Das Glossar der antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld erklärt 82 Fachbegriffe aus Verblisterung, Heimversorgung, Telematik und Arzneimitteltherapiesicherheit in jeweils ein bis drei Sätzen. Jede Erklärung nennt, wo vorhanden, die Rechtsgrundlage und verweist auf die Seite, die das Thema vertieft.
Die Definitionen geben den Stand Oktober 2026 sinngemäß wieder. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine ärztliche oder pharmazeutische Einzelfallbeurteilung.
Inhalt dieser Seite
Für wen ist dieses Glossar gedacht?
Für Einrichtungs- und Pflegedienstleitungen, Qualitätsbeauftragte, Klinikapotheker, Einkauf und Angehörige. Jeder Begriff ist direkt verlinkbar, etwa Multi-Dose oder Nachbarkreisregel. Eine kurze Einführung in die Grundbegriffe mit Bildern bietet die Seite Was ist Verblisterung?.

Welche Begriffe werden am häufigsten verwechselt?
| Begriffspaar | Der Unterschied |
|---|---|
| Stellen und Verblistern | Nach § 1a ApBetrO verpackt die Apotheke beim Stellen in wiederverwendbare, beim Verblistern in nicht wiederverwendbare Behältnisse. |
| Multi-Dose und Unit-Dose | Multi-Dose bündelt alle Arzneimittel eines Einnahmezeitpunkts in einem Beutel; Unit-Dose verpackt jede Dosis einzeln. |
| Medikationsplan und Medikationsliste | Der Medikationsplan wird aktiv gepflegt und enthält Dosierungen; die elektronische Medikationsliste entsteht automatisch aus E-Rezept-Daten. |
| Medikationsanalyse und Medikationsmanagement | Die Analyse ist eine einmalige strukturierte Prüfung; Medikationsmanagement ist die fortlaufende Begleitung, die darauf aufbaut. |
| § 12a und § 14 ApoG | § 12a regelt die Versorgung von Heimen, § 14 die Versorgung von Krankenhäusern durch öffentliche Apotheken; beide Verträge sind genehmigungspflichtig. |
| Heimaufsicht und MD-Prüfung | Die Heimaufsicht prüft nach Landesheimrecht, der Medizinische Dienst nach § 114 SGB XI; beide betrachten auch die Medikation. |
| SMC-B und eHBA | Die SMC-B weist die Einrichtung in der Telematikinfrastruktur aus, der eHBA eine einzelne Fachperson. |
Welche Begriffe rund um Verblisterung sollten Sie kennen?
82 Begriffe, alphabetisch sortiert – ein Klick auf den Buchstaben springt zur Gruppe.
A
- Akutmedikation
- Arzneimittel, die kurzfristig und zeitlich begrenzt angeordnet werden, etwa ein Antibiotikum für sieben Tage. Akutmedikation wird meist nicht verblistert, sondern aus der Originalpackung gegeben. Wie Akutverordnungen den Weg in die Einrichtung finden, beschreibt die Seite Medikationsänderungen.
- AMTS (Arzneimitteltherapiesicherheit)
- Arzneimitteltherapiesicherheit bezeichnet nach dem Aktionsplan AMTS des Bundesgesundheitsministeriums die Gesamtheit der Maßnahmen, die einen optimalen Medikationsprozess sichern und Medikationsfehler sowie vermeidbare Risiken der Arzneimitteltherapie verringern. AMTS betrifft Verordnung, Abgabe, Vorbereitung, Gabe und Beobachtung gleichermaßen. Mehr auf der Seite Medikamentensicherheit.
- Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
- Verordnung, die den Betrieb von Apotheken regelt. Für die Verblisterung sind vor allem § 1a (Begriffe Stellen und Verblistern) und § 34 (Anforderungen an QM-System, Raum, Personal, Kennzeichnung) maßgeblich. Überblick unter Rechtliche Grundlagen.
- Apothekengesetz (ApoG)
- Gesetz über das Apothekenwesen. Für Einrichtungen wichtig sind § 11 (Zuweisungsverbot), § 12a (Heimversorgung mit Genehmigungspflicht und Nachbarkreisregel) und § 14 (Versorgung von Krankenhäusern durch öffentliche Apotheken). Einordnung unter Apothekengesetz.
- Austauschregel bei Nichtverfügbarkeit
- Nach § 129 Abs. 2a SGB V (eingeführt mit dem Lieferengpassgesetz ALBVVG 2023) darf die Apotheke bei Nichtverfügbarkeit ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben und ohne Rücksprache bei Packungsgröße, Packungsanzahl, Teilmengen und Wirkstärke abweichen – ohne pharmazeutische Bedenken und ohne die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs zu überschreiten. Mehr unter Lieferengpässe im Pflegeheim.
B
- Bedarfsmedikation
- Arzneimittel, die nicht zu festen Zeiten, sondern bei einem ärztlich beschriebenen Anlass gegeben werden, etwa bei Schmerzen oder Unruhe. Eine vollständige Bedarfsanordnung nennt Indikation, Einzeldosis, Mindestabstand und Tageshöchstdosis. Bedarfsmedikation wird in der Regel nicht verblistert; Details auf der Seite Bedarfsmedikation im Pflegeheim.
- Belastungsgrenze
- Obergrenze für gesetzliche Zuzahlungen nach § 62 SGB V: 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, 1 % bei schwerwiegend chronisch Kranken. Wer die Grenze erreicht, kann sich von der Krankenkasse für den Rest des Jahres befreien lassen. Mehr unter Zuzahlung für Heimbewohner.
- Betäubungsmittel (BtM)
- Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind, zum Beispiel starke Opioide. Sie werden auf einem besonderen Betäubungsmittelrezept verordnet; Erhalt, Bestand und Gabe sind lückenlos nachzuweisen. Ob ein Betäubungsmittel verblistert wird, ist eine Einzelfallentscheidung, siehe Betäubungsmittel im Pflegeheim.
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
- Verordnung, die Verschreibung, Abgabe und Nachweisführung von Betäubungsmitteln regelt. Sie enthält Sonderregelungen für Pflegeheime, Hospize und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung, etwa zur Verschreibung und Aufbewahrung in der Einrichtung. Einordnung auf der Seite Rechtliche Grundlagen.
- Beutelkontrolle
- Kontrolle jedes fertigen Blisterbeutels nach der Herstellung. Im Verblisterungsraum der antares Apotheke fotografiert ein kamerabasiertes Kontrollgerät jeden Beutel und gleicht den Inhalt automatisch mit dem Auftrag ab; Fachpersonal bewertet das Ergebnis am Bildschirm und prüft Auffälligkeiten manuell. Mehr unter Qualität und Sicherheit.
- Blister
- Sammelbegriff für Verpackungen, in denen Arzneimittel einzeln oder zu Einnahmezeitpunkten getrennt liegen. Gemeint sein kann die Durchdrückpackung des Herstellers, eine Blisterkarte oder ein Beutel. Im Zusammenhang mit Verblisterung ist fast immer der patientenindividuelle Blister der Apotheke gemeint, siehe Was ist Verblisterung?.
- Blisterzyklus
- Zeitraum, für den eine Apotheke die Blister einer Person auf einmal herstellt und liefert, häufig eine Woche (Wochenblister). Der Zyklus bestimmt, bis wann Änderungen für die nächste Lieferung vorliegen müssen und wie lange eine Überbrückung dauern kann. Siehe Multi-Dose: Wochenzyklus.
- Bundeseinheitlicher Medikationsplan (BMP)
- Standardisierter Medikationsplan, auf den gesetzlich Versicherte nach § 31a SGB V Anspruch haben, wenn sie mindestens drei systemisch wirkende Arzneimittel gleichzeitig verordnet bekommen. Er enthält Wirkstoff, Handelsname, Stärke, Dosierung und Hinweise und trägt einen Barcode, über den Apotheken und Praxen ihn einlesen können. Mehr unter Medikationsplan.
C
- Charge (Chargenbezeichnung)
- Herstellungseinheit eines Arzneimittels mit eigener Kennnummer. Nach § 34 Apothekenbetriebsordnung muss der patientenindividuelle Blister die enthaltenen Arzneimittel mit Chargenbezeichnung ausweisen. So lässt sich bei einem Rückruf feststellen, welche Beutel betroffen sind, siehe Qualität und Sicherheit.
- Closed Loop (geschlossener Medikationsprozess)
- Medikationsprozess, in dem elektronische Verordnung, pharmazeutische Prüfung, patientenbezogene Bereitstellung, Gabe mit Identifikation und elektronische Dokumentation lückenlos verbunden sind. Closed Loop ist vor allem ein Klinikkonzept. Wie antares es mit der LungenClinic Großhansdorf umsetzt, zeigt das Praxisbeispiel LungenClinic.
D
- Delegation
- Übertragung ärztlicher Tätigkeiten, etwa der Arzneimittelgabe als Behandlungspflege, auf qualifiziertes Pflegepersonal. Die Ärztin oder der Arzt trägt die Anordnungsverantwortung, die ausführende Pflegekraft die Durchführungsverantwortung. Welche Tätigkeiten an welche Qualifikation übertragen werden, regelt die Einrichtung; mehr auf der Seite Pflegedienstleitung.
- Deprescribing
- Geplantes, ärztlich verantwortetes Absetzen oder Reduzieren von Arzneimitteln, deren Nutzen den möglichen Schaden nicht mehr überwiegt. Deprescribing ist ein Prozess mit Beobachtung, kein einmaliges Streichen. Apotheken können Hinweise geben; die Entscheidung bleibt ärztlich, siehe Deprescribing im Klinikalltag.
- Direktübermittlung von Verordnungen (§ 12a Abs. 4 ApoG)
- Seit Juli 2026 dürfen Arztpraxen bei bestehendem Heimversorgungsvertrag Verordnungen und E-Rezept-Zugangsdaten nach Absprache direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln, etwa über KIM. Die Regelung ist eine Ausnahme vom Zuweisungsverbot und bis zum 31.12.2028 befristet. Einzelheiten auf der Seite Rezeptmanagement.
E
- E-Rezept
- Elektronische Verordnung, die seit dem 1. Januar 2024 für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtend ist. Die Verordnung liegt auf dem E-Rezept-Fachdienst der Telematikinfrastruktur; eingelöst wird sie über die Gesundheitskarte, eine App oder einen Ausdruck mit Zugangscode. Mehr unter E-Rezept im Pflegeheim.
- eHBA (elektronischer Heilberufsausweis)
- Personengebundene Chipkarte, mit der sich Angehörige von Gesundheitsberufen in der Telematikinfrastruktur ausweisen und elektronisch signieren. Für Pflegeeinrichtungen ist er wichtig, weil nach den Verfahrensbeschreibungen mindestens eine Person der Einrichtung einen gültigen eHBA besitzen muss, damit die Institutionskarte beantragt werden kann. Siehe TI-Anbindung.
- Einzeldosis-Beutel
- Blisterbeutel, der genau ein Arzneimittel in einer Dosis enthält und vollständig gekennzeichnet ist. Einzeldosis-Beutel setzen das Unit-Dose-Prinzip im Schlauchblister um: Mehrere Beutel zum selben Zeitpunkt ergeben die Gesamtmedikation. Die Verblisterungsanlage der antares Apotheke kann solche Beutel herstellen, siehe Unit-Dose.
- Elektronische Medikationsliste (eML)
- Automatisch befüllte Liste in der elektronischen Patientenakte, die aus den Verordnungs- und Abgabedaten der E-Rezepte entsteht. Sie zeigt, was verordnet und abgegeben wurde, aber keine Dosierung und keine Arzneimittel ohne E-Rezept. Einordnung auf der Seite ePA und Medikationsliste.
- Elektronischer Medikationsplan (eMP)
- Aktiv gepflegter Medikationsplan in der elektronischen Patientenakte mit Dosierung, Einnahmehinweisen und Behandlungsgründen. Im Oktober 2026 wird er in Modellregionen erprobt und ist bundesweit noch nicht Alltag. Stand und Zeitplan auf der Seite ePA und Medikationsliste.
- Entblistern
- Entnahme von Tabletten oder Kapseln aus der Originalverpackung des Herstellers vor der Verblisterung. In der antares Apotheke wird die Packung vorher per Barcode gescannt und mit Handschuhen in nummerierte Fächer eines Kassettenträgers entblistert. § 34 ApBetrO verlangt Regeln für Zwischenlagerung und Kennzeichnung entblisterter Arzneimittel; siehe Wie funktioniert Verblisterung?.
- Entlassmanagement
- Gesetzlich geregelte Aufgabe des Krankenhauses (§ 39 Abs. 1a SGB V), die Anschlussversorgung nach der Entlassung vorzubereiten, einschließlich Medikationsplan und Verordnungen für die Übergangszeit. Für Pflegeheime ist der Entlasstag ein kritischer Übergang, siehe Krankenhausentlassung ins Pflegeheim.
- Entlassrezept
- Verordnung, die Krankenhausärzte im Rahmen des Entlassmanagements ausstellen können, um die Zeit bis zum nächsten Hausarztkontakt zu überbrücken; verordnet wird in der Regel die kleinste Packungsgröße. Das Entlassrezept muss innerhalb von drei Werktagen eingelöst werden. Mehr unter Krankenhausentlassung.
- ePA (elektronische Patientenakte)
- Versichertengeführte Akte in der Telematikinfrastruktur, die seit 2025 für gesetzlich Versicherte grundsätzlich angelegt wird, sofern sie nicht widersprechen. Sie enthält unter anderem die elektronische Medikationsliste. Welche Zugriffe Pflegeeinrichtungen haben, beschreibt die Seite ePA und Medikationsliste.
F
- FORTA-Klassifikation
- FORTA („Fit fOR The Aged“) ordnet Arzneimittel für die Langzeitbehandlung älterer Menschen indikationsbezogen in die Klassen A (unverzichtbar) bis D (möglichst vermeiden) ein. Anders als eine reine Negativliste bewertet FORTA auch, welche Therapie fehlen könnte. Siehe Polypharmazie: Instrumente.
- Freie Apothekenwahl
- Grundsatz, dass Versicherte und Heimbewohner selbst entscheiden, von welcher Apotheke sie ihre Arzneimittel beziehen. Ein Heimversorgungsvertrag muss die freie Apothekenwahl ausdrücklich wahren (§ 12a Abs. 1 ApoG). Was das beim Wechsel bedeutet, erklärt die Seite Heimversorgungsvertrag.
G
- GDP (Gute Vertriebspraxis)
- Good Distribution Practice: EU-Leitlinien für den Vertrieb von Arzneimitteln, etwa zu Temperaturführung, Transport, Rückverfolgbarkeit und Qualitätssystem im Großhandel. Der Großhandel der antares Apotheke ist GDP-zertifiziert; die Verblisterung selbst unterliegt der Apothekenbetriebsordnung. Mehr unter Arzneimittellogistik.
H
- Haltbarkeit verblisterter Arzneimittel
- Nach dem Entblistern gilt nicht mehr automatisch das Verfalldatum der Originalpackung, weil der Schutz durch die Herstellerverpackung entfällt. Die Apotheke legt die Verwendbarkeit nach ihren Regeln fest und druckt sie auf den Beutel. Hintergrund auf der Seite Geeignete Arzneimittel.
- Heimaufsicht
- Landesbehörde, die Pflege- und Wohneinrichtungen nach dem jeweiligen Landesheimrecht überwacht, auch im Umgang mit Arzneimitteln. In Hamburg heißt sie Wohn-Pflege-Aufsicht, in Schleswig-Holstein und Niedersachsen ist sie bei Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelt. Überblick unter Pflege- und Heimrecht.
- Heimversorgungsvertrag
- Schriftlicher Vertrag zwischen Apothekeninhaber und Heimträger über die Arzneimittelversorgung der Bewohner nach § 12a Apothekengesetz. Er wird erst mit Genehmigung der zuständigen Behörde wirksam und muss unter anderem freie Apothekenwahl, Beratungspflichten und die Prüfung der Aufbewahrung regeln. Alles Wichtige auf der Seite Heimversorgungsvertrag.
- Herstellungserlaubnis
- Behördliche Erlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz für die gewerbliche Herstellung von Arzneimitteln. Verblistert eine Apotheke im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs, ist nach gängiger Auslegung keine gesonderte Herstellungserlaubnis erforderlich; externe Blisterzentren benötigen sie. Vergleich der Modelle unter Versorgungsmodelle.
- HmbWBG (Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz)
- Hamburger Landesheimrecht für Pflegeeinrichtungen und andere Wohnformen mit Betreuung. Die Überwachung liegt bei der Wohn-Pflege-Aufsicht der Bezirksämter. Was das für die Arzneimittelversorgung in Hamburg bedeutet, steht auf der Seite Verblisterung in Hamburg.
I
- IQWiG-Bericht zur Verblisterung
- Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat 2019 im Rapid Report A18-35 für Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen keine belastbaren Studien zu patientenrelevantem Nutzen oder Schaden der Verblisterung und keine Belege zur Wirtschaftlichkeit gefunden. Was daraus folgt, erklärt die Seite Kosten und Wirtschaftlichkeit.
- ISO 9001
- Internationale Norm für Qualitätsmanagementsysteme. Das QM-System der antares Apotheke ist nach DIN ISO 9001:2015 zertifiziert; ein eigenständiges Zertifikat für die Verblisterung gibt es nicht, sie ist in dieses QM-System eingebunden. Siehe Qualitätsmanagement.
K
- Kassettenträger (Tray)
- Platte mit nummerierten Fächern, in die Arzneimittel vor der maschinellen Verblisterung einsortiert werden und die anschließend in die Verblisterungsanlage eingesetzt wird. In der antares Apotheke trägt jeder Tray einen Barcode. Den Ablauf zeigt die Seite Wie funktioniert Verblisterung?.
- Kennzeichnung des Blisters
- Pflichtangaben auf dem patientenindividuellen Blister nach § 34 ApBetrO: Name der Person, enthaltene Arzneimittel mit Chargenbezeichnung, Verfalldatum, Einnahmehinweise, gegebenenfalls Lager- und Vorsichtshinweise sowie die abgebende Apotheke. Wie ein Beutel bei antares beschriftet ist, zeigt die Beschriftung im Detail.
- KIM (Kommunikation im Medizinwesen)
- Sicherer E-Mail-Dienst der Telematikinfrastruktur, über den Praxen, Apotheken, Kliniken und Pflegeeinrichtungen Gesundheitsdaten verschlüsselt austauschen. Jede Einrichtung erhält eine eigene KIM-Adresse. Wie KIM im Rezept- und Änderungsweg genutzt wird, steht unter Digitale Prozesse.
- Krankenhausversorgungsvertrag (§ 14 ApoG)
- Schriftlicher Vertrag, mit dem eine öffentliche Apotheke ein Krankenhaus ohne eigene Krankenhausapotheke versorgt; er bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem die unverzügliche, bedarfsgerechte Bereitstellung der Arzneimittel und die Beratung des Klinikpersonals. Siehe Kliniken und Krankenhäuser.
- Kühlkette
- Lückenlose Einhaltung der vorgeschriebenen Kühltemperatur, in der Regel 2 bis 8 °C, von der Herstellung bis zur Anwendung. Kühlpflichtige Arzneimittel wie viele Insuline werden nicht verblistert, sondern getrennt geliefert und im Arzneimittelkühlschrank aufbewahrt. Siehe Arzneimittel aufbewahren.
L
- Lieferengpass
- Situation, in der ein Arzneimittel über einen längeren Zeitraum nicht im üblichen Umfang ausgeliefert werden kann. Das BfArM führt dazu eine öffentliche Datenbank. Für verblisterte Versorgung bedeutet ein Engpass oft ein Ersatzpräparat mit anderem Aussehen, siehe Lieferengpässe im Pflegeheim.
- Lohnverblisterung
- Modell, bei dem die heimversorgende Apotheke die patientenindividuellen Blister nicht selbst herstellt, sondern von einem externen Betrieb mit Herstellungserlaubnis herstellen lässt. Die Apotheke bleibt Vertragspartner des Heims. Den sachlichen Vergleich mit anderen Modellen zeigt Versorgungsmodelle im Vergleich.
M
- MD-Qualitätsprüfung
- Qualitätsprüfung zugelassener Pflegeeinrichtungen durch den Medizinischen Dienst oder den Prüfdienst der privaten Krankenversicherung nach § 114 SGB XI. Die Medikation wird im Qualitätsaspekt „Medikamentöse Therapie“ geprüft. Vorbereitung und Selbstcheck auf der Seite MD-Prüfung: Medikamente.
- Medikationsanalyse
- Strukturierte Analyse der Gesamtmedikation einer Person, um arzneimittelbezogene Probleme zu erkennen, etwa Wechselwirkungen, Doppelverordnungen oder ungeeignete Dosierungen. Je nach Datengrundlage unterscheidet man Typ 1, 2a, 2b und 3. Wie antares Medikationsanalysen einsetzt, beschreibt Medikationsmanagement.
- Medikationsfehler
- Abweichung vom für die Person optimalen Medikationsprozess, die zu einer grundsätzlich vermeidbaren Schädigung führt oder führen könnte. Medikationsfehler können bei Verordnung, Übertragung, Abgabe, Vorbereitung, Gabe oder Beobachtung entstehen. Umgang und Prävention auf der Seite Fehler bei der Medikamentengabe.
- Medikationsmanagement
- Baut auf einer Medikationsanalyse auf und begleitet die Arzneimitteltherapie danach fortlaufend, im Idealfall gemeinsam durch Arzt, Apotheke und Pflege. Bei antares ist Medikationsmanagement eine vereinbarte Leistung mit festgelegten Prüfstufen, siehe Medikationsmanagement.
- Multi-Dose
- Verblisterungsformat, bei dem alle festen Arzneimittel eines Einnahmezeitpunkts gemeinsam in einem gekennzeichneten Beutel liegen. Multi-Dose eignet sich vor allem für stabile Dauermedikation in Pflegeheimen, Wohnformen und der ambulanten Versorgung. Ablauf und Grenzen auf der Seite Multi-Dose.
N
- Nachbarkreisregel
- Kurzbezeichnung für die räumliche Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Nr. 1 ApoG: Apotheke und Heim müssen im selben Kreis oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen. Für die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld sind das Hamburg und sechs angrenzende Kreise, siehe Regionen.
- NuWG (Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen)
- Niedersächsisches Heimrecht. Es verlangt unter anderem eine bewohnerbezogene Aufbewahrung von Arzneimitteln, eine regelmäßige Beratung der Beschäftigten zum Umgang mit Arzneimitteln und die Dokumentation von Erhalt, Aufbewahrung und Verabreichung. Für die Landkreise Harburg und Stade relevant, siehe Landkreis Harburg.
P
- Packungsbeilage
- Gebrauchsinformation des Herstellers mit Angaben zu Anwendung, Nebenwirkungen und Aufbewahrung. Nach § 34 ApBetrO sind die Packungsbeilagen der verblisterten Fertigarzneimittel dem Blister beizufügen; wie das organisiert wird, wird mit der Einrichtung vereinbart. Siehe Rechtliche Grundlagen.
- Patientenindividuelles Stellen
- Nach § 1a Apothekenbetriebsordnung die auf Einzelanforderung vorgenommene Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Personen und Einnahmezeitpunkte in wiederverwendbaren Behältnissen, etwa Dosetten. Gemeint ist eine Tätigkeit der Apotheke, nicht das Stellen durch Pflegekräfte im Wohnbereich. Vergleich unter Verblistern oder Stellen.
- Patientenindividuelles Verblistern
- Nach § 1a Apothekenbetriebsordnung die auf Einzelanforderung vorgenommene Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Personen und Einnahmezeitpunkte in nicht wiederverwendbaren Behältnissen, etwa Blisterbeuteln. Die Anforderungen an Räume, Personal und Kennzeichnung regelt § 34 ApBetrO. Der Leitfaden: Patientenindividuelle Verblisterung.
- pDL (pharmazeutische Dienstleistungen)
- Von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlte Apothekenleistungen nach § 129 Abs. 5e SGB V, darunter die erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation (ab fünf verordneten Arzneimitteln in Dauertherapie, grundsätzlich einmal in zwölf Monaten oder bei wesentlicher Änderung). Die Verblisterung gehört nicht dazu, siehe Polypharmazie.
- Pflegefachassistenz
- Assistenzqualifikation in der Pflege unterhalb der dreijährigen Fachkraftausbildung, deren Ausbildung bundesweit vereinheitlicht wird. Welche Aufgaben bei der Arzneimittelgabe Assistenzkräfte übernehmen, legt die Einrichtung im Rahmen von Delegation, Qualifikation und Schulung fest. Siehe Personalmangel und Medikation.
- Polypharmazie
- Gleichzeitige Anwendung mehrerer Arzneimittel; häufig wird ab fünf dauerhaft angewendeten Wirkstoffen von Polypharmazie gesprochen, eine einheitliche Definition gibt es nicht. Mit der Zahl der Arzneimittel steigt das Risiko für Wechselwirkungen und Anwendungsfehler. Mehr unter Polypharmazie.
- PRISCUS-Liste
- Deutsche Liste potenziell inadäquater Medikation für Menschen ab 65 Jahren, 2023 als PRISCUS 2.0 aktualisiert. Sie nennt Wirkstoffe, deren Risiko bei älteren Menschen den Nutzen häufig übersteigt, und Alternativen. Die Liste ist ein Prüfwerkzeug, kein Verbot, siehe Stürze und Medikamente.
Q
- QM-System (Qualitätsmanagementsystem)
- Dokumentierte Regeln, Zuständigkeiten und Kontrollen, mit denen eine Organisation Qualität steuert. Für die Verblisterung schreibt § 34 ApBetrO vor, was das QM-System der Apotheke regeln muss, etwa Auswahl geeigneter Arzneimittel, Teilung, Kreuzkontamination und Gerätewartung. Siehe ISO 9001 und Qualität und Sicherheit.
- QPR (Qualitätsprüfungs-Richtlinien)
- Richtlinien, nach denen der Medizinische Dienst Pflegeeinrichtungen prüft; für die vollstationäre Pflege gilt seit November 2019 ein indikatorengestütztes Verfahren. Die Medikation wird dort im Qualitätsaspekt „Medikamentöse Therapie“ bewertet. Siehe MD-Qualitätsprüfung und Qualitätsbeauftragte.
R
- Rabattvertrag und Aut-idem-Austausch
- Vertrag zwischen Krankenkasse und Hersteller über Preisnachlässe (§ 130a Abs. 8 SGB V). Die Apotheke gibt bei Wirkstoffverordnung oder nicht ausgeschlossenem Austausch („aut idem“) vorrangig das rabattbegünstigte Präparat ab (§ 129 Abs. 1 SGB V). Wechselt der Rabattpartner, ändert sich oft das Aussehen der Tablette; die Pflege muss das am Blisteretikett nachvollziehen können, siehe Lieferengpässe.
- Retardarzneimittel
- Arzneiformen, die den Wirkstoff verzögert über Stunden freisetzen. Sie dürfen meist nicht geteilt, zerkleinert oder gemörsert werden, weil sonst die gesamte Dosis auf einmal freigesetzt werden kann. Ausnahmen nennt die Fachinformation; mehr unter Tabletten bei Schluckstörungen.
- Rezeptmanagement
- Organisation von Folgeverordnungen: Bedarf erkennen, Verordnungen in der Arztpraxis anfordern, E-Rezepte oder Papierrezepte übermitteln und die Lieferung abstimmen. Für Pflegeeinrichtungen ist es oft der aufwendigste Teil der Arzneimittelversorgung. Wie antares dabei unterstützt, zeigt Rezeptmanagement.
S
- SbStG (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz)
- Heimrecht des Landes Schleswig-Holstein mit eigener Durchführungsverordnung. Die Heimaufsicht ist bei den Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelt; zum Prüfumfang stationärer Einrichtungen gehört die Arzneimittelversorgung. Relevant für Heime in Pinneberg, Segeberg, Stormarn und Herzogtum Lauenburg, siehe Hamburger Umland.
- Schlauchblister
- Fortlaufender Strang aus verschweißten, einzeln abtrennbaren Beuteln, den eine Verblisterungsanlage herstellt. Jeder Beutel ist für einen Einnahmezeitpunkt oder ein einzelnes Arzneimittel bestimmt und vollständig beschriftet. Im Unterschied zur Blisterkarte ist der Strang chronologisch geordnet, siehe Schlauchblister im Ablauf.
- Schluckstörung (Dysphagie)
- Erschwertes oder unsicheres Schlucken, häufig nach Schlaganfall, bei Parkinson oder Demenz. Ob Tabletten geteilt, gemörsert oder durch eine andere Darreichungsform ersetzt werden, entscheiden Arzt und Apotheke gemeinsam. Mehr unter Tabletten bei Schluckstörungen.
- Sechs-R-Regel (6-R-Regel)
- Merkregel für die Arzneimittelgabe in der Pflege: richtige Person, richtiges Arzneimittel, richtige Dosis, richtige Anwendungsart, richtiger Zeitpunkt und richtige Dokumentation. Sie wird in Varianten mit fünf bis zehn Punkten gelehrt. Der Blister ersetzt diese Kontrolle nicht, siehe Prüfkärtchen für die Gabe.
- Selbstversorger (Heimbewohner)
- Heimbewohner, die ihre Arzneimittel selbst oder über Angehörige aus einer Apotheke ihrer Wahl beziehen. Für sie ist nach § 12a Abs. 3 ApoG kein Heimversorgungsvertrag nötig. Wie Einrichtungen mehrere Versorgungswege nebeneinander organisieren, steht unter Freie Apothekenwahl.
- SMC-B (Institutionskarte)
- Chipkarte, mit der sich eine Einrichtung, etwa ein Pflegeheim, eine Praxis oder eine Apotheke, in der Telematikinfrastruktur ausweist. Pflegeeinrichtungen beantragen sie über das elektronische Gesundheitsberuferegister. Ohne SMC-B kein TI-Zugang und keine KIM-Adresse der Einrichtung, siehe TI-Komponenten.
- Stellen (im Wohnbereich)
- Vorbereiten der Arzneimittel aus Originalpackungen in Dosetten oder Becher durch Pflegekräfte in der Einrichtung, häufig für eine Woche im Voraus. Stellen ist Teil der Behandlungspflege und bindet Arbeitszeit von Fachkräften. Wie Einrichtungen es sicher organisieren, beschreibt Medikamente stellen im Pflegeheim.
T
- Teilbarkeit von Tabletten
- Ob eine Tablette geteilt werden darf, steht in der Fachinformation; eine Bruchkerbe allein bedeutet das nicht. Nach § 34 ApBetrO muss das QM-System der Apotheke festlegen, in welchen Ausnahmefällen Tabletten für die Verblisterung auf ärztliche Anforderung geteilt werden. Siehe Kriterien der Eignung.
- TI (Telematikinfrastruktur)
- Geschlossenes, gesichertes Netz des Gesundheitswesens, über das E-Rezept, ePA und KIM laufen. Pflegeeinrichtungen mussten bis zum 1. Juli 2025 die Voraussetzungen für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur erfüllen. Was dafür nötig ist und was die Anbindung im Alltag bringt, steht unter TI-Anbindung für Pflegeeinrichtungen.
U
- Überbrückung
- Versorgung zwischen einer Therapieänderung und dem nächsten Blister, etwa mit Originalpackungen oder einem kurzfristig hergestellten Einzelblister. Wie überbrückt wird, sollte vor dem Start schriftlich vereinbart sein. Siehe Medikationsänderungen.
- Unit-Dose
- Prinzip, bei dem jede Arzneimitteldosis einzeln verpackt und vollständig gekennzeichnet ist, sodass sie bis zur Gabe identifizierbar bleibt. Unit-Dose ist vor allem im Krankenhaus verbreitet, weil Änderungen dort häufig sind und einzelne Dosen ausgetauscht werden können. Mehr unter Unit-Dose und im Vergleich mit Multi-Dose.
V
- Verblisterung
- Kurzform für die patientenindividuelle Neuverpackung von Arzneimitteln nach Einnahmezeitpunkten in nicht wiederverwendbare, gekennzeichnete Blister durch eine Apotheke oder einen Herstellbetrieb. Verblisterung ersetzt weder ärztliche Verordnung noch pflegerische Kontrolle bei der Gabe. Die Grundlagen erklärt Was ist Verblisterung?.
- Verblisterungsanlage
- Maschine, die Arzneimittel nach Auftrag in Beutel verpackt, verschweißt und bedruckt. Anlagen arbeiten mit wirkstoffbezogenen Kassetten oder mit Kassettenträgern, die je Auftrag befüllt werden; § 34 ApBetrO verlangt Regeln zu Kalibrierung, Wartung und Reinigung sowie gegen Kreuzkontamination. Siehe den Rundgang.
- Verdeckte Arzneimittelgabe
- Gabe eines Arzneimittels, ohne dass die betroffene Person es bemerkt, etwa im Essen. Sie berührt Selbstbestimmungsrechte und ist nur in eng begrenzten Ausnahmen nach festem Verfahren mit ärztlicher Anordnung und Einbindung der rechtlichen Vertretung vertretbar. Einordnung auf der Seite Medikamente bei Demenz.
W
- Wechselwirkung
- Gegenseitige Beeinflussung von Arzneimitteln oder von Arzneimittel und Nahrung, die Wirkung oder Nebenwirkungen verstärken oder abschwächen kann. Nicht jede Wechselwirkung ist relevant; die Bewertung hängt von Dosis, Person und Alternative ab. Mehr unter Wechselwirkungen.
- Wohn-Pflege-Aufsicht
- Hamburger Heimaufsicht bei den Bezirksämtern. Sie überwacht Einrichtungen nach dem HmbWBG, auch im Umgang mit Arzneimitteln. Die Genehmigung von Heimversorgungsverträgen liegt in Hamburg dagegen bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, siehe Verblisterung in Hamburg.
Z
- Zermörsern
- Zerkleinern von Tabletten, meist um das Schlucken oder die Sondengabe zu ermöglichen. Viele Arzneiformen, etwa Retard- oder magensaftresistente Tabletten, dürfen nicht zermörsert werden. Ob und wie, klärt die Pflege mit Arzt und Apotheke, siehe Tabletten bei Schluckstörungen.
- Zuweisungsverbot
- Verbot nach § 11 Apothekengesetz, dass Apotheken mit Ärzten Absprachen über die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen treffen. Es schützt die freie Apothekenwahl. Die Direktübermittlung nach § 12a Abs. 4 ApoG ist eine befristete Ausnahme, siehe Apothekengesetz.
- Zuzahlung
- Eigenanteil gesetzlich Versicherter an verordneten Arzneimitteln nach § 61 SGB V: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Packung, nie mehr als der Preis selbst. Auch Heimbewohner leisten die Zuzahlung bis zur Belastungsgrenze. Siehe Zuzahlungsbefreiung für Heimbewohner.
- Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), §§ 1a, 34; Apothekengesetz (ApoG), §§ 11, 12a, 14 (Stand nach Änderung 2026).
- SGB V, §§ 31a, 39 Abs. 1a, 61, 62, 129, 130a, 341; SGB XI, § 114; Arzneimittelgesetz, § 13; Betäubungsmittelgesetz und BtMVV.
- Landesheimrecht: HmbWBG (Hamburg), SbStG (Schleswig-Holstein), NuWG (Niedersachsen).
- Bundesministerium für Gesundheit: Aktionsplan zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS).
- IQWiG: Rapid Report A18-35 „Patientenindividuelle Verblisterung“, 2019.
- PRISCUS 2.0 (2023); FORTA-Klassifikation (Wehling et al.); EU-Leitlinien für die Gute Vertriebspraxis (2013/C 343/01).
Fragen zum Glossar
Was ist der Unterschied zwischen Verblistern und Stellen?
Beides ist nach § 1a Apothekenbetriebsordnung eine patientenindividuelle Neuverpackung durch die Apotheke. Beim Stellen kommen die Arzneimittel in wiederverwendbare Behältnisse wie Dosetten, beim Verblistern in nicht wiederverwendbare, gekennzeichnete Blister. Das Stellen durch Pflegekräfte im Wohnbereich ist davon zu unterscheiden.
Braucht ein Pflegeheim für Verblisterung einen Heimversorgungsvertrag?
Versorgt eine Apotheke die Bewohner eines Heims im Sinne des § 12a Apothekengesetz, braucht sie dafür einen behördlich genehmigten Heimversorgungsvertrag mit dem Heimträger, unabhängig davon, ob verblistert wird. Die Verblisterung selbst wird zusätzlich vereinbart. Bewohner, die sich selbst versorgen, brauchen keinen Vertrag.
Ersetzt die elektronische Medikationsliste den Medikationsplan?
Nein. Die elektronische Medikationsliste in der ePA zeigt, was per E-Rezept verordnet und abgegeben wurde. Der Medikationsplan beschreibt, was eine Person wann in welcher Dosis einnimmt. Für Verblisterung und Gabe bleibt ein gepflegter, ärztlich abgestimmter Plan die Grundlage.
Sind die Erklärungen im Glossar rechtsverbindlich?
Nein. Die Erklärungen geben Gesetze und Fachbegriffe sinngemäß und verkürzt wieder, Stand Oktober 2026. Maßgeblich sind der jeweils geltende Gesetzestext und die Auskunft der zuständigen Behörde.
Ein Begriff fehlt – wo kann ich nachfragen?
Schreiben Sie uns über das Anfrageformular oder rufen Sie das Team der Verblisterung an. Fehlende Begriffe nehmen wir bei der nächsten Überarbeitung auf. Alltagsfragen beantwortet die Seite Häufige Fragen.
Sie möchten einen Begriff im Zusammenhang mit Ihrer Einrichtung eingeordnet haben? Sinah Gaebert, Leitung Patientenindividuelle Verblisterung, erklärt Ihnen, was er für Ihre Abläufe bedeutet.
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Was ist Verblisterung?
Begriffe, Formen und Abgrenzungen – mit Glossar.
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Rechtliche Grundlagen
ApBetrO, ApoG, SGB V, Heimrecht, Datenschutz – der Rechtsrahmen im Überblick.
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Arbeitshilfen
Alle Checklisten, Vorlagen und Rechner des Bereichs – nach Anlass sortiert.
Weiterlesen
Häufige Fragen
Über 60 fachlich beantwortete Fragen – thematisch sortiert und durchsuchbar.
WeiterlesenWie viel einfacher könnte die Arzneimittelversorgung in Ihrer Einrichtung werden?
Wir analysieren gemeinsam Ihre aktuelle Versorgung und zeigen, ob und wie patientenindividuelle Verblisterung Ihre Abläufe unterstützen kann.

