Praxisthema11 Min. Lesezeit

Entlassung aus dem Krankenhaus ins Pflegeheim: Medikamente sicher übernehmen

Entlassplan, Entlassrezept, geänderter Medikationsplan und nicht selten der Freitagnachmittag: was das Entlassmanagement regelt, wo Lücken entstehen und wie Pflege, Hausarztpraxis und Apotheke den Übergang gemeinsam absichern.
Apothekerin im Kittel liest ein Dokument auf einem Klemmbrett
Kurz beantwortet: Wie kommen die Medikamente nach einer Krankenhausentlassung sicher ins Pflegeheim?

Bei der Entlassung aus dem Krankenhaus ins Pflegeheim muss die neue Medikation lückenlos weiterlaufen. Das Krankenhaus organisiert im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V den Übergang: Es informiert über die Entlassmedikation, kann Arzneimittel in der kleinsten Packungsgröße verordnen und vor Wochenenden oder Feiertagen Arzneimittel mitgeben.

Entscheidend ist danach der Abgleich zwischen altem und neuem Medikationsplan – Wirkstoff für Wirkstoff. Die Pflege leitet die Unterlagen sofort weiter, die Apotheke prüft und klärt Unstimmigkeiten, die Hausarztpraxis entscheidet über die weitere Verordnung.

Inhalt dieser Seite
  1. Was regelt das Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V?
  2. Wo beim Übergang ins Pflegeheim Lücken entstehen
  3. Alter Plan, neuer Plan: der Abgleich Wirkstoff für Wirkstoff
  4. Wer übernimmt was: Krankenhaus, Hausarztpraxis, Pflege, Apotheke
  5. Entlassung am Freitag oder vor Feiertagen
Fachliche Ansprechpartnerin: Sinah GaebertStand: 17.10.2026Lesezeit ca. 11 Min.

Was regelt das Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V?

Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet, die Entlassung ihrer Patienten vorzubereiten. Wie das im Einzelnen geschieht, legt der Rahmenvertrag Entlassmanagement zwischen GKV-Spitzenverband, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Deutscher Krankenhausgesellschaft fest. Für Pflegeheime sind vor allem fünf Elemente relevant:

  • Entlassplan: Das Krankenhaus ermittelt frühzeitig, welcher Versorgungsbedarf nach der Entlassung besteht, und hält die erforderlichen Schritte fest. Dazu gehört die Abstimmung mit den Weiterversorgenden – bei Heimbewohnern also auch mit der Einrichtung.
  • Entlassbrief und Medikationsangaben: Der Entlassbrief nennt die Medikation bei Entlassung und die Änderungen gegenüber der Aufnahme. Nach § 115c SGB V teilt das Krankenhaus Therapievorschläge unter Verwendung der Wirkstoffbezeichnungen mit.
  • Medikationsplan: Erfüllt der Patient die Voraussetzungen des § 31a SGB V – mindestens drei gleichzeitig verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel in Dauertherapie –, erstellt oder aktualisiert das Krankenhaus den Medikationsplan.
  • Entlassrezept: Krankenhausärzte dürfen im Rahmen des Entlassmanagements Arzneimittel verordnen – allerdings nur eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen. Das Entlassrezept muss innerhalb von drei Werktagen eingelöst werden. Hilfsmittel, Verbandmittel oder häusliche Krankenpflege können für bis zu sieben Tage verordnet werden.
  • Mitgabe: Folgt auf die Entlassung ein Wochenende oder ein Feiertag, kann das Krankenhaus die erforderlichen Arzneimittel für eine kurze Übergangszeit mitgeben (§ 14 Abs. 7 Apothekengesetz).

Für die Einrichtung bedeutet das: Das Entlassmanagement liefert die Informationen und überbrückt einige Tage. Den eigentlichen Übergang in die Routine – neuer Plan, neue Verordnungen, neue Blister oder Dosetten – muss das Haus mit Hausarztpraxis und Apotheke selbst organisieren.

Wo beim Übergang ins Pflegeheim Lücken entstehen

Die meisten Probleme bei Krankenhausentlassungen sind keine pharmakologischen, sondern organisatorische. Typisch sind diese Situationen:

  • Ungünstiger Zeitpunkt: Entlassungen am Freitagnachmittag oder vor Feiertagen treffen auf geschlossene Arztpraxen und eine dünne Besetzung im Wohnbereich.
  • Unterlagen kommen spät oder unvollständig: Der Entlassbrief liegt im Gepäck, ein vorläufiger Kurzbrief nennt nicht alle Änderungen, oder die Medikationsliste fehlt ganz.
  • Andere Präparate, gleicher Wirkstoff: Krankenhäuser arbeiten mit ihrer eigenen Arzneimittelliste. Ambulant wird oft ein anderes Präparat abgegeben, etwa wegen Rabattverträgen der Krankenkasse. Tabletten sehen anders aus, Namen klingen fremd – das Risiko einer Doppelgabe steigt.
  • Pausierte Dauermedikation: Ein Arzneimittel wurde im Krankenhaus abgesetzt oder pausiert, ohne dass klar ist, ob und wann es wieder angesetzt werden soll.
  • Neue Bedarfsmedikation ohne vollständige Anordnung: „Bei Schmerzen“ ohne Einzel- und Tageshöchstdosis reicht für eine sichere Gabe nicht aus.
  • Vorbereitete Arzneimittel passen nicht mehr: Dosetten oder Blister wurden vor dem Krankenhausaufenthalt mit der alten Medikation vorbereitet.
  • Die Packung reicht nicht bis zum Hausarzt: Die kleinste Packung deckt den Bedarf, bis die Folgeverordnung vorliegt, nicht immer ab.

Alter Plan, neuer Plan: der Abgleich Wirkstoff für Wirkstoff

Der wichtigste Arbeitsschritt nach jeder Entlassung ist der systematische Abgleich der Entlassmedikation mit dem Medikationsplan vor dem Krankenhausaufenthalt. Er gelingt am zuverlässigsten, wenn er nach Wirkstoffen statt nach Handelsnamen erfolgt und jede Position einer von sieben Kategorien zugeordnet wird.

Abgleich der Entlassmedikation mit dem bisherigen Plan
KategorieWoran man es erkenntWas zu tun ist
Neu angesetztWirkstoff stand bisher nicht im Plan.Indikation, Dosis, Einnahmezeitpunkt und Dauer klären; auf Wechselwirkungen prüfen lassen; Folgeverordnung organisieren.
AbgesetztWirkstoff fehlt in der Entlassmedikation.Klären, ob bewusst abgesetzt oder versehentlich nicht aufgeführt; vorhandene Bestände kennzeichnen und nicht mehr geben.
Dosis geändertGleicher Wirkstoff, andere Stärke oder Häufigkeit.Neue Dosis in den Plan übernehmen; prüfen, ob vorbereitete Arzneimittel noch passen.
Pausiert oder unklarHinweise wie „pausiert“, „nach Rücksprache“ oder fehlende Angabe.Mit der Hausarztpraxis klären und das Ergebnis dokumentieren.
PräparatewechselAnderer Handelsname, gleicher Wirkstoff und gleiche Stärke.Als Austausch kennzeichnen, nicht als neues Arzneimittel; Pflege über verändertes Aussehen informieren.
Darreichungsform geändertZum Beispiel Pflaster statt Tablette oder Tropfen statt Kapsel.Anwendung erklären, Plan und Gabedokumentation anpassen, Eignung bei Schluckstörungen beachten.
BedarfsmedikationAngaben wie „bei Bedarf“, „bei Unruhe“, „bei Schmerzen“.Vollständige Anordnung einholen: Anlass, Einzeldosis, Mindestabstand, Tageshöchstdosis.

Der Abgleich ersetzt keine ärztliche Entscheidung. Er macht sichtbar, welche Fragen die Hausarztpraxis beantworten muss.

Warum Rabattwechsel besondere Aufmerksamkeit brauchen

Ein Präparatewechsel nach der Entlassung ist meist pharmakologisch unproblematisch: Wirkstoff und Stärke bleiben gleich, nur Hersteller, Name, Farbe oder Form ändern sich. Riskant wird er, wenn er nicht als Austausch erkannt wird. Dann stehen derselbe Wirkstoff unter zwei Namen im Plan, oder Restbestände des alten Präparats werden zusätzlich zum neuen gegeben. Bei Teilbarkeit, Retardformen und magensaftresistenten Arzneimitteln kommt es zudem darauf an, dass die ambulante Alternative tatsächlich gleichwertig angewendet werden kann. Hier hilft ein pharmazeutischer Blick – mehr zu Wechselwirkungen und Polypharmazie.

Wer übernimmt was: Krankenhaus, Hausarztpraxis, Pflege, Apotheke

Ein sicherer Übergang braucht klare Zuständigkeiten. Jede Rolle hat ihren eigenen Beitrag, und keine kann die andere ersetzen.

  1. Entlassung vorbereitenEntlassplan, Entlassbrief, Medikationsplan, ggf. Entlassrezept oder Mitgabe.Arzt
  2. Unterlagen weiterleitenEntlassbrief und Medikationsliste sofort an Apotheke und Hausarztpraxis.Pflege
  3. Abgleichen und prüfenAlt gegen neu, Wechselwirkungen, Doppelungen, Unklarheiten benennen.Apotheke
  4. Entscheiden und verordnenWeitere Therapie festlegen, Rückfragen beantworten, Folgeverordnungen ausstellen.Arzt
  5. Umsetzen und beobachtenNeuer Plan gilt, Gabe dokumentieren, Wirkung und Verträglichkeit beobachten.Pflege

Die Hausarztpraxis entscheidet, ob die Therapieempfehlungen des Krankenhauses übernommen werden. Die Apotheke prüft, benennt Auffälligkeiten und klärt sie mit der Praxis; sie ändert keine Medikation eigenmächtig. Die Pflege leitet weiter, setzt um und meldet Beobachtungen – etwa Schwindel, Verwirrtheit oder Schläfrigkeit in den ersten Tagen nach der Rückkehr. Wie die Zuständigkeiten in der laufenden Versorgung verteilt sind, beschreibt die Seite Zusammenarbeit.

Entlassung am Freitag oder vor Feiertagen

Die meisten Engpässe entstehen, wenn die Entlassung kurz vor einem Wochenende liegt. Drei Dinge helfen:

  • Den Termin früh kennen: Wer das voraussichtliche Entlassdatum kennt, kann Apotheke und Hausarztpraxis vorwarnen. Fragen Sie beim Krankenhaus aktiv nach – das Entlassmanagement sieht die Abstimmung mit den Weiterversorgenden ausdrücklich vor.
  • Überbrückung klären: Hat das Krankenhaus Arzneimittel mitgegeben oder ein Entlassrezept ausgestellt? Reicht die Menge bis zum nächsten Werktag mit erreichbarer Hausarztpraxis? Das Entlassrezept muss innerhalb von drei Werktagen eingelöst werden.
  • Erreichbarkeit vereinbaren: Wie die Apotheke außerhalb der Regelzeiten erreichbar ist und bis wann eine Änderung umgesetzt wird, gehört in die Leistungsvereinbarung – nicht in den Moment der Entlassung. Für Hamburg verlangt das Behördenmerkblatt eine vertragliche Regelung der Versorgung außerhalb der Öffnungszeiten; Einzelheiten unter Medikamente nachts und am Wochenende.

Vorbereitete Arzneimittel mit der alten Medikation werden für die geänderten Positionen nicht mehr verwendet. Bei verblisterter Versorgung regelt der vereinbarte Änderungsweg, wie mit bereits gelieferten Beuteln umzugehen ist – Einzelheiten unter Umgang mit bereits gelieferten Blistern.

Praxisbeispiel: Rückkehr nach einer Hüftoperation (typische Situation)

Das Beispiel beschreibt eine typische, vereinfachte Situation, keinen konkreten Fall.

Eine Bewohnerin kehrt am Freitag um 14:30 Uhr nach einer Hüftoperation zurück. Der Entlassbrief nennt ein neues Schmerzmittel mit fester Dosis, ein weiteres „bei Bedarf“, eine halbierte Dosis eines Blutdrucksenkers und einen Magenschutz unter einem Handelsnamen, den das Team nicht kennt. Die Wohnbereichsleitung schickt den Brief über den vereinbarten sicheren Weg an die Apotheke und kündigt ihn telefonisch an.

Beim Abgleich zeigt sich: Der Magenschutz ist derselbe Wirkstoff wie bisher, nur ein anderes Präparat – ein Austausch, kein zusätzliches Arzneimittel. Für das Bedarfsschmerzmittel fehlt die Tageshöchstdosis. Die Apotheke erreicht die Hausarztpraxis im Beispiel noch vor Praxisschluss und klärt beides. Bis zum neuen Blister werden die geänderten Arzneimittel aus den Packungen des Entlassrezepts gegeben; die Beutel mit der alten Dosis des Blutdrucksenkers werden nach dem vereinbarten Verfahren nicht mehr verwendet. Am Montag liegen die Folgeverordnungen vor.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  1. § 39 Abs. 1a SGB V (Entlassmanagement); § 115c SGB V (Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung); § 31a SGB V (Medikationsplan).
  2. Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V, zuletzt geändert durch die 12. Änderungsvereinbarung vom 03.06.2024 (Medikationsplan, § 7 Abs. 3).
  3. § 14 Abs. 7 Apothekengesetz (Mitgabe von Arzneimitteln bei Entlassung vor Wochenenden und Feiertagen).
  4. AOK: Verordnungshilfe Entlassrezept (kleinste Packungsgröße, Gültigkeit drei Werktage).
Checkliste

Checkliste für den Entlasstag

Für Wohnbereichsleitungen und Pflegefachkräfte. Zum Ausdrucken und Aushängen im Dienstzimmer – passen Sie Zuständigkeiten und Wege an Ihr Haus an.

Vor der Entlassung

  1. Entlassdatum erfragen

    Voraussichtlichen Entlasstag und die Uhrzeit beim Krankenhaus erfragen, Apotheke und Hausarztpraxis vorab informieren.

  2. Überbrückung ansprechen

    Klären, ob ein Entlassrezept ausgestellt oder bei Entlassung vor Wochenende und Feiertag Arzneimittel mitgegeben werden.

  3. Medikationsplan anfordern

    Um einen aktuellen Medikationsplan und den Entlassbrief bitten, möglichst vorab auf sicherem elektronischem Weg.

Am Entlasstag

  1. Unterlagen sichten

    Entlassbrief, Medikationsplan, Entlassrezept und mitgegebene Arzneimittel vollständig erfassen. Fehlt etwas, sofort beim Krankenhaus nachfragen.

  2. Sofort weiterleiten

    Entlassbrief und Medikationsliste über den vereinbarten sicheren Weg an Apotheke und Hausarztpraxis senden und die Dringlichkeit telefonisch ankündigen.

  3. Alte Vorbereitungen stoppen

    Dosetten oder Blister mit geänderten Arzneimitteln kennzeichnen und nach dem vereinbarten Verfahren nicht mehr verwenden.

  4. Abgleich durchführen lassen

    Jede Position einordnen: neu, abgesetzt, Dosis geändert, pausiert, Präparatewechsel, Darreichungsform, Bedarf. Offene Punkte notieren.

  5. Bedarfsmedikation vervollständigen

    Für jede Bedarfsanordnung Anlass, Einzeldosis, Mindestabstand und Tageshöchstdosis vorliegen haben.

  6. Überbrückung bis Montag sichern

    Prüfen, ob die vorhandene Menge bis zur nächsten Verordnung reicht. Entlassrezept innerhalb von drei Werktagen einlösen.

In den ersten Tagen danach

  1. Plan aktualisieren

    Den abgestimmten Plan als führenden Plan übernehmen, den alten eindeutig als ungültig kennzeichnen.

  2. Beobachten und melden

    Auf Schwindel, Stürze, Verwirrtheit, Müdigkeit, Appetitverlust oder Kreislaufprobleme achten und Auffälligkeiten an die Hausarztpraxis melden.

  3. Offene Fragen schließen

    Pausierte Arzneimittel, befristete Therapien und Kontrolltermine nachhalten – mit Datum und Zuständigkeit dokumentiert.

Pharmazeutische Begleitung

Wie Verblisterung und pharmazeutische Begleitung helfen können – und wo nicht

Eine Krankenhausentlassung ist für jedes Versorgungsmodell eine Belastungsprobe. Eine heimversorgende Apotheke kann den Übergang strukturieren, aber nicht alle Lücken schließen.

Abgleich durch Fachleute

Apothekerinnen und Apotheker der antares Apotheke gleichen die Entlassmedikation mit dem bisherigen Plan ab, erkennen Präparatewechsel und Doppelungen und klären Fragen mit der Hausarztpraxis. Mehr zur pharmazeutischen Prüfung.

Grenze: Über die Therapie entscheidet die Arztpraxis.

Geregelter Änderungsweg

Bei verblisterter Versorgung legt ein vereinbarter Änderungsweg fest, wie die neue Medikation in den Blister kommt und was bis dahin gilt. Die Abläufe beschreibt die Seite Medikationsänderungen bei Klinikentlassung.

Grenze: Ein neuer Blister braucht Vorlauf; bis dahin wird überbrückt.

Folgeverordnungen im Blick

Im Rahmen des Rezeptmanagements kann die Apotheke den Verordnungsbedarf nach der Entlassung bündeln und mit der Praxis abstimmen, damit die kleinste Packung nicht zur Versorgungslücke wird.

Grenze: Ob und was verordnet wird, entscheidet die Praxis.

Was keine Apotheke ersetzen kann

Die Beobachtung der Bewohnerin oder des Bewohners in den ersten Tagen nach der Rückkehr, die ärztliche Entscheidung über die weitere Therapie und eine vollständige Information durch das Krankenhaus bleiben unverzichtbar. Wie die antares Apotheke Kliniken beim Aufnahme- und Entlassmanagement unterstützt, steht unter Aufnahme- und Entlassmanagement.

Häufige Fragen

Fragen zur Krankenhausentlassung ins Pflegeheim

Für wie lange darf das Krankenhaus bei der Entlassung Arzneimittel verordnen?

Im Rahmen des Entlassmanagements dürfen Krankenhausärzte Arzneimittel nur in einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnen. Das Entlassrezept ist drei Werktage gültig. Hilfsmittel, Verbandmittel oder häusliche Krankenpflege können für bis zu sieben Tage verordnet werden. Die weitere Verordnung übernimmt die Hausarzt- oder Facharztpraxis.

Entlassung am Freitagnachmittag – wer liefert am Wochenende?

Folgt auf die Entlassung ein Wochenende oder Feiertag, kann das Krankenhaus die nötigen Arzneimittel für eine kurze Übergangszeit mitgeben oder ein Entlassrezept ausstellen. Die Einrichtung sollte die Unterlagen sofort an Apotheke und Hausarztpraxis weiterleiten. Wer am Wochenende liefert, regelt der Heimversorgungsvertrag: In Hamburg verlangt die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz laut ihrem Merkblatt, dass die Versorgung außerhalb der Öffnungszeiten vertraglich geregelt ist; die Notdienstapotheke ersetzt die versorgende Apotheke nicht. Den Ablauf beschreibt Medikamente nachts und am Wochenende.

Muss das Krankenhaus einen Medikationsplan mitgeben?

Patienten, die mit mindestens drei gleichzeitig verordneten, systemisch wirkenden Arzneimitteln in Dauertherapie entlassen werden, haben nach § 31a SGB V und dem Rahmenvertrag Entlassmanagement Anspruch darauf, dass das Krankenhaus einen Medikationsplan erstellt oder aktualisiert. Zusätzlich nennt der Entlassbrief die Medikation bei Entlassung. Fehlt beides, sollte die Einrichtung umgehend beim Krankenhaus nachfragen.

Warum heißt das Arzneimittel nach der Entlassung anders als im Krankenhaus?

Krankenhäuser arbeiten mit einer eigenen Arzneimittelliste. Ambulant gibt die Apotheke häufig ein anderes Präparat mit demselben Wirkstoff ab, zum Beispiel wegen eines Rabattvertrags der Krankenkasse. Wichtig ist, solche Wechsel als Austausch zu erkennen, damit derselbe Wirkstoff nicht doppelt gegeben wird.

Wer entscheidet, ob die neue Medikation aus dem Krankenhaus beibehalten wird?

Die weiterbehandelnde Hausarzt- oder Facharztpraxis. Das Krankenhaus gibt Therapieempfehlungen, die Apotheke prüft und benennt Auffälligkeiten, die Pflege setzt den abgestimmten Plan um und meldet Beobachtungen.

Können verblisterte Beutel nach einer Entlassung weiter verwendet werden?

Beutel, in denen sich die Medikation nicht geändert hat, können je nach vereinbartem Verfahren weiter verwendet werden. Beutel mit geänderten oder abgesetzten Arzneimitteln werden nicht mehr gegeben. Wie das im Einzelnen geregelt ist, legen Einrichtung und Apotheke im Änderungsweg fest.

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Leitung Patientenindividuelle Verblisterung · Fachapothekerin für klinische Pharmazie

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