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Medikamente stellen und verabreichen im Pflegeheim: Regeln, Fehlerquellen, Alternativen

Wer stellt, nach welchem Plan, wann und mit welcher Kontrolle? Ein praxisnaher Leitfaden für Pflegedienstleitungen – mit Messvorschlag für den eigenen Zeitbedarf und einem ehrlichen Blick auf die Verblisterung.
Hände mit einem Wochendosierer, einzelnen Kapseln und einem Notizblock auf einem Tisch
Kurz beantwortet: Wer darf im Pflegeheim Medikamente stellen, und was ist dabei zu beachten?

Das Stellen von Medikamenten ist im Pflegeheim eine Aufgabe der Behandlungspflege und liegt in der Regel bei Pflegefachkräften; ob und unter welchen Bedingungen weitere Mitarbeitende mitwirken, regeln die heimrechtlichen Vorgaben des Landes und das Qualitätsmanagement der Einrichtung. Gestellt wird ausschließlich nach dem aktuell gültigen Medikationsplan, bewohnerbezogen, an einem ruhigen Platz und möglichst zeitnah zur Gabe.

Eine Zweitkontrolle nach dem Vier-Augen-Prinzip ist gängige Praxis, auch wenn sie nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist. Wo das Stellen viel Fachkraftzeit bindet oder fehleranfällig ist, kann die patientenindividuelle Verblisterung durch eine Apotheke den festen, verblisterbaren Anteil der Medikation übernehmen – die Kontrolle vor der Gabe bleibt in der Einrichtung.

Inhalt dieser Seite
  1. Was „Stellen“ im Pflegeheim bedeutet
  2. Wer darf Medikamente stellen und verabreichen?
  3. Die wichtigsten Regeln für das Stellen
  4. Typische Fehlerquellen beim manuellen Stellen
  5. Wie viel Zeit kostet das Stellen? So messen Sie es
  6. Beispiel aus dem Alltag: Montagmorgen im Wohnbereich
  7. Alternativen zum manuellen Stellen
  8. Wie Verblisterung und pharmazeutische Begleitung helfen können – und wo nicht
Fachliche Ansprechpartnerin: Sinah GaebertStand: 17.10.2026Lesezeit ca. 12 Min.

Was „Stellen“ im Pflegeheim bedeutet

Medikamente stellen – in manchen Häusern „richten“ genannt – heißt: Die Arzneimittel eines Bewohners werden aus den Originalpackungen entnommen und nach Einnahmezeitpunkten in einen Dosierer (Dosette, Wochendosierer, Tagesbecher) verteilt. Die Gabe selbst ist ein eigener, späterer Schritt. Zwischen Stellen und Gabe liegen oft Stunden oder Tage, und genau darin liegt die Herausforderung: Was gestellt ist, muss zum Zeitpunkt der Gabe noch der ärztlichen Anordnung entsprechen.

Rechtlich ist das Stellen in der Einrichtung etwas anderes als das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern in einer Apotheke. Für Apotheken regelt § 34 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) Räume, Qualitätsmanagement, Kennzeichnung und Dokumentation. Für das Stellen im Heim gibt es keine vergleichbar detaillierte Bundesvorschrift. Maßgeblich sind die ärztliche Anordnung, die pflegefachlichen Standards, die heimrechtlichen Vorgaben des Landes, Prüfkriterien der Qualitätsprüfung und die Verfahrensanweisung der Einrichtung.

Wer darf Medikamente stellen und verabreichen?

Die Verabreichung von Arzneimitteln gehört zur Behandlungspflege. Ärztinnen und Ärzte ordnen an, die Einrichtung organisiert die Durchführung durch geeignetes Personal. In der Praxis stellen fast immer Pflegefachkräfte, weil sie die Arzneimittel, ihre Wirkungen und Risiken beurteilen und Unstimmigkeiten erkennen können.

Ob Pflegehilfs- oder Assistenzkräfte mitwirken dürfen, ist keine Frage persönlicher Einschätzung, sondern der Organisation: Die Einrichtung muss festlegen, wer mit welcher Qualifikation welche Schritte übernimmt, wie angeleitet und überprüft wird und wer die Verantwortung trägt. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Stellen, Kontrollieren und Verabreichen. Viele Häuser lassen ausschließlich Fachkräfte stellen und kontrollieren und binden Assistenzkräfte erst bei der Verabreichung bereits kontrollierter Arzneimittel ein – das ist eine Organisationsentscheidung, die schriftlich festgehalten werden sollte.

Für das Verabreichen gilt dasselbe Prinzip: Es ist ein eigener Arbeitsschritt mit eigener Kontrolle unmittelbar vor der Gabe – richtige Person, richtiges Arzneimittel, richtige Dosis, richtiger Zeitpunkt, richtige Art der Anwendung, Dokumentation. Wie diese Prüfschritte als Merkregel gelehrt werden und welche davon ein beschrifteter Blister unterstützt, erklärt die Seite 6-R-Regel bei der Medikamentengabe.

Die wichtigsten Regeln für das Stellen

Die folgenden Regeln haben sich in Einrichtungen bewährt und finden sich in ähnlicher Form in vielen Verfahrensanweisungen. Sie sind keine abschließende Liste, sondern ein Grundgerüst.

  1. Nur nach dem aktuell gültigen Plan

    Gestellt wird aus dem einen führenden Medikationsplan, nicht aus dem Gedächtnis, nicht aus der Vorwoche und nicht aus einer Notiz. Jede Änderung muss vor dem Stellen im Plan stehen. Liegt eine Änderung mündlich vor, aber nicht dokumentiert, wird sie erst geklärt.

  2. Ein Bewohner, eine Packung, ein Dosierer

    Es wird immer nur für eine Person gestellt, und nur aus deren eigenen, mit Namen gekennzeichneten Packungen. Arzneimittel anderer Bewohner werden nicht „ausgeliehen“. Der Dosierer trägt Name und gegebenenfalls ein zweites Merkmal wie Geburtsdatum oder Zimmer.

  3. Ruhiger Platz, keine Unterbrechungen

    Gestellt wird in einem dafür vorgesehenen Raum oder an einem abgegrenzten Platz. Ein sichtbarer Hinweis signalisiert Kolleginnen und Kollegen, dass jetzt nicht gestört werden soll. Telefon und Klingel übernimmt in dieser Zeit eine andere Person.

  4. Möglichst zeitnah zur Gabe

    Je länger gestellte Arzneimittel liegen, desto größer das Risiko, dass eine Änderung den Dosierer überholt – und manche Arzneimittel vertragen die Lagerung außerhalb der Originalverpackung nicht gut (Feuchtigkeit, Licht). Viele Einrichtungen stellen deshalb täglich oder für wenige Tage. Wird für eine Woche gestellt, braucht es eine klare Regel, wie Änderungen in bereits gestellte Dosierer einfließen.

  5. Zweitkontrolle

    Eine zweite Fachkraft vergleicht den gestellten Dosierer mit dem Plan, bevor er freigegeben wird. Das Vier-Augen-Prinzip ist keine gesetzliche Pflicht, aber gängige Praxis und Gegenstand vieler Qualitätsstandards. Wo es nachts oder am Wochenende nicht möglich ist, sollte die Verfahrensanweisung eine Ersatzregel festlegen, etwa eine Kontrolle vor der Gabe.

  6. Teilen nur, wenn es erlaubt ist

    Tabletten werden nur geteilt, wenn Packungsbeilage oder Apotheke das bestätigen – mit Tablettenteiler, nicht mit dem Messer. Retardtabletten, magensaftresistente Tabletten und Kapseln werden nicht geteilt oder geöffnet, sofern das nicht ausdrücklich zugelassen ist. Bei Unsicherheit hilft eine passende Wirkstärke oft mehr als das Teilen.

  7. Dosetten-Hygiene

    Dosierer werden regelmäßig gereinigt und getrocknet, bei sichtbarer Verschmutzung sofort. Hände werden vor dem Stellen desinfiziert; Tabletten werden möglichst nicht mit bloßen Fingern berührt. Beschädigte Dosierer mit undichten Deckeln werden ersetzt. Ein Dosierer wird nur für einen Bewohner verwendet.

  8. Dokumentation

    Festgehalten wird, wer wann für welchen Zeitraum gestellt und wer kontrolliert hat. Nicht gestellte Arzneimittel – etwa Tropfen, Kühlware oder Bedarfsmedikation – sind im Plan als solche erkennbar, damit sie bei der Gabe nicht vergessen werden.

Typische Fehlerquellen beim manuellen Stellen

Fehler beim Stellen entstehen selten aus Nachlässigkeit, sondern aus Bedingungen, die sie wahrscheinlich machen. Wer diese Bedingungen kennt, kann gezielt gegensteuern.

Fehlerquellen beim Stellen und mögliche Gegenmaßnahmen
FehlerquelleWas passiertGegenmaßnahme
UnterbrechungNach der Klingel wird an der falschen Stelle weitergestelltStörungsfreie Stellzeit, Vertretung für Telefon und Klingel
Veralteter PlanEine Änderung aus der Visite ist noch nicht übertragenEin führender Plan, Änderungen vor dem Stellen einpflegen
PräparatewechselGleicher Wirkstoff sieht nach Rabattwechsel anders ausPlan mit Wirkstoff führen, Wechsel kennzeichnen
Ähnliche Namen und TablettenVerwechslung zweier ähnlich aussehender PräparatePackungen getrennt bereitstellen, Zweitkontrolle
Geteilte TablettenUngleiche Hälften, Teilung nicht zulässiger TablettenTeilbarkeit prüfen, passende Wirkstärke anfragen
Lange VorlaufzeitAbgesetztes Arzneimittel liegt noch im WochendosiererKürzere Stellzeiträume, klare Regel für Änderungen
Fehlende ZweitkontrolleNur eine Fachkraft im Dienst, Fehler bleibt unbemerktErsatzregel, z. B. Kontrolle vor der Gabe
Nicht gestellte ArzneimittelTropfen oder Pflaster werden bei der Gabe vergessenIm Plan und auf dem Gabeblatt sichtbar markieren

Einen Vergleich der Fehlerquellen beim manuellen Stellen und bei der Verblisterung finden Sie im Vergleich Verblisterung und manuelles Stellen. Wie Fehler entlang der gesamten Kette von Verordnung bis Dokumentation entstehen, beschreibt die Seite Medikamentensicherheit. Und wenn doch etwas passiert ist: Der Handlungsleitfaden bei Fehlern in der Medikamentengabe zeigt die ersten Schritte.

Wie viel Zeit kostet das Stellen? So messen Sie es

Wie viel Zeit das Stellen in einer Einrichtung bindet, hängt von der Zahl der Bewohner, der Zahl der Arzneimittel je Person, der Häufigkeit von Änderungen, der Raumsituation und der Organisation der Zweitkontrolle ab. Belastbare Durchschnittswerte, die sich auf jede Einrichtung übertragen ließen, gibt es nach unserem Kenntnisstand nicht. Wir nennen deshalb keine pauschalen Minutenwerte. Sinnvoller ist eine eigene Messung – sie dauert eine Woche und liefert Zahlen, mit denen Sie entscheiden können.

  1. Zwei Wohnbereiche, eine typische Woche

    Wählen Sie eine Woche ohne Sondereffekte wie Ferienvertretung oder Großvisite. Ein Bereich mit eher stabiler und einer mit eher wechselnder Medikation geben ein realistisches Bild.

  2. Vier Kategorien getrennt erfassen

    Notieren Sie Minuten für: Stellen, Zweitkontrolle, Einarbeiten von Änderungen in bereits gestellte Dosierer und Rezeptanforderungen bzw. Nachbestellungen. Unterbrechungen während des Stellens zählen Sie mit Strichliste.

  3. Den nicht verblisterbaren Anteil schätzen

    Tropfen, Säfte, Pflaster, Inhalativa, Kühlware und Bedarfsmedikation bleiben auch bei Verblisterung in der Einrichtung. Schätzen Sie, wie viel Ihrer Stellzeit auf diese Arzneimittel entfällt.

  4. Ergebnis einordnen

    Hochgerechnet auf alle Bereiche ergibt sich die Wochenzeit, die das Stellen heute bindet – und eine Obergrenze dessen, was sich verlagern ließe. Neue Aufgaben wie Änderungsmeldungen und Lieferannahme ziehen Sie davon ab.

Für die Auswertung können Sie Ihre Werte in den Aufwandsrechner eintragen. Er rechnet mit Ihren Zahlen, nicht mit Annahmen von uns.

Beispiel aus dem Alltag: Montagmorgen im Wohnbereich

Das folgende Beispiel ist typisiert und beschreibt keine konkrete Einrichtung. In einem Wohnbereich mit 28 Bewohnern stellt eine Pflegefachkraft montags die Wochendosierer. Während des Stellens klingelt das Telefon dreimal, einmal ruft eine Angehörige, einmal braucht eine Kollegin Hilfe beim Transfer. Am Mittwoch setzt die Hausärztin bei einem Bewohner ein Diuretikum ab. Die Änderung wird im Plan eingetragen, aber die bereits gestellten Fächer für Donnerstag bis Sonntag enthalten das Arzneimittel noch. Erst bei der Kontrolle vor der Gabe am Donnerstagmorgen fällt es auf.

Die Einrichtung zieht daraus drei Konsequenzen: Gestellt wird künftig nur noch für drei Tage, die Stellzeit wird im Dienstplan als störungsfreie Zeit mit Telefonvertretung ausgewiesen, und jede Planänderung löst eine Prüfung der bereits gestellten Dosierer aus – mit Unterschrift. Gleichzeitig misst die Pflegedienstleitung eine Woche lang den Aufwand, um zu entscheiden, ob eine Verblisterung für einen Teil der Bewohner sinnvoll ist.

Alternativen zum manuellen Stellen

Es gibt nicht nur „selbst stellen“ oder „alles verblistern“. Die Optionen lassen sich kombinieren.

Optionen für die Vorbereitung fester Arzneimittel
OptionWas geschiehtPasst, wenn …Grenze
Manuelles Stellen in der EinrichtungPflegefachkräfte stellen aus Originalpackungen in DosiererMedikation häufig wechselt, Einrichtung klein ist, Abläufe stabil laufenBindet Fachkraftzeit, fehleranfällig bei Unterbrechungen
Patientenindividuelle VerblisterungApotheke verpackt feste Arzneimittel je Einnahmezeitpunkt in beschriftete BeutelViele Bewohner mit stabiler Dauermedikation versorgt werdenNur verblisterbare Arzneimittel; Änderungen brauchen klare Wege
TeilverblisterungNur ausgewählte Bewohner oder Wohnbereiche werden verblistertBewohnergruppen sich in der Stabilität der Medikation deutlich unterscheidenZwei Verfahren nebeneinander brauchen eindeutige Kennzeichnung

Ein Wort zur Begrifflichkeit: Die Apothekenbetriebsordnung unterscheidet das patientenindividuelle Stellen durch die Apotheke (Neuverpackung in wiederverwendbaren Behältnissen) vom patientenindividuellen Verblistern (Neuverpackung in nicht wiederverwendbaren Behältnissen). Was die Unterschiede für Ihre Einrichtung bedeuten, erklärt die Seite Was ist Verblisterung?.

Kassettenträger mit nummerierten Fächern und Barcode wird im Verblisterungsraum der antares Apotheke befüllt
Bei der Verblisterung findet das Zusammenstellen in der Apotheke statt: Ein Kassettenträger mit nummerierten Fächern wird im Verblisterungsraum der antares Apotheke befüllt. Foto: antares-apotheke Pharma Service e. K.

Wie Verblisterung und pharmazeutische Begleitung helfen können – und wo nicht

Bei der patientenindividuellen Verblisterung durch antares werden feste, verblisterbare Arzneimittel im Verblisterungsraum der Apotheke in Hamburg-Jenfeld je Einnahmezeitpunkt in beschriftete Beutel verpackt; jeder Beutel wird kamerabasiert geprüft und von Fachpersonal kontrolliert. Vorab prüfen Apothekerinnen und Apotheker den Medikationsplan auf Plausibilität, Wechselwirkungen und Doppelverordnungen. Wie das im Einzelnen abläuft, zeigt die Seite So funktioniert Verblisterung.

Was sich ändert: Das Zusammenstellen des verblisterbaren Anteils verlagert sich aus dem Wohnbereich in ein standardisiertes, dokumentiertes Verfahren. Unterbrechungen beim Stellen entfallen für diesen Anteil. Änderungen laufen über einen vereinbarten Weg mit Stichtag – beschrieben unter Medikationsänderungen.

Was bleibt: Tropfen, Säfte, Pflaster, Inhalativa, Injektionen, Kühlware und Bedarfsmedikation werden weiter in der Einrichtung vorbereitet. Welche Arzneimittel nicht in den Blister gehören, steht unter geeignete Arzneimittel. Die Kontrolle vor der Gabe, die Gabe selbst, die Beobachtung und die Dokumentation bleiben pflegefachliche Verantwortung. Ob sich die Umstellung für Ihr Haus lohnt, lässt sich mit dem Eignungscheck und dem ausführlichen Vergleich einschätzen.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  1. Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), § 1a (Begriffsbestimmungen: patientenindividuelles Stellen und Verblistern) und § 34 (Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln).
  2. Apothekengesetz (ApoG), § 12a (Versorgung von Heimbewohnern).
  3. Bundesministerium für Gesundheit: Aktionsplan zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit in Deutschland (Aktionsplan AMTS), fortgeschriebene Fassungen.
Häufige Fragen

Fragen zum Stellen von Medikamenten im Pflegeheim

Dürfen Pflegehilfskräfte Medikamente stellen?

Das hängt von den heimrechtlichen Vorgaben des Landes und der Verfahrensanweisung der Einrichtung ab. In der Praxis stellen und kontrollieren überwiegend Pflegefachkräfte. Werden Assistenzkräfte eingebunden, muss schriftlich geregelt sein, welche Schritte sie übernehmen, wie sie angeleitet werden und wer die Verantwortung trägt.

Dürfen Pflegehilfskräfte Medikamente verabreichen?

Eine bundeseinheitliche Antwort gibt es nicht: Maßgeblich sind das Heimrecht des Landes, die Verfahrensanweisung der Einrichtung und die ärztliche Anordnung. Viele Einrichtungen lassen Assistenzkräfte nur bereits gestellte und kontrollierte Arzneimittel verabreichen, nachdem sie angeleitet wurden und ihre Befähigung überprüft ist. Was genau übertragen wird, wer anleitet und wer bei Unklarheiten entscheidet, sollte schriftlich festgelegt sein. Die Prüfschritte vor der Gabe beschreibt die 6-R-Regel.

Dürfen Auszubildende Medikamente stellen?

Auszubildende lernen das Stellen und Verabreichen im Rahmen ihrer Ausbildung, in der Regel unter Anleitung und Aufsicht einer Pflegefachkraft. Ob und ab wann sie einzelne Schritte selbstständig übernehmen, regeln Einrichtung und Praxisanleitung, ebenfalls im Rahmen des Landesrechts. Wichtig ist, dass die Kontrolle durch eine Fachkraft und die Verantwortung eindeutig geregelt und dokumentiert sind.

Was bedeutet Delegation bei der Medikamentengabe?

Delegation heißt hier: Die Ärztin oder der Arzt ordnet die Arzneimitteltherapie an, und die Durchführung wird an die Pflege übertragen; innerhalb der Einrichtung können einzelne Schritte wiederum an geeignete Mitarbeitende übertragen werden. Wer delegiert, muss sicherstellen, dass die Person für die Aufgabe qualifiziert und angeleitet ist; wer ausführt, muss die Aufgabe sorgfältig erledigen und bei Zweifeln nachfragen. Wie das im Einzelnen geregelt ist, hängt von Landesrecht und Hausregeln ab – diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Ist das Vier-Augen-Prinzip beim Stellen Pflicht?

Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Die Zweitkontrolle ist aber gängige Praxis und in vielen Qualitätsstandards verankert. Wo sie in bestimmten Diensten nicht möglich ist, sollte die Einrichtung eine Ersatzregel festlegen, etwa eine dokumentierte Kontrolle vor der Gabe.

Wie weit im Voraus darf gestellt werden?

Eine feste Grenze gibt es nicht. Je länger gestellte Arzneimittel liegen, desto größer ist das Risiko, dass Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden, und manche Arzneimittel sind außerhalb der Originalverpackung nur begrenzt stabil. Viele Einrichtungen stellen deshalb täglich oder für wenige Tage. Bei Fragen zur Haltbarkeit einzelner Präparate berät die Apotheke.

Was tun, wenn sich die Medikation nach dem Stellen ändert?

Die Änderung wird zuerst im Medikationsplan eingetragen. Dann werden alle bereits gestellten Dosierer des Bewohners geprüft und korrigiert oder neu gestellt – möglichst mit Zweitkontrolle und Unterschrift. Bei verblisterten Arzneimitteln werden betroffene Beutel nicht umsortiert, sondern gesperrt und nach dem vereinbarten Änderungsweg ersetzt oder überbrückt.

Spart Verblisterung immer Zeit beim Stellen?

Sie verlagert das Stellen des verblisterbaren Anteils in die Apotheke. Wie viel Pflegezeit dadurch tatsächlich frei wird, hängt vom Anteil nicht verblisterbarer Arzneimittel, von der Änderungshäufigkeit und von neuen Koordinationsaufgaben ab. Das lässt sich nur für die einzelne Einrichtung bestimmen, am besten mit einer eigenen Messung.

Kann man nur einen Teil der Bewohner verblistern lassen?

Ja. Eine Teilverblisterung für ausgewählte Bewohner oder Wohnbereiche ist möglich und oft ein guter Einstieg. Wichtig sind dann eine eindeutige Kennzeichnung im Plan und klare Regeln, damit beide Verfahren im Alltag nicht verwechselt werden.

Porträt Sinah Gaebert
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Sinah Gaebert
Leitung Patientenindividuelle Verblisterung · Fachapothekerin für klinische Pharmazie

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