Ja. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI mussten nach § 341 Abs. 8 SGB V bis zum 1. Juli 2025 alle Voraussetzungen schaffen, um sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen und auf die elektronische Patientenakte zuzugreifen. Technisch gehören dazu vor allem eine Institutionskarte (SMC-B), ein Konnektor oder ein TI-Gateway-Zugang, ein Kartenterminal und für den sicheren Nachrichtenaustausch ein KIM-Dienst.
Für die Arzneimittelversorgung zählt vor allem KIM: Über diesen Kanal laufen Verordnungsbedarfe, Entlassbriefe und Rückfragen zwischen Einrichtung, Arztpraxis und Apotheke. Die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld verfügt über eine KIM-Adresse; welche Wege wir mit Ihrer Einrichtung nutzen, stimmen wir gemeinsam ab.
Für die Verantwortlichen: Pflegedienstleitung und Qualitätsmanagement.
Inhalt dieser Seite
- TI-Anbindung in der Pflege: die wichtigsten Fakten auf einen Blick
- Seit wann sind Pflegeeinrichtungen zur TI-Anbindung verpflichtet?
- Welche Komponenten braucht eine Pflegeeinrichtung für die TI?
- Wer bezahlt die TI-Anbindung einer Pflegeeinrichtung?
- Was bringt die TI-Anbindung für Rezeptweg und Arzneimittelversorgung?
- Wie kommunizieren Einrichtung und Apotheke über KIM?
- Was die TI-Anbindung nicht löst
TI-Anbindung in der Pflege: die wichtigsten Fakten auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 341 Abs. 8 SGB V verpflichtet ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI, die Voraussetzungen für den TI-Anschluss und den Zugriff auf die elektronische Patientenakte zu erfüllen. |
| Frist | Die Voraussetzungen mussten bis zum 1. Juli 2025 erfüllt sein. |
| Kernkomponenten | Institutionskarte (SMC-B), Konnektor vor Ort oder TI-Gateway aus dem Rechenzentrum, E-Health-Kartenterminal, Zugangsdienst, angepasste Pflegesoftware und ein KIM-Dienst mit eigener KIM-Adresse. |
| Institutionskarte | Pflegeeinrichtungen beantragen die SMC-B über das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR); nach den Verfahrensbeschreibungen muss dafür mindestens eine Person der Einrichtung einen gültigen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) besitzen. |
| Finanzierung | Zugelassene Pflegeeinrichtungen erhalten nach § 106b SGB XI eine monatliche TI-Pauschale aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung; die Höhe wird regelmäßig neu vereinbart. |
| E-Rezept | Pflegeheime haben heute keinen eigenen Zugriff auf den E-Rezept-Fachdienst; ein Anschluss aller Pflegeheime ist nach Planung von Gesetzgeber und KBV ab 2029 vorgesehen; eine gesetzliche Frist ist nicht festgelegt. |
| Direkte Übermittlung | Seit Juli 2026 dürfen Arztpraxen bei bestehendem Heimversorgungsvertrag und nach Absprache E-Rezept-Zugangsdaten direkt an die heimversorgende Apotheke senden, laut KBV über KIM (§ 12a Abs. 4 ApoG, befristet bis 31.12.2028). |
| Elektronische Patientenakte | Nach dem Einlesen der Gesundheitskarte in der Einrichtung können Pflegefachpersonen die ePA standardmäßig 90 Tage lang einsehen, sofern die versicherte Person nicht widersprochen hat. |
| Was die TI nicht ersetzt | Die TI ist ein sicherer Übertragungsweg. Sie ersetzt weder die ärztliche Verordnung noch die pharmazeutische Prüfung noch die Kontrolle der Pflege vor der Gabe. |
Seit wann sind Pflegeeinrichtungen zur TI-Anbindung verpflichtet?
Die Pflicht ergibt sich aus § 341 Abs. 8 SGB V. Danach hatten ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch bis zum 1. Juli 2025 alle Voraussetzungen zu erfüllen, um sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen und auf die elektronische Patientenakte zuzugreifen. Vorher war die Anbindung freiwillig; der GKV-Spitzenverband hatte sie in einem Modellprogramm nach § 125 SGB XI erproben lassen.
Wichtig für die Einordnung: Das Gesetz verlangt, dass die Voraussetzungen geschaffen sind. Ob eine Einrichtung die Anwendungen dann im Alltag nutzt – KIM-Postfach, ePA-Zugriff, später E-Rezept –, ist eine Frage der Organisation. In der Praxis kommt beides vor: Häuser, in denen KIM fest in die Abläufe eingebunden ist, und Häuser, in denen die Komponenten installiert sind, aber kaum jemand weiß, wer das Postfach liest.
Die Pflicht betrifft zugelassene Pflegeeinrichtungen. Ob Wohnformen der Eingliederungshilfe, Wohngruppen oder andere Einrichtungen ebenfalls darunter fallen, hängt von ihrer Zulassung nach dem SGB XI ab und sollte im Einzelfall geprüft werden; Hinweise zu Wohnformen gibt die Seite Eingliederungshilfe.
Welche Komponenten braucht eine Pflegeeinrichtung für die TI?
Die gematik beschreibt in ihrer Checkliste für Pflegeeinrichtungen (Stand Juni 2025) die folgenden Bausteine. Welche Produkte im Einzelnen passen, klären Einrichtungen in der Regel mit ihrem IT-Dienstleister und dem Anbieter ihrer Pflegesoftware.
- Institutionskarte (SMC-B): Sie weist die Einrichtung in der TI aus. Ohne sie baut weder Konnektor noch TI-Gateway eine Verbindung auf. Beantragt wird sie über das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) in Münster; hergestellt wird sie von einem zugelassenen Kartenanbieter.
- Konnektor oder TI-Gateway: Der Konnektor ist ein Gerät in der Einrichtung, für dessen Betrieb die Einrichtung selbst sorgt. Beim TI-Gateway wird der Zugang zentral in einem Rechenzentrum betrieben, gewartet und aktualisiert. Für Träger mit mehreren Häusern kann das organisatorisch einfacher sein.
- E-Health-Kartenterminal: Es liest Gesundheitskarte, Heilberufsausweis und Institutionskarte. Wo Gesundheitskarten eingelesen werden sollen – etwa bei Einzug oder für den ePA-Zugriff –, braucht es ein Terminal in erreichbarer Nähe.
- Zugangsdienst und Netzanbindung: Er stellt die verschlüsselte Verbindung her und ist oft Teil eines Gesamtpakets.
- KIM-Dienst: Für KIM schließt die Einrichtung einen Vertrag mit einem KIM-Anbieter und erhält eine eigene KIM-Adresse, die im Verzeichnisdienst der TI eingetragen wird, damit Praxen und Apotheken sie finden.
- Pflegesoftware: Damit KIM, ePA und künftig weitere Anwendungen aus der gewohnten Software heraus nutzbar sind, ist meist ein Update nötig. Mehr dazu unter Pflegesoftware und Schnittstellen.
Wann der elektronische Heilberufsausweis eine Rolle spielt
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist personengebunden und weist eine einzelne Fachperson aus, nicht die Einrichtung. Für Pflegeeinrichtungen ist er an einer Stelle unverzichtbar: Für den Antrag auf die Institutionskarte muss nach den Verfahrensbeschreibungen mindestens eine Person der Einrichtung einen gültigen eHBA besitzen. Für das Lesen und Senden von KIM-Nachrichten oder den ePA-Zugriff im Rahmen der Einrichtung ist dagegen die Institutionskarte maßgeblich. Wechselt die Person mit dem eHBA den Arbeitgeber, nimmt sie ihren Ausweis mit – die Einrichtung sollte deshalb vorsorglich mehr als eine Person mit eHBA vorsehen und bei einem Wechsel umgehend klären, wer der Institutionskarte zugeordnet wird.
Wer bezahlt die TI-Anbindung einer Pflegeeinrichtung?
Nach § 106b SGB XI erhalten zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen eine monatliche TI-Pauschale aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Sie soll die Ausstattungskosten der Anbindung und die laufenden Betriebskosten abdecken. Die Einzelheiten regelt eine Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Verbänden der Leistungserbringer; der Antrag läuft über ein Portal des GKV-Spitzenverbands, für die Anmeldung wird die Institutionskarte genutzt.
Konkrete Beträge nennen wir hier bewusst nicht: Die Pauschale wird nach dem Gesetz regelmäßig neu verhandelt, und ob sie die tatsächlichen Kosten einer Einrichtung deckt, hängt von deren Lösung ab. Nicht in der Pauschale enthalten ist der organisatorische Aufwand – Einweisung, Postfachbetreuung, Vertretungsregeln. Er fällt trotzdem an und gehört in jede Planung.
Was bringt die TI-Anbindung für Rezeptweg und Arzneimittelversorgung?
Für die Medikation ist die TI vor allem ein sicherer Kanal zwischen drei Beteiligten, die bisher oft über Fax, Telefon und Botengänge kommunizieren. Konkret verändert sie vier Abläufe:
- Verordnungsbedarf an die Praxis melden: Die Einrichtung kann Folgeverordnungen per KIM bei der Arztpraxis anfordern – nachvollziehbar, mit Zeitstempel und ohne Faxprotokoll.
- Direkte Übermittlung an die Apotheke: Seit Juli 2026 dürfen Praxen E-Rezept-Zugangsdaten bei bestehendem Heimversorgungsvertrag und nach Absprache direkt an die heimversorgende Apotheke senden, laut KBV über KIM (§ 12a Abs. 4 ApoG). Der Ausdruck, der früher durch das Haus wanderte, entfällt dann. Diese Übermittlung läuft zwischen Praxis und Apotheke; die TI-Anbindung des Heims ist dafür technisch nicht Voraussetzung, wohl aber für die Rückmeldung an das Heim. Voraussetzungen und Grenzen erläutert der Abschnitt Rezeptmanagement: Neuregelung 2026.
- Änderungen und Entlassbriefe: Nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer Visite kann die Einrichtung Entlassbrief oder geänderten Plan direkt an die Apotheke schicken. Das ist besonders bei verblisterter Versorgung wichtig, weil jede Änderung den nächsten Blister betrifft – siehe Medikationsänderungen.
- Rückfragen der Apotheke: Fällt bei der pharmazeutischen Prüfung eine Wechselwirkung oder Unstimmigkeit auf, kann die Apotheke schriftlich nachfragen; die Antwort ist für beide Seiten dokumentiert.
Was die TI-Anbindung für das E-Rezept im Heimalltag heute bedeutet und welche Einlösewege es gibt, beschreibt der Ratgeber E-Rezept im Pflegeheim. Nach derzeitiger Planung sollen ab 2029 alle Pflegeheime an den E-Rezept-Fachdienst angeschlossen werden – eine gesetzliche Frist ist nicht festgelegt; wie die Abläufe dann aussehen, ist noch offen.
Wie kommunizieren Einrichtung und Apotheke über KIM?
Ein KIM-Postfach ist so gut wie die Regeln, nach denen es gelesen wird. Die folgende Übersicht zeigt typische Nachrichten in der Heimversorgung und was dabei organisatorisch zu klären ist.
| Nachricht | Von – an | Was zu klären ist |
|---|---|---|
| Anforderung einer Folgeverordnung | Einrichtung an Arztpraxis | Wer fordert an, mit welchem Vorlauf, in welcher Form? Ist die Praxis per KIM erreichbar? |
| E-Rezept-Zugangsdaten | Arztpraxis an heimversorgende Apotheke | Absprache nach § 12a Abs. 4 ApoG; Rückmeldung an die Einrichtung über Eingang und Lieferung. |
| Entlassbrief, geänderter Plan | Einrichtung an Apotheke | Wer sendet, wer bestätigt den Eingang? Dringliches zusätzlich telefonisch ankündigen. |
| Pharmazeutische Rückfrage | Apotheke an Einrichtung oder Praxis | Wer beantwortet im Haus, wer entscheidet ärztlich? Antwortfrist vor dem nächsten Blisterzyklus. |
| Lieferhinweis, Präparatewechsel | Apotheke an Einrichtung | Wie erfährt der Wohnbereich, dass eine Tablette anders aussieht? Siehe Lieferengpässe. |
KIM ist für planbare und dokumentationsbedürftige Nachrichten gedacht. Akute Situationen gehören weiterhin ans Telefon – mit schriftlicher Nachdokumentation.
Die organisatorischen Voraussetzungen – Zuständigkeit, Vertretung, Ausfallweg – fasst die Checkliste unter Digitale Prozesse: Was Einrichtungen brauchen zusammen. Wie Einrichtung und antares die Kommunikationswege festlegen, beschreibt Zusammenarbeit: Kommunikationswege.
Was die TI-Anbindung nicht löst
- Unklare Zuständigkeiten: Wenn nicht feststeht, wer im Haus Nachrichten liest und weitergibt, verschiebt KIM das Problem nur vom Faxgerät in ein elektronisches Postfach.
- Mehrere Medikationspläne: Die TI transportiert Pläne, sie gleicht sie nicht ab. Ein führender Medikationsplan je Bewohner bleibt Aufgabe von Einrichtung, Praxis und Apotheke.
- Praxen ohne KIM-Nutzung: Die Anbindung der Einrichtung nützt wenig, wenn die beteiligten Praxen KIM nicht aktiv lesen. Eine Praxisübersicht mit KIM-Status hilft.
- Störungen: TI-Komponenten fallen gelegentlich aus. Ein schriftlich geregelter Ausfallweg gehört zur Anbindung dazu.
- Inhaltliche Prüfung: Ob eine Verordnung plausibel ist, beurteilen Arzt und Apotheke, ob die Gabe richtig ist, die Pflege. Die TI beschleunigt den Austausch, sie prüft nichts.
Praxisbeispiel: Die TI ist installiert, aber niemand liest mit (typische Situation)
Das Beispiel beschreibt eine typische, vereinfachte Situation, keinen konkreten Fall.
Ein Pflegeheim mit drei Wohnbereichen ist seit Mitte 2025 an die TI angebunden. Die KIM-Adresse ist auf einem Rechner in der Verwaltung eingerichtet. Am Montag schickt die Apotheke eine Rückfrage zu einer neu verordneten Kombination zweier blutdrucksenkender Arzneimittel; die Nachricht wird erst am Donnerstag gelesen, als der nächste Blister bereits geplant ist. Nach einer Besprechung legt die Einrichtung fest: Jede Wohnbereichsleitung erhält Zugriff, das Postfach wird zweimal täglich zu festen Zeiten geprüft, Rückfragen der Apotheke werden noch am selben Tag an die Hausarztpraxis weitergegeben. Dringliches kündigen beide Seiten zusätzlich telefonisch an. Die Technik bleibt dieselbe – geändert hat sich die Organisation.
- § 341 Abs. 8 SGB V (Anbindung ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur, Frist 1. Juli 2025).
- § 106b SGB XI (Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, TI-Pauschale).
- § 12a Abs. 4 Apothekengesetz in der Fassung des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (2026); § 11 Apothekengesetz (Zuweisungsverbot).
- gematik GmbH: Checkliste TI-Anbindung für Apotheken, Physiotherapie, Pflege und Hebammen (Stand Juni 2025).
- gematik GmbH: ePA-Infopaket Pflege, FAQ für Pflegekräfte (Stand 11/2025).
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Praxisnachricht „Praxen dürfen Verordnungen direkt an heimversorgende Apotheke senden“ (Juli 2026).
- Verfahrensbeschreibung „Elektronische Institutionenkarte (SMC-B) beantragen“, elektronisches Gesundheitsberuferegister (Stand Mai 2025).
Wie die heimversorgende Apotheke die TI-Anbindung nutzbar macht – und wo nicht
Die Technik richtet Ihr IT-Dienstleister ein. Damit sie im Medikationsalltag ankommt, braucht es Absprachen mit Apotheke und Praxen.
KIM als vereinbarter Kanal
Die antares Apotheke verfügt über eine KIM-Adresse. Mit Ihrer Einrichtung legen wir fest, welche Nachrichten – Pläne, Änderungen, Rückfragen – über KIM laufen und welche zusätzlich telefonisch angekündigt werden.
Grenze: Betrieb und Störungsbehebung der TI im Haus liegen bei Ihrer Einrichtung und Ihrem IT-Dienstleister.
Rezeptwege mit den Praxen
Im Rezeptmanagement klären wir mit Ihnen und den beteiligten Praxen, wo die direkte Übermittlung nach § 12a Abs. 4 ApoG genutzt wird und wie Sie über eingegangene Verordnungen informiert werden.
Grenze: Ob eine Praxis teilnimmt und was sie verordnet, entscheidet die Praxis.
Änderungen im Blisterzyklus
Bei verblisterter Versorgung gelangen Änderungen über einen sicheren Kanal schneller zur pharmazeutischen Prüfung und in die Planung des nächsten Blisters.
Grenze: Wie kurzfristig eine Änderung im laufenden Zyklus umgesetzt werden kann, hängt vom Einzelfall ab und wird vereinbart.
Fragen zur TI-Anbindung von Pflegeeinrichtungen
Bis wann mussten Pflegeeinrichtungen an die TI angeschlossen sein?
Nach § 341 Abs. 8 SGB V mussten ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI bis zum 1. Juli 2025 alle Voraussetzungen für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur und den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erfüllen.
Braucht jede Pflegefachkraft einen elektronischen Heilberufsausweis?
Nein. Für die Anbindung der Einrichtung ist die Institutionskarte (SMC-B) maßgeblich. Für deren Antrag muss nach den Verfahrensbeschreibungen des elektronischen Gesundheitsberuferegisters aber mindestens eine Person der Einrichtung einen gültigen eHBA besitzen.
Was ist der Unterschied zwischen Konnektor und TI-Gateway?
Der Konnektor ist ein Gerät in der Einrichtung, das die Einrichtung selbst betreibt. Beim TI-Gateway wird der Zugang zentral in einem Rechenzentrum betrieben, gewartet und aktualisiert. Beide ermöglichen den Zugang zu den Anwendungen der TI.
Wer bezahlt die TI-Anbindung im Pflegeheim?
Zugelassene Pflegeeinrichtungen erhalten nach § 106b SGB XI eine monatliche TI-Pauschale aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Sie wird über ein Portal des GKV-Spitzenverbands beantragt. Die Höhe wird regelmäßig neu vereinbart; organisatorischer Aufwand im Haus ist darin nicht abgebildet.
Kann das Pflegeheim E-Rezepte selbst über die TI abrufen?
Heute nicht. Ein Anschluss aller Pflegeheime an den E-Rezept-Fachdienst ist nach Planung von Gesetzgeber und KBV ab 2029 vorgesehen; eine gesetzliche Frist ist nicht festgelegt. Bis dahin gelangen E-Rezepte über Gesundheitskarte, Ausdruck oder – bei bestehendem Heimversorgungsvertrag – durch direkte Übermittlung der Praxis an die heimversorgende Apotheke.
Brauchen wir KIM, wenn die Praxis E-Rezepte direkt an die Apotheke sendet?
Für die Übermittlung selbst nicht, denn sie läuft zwischen Praxis und Apotheke. Für alles andere schon: Verordnungsbedarf anmelden, Entlassbriefe und Änderungen weitergeben, Rückfragen beantworten. Ohne eigenen sicheren Kanal bleibt die Einrichtung auf Fax und Telefon angewiesen.
Ist die antares Apotheke per KIM erreichbar?
Ja, die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld verfügt über eine KIM-Adresse. Welche Nachrichten Ihre Einrichtung darüber sendet und wie wir Eingänge bestätigen, legen wir im Erstgespräch fest.
Ihre Einrichtung ist an die TI angebunden, aber die Abläufe mit Apotheke und Praxen sind noch nicht geregelt? Sinah Gaebert und das Team besprechen mit Ihnen, welche Nachrichten über KIM laufen können und was dafür im Haus zu klären ist.
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