Praxisthema11 Min. Lesezeit

MD-Prüfung und Medikamente: worauf Qualitätsprüfungen im Pflegeheim achten

Verordnung, Plan und Gabe, Lagerung, Bedarfsmedikation, Beobachtung: was externe Qualitätsprüfungen und die Heimaufsicht rund um die medikamentöse Therapie betrachten – und wie sich ein Haus sachlich vorbereitet.
Apothekerin erklärt einer Kollegin die Anwendung eines Arzneimittels aus einem braunen Fläschchen
Kurz beantwortet: Was prüft der Medizinische Dienst bei der Medikation im Pflegeheim?

Bei Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI prüfen der Medizinische Dienst und der Prüfdienst der privaten Krankenversicherung die Medikation im Qualitätsaspekt „Medikamentöse Therapie“ der Qualitätsprüfungs-Richtlinien. Im Mittelpunkt stehen vier Fragen: Entspricht die Unterstützung bei der Einnahme der ärztlichen Verordnung? Werden Arzneimittel fachgerecht gelagert und vorbereitet? Erhält die Person die Unterstützung, die sie braucht? Funktioniert die Kommunikation mit der Arztpraxis?

Die Heimaufsicht – in Hamburg die Wohn-Pflege-Aufsicht – betrachtet den Umgang mit Arzneimitteln zusätzlich nach Landesrecht. Gute Vorbereitung heißt: stimmige Abläufe im Alltag, nicht Aufräumen am Vortag.

Für das interne Audit: Audit-Checkliste Arzneimittel.

Inhalt dieser Seite
  1. Wer prüft – und mit welchem Blick?
  2. Der Qualitätsaspekt „Medikamentöse Therapie“
  3. Worauf es in der Praxis ankommt
  4. Was die Hamburger Wohn-Pflege-Aufsicht bei Arzneimitteln betrachtet
  5. Vorbereitung: Routine statt Prüfungstheater
  6. Typische Feststellungen rund um Medikamente
Fachliche Ansprechpartnerin: Sinah GaebertStand: 17.10.2026Lesezeit ca. 11 Min.

Wer prüft – und mit welchem Blick?

Stationäre Pflegeeinrichtungen werden von mehreren Stellen geprüft, die unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Schwerpunkte haben:

  • Medizinischer Dienst und PKV-Prüfdienst: Sie führen im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen die Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI durch. Grundlage sind die Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege (QPR), die seit November 2019 ein indikatorengestütztes Verfahren vorsehen. Regelprüfungen werden grundsätzlich am Vortag angekündigt, Anlassprüfungen sollen unangemeldet erfolgen. Geprüft wird an einer Stichprobe versorgter Personen – in der vollstationären Pflege in der Regel neun.
  • Heimaufsicht: Die nach Landesrecht zuständige Aufsicht prüft, ob die Einrichtung die heimrechtlichen Anforderungen erfüllt. In Hamburg ist das die Wohn-Pflege-Aufsicht der Bezirksämter auf Grundlage des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG). Auch sie betrachtet den Umgang mit Arzneimitteln.
  • Heimversorgende Apotheke: Sie ist keine Prüfinstanz, überprüft aber nach § 12a Apothekengesetz in regelmäßigen Abständen die Aufbewahrung der Arzneimittel im Heim und dokumentiert das Ergebnis. Diese Begehungen sind ein nützlicher Vorlauf für externe Prüfungen.

Der Qualitätsaspekt „Medikamentöse Therapie“

In den QPR gehört die Medikation zum Qualitätsbereich „Unterstützung bei der Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“. Die Qualitätsaussage lautet sinngemäß: Die versorgte Person wird im Zusammenhang mit der Medikation fachgerecht unterstützt; die Einnahme entspricht den ärztlichen Verordnungen, und die Weitergabe notwendiger Informationen an die behandelnden Ärzte ist sichergestellt.

Die Prüfung orientiert sich an vier Leitfragen:

  1. Entspricht die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme der ärztlichen Verordnung?
  2. Erfolgen Lagerung und Vorbereitung der Medikamente fachgerecht?
  3. Erhält die Person bei der Einnahme oder Anwendung die Unterstützung, die ihrem Bedarf entspricht?
  4. Entspricht die Kommunikation mit der Ärztin oder dem Arzt den individuellen Erfordernissen?

Die Prüferinnen und Prüfer nutzen dafür mehrere Informationsquellen: das Gespräch mit der versorgten Person, das Fachgespräch mit den Mitarbeitenden, eigene Beobachtungen, die Pflegedokumentation und weitere Unterlagen. Ein Defizit soll nach den Richtlinien im Regelfall nicht allein aus einem fehlenden Dokumentationseintrag abgeleitet werden – umso wichtiger ist, dass Pflegekräfte Abläufe und Entscheidungen im Fachgespräch nachvollziehbar erklären können.

Bewertungskategorien im Qualitätsaspekt „Medikamentöse Therapie“ (sinngemäß, Beispiele)
KategorieBedeutungBeispiele aus den Erläuterungen
AKeine Auffälligkeiten–
BAuffälligkeiten ohne erwartbare negative FolgenLücken in der dokumentierten Kommunikation mit der Arztpraxis, die Mitarbeitenden können den Sachverhalt aber nachvollziehbar darstellen.
CDefizit mit Risiko negativer FolgenDokumentation und Maßnahmenplanung entsprechen nicht den fachlichen Anforderungen; Mängel bei Lagerung oder Vorbereitung; Arzneimittel nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet; Injektionen durch nicht befähigte Personen; Reaktionen auf die Medikation bleiben unbeachtet.
DDefizit mit eingetretenen negativen FolgenDie Person erhält ein nicht verordnetes Arzneimittel; die Gabe weicht von der Verordnung ab; Menschen mit kognitiven oder anderen Beeinträchtigungen erhalten nicht die nötige Hilfe.

Zusammenfassung nach den Materialien zum indikatorengestützten Prüfverfahren; maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung der QPR und ihrer Anlagen.

Medikation spielt auch in anderen Qualitätsaspekten eine Rolle, etwa beim Schmerzmanagement oder wenn Arzneimittel mit dem Ziel eingesetzt werden, die Bewegungsfreiheit einzuschränken. Hinweise dazu stehen unter Psychopharmaka im Pflegeheim.

Worauf es in der Praxis ankommt

Verordnung, Plan und Gabe stimmen überein

Für jedes gegebene Arzneimittel liegt eine aktuelle ärztliche Anordnung vor; der Medikationsplan gibt sie vollständig wieder, und die Gabedokumentation passt dazu. Änderungen sind mit Datum und anordnender Person nachvollziehbar, telefonische Anordnungen werden nach hausinterner Regel zeitnah ärztlich bestätigt. Präparatewechsel mit gleichem Wirkstoff sind als solche erkennbar. Besonders fehleranfällig sind die Tage nach einer Krankenhausentlassung.

Lagerung und Vorbereitung

Arzneimittel werden bewohnerbezogen, gekennzeichnet und entsprechend ihren Lagerungsbedingungen aufbewahrt; Kühlschranktemperaturen werden kontrolliert, Anbruch- und Verfalldaten sind erkennbar. Das Stellen oder die Kontrolle verblisterter Arzneimittel folgt einem festgelegten Ablauf. Einzelheiten unter Medikamentenlagerung im Pflegeheim, Medikamente stellen und Betäubungsmittel im Pflegeheim.

Bedarfsmedikation

Jede Bedarfsanordnung nennt Anlass, Einzeldosis, Mindestabstand und Tageshöchstdosis. Gabe, Anlass und Wirkung werden dokumentiert. Häufige Bedarfsgaben werden an die Arztpraxis zurückgemeldet. Mehr unter Bedarfsmedikation im Pflegeheim.

Unterstützung nach individuellem Bedarf

Die Pflege weiß, wer Arzneimittel selbst einnimmt, wer Hilfe beim Schlucken braucht und wer die Einnahme nicht zuverlässig selbst steuern kann. Darreichungsformen passen zur Person – etwa bei Schluckstörungen oder Demenz.

Beobachtung und Kommunikation mit der Arztpraxis

Pflegekräfte kennen die wichtigsten erwünschten und unerwünschten Wirkungen der Medikation ihrer Bewohner, beobachten sie und melden Auffälligkeiten der Arztpraxis – etwa Schläfrigkeit, Stürze oder Appetitverlust. Meldung und Reaktion sind dokumentiert. Hintergrund unter Stürze und Medikamente und Wechselwirkungen.

Was die Hamburger Wohn-Pflege-Aufsicht bei Arzneimitteln betrachtet

Neben der Qualitätsprüfung durch MD und PKV-Prüfdienst prüft in Hamburg die Wohn-Pflege-Aufsicht nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG). Für Arzneimittel sind vor allem diese Punkte belegt:

  • Zuständigkeit: Für stationäre Einrichtungen ist die Wohn-Pflege-Aufsicht des jeweiligen Bezirksamts zuständig. Ambulante Dienste prüft für ganz Hamburg die Zentrale Prüfstelle Ambulante Dienste im Fachamt Gesundheit Altona.
  • Rhythmus: Laut Sozialbehörde werden Wohneinrichtungen wie Pflegeheime jährlich geprüft, ambulante Dienste anlassbezogen und stichprobenartig, Gasteinrichtungen, Wohngemeinschaften und Servicewohnanlagen nur aus Anlass.
  • Art der Prüfung: Die Aufsicht berät – darauf besteht ein Rechtsanspruch –, prüft die Qualität auch unangemeldet und kann Anordnungen bis hin zur Betriebsuntersagung treffen. Sie arbeitet mit Pflegekassen, Medizinischem Dienst und Sozialbehörde zusammen.
  • Transparenz: Prüfergebnisse von Medizinischem Dienst und Wohn-Pflege-Aufsicht werden im Hamburger Pflegekompass veröffentlicht, der seit Januar 2020 online ist.

Welche Bewertungskriterien die Hamburger Durchführungsverordnung für den Umgang mit Arzneimitteln nennt, etwa zur pharmazeutischen Betreuung und zu Betäubungsmitteln, ordnet die Bezirksseite Wandsbek: was die Wohn-Pflege-Aufsicht prüft ein; die Fassung im amtlichen Landesrecht ist vor einem wörtlichen Zitat zu prüfen. Für die Vorbereitung gilt dasselbe wie bei der MD-Prüfung: Verordnung, Plan, Gabe und Lagerung müssen für jeden Bewohner übereinstimmen und nachvollziehbar sein. Den Gesamtrahmen beschreibt Rechtliche Grundlagen.

Vorbereitung: Routine statt Prüfungstheater

Eine Regelprüfung wird in der Regel erst am Vortag angekündigt. Was sich in einem Tag ordnen lässt, ist wenig. Wirksame Vorbereitung findet deshalb im Alltag statt:

  • Regelmäßige Eigenkontrollen: Stichproben in jedem Wohnbereich – Abgleich von Verordnung, Plan und Gabedokumentation sowie ein Blick in Medikamentenschrank und Kühlschrank. Der Selbstcheck unten eignet sich dafür.
  • Begehungen der Apotheke nutzen: Die Überprüfung nach § 12a ApoG zeigt Mängel bei der Aufbewahrung, bevor sie extern auffallen. Wichtig ist, dass Hinweise umgesetzt und nachgehalten werden.
  • Fachgespräch üben: Pflegekräfte sollten erklären können, warum ein Arzneimittel gegeben wird, worauf sie achten und wie sie bei Auffälligkeiten vorgehen. Schulungen und Fallbesprechungen helfen dabei.
  • Verfahrensanweisungen aktuell halten: Stellen, Kontrolle, Lagerung, Bedarfsmedikation, Betäubungsmittel, Umgang mit Änderungen – und sicherstellen, dass das Team sie kennt.
  • Am Prüfungstag: Ansprechpartner benennen, Dokumentation und Medikamentenräume zugänglich machen, Fragen offen beantworten. Nachträgliche „Korrekturen“ der Dokumentation sind keine Lösung.

Typische Feststellungen rund um Medikamente

Die folgenden Punkte werden in Prüfungen und bei Apothekenbegehungen erfahrungsgemäß häufig angesprochen. Die Liste beruht auf den Prüfkriterien und der Praxis der Heimversorgung, nicht auf einer statistischen Auswertung:

  • Anbruchdatum auf Tropfen, Säften, Salben oder Insulin fehlt; abgelaufene Arzneimittel im Bestand.
  • Kühlschranktemperatur nicht kontrolliert oder Lebensmittel im Arzneimittelkühlschrank.
  • Arzneimittel nicht eindeutig einer Person zugeordnet oder Bestände verschiedener Bewohner vermischt.
  • Medikationsplan nach einer Änderung oder Entlassung nicht aktualisiert; Gabe weicht vom Plan ab.
  • Bedarfsanordnungen ohne Tageshöchstdosis oder ohne konkreten Anlass; Wirkung der Bedarfsgabe nicht dokumentiert.
  • Beobachtungen zu Nebenwirkungen nicht dokumentiert oder nicht an die Arztpraxis weitergegeben.

Praxisbeispiel: Selbstcheck vier Wochen vor der erwarteten Prüfung (typische Situation)

Das Beispiel beschreibt eine typische, vereinfachte Situation, keinen konkreten Fall.

Die Pflegedienstleitung eines Hauses mit vier Wohnbereichen lässt jede Wohnbereichsleitung bei drei Bewohnern Verordnung, Plan und Gabedokumentation abgleichen und den Medikamentenschrank prüfen. Ergebnis: zwei Bedarfsanordnungen ohne Tageshöchstdosis, eine Augentropfenflasche ohne Anbruchdatum und ein Plan, der nach einer Klinikentlassung noch nicht aktualisiert war. Die Punkte werden mit Hausarztpraxis und Apotheke geklärt. Wichtiger als die Korrektur ist die Frage danach: Warum ist der Plan nach der Entlassung nicht aktualisiert worden? Die Antwort führt zu einer Ergänzung der Verfahrensanweisung für Krankenhausrückkehrer.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  1. §§ 114, 114a SGB XI (Qualitätsprüfungen); Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund über die Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI – vollstationäre Pflege (QPR vollstationär), beschlossen 17.12.2018, in Kraft seit 01.11.2019, in der jeweils gültigen Fassung.
  2. BAGFW: Materialien zum indikatorenbezogenen Prüfverfahren, Qualitätsbereich 2 (Qualitätsaspekt 2.1 „Medikamentöse Therapie“: Qualitätsaussage, Leitfragen, Bewertungsbeispiele).
  3. Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG); § 12a Apothekengesetz (Überprüfung der Arzneimittelaufbewahrung durch die heimversorgende Apotheke).
  4. Sozialbehörde Hamburg: „Wohn-Pflege-Aufsicht“ und „Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz – Grundlagen“; Bezirksamt Altona: „Heimaufsicht“ (Zuständigkeiten, Zentrale Prüfstelle Ambulante Dienste), hamburg.de, abgerufen am 17.10.2026. Sozialbehörde: Pressemitteilung zum Start des Hamburger Pflegekompass, 17.01.2020.
Selbstcheck

Selbstcheck Medikation: 19 Fragen für den Wohnbereich

Für Wohnbereichsleitungen und Qualitätsbeauftragte. Prüfen Sie stichprobenartig bei mehreren Bewohnern – nicht nur bei denen, die gerade „gut dokumentiert“ sind. Der Selbstcheck ersetzt keine Prüfung und gibt keine Aussage über ein Prüfergebnis.

Verordnung, Plan und Gabe

  1. Liegt für jedes gegebene Arzneimittel eine aktuelle ärztliche Anordnung vor?

    Einschließlich Dosis, Einnahmezeitpunkt und gegebenenfalls Dauer.

  2. Stimmen Medikationsplan und Gabedokumentation überein?

    Stichprobe über die letzten sieben Tage.

  3. Sind Änderungen nachvollziehbar?

    Datum, anordnende Person, telefonische Anordnungen ärztlich bestätigt.

  4. Ist der Plan nach der letzten Krankenhausentlassung aktualisiert?

    Alter Plan eindeutig als ungültig gekennzeichnet.

Lagerung und Vorbereitung

  1. Sind alle Arzneimittel eindeutig einer Person zugeordnet?

    Keine Sammelbestände ohne Zuordnung, keine fremden Arzneimittel im Fach.

  2. Tragen angebrochene Arzneimittel ein Anbruchdatum?

    Tropfen, Säfte, Salben, Insulin, Inhalativa.

  3. Sind alle Arzneimittel innerhalb ihrer Haltbarkeit?

    Auch Bedarfs- und Notfallarzneimittel.

  4. Wird die Kühlschranktemperatur regelmäßig kontrolliert und dokumentiert?

    Keine Lebensmittel im Arzneimittelkühlschrank.

  5. Folgen Stellen und Kontrolle einem festgelegten Ablauf?

    Bei Blistern: Kontrolle von Person, Zeitpunkt und Inhalt vor der Gabe.

  6. Werden Betäubungsmittel gesichert aufbewahrt und lückenlos dokumentiert?

    Bestand und Dokumentation stimmen überein.

Bedarfsmedikation

  1. Ist jede Bedarfsanordnung vollständig?

    Anlass, Einzeldosis, Mindestabstand, Tageshöchstdosis.

  2. Sind Anlass und Wirkung jeder Bedarfsgabe dokumentiert?

    Nicht nur die Gabe selbst.

  3. Werden häufige Bedarfsgaben an die Arztpraxis gemeldet?

    Zum Beispiel als Anlass für eine Überprüfung der Dauermedikation.

Unterstützung, Beobachtung, Kommunikation

  1. Ist für jede Person festgelegt, welche Unterstützung sie bei der Einnahme braucht?

    Selbstständig, mit Erinnerung, mit Anreichen, mit Kontrolle der Einnahme.

  2. Passt die Darreichungsform zur Person?

    Schluckfähigkeit, Teilbarkeit, Sondengabe ärztlich und pharmazeutisch abgestimmt.

  3. Kennen die Pflegekräfte die wichtigsten Wirkungen und Nebenwirkungen?

    Besonders bei Psychopharmaka, Blutverdünnern, Insulin, Opioiden.

  4. Sind Beobachtungen und Meldungen an die Arztpraxis dokumentiert?

    Einschließlich der Reaktion der Praxis.

  5. Werden Injektionen nur von dafür befähigten Pflegekräften gegeben?

    Befähigung nachvollziehbar dokumentiert.

Organisation

  1. Sind die Hinweise aus der letzten Apothekenbegehung umgesetzt?

    Mit Datum und Verantwortlichen.

Unterstützung durch die Apotheke

Wie die heimversorgende Apotheke unterstützen kann – und was sie nicht leisten kann

Schulungen für Pflegekräfte

Lagerung und Haltbarkeit, Anwendung besonderer Darreichungsformen, Betäubungsmittel, Nebenwirkungen erkennen, Dokumentation: Inhalte unter Schulungen für Pflegekräfte.

Grenze: Die Umsetzung im Alltag liegt bei der Einrichtung.

Ordnung in Plänen und Blistern

Pharmazeutisch geprüfte Medikationspläne und gekennzeichnete Blister je Bewohner und Einnahmezeitpunkt können zu einer klaren Ordnung beitragen. Wie die Kontrolle vor der Gabe funktioniert, steht unter Qualität und Sicherheit.

Grenze: Eine bessere Prüfbewertung lässt sich daraus nicht ableiten.

Was Verblisterung für Prüfungen bedeutet, ordnet die Seite Pflegeheime ein. Wie eine strukturierte Medikationsanalyse aussieht, erklärt die Seite Medikationsmanagement.

Häufige Fragen

Fragen zur Qualitätsprüfung der Medikation

Wird die MD-Prüfung im Pflegeheim angekündigt?

Regelprüfungen nach § 114 SGB XI werden grundsätzlich am Vortag angekündigt. Anlassprüfungen, etwa nach einer Beschwerde, sollen unangemeldet erfolgen. Prüfungen der Heimaufsicht richten sich nach Landesrecht.

Bei wie vielen Bewohnern wird die Medikation geprüft?

Die Qualitätsprüfung in der vollstationären Pflege erfolgt an einer Stichprobe, in der Regel neun versorgte Personen. Bei jeder Person mit Medikation wird der Qualitätsaspekt „Medikamentöse Therapie“ betrachtet. Bei Anlassprüfungen kann die Stichprobe erweitert werden.

Reicht eine lückenlose Dokumentation für eine gute Bewertung?

Nein. Die Prüfung stützt sich auch auf Beobachtungen, das Gespräch mit der versorgten Person und das Fachgespräch mit den Mitarbeitenden. Umgekehrt soll ein Defizit im Regelfall nicht allein aus einem fehlenden Eintrag abgeleitet werden, wenn die Pflegekräfte den Sachverhalt nachvollziehbar darstellen können.

Verbessert Verblisterung das Prüfergebnis?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Verblisterung kann zu einer klareren Ordnung beitragen, ändert aber nichts daran, dass die Einrichtung für Gabe, Dokumentation, Beobachtung und Lagerung nicht verblisterter Arzneimittel verantwortlich bleibt.

Was ist der Unterschied zwischen MD-Prüfung und Apothekenbegehung?

Die MD-Prüfung ist eine externe Qualitätsprüfung nach SGB XI mit Bewertung. Die Begehung der heimversorgenden Apotheke ist eine vertragliche Pflicht nach § 12a Apothekengesetz zur Überprüfung der Arzneimittelaufbewahrung. Sie dient der Beratung und Mängelbeseitigung und ist keine Bewertung im Sinne der Qualitätsprüfung; ob festgestellte Mängel behoben wurden, kann sich allerdings in einer späteren Prüfung zeigen.

Prüft die Heimaufsicht in Hamburg auch die Medikamente?

Ja, die Wohn-Pflege-Aufsicht der Bezirksämter betrachtet im Rahmen ihrer Prüfungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz auch den Umgang mit Arzneimitteln, etwa Aufbewahrung, Zuordnung und Dokumentation. Pflegeheime werden laut Sozialbehörde jährlich geprüft, auch unangemeldet. Wohn-Pflege-Aufsicht in Hamburg

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