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Medikamentenlagerung im Pflegeheim: Arzneimittel richtig aufbewahren

Bewohnerbezogen, temperaturgerecht, mit Anbruchdatum und regelmäßig kontrolliert: was für die Aufbewahrung gilt, wie die heimversorgende Apotheke prüft und eine Checkliste für die nächste Begehung.
Apothekerin prüft einen Infusionsbeutel aus einer Kühlbox, die ein Pflegemitarbeiter hält
Kurz beantwortet: Wie werden Arzneimittel im Pflegeheim richtig aufbewahrt?

Arzneimittel werden im Pflegeheim bewohnerbezogen, mit Namen gekennzeichnet und für Unbefugte unzugänglich aufbewahrt – in der Originalverpackung, entsprechend den Lagerungshinweisen des Herstellers. Kühlpflichtige Arzneimittel lagern in einem eigenen Arzneimittelkühlschrank bei 2–8 °C mit dokumentierter Temperaturkontrolle. Angebrochene Packungen tragen ein Anbruchdatum, Verfalldaten werden regelmäßig geprüft, und Betäubungsmittel werden getrennt und besonders gesichert aufbewahrt.

Bei einem Heimversorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz überprüft die heimversorgende Apotheke in regelmäßigen Abständen die ordnungsgemäße, bewohnerbezogene Aufbewahrung der gelieferten Arzneimittel. Die Verantwortung für die tägliche Lagerung bleibt bei der Einrichtung.

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Inhalt dieser Seite
  1. Die Grundsätze: bewohnerbezogen, gesichert, nach Herstellerangabe
  2. Raumtemperatur: der unterschätzte Punkt
  3. Kühlpflichtige Arzneimittel: 2–8 °C mit Kontrolle
  4. Anbruchdaten und Haltbarkeit nach dem Öffnen
  5. Verfall, Lichtschutz und Feuchtigkeit
  6. Betäubungsmittel: getrennt und besonders gesichert
  7. Die Kontrolle durch die heimversorgende Apotheke
  8. Beispiel: Der heiße Juli im Medikamentenraum
  9. Checkliste: Aufbewahrung von Arzneimitteln im Pflegeheim
  10. Wie Verblisterung und pharmazeutische Begleitung helfen können – und wo nicht
Fachliche Ansprechpartnerin: Sinah GaebertStand: 18.10.2026Lesezeit ca. 9 Min.

Die Grundsätze: bewohnerbezogen, gesichert, nach Herstellerangabe

Arzneimittel im Pflegeheim sind keine Vorräte der Einrichtung, sondern Eigentum der Bewohner, für die sie verordnet wurden. Daraus folgen drei Grundsätze, auf denen alle weiteren Regeln aufbauen:

  • Bewohnerbezogen: Jede Packung ist eindeutig einer Person zugeordnet – mit Namen und gegebenenfalls einem zweiten Merkmal wie Geburtsdatum oder Zimmer. Die Arzneimittel einer Person werden zusammen und getrennt von denen anderer Personen aufbewahrt, etwa in eigenen Fächern oder Kästen.
  • Gesichert: Arzneimittel sind für Unbefugte nicht zugänglich – in einem abschließbaren Schrank oder Raum, auf den nur berechtigtes Personal Zugriff hat. Medikamentenwagen werden nicht unbeaufsichtigt offen stehen gelassen.
  • Nach Herstellerangabe: Maßgeblich für Temperatur, Licht- und Feuchtigkeitsschutz sowie die Haltbarkeit nach Anbruch sind Packungsbeilage und Fachinformation. Deshalb bleiben Arzneimittel in ihrer Originalverpackung, samt Packungsbeilage.

Bewohner, die ihre Arzneimittel selbst verwalten, bewahren sie in der Regel im eigenen Zimmer auf. Auch dann sollte die Einrichtung im Blick haben, ob die Aufbewahrung sicher ist – besonders, wenn Mitbewohner mit Demenz das Zimmer betreten können.

Raumtemperatur: der unterschätzte Punkt

Viele Arzneimittel sollen nicht über 25 °C gelagert werden. Medikamentenräume liegen oft innen, sind klein und schlecht belüftet, und im Sommer kann die Temperatur dort deutlich steigen. Ein Thermometer mit Minimum-Maximum-Anzeige im Medikamentenraum und eine regelmäßige Dokumentation zeigen, ob die Lagerbedingungen eingehalten werden. Werden Grenzwerte regelmäßig überschritten, sind bauliche oder organisatorische Maßnahmen nötig – etwa Beschattung, Lüftung oder ein anderer Raum.

Auch Medikamentenwagen, Fensterbänke und Fahrzeuge der ambulanten Pflege sind keine geeigneten Lagerorte für längere Zeit. Das gilt für verblisterte Arzneimittel ebenso wie für Originalpackungen: Die Lagerungshinweise auf dem Blister sind zu beachten.

Kühlpflichtige Arzneimittel: 2–8 °C mit Kontrolle

Arzneimittel mit dem Lagerungshinweis „im Kühlschrank lagern“ – häufig Insuline vor Anbruch, bestimmte Augentropfen, Impfstoffe oder einige Zäpfchen – werden bei 2–8 °C aufbewahrt. Dafür gelten im Pflegeheim folgende Regeln:

  1. Eigener Arzneimittelkühlschrank

    Arzneimittel lagern nicht im Lebensmittelkühlschrank. Ein eigener, abschließbarer Kühlschrank verhindert Verwechslungen, häufiges Öffnen und Kontamination.

  2. Temperatur messen und dokumentieren

    Ein Thermometer mit Minimum-Maximum-Anzeige oder ein Datenlogger misst im Innenraum, nicht in der Tür. Die Werte werden regelmäßig – in vielen Einrichtungen täglich – abgelesen, dokumentiert und das Thermometer zurückgesetzt.

  3. Richtig einräumen

    Arzneimittel nicht an die Rückwand und nicht in das Gefrierfach oder dessen Nähe stellen; Frost kann Arzneimittel unbrauchbar machen. Bewohnerbezogene Fächer oder Boxen bewahren den Überblick.

  4. Bei Abweichung: nicht raten

    Lag die Temperatur außerhalb von 2–8 °C, werden die betroffenen Arzneimittel gekennzeichnet und vorerst nicht verwendet. Ob sie weiter verwendbar sind, klärt die Apotheke anhand von Präparat, Dauer und Höhe der Abweichung. Ersatz wird über Praxis und Apotheke organisiert.

  5. Reinigen und abtauen

    Der Kühlschrank wird nach Hygieneplan gereinigt und bei Bedarf abgetaut; die Arzneimittel lagern in dieser Zeit in einem geeigneten Ausweichkühlschrank oder einer Kühlbox mit Temperaturkontrolle.

Angebrochene Insuline

Für angebrochene Insulinpens und -patronen gelten häufig andere Regeln als für ungeöffnete: Viele werden nach Anbruch bei Raumtemperatur aufbewahrt und sind dann nur eine begrenzte Zeit verwendbar. Maßgeblich ist die Packungsbeilage des jeweiligen Präparats. Im Zweifel berät die Apotheke.

Anbruchdaten und Haltbarkeit nach dem Öffnen

Viele Arzneimittel sind nach dem ersten Öffnen nur begrenzt haltbar – unabhängig vom aufgedruckten Verfalldatum. Das betrifft vor allem Augentropfen und -salben, Tropfen zum Einnehmen, Säfte, Cremes und Salben aus Tuben oder Tiegeln, Nasensprays und Insuline. Die Dauer reicht je nach Präparat von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten und steht in der Packungsbeilage.

Bewährt hat sich, auf jede angebrochene Packung das Anbruchdatum und das daraus errechnete „verwendbar bis“-Datum zu schreiben – gut lesbar, auf der Packung und nicht auf der abnehmbaren Umverpackung allein. Eine Übersicht der häufig verwendeten Präparate mit ihrer Haltbarkeit nach Anbruch erleichtert die Arbeit im Wohnbereich; die Apotheke kann sie für Ihre Einrichtung zusammenstellen.

Haltbarkeit nach Anbruch nachschlagen

Wie lange Tropfen, Säfte, Augentropfen, Salben oder Insulin nach dem Öffnen verwendbar sind, ist präparatabhängig und steht in Packungsbeilage und Fachinformation. Eine nach Darreichungsformen geordnete Übersicht mit Hinweisen, wie man die Angabe findet und auf der Packung vermerkt, bietet die Seite Aufbrauchfristen nach Anbruch. Grundsatz: Bei Unklarheit nicht schätzen, sondern die Apotheke fragen.

Verfall, Lichtschutz und Feuchtigkeit

  • Verfalldaten werden regelmäßig geprüft, in vielen Einrichtungen monatlich und bewohnerweise. Arzneimittel, deren Verfall in Kürze erreicht wird, werden markiert und rechtzeitig ersetzt, wenn sie weiter benötigt werden.
  • Verfallene oder nicht mehr benötigte Arzneimittel werden aus dem Bestand genommen, getrennt gelagert und nach dem in der Einrichtung festgelegten Verfahren entsorgt. Arzneimittel abgesetzter Verordnungen oder verstorbener Bewohner werden nicht an andere Bewohner weitergegeben.
  • Lichtschutz: Lichtempfindliche Arzneimittel bleiben bis zur Anwendung in der Umverpackung; Tabletten werden nicht vorab aus dem Originalblister gedrückt, wenn das nicht nötig ist.
  • Feuchtigkeit: Manche Tabletten nehmen Feuchtigkeit auf. Packungen werden nach der Entnahme wieder verschlossen; Trockenmittel in Dosen bleiben darin.
  • Verblisterte Arzneimittel werden nach den Lagerungshinweisen auf dem Blister aufbewahrt, ebenfalls bewohnerbezogen, und Beutel werden erst unmittelbar vor der Gabe geöffnet.

Betäubungsmittel: getrennt und besonders gesichert

Betäubungsmittel wie Opioidpflaster, -tabletten oder -tropfen werden getrennt von den übrigen Arzneimitteln in einem zusätzlich verschlossenen Fach oder Schrank aufbewahrt, zu dem nur berechtigtes Personal Zugang hat. Der Schlüssel wird nicht frei zugänglich hinterlegt. Hinzu kommt eine lückenlose Bestandsdokumentation. Einzelheiten zu Aufbewahrung, Nachweis und Vorgehen beim Absetzen beschreibt die Seite Betäubungsmittel im Pflegeheim.

Die Kontrolle durch die heimversorgende Apotheke

§ 12a des Apothekengesetzes verpflichtet die heimversorgende Apotheke im Rahmen des Versorgungsvertrags unter anderem dazu, die ordnungsgemäße, bewohnerbezogene Aufbewahrung der von ihr gelieferten Arzneimittel in der Einrichtung regelmäßig zu überprüfen und Bewohner sowie Pflegepersonal zu informieren und zu beraten. Wie oft und in welcher Form das geschieht, wird im Vertrag festgelegt.

Eine gute Begehung ist mehr als eine Pflichtübung. Sie umfasst typischerweise die Kontrolle der Medikamentenschränke und -wagen auf bewohnerbezogene Kennzeichnung, die Prüfung von Verfall- und Anbruchdaten, die Temperaturprotokolle von Raum und Kühlschrank, die Aufbewahrung der Betäubungsmittel sowie ein Gespräch mit den Pflegekräften über Auffälligkeiten. Das Ergebnis wird protokolliert, Mängel werden konkret benannt, und es wird vereinbart, bis wann sie behoben sind.

antares führt diese Überprüfungen als heimversorgende Apotheke in Hamburg durch und verbindet sie nach Absprache mit Schulungen zu Lagerung und Haltbarkeit. Wo Arzneimittel verblistert werden, gehören auch die Lagerung der Blister und der Umgang mit gesperrten Beuteln dazu. Wie der Versorgungsvertrag aufgebaut ist, erklärt die Seite Heimversorgungsvertrag. Was die Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes zu Arzneimitteln betrachtet, steht unter MD-Prüfung: Medikamente.

Beispiel: Der heiße Juli im Medikamentenraum

Das folgende Beispiel ist typisiert und beschreibt keine konkrete Einrichtung. Bei einer Begehung im Sommer fällt auf, dass das Raumthermometer im innenliegenden Medikamentenraum an mehreren Tagen Höchstwerte über 25 °C aufgezeichnet hat. Im Kühlschrank liegen zwei Insulinpens ohne Anbruchdatum neben einem Joghurt, und im Medikamentenwagen finden sich Augentropfen, deren Haltbarkeit nach Anbruch abgelaufen ist.

Die Einrichtung reagiert mit einfachen Mitteln: Der Joghurt wandert in den Teeküchen-Kühlschrank, für den Arzneimittelkühlschrank wird ein Datenlogger angeschafft, und alle angebrochenen Packungen erhalten Anbruch- und Verwendbarkeitsdatum. Für den Medikamentenraum prüft die Haustechnik eine Lüftung. Die Apotheke klärt, welche Arzneimittel nach der Wärmeperiode weiter verwendbar sind, und schult die Teams in einer kurzen Einheit zur Haltbarkeit nach Anbruch.

Checkliste: Aufbewahrung von Arzneimitteln im Pflegeheim

Die Checkliste eignet sich für eine interne Begehung, für die Vorbereitung auf die Überprüfung durch die Apotheke oder als Gesprächsgrundlage im Team.

  1. Bewohnerbezogene Kennzeichnung

    Jede Packung trägt den Namen des Bewohners; Arzneimittel verschiedener Personen sind getrennt.

  2. Zugang gesichert

    Schrank oder Raum abschließbar, Schlüssel nur bei berechtigtem Personal, Medikamentenwagen nicht unbeaufsichtigt offen.

  3. Originalverpackung mit Packungsbeilage

    Arzneimittel bleiben bis zur Anwendung in der Originalverpackung; Packungsbeilagen sind vorhanden.

  4. Raumtemperatur dokumentiert

    Min-Max-Thermometer im Medikamentenraum, regelmäßig abgelesen und dokumentiert.

  5. Kühlschrank nur für Arzneimittel

    2–8 °C, Thermometer im Innenraum, Werte regelmäßig dokumentiert, keine Lebensmittel, nichts an der Rückwand.

  6. Vorgehen bei Temperaturabweichung festgelegt

    Betroffene Arzneimittel kennzeichnen, nicht verwenden, Apotheke kontaktieren.

  7. Anbruchdaten vermerkt

    Anbruch- und Verwendbarkeitsdatum auf allen angebrochenen Tropfen, Salben, Säften, Sprays und Insulinen.

  8. Verfall regelmäßig geprüft

    Fester Rhythmus mit Zuständigkeit; kurz vor Verfall stehende Packungen markiert.

  9. Lichtschutz und Feuchtigkeitsschutz

    Lichtempfindliche Arzneimittel in der Umverpackung; Dosen nach Entnahme verschlossen.

  10. Betäubungsmittel getrennt gesichert

    Zusätzlich verschlossenes Fach, Bestandsdokumentation aktuell und vollständig.

  11. Nicht mehr benötigte Arzneimittel ausgesondert

    Abgesetzte, verfallene und Arzneimittel verstorbener Bewohner getrennt, Entsorgung nach festgelegtem Verfahren.

  12. Verblisterte Arzneimittel richtig gelagert

    Blister bewohnerbezogen, nach Lagerungshinweis; gesperrte Beutel deutlich gekennzeichnet und getrennt.

Wie Verblisterung und pharmazeutische Begleitung helfen können – und wo nicht

Verblisterte Arzneimittel werden von der Apotheke bewohnerbezogen beschriftet geliefert – mit Name, Einnahmezeitpunkt, enthaltenen Arzneimitteln und Chargenbezeichnung. Das vereinfacht die Zuordnung und reduziert die Zahl angebrochener Originalpackungen fester Arzneimittel im Wohnbereich. Wie ein Beutel aufgebaut ist, zeigt die Seite Multi-Dose-Verblisterung.

Die Lagerungsfragen verschwinden damit aber nicht: Kühlware, Tropfen, Salben, Inhalativa, Insuline, Betäubungsmittel in Pflasterform und Bedarfsmedikation bleiben in Originalpackungen in der Einrichtung. Die regelmäßige Überprüfung durch die Apotheke, eine klare Zuständigkeit im Wohnbereich und Schulungen zu Lagerung und Haltbarkeit sind deshalb unabhängig von der Verblisterung sinnvoll. Ergänzend unterstützt das pharmazeutische Medikationsmanagement bei Fragen zur Haltbarkeit einzelner Präparate.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  1. Apothekengesetz (ApoG), § 12a (Versorgung von Heimbewohnern), insbesondere Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung sowie Information und Beratung.
  2. Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), § 34 (Kennzeichnung patientenindividuell verblisterter Arzneimittel, einschließlich Lagerungshinweisen).
  3. Betäubungsmittelgesetz (BtMG), § 15 (Sicherungsmaßnahmen).
Häufige Fragen

Fragen zur Aufbewahrung von Arzneimitteln im Pflegeheim

Wem gehören die Arzneimittel im Pflegeheim?

Den Bewohnern, für die sie verordnet wurden. Deshalb werden sie bewohnerbezogen gekennzeichnet und aufbewahrt und nicht für andere Personen verwendet. Die Einrichtung verwahrt sie im Auftrag der Bewohner.

Dürfen Arzneimittel eines Bewohners für einen anderen verwendet werden?

Nein. Arzneimittel sind für eine bestimmte Person verordnet und gehören ihr; sie werden deshalb nicht „ausgeliehen“, auch nicht kurzfristig oder bei gleichem Wirkstoff. Fehlt ein Arzneimittel, ist der richtige Weg eine eigene Verordnung und die Lieferung durch die Apotheke. Welche Vorräte eine Einrichtung überhaupt vorhalten darf, erklärt die Seite Stationsvorrat im Pflegeheim.

Wie oft muss die Kühlschranktemperatur kontrolliert werden?

Eine einheitliche bundesweite Vorgabe für Pflegeheime gibt es nicht. Üblich und sinnvoll ist eine tägliche Kontrolle mit einem Minimum-Maximum-Thermometer oder ein Datenlogger, der fortlaufend aufzeichnet. Den Rhythmus legt Ihre Verfahrensanweisung fest.

Wie lange sind Augentropfen nach dem Öffnen haltbar?

Das hängt vom Präparat ab und steht in der Packungsbeilage. Viele konservierte Augentropfen sind nach Anbruch einige Wochen verwendbar, Einzeldosisbehältnisse oft nur für eine Anwendung. Deshalb gehört das Anbruchdatum auf jede Flasche. Mehr dazu: Aufbrauchfristen nach Anbruch.

Wie oft prüft die heimversorgende Apotheke die Aufbewahrung?

§ 12a Apothekengesetz verlangt eine Überprüfung in regelmäßigen Abständen. Der konkrete Rhythmus und der Umfang werden im Versorgungsvertrag zwischen Einrichtung und Apotheke festgelegt und dokumentiert.

Was passiert mit Medikamenten nach dem Tod eines Bewohners?

Sie werden aus dem aktiven Bestand genommen, getrennt aufbewahrt und nicht an andere Bewohner weitergegeben. Ob sie an Angehörige bzw. Erben herausgegeben oder entsorgt werden, regelt das Verfahren Ihrer Einrichtung. Für Betäubungsmittel gelten besondere Regeln. Wege für Verfall, Absetzen, Auszug und Tod beschreibt die Seite Arzneimittel entsorgen im Pflegeheim.

Porträt Sinah Gaebert
Ihre Ansprechpartnerin zur Arzneimittellagerung
Sinah Gaebert
Leitung Patientenindividuelle Verblisterung · Fachapothekerin für klinische Pharmazie

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