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Bedarfsmedikation im Pflegeheim: Anordnung, Gabe und Dokumentation

Bei Bedarf heißt nicht nach Gefühl. Was eine Bedarfsanordnung enthalten muss, wie Pflegekräfte Gabe und Wirkung nachvollziehbar dokumentieren und wie die Apotheke unterstützt.
Apothekerin im Kittel hält ein braunes Arzneimittelfläschchen und erklärt die Anwendung
Kurz beantwortet: Was gilt für Bedarfsmedikation im Pflegeheim?

Bedarfsmedikation – auch PRN-Medikation genannt, nach lateinisch „pro re nata“ – wird nicht zu festen Zeiten, sondern nur bei einem definierten Anlass gegeben. Voraussetzung ist eine vollständige ärztliche Anordnung mit Arzneimittel, Indikation, Einzeldosis, Tageshöchstdosis und Mindestabstand zwischen zwei Gaben. Die Pflegefachkraft entscheidet innerhalb dieser Anordnung, ob der Anlass vorliegt, dokumentiert Gabe und Grund und überprüft die Wirkung.

Bedarfsmedikation gehört nicht in den Blister, weil ihre Gabe nicht planbar ist. Sie wird bewohnerbezogen in der Originalpackung aufbewahrt, mit Anbruchdatum versehen und regelmäßig auf Verfall und Bestand kontrolliert. Eine heimversorgende Apotheke wie antares kann Bedarfsanordnungen pharmazeutisch prüfen, auf Wechselwirkungen mit der Dauermedikation achten und Pflegekräfte schulen.

Inhalt dieser Seite
  1. Was Bedarfsmedikation ist – und warum sie besondere Sorgfalt verlangt
  2. Was eine vollständige Bedarfsanordnung enthält
  3. Die Gabe: Entscheidung innerhalb der Anordnung
  4. Dokumentation und Wirkkontrolle
  5. Bestand, Anbruch und Verfall
  6. Warum Bedarfsmedikation nicht in den Blister gehört
  7. Beispiel: Die Abendschicht und das Schmerzmittel
  8. Checkliste Bedarfsmedikation
  9. Wie pharmazeutische Begleitung hier helfen kann – und wo nicht
Fachliche Ansprechpartnerin: Sinah GaebertStand: 15.10.2026Lesezeit ca. 8 Min.

Was Bedarfsmedikation ist – und warum sie besondere Sorgfalt verlangt

Typische Bedarfsarzneimittel im Pflegeheim sind Schmerzmittel, Abführmittel, Mittel gegen Übelkeit, Arzneimittel bei Atemnot, Einschlaf- oder Beruhigungsmittel und Mittel gegen Unruhezustände. Bedarfsmedikation verschiebt eine Entscheidung von der Ärztin oder dem Arzt in den Pflegealltag: Ob ein Arzneimittel gegeben wird, entscheidet nicht der Plan, sondern die Situation. Damit diese Entscheidung sicher ist, muss die ärztliche Anordnung so konkret sein, dass die Pflegefachkraft sie ohne Rückfrage anwenden kann.

Unklare Anordnungen wie „bei Bedarf“, „bei Unruhe“ oder „bei Schmerzen 1 Tablette“ sind ein bekanntes Risiko. Sie lassen offen, wann genau, wie oft und bis zu welcher Menge gegeben werden darf. Bei sedierenden Arzneimitteln und Psychopharmaka kommt hinzu, dass eine Gabe ohne klare Indikation die Grenze zu einer freiheitseinschränkenden Wirkung berühren kann. Das Thema behandelt die Seite Psychopharmaka im Pflegeheim ausführlich.

Was eine vollständige Bedarfsanordnung enthält

Eine Bedarfsanordnung ist eine ärztliche Anordnung und wird ärztlich verantwortet. Die Pflege kann aber einfordern, dass sie vollständig ist. Die folgenden Angaben gehören hinein.

Bestandteile einer vollständigen Bedarfsanordnung
AngabeWarum sie nötig istUnvollständig wäre …
Arzneimittel, Wirkstoff, Stärke, DarreichungsformEindeutige Identifikation, auch nach einem Präparatewechsel„Schmerzmittel“, nur Handelsname ohne Stärke
Indikation bzw. AnlassDie Pflege muss erkennen, wann die Gabe angezeigt ist„bei Bedarf“ ohne Anlass
Kriterium für die GabeMacht den Anlass überprüfbar, z. B. eine Einschätzung mit einer Schmerzskala oder kein Stuhlgang seit einer festgelegten Zahl von Tagen„bei starken Schmerzen“
EinzeldosisLegt fest, wie viel pro Gabe gegeben wird„1–2 Tabletten“ ohne Kriterium für die höhere Dosis
TageshöchstdosisBegrenzt die Gesamtmenge in 24 StundenFehlt ganz
Mindestabstand zwischen zwei GabenVerhindert zu rasche WiederholungFehlt ganz
Wann ärztlich informiert wirdGrenze, ab der eine Neubewertung nötig ist, z. B. Höchstdosis erreicht oder ausbleibende WirkungKeine Regel
Befristung bzw. ÜberprüfungsdatumVerhindert, dass Anordnungen jahrelang ungeprüft bestehenUnbefristet, nie überprüft

Die Angaben sind allgemeine Orientierung und keine Dosierungsempfehlung. Inhalt und Umfang der Anordnung legt die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt fest.

Fehlt eine Angabe, ist die Rückfrage bei der Praxis der richtige Weg – nicht die eigene Interpretation. Viele Einrichtungen nutzen dafür ein Formular oder eine Vorlage in der Pflegedokumentation, in der alle Felder ausgefüllt sein müssen, bevor die Anordnung gilt. Bei telefonischen Anordnungen gilt, was Ihre Verfahrensanweisung vorsieht: dokumentieren, rückbestätigen und zeitnah ärztlich gegenzeichnen lassen.

Die Gabe: Entscheidung innerhalb der Anordnung

Vor jeder Bedarfsgabe prüft die Pflegefachkraft drei Fragen: Liegt der in der Anordnung beschriebene Anlass vor? Ist der Mindestabstand zur letzten Gabe eingehalten? Ist die Tageshöchstdosis noch nicht erreicht? Erst wenn alle drei Fragen mit Ja beantwortet sind, wird gegeben. Ansonsten gilt die Regel der Anordnung – meist die Information der Ärztin oder des Arztes.

Für Bewohner, die sich selbst nicht oder nur eingeschränkt äußern können, etwa bei fortgeschrittener Demenz, braucht es Beobachtungsinstrumente, mit denen Schmerz oder Unruhe eingeschätzt werden. Welche Instrumente verwendet werden, legt die Einrichtung fest. Wichtig ist, dass die Einschätzung dokumentiert wird – sie ist die Begründung der Gabe. Mehr zu Besonderheiten bei Menschen mit Demenz auf der Seite Medikamente bei Demenz.

Dokumentation und Wirkkontrolle

Jede Bedarfsgabe wird so dokumentiert, dass eine andere Pflegekraft sie nachvollziehen kann – auch in der nächsten Schicht. Dazu gehören:

  • Datum und Uhrzeit der Gabe,
  • Arzneimittel und Dosis,
  • Anlass mit der Einschätzung, die zur Gabe geführt hat,
  • Handzeichen der gebenden Pflegekraft,
  • Wirkung nach einem angemessenen Zeitraum – mit erneuter Einschätzung und Uhrzeit,
  • Besonderheiten wie Nebenwirkungen, Ablehnung durch den Bewohner oder ärztliche Information.

Die Wirkkontrolle wird oft vergessen, ist aber der wichtigste Teil: Ohne sie lässt sich nicht beurteilen, ob das Arzneimittel hilft. Hat die Gabe keine ausreichende Wirkung, ist das ein Grund für eine ärztliche Neubewertung – nicht für eine eigenmächtige Wiederholung vor Ablauf des Mindestabstands.

Wenn Bedarf zur Regel wird

Wird ein Bedarfsarzneimittel über mehrere Tage regelmäßig gegeben, ist das eine wichtige Information für die Ärztin oder den Arzt. Möglicherweise ist eine Dauermedikation angezeigt, die Dosis passt nicht, oder die Ursache der Beschwerden muss neu abgeklärt werden. Eine regelmäßige Auswertung der Bedarfsgaben – etwa vor jeder Visite – macht solche Muster sichtbar.

Bestand, Anbruch und Verfall

Bedarfsarzneimittel gehören dem Bewohner, für den sie verordnet wurden. Sie werden bewohnerbezogen gekennzeichnet und aufbewahrt und nicht für andere Bewohner verwendet. Weil sie unregelmäßig gebraucht werden, liegen sie oft lange – mit eigenen Risiken:

  • Anbruchdatum: Tropfen, Säfte, Zäpfchen in Mehrfachpackungen oder Sprays haben nach dem Öffnen oft eine begrenzte Haltbarkeit. Das Anbruchdatum gehört auf die Packung; maßgeblich für die Dauer sind Packungsbeilage und Fachinformation.
  • Verfall: Selten benötigte Arzneimittel überschreiten unbemerkt ihr Verfalldatum. Eine regelmäßige Kontrolle, etwa monatlich, verhindert das.
  • Reichweite: Gleichzeitig muss ein angeordnetes Bedarfsarzneimittel verfügbar sein, wenn es gebraucht wird – gerade abends und am Wochenende. Eine Mindestmenge je Bewohner und eine rechtzeitige Nachbestellung gehören in die Bestandsführung.
  • Abgesetzte Anordnungen: Ist eine Bedarfsanordnung beendet, werden die Arzneimittel aus dem aktiven Bestand genommen, damit sie nicht versehentlich weiter gegeben werden.

Allgemeine Regeln zur Aufbewahrung – Temperatur, Lichtschutz, Kühlschrank – beschreibt die Seite Arzneimittel im Pflegeheim richtig aufbewahren. Für Betäubungsmittel als Bedarfsmedikation, etwa schnell wirksame Opioide, gelten zusätzliche Anforderungen an Aufbewahrung und Nachweis: Betäubungsmittel im Pflegeheim.

Warum Bedarfsmedikation nicht in den Blister gehört

Ein Blister ordnet Arzneimittel festen Einnahmezeitpunkten zu: Montag 8:00 Uhr, Montag 12:00 Uhr und so weiter. Bedarfsmedikation hat keinen festen Zeitpunkt. Würde sie verblistert, entstünden Beutel, die zu einem festgelegten Zeitpunkt gegeben werden müssten oder verworfen würden – beides widerspricht dem Sinn der Bedarfsanordnung. Außerdem wären Beutel mit Dauer- und Bedarfsmedikation gemischt, was die Kontrolle vor der Gabe erschwert.

Bedarfsarzneimittel werden deshalb auch bei Bewohnern mit patientenindividueller Verblisterung aus der Originalpackung gegeben. Viele Bedarfsarzneimittel sind zudem Tropfen, Säfte, Zäpfchen oder Sprays und damit ohnehin nicht verblisterbar. Welche Arzneimittel im Einzelnen nicht in den Blister gehören, steht unter nicht verblisterbare Arzneimittel.

Beispiel: Die Abendschicht und das Schmerzmittel

Das folgende Beispiel ist typisiert und beschreibt keine konkrete Einrichtung. Eine Bewohnerin klagt am Abend über Knieschmerzen. In der Dokumentation steht: „Paracetamol bei Bedarf.“ Die Pflegefachkraft findet keine Einzeldosis, keine Höchstdosis und keinen Abstand. Aus der Frühschicht ist eine Gabe vermerkt, aber ohne Uhrzeit und ohne Wirkkontrolle. Die Fachkraft gibt nicht, sondern ruft den ärztlichen Bereitschaftsdienst an und lässt sich die Anordnung für die Nacht konkretisieren.

Am nächsten Morgen setzt die Pflegedienstleitung eine Überprüfung aller Bedarfsanordnungen im Wohnbereich an. Die Apotheke gleicht die Bedarfsmedikation mit der Dauermedikation ab und markiert unvollständige Anordnungen sowie mögliche Wechselwirkungen und Doppelungen – etwa denselben Wirkstoff als Dauer- und als Bedarfsmedikation. Die Hausarztpraxis vervollständigt die Anordnungen bei der nächsten Visite.

Checkliste Bedarfsmedikation

  1. Anordnung vollständig

    Arzneimittel, Indikation, Kriterium, Einzeldosis, Tageshöchstdosis, Mindestabstand, Informationsgrenze und Überprüfungsdatum sind eingetragen.

  2. Drei Fragen vor jeder Gabe

    Anlass gegeben? Mindestabstand eingehalten? Tageshöchstdosis nicht erreicht?

  3. Gabe nachvollziehbar dokumentiert

    Uhrzeit, Dosis, Anlass mit Einschätzung, Handzeichen.

  4. Wirkung kontrolliert

    Erneute Einschätzung mit Uhrzeit; bei unzureichender Wirkung ärztliche Information nach Anordnung.

  5. Muster ausgewertet

    Häufigkeit der Bedarfsgaben wird vor Visiten zusammengefasst und angesprochen.

  6. Bestand gepflegt

    Bewohnerbezogen gekennzeichnet, Anbruchdatum notiert, Verfall regelmäßig geprüft, Mindestmenge verfügbar.

  7. Beendete Anordnungen bereinigt

    Arzneimittel abgesetzter Anordnungen aus dem aktiven Bestand genommen.

Wie pharmazeutische Begleitung hier helfen kann – und wo nicht

Die Verblisterung selbst hilft bei Bedarfsmedikation nicht unmittelbar, denn Bedarfsarzneimittel bleiben außerhalb des Blisters. Sie schafft aber Klarheit: Was im Beutel ist, ist Dauermedikation; was aus der Originalpackung kommt, ist gesondert angeordnet. Im pharmazeutischen Medikationsmanagement von antares werden Bedarfsanordnungen zusammen mit der Dauermedikation geprüft: auf Vollständigkeit, plausible Höchstdosen, Wechselwirkungen und Doppelungen. Rückfragen gehen an die verordnende Praxis.

Darüber hinaus kann die Apotheke Bestände und Reichweiten von Bedarfsarzneimitteln im Rezeptmanagement berücksichtigen, die Belieferung nach Vereinbarung organisieren und in Schulungen für Pflegekräfte Haltbarkeit nach Anbruch, Anwendung besonderer Darreichungsformen und Dokumentation vermitteln. Die Entscheidung über die einzelne Gabe und die Beobachtung der Wirkung bleiben pflegefachliche Aufgabe; Inhalt und Änderung der Anordnung bleiben ärztliche Aufgabe.

Häufige Fragen

Fragen zur Bedarfsmedikation im Pflegeheim

Darf die Pflegekraft selbst entscheiden, ob sie Bedarfsmedikation gibt?

Ja, aber nur innerhalb einer vollständigen ärztlichen Anordnung. Die Pflegefachkraft beurteilt, ob der beschriebene Anlass vorliegt, ob der Mindestabstand eingehalten und die Tageshöchstdosis nicht erreicht ist. Fehlen diese Angaben, ist die Rückfrage bei der Praxis nötig.

Reicht die Anordnung „bei Bedarf“?

Nein. Ohne Indikation, Einzeldosis, Tageshöchstdosis und Mindestabstand kann die Pflege nicht sicher entscheiden. Solche Anordnungen sollten ärztlich vervollständigt werden – idealerweise mit einer Vorlage, in der alle Felder ausgefüllt sein müssen.

Wird Bedarfsmedikation verblistert?

Nein. Ein Blister ordnet Arzneimittel festen Einnahmezeitpunkten zu, Bedarfsmedikation hat keinen festen Zeitpunkt. Sie wird bewohnerbezogen in der Originalpackung aufbewahrt und bei Bedarf daraus gegeben.

Darf Bedarfsmedikation eines Bewohners für einen anderen verwendet werden?

Nein. Arzneimittel sind für eine bestimmte Person verordnet und gehören ihr. Fehlt bei einem Bewohner ein benötigtes Bedarfsarzneimittel, wird die Praxis bzw. der Bereitschaftsdienst informiert und die Versorgung über die Apotheke organisiert.

Was tun, wenn Bedarfsmedikation fast täglich gegeben wird?

Das sollte der Ärztin oder dem Arzt mitgeteilt werden, am besten mit einer Übersicht über Häufigkeit, Anlass und Wirkung. Möglicherweise ist eine Dauermedikation angezeigt oder die Ursache der Beschwerden muss neu abgeklärt werden.

Porträt Sinah Gaebert
Ihre Ansprechpartnerin zur Bedarfsmedikation
Sinah Gaebert
Leitung Patientenindividuelle Verblisterung · Fachapothekerin für klinische Pharmazie

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