Ist ein verordnetes Arzneimittel nicht lieferbar, darf die Apotheke nach § 129 Abs. 2a SGB V unter bestimmten Voraussetzungen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben und ohne ärztliche Rücksprache bei Packungsgröße, Packungsanzahl, Teilmengen und Wirkstärke abweichen, solange keine pharmazeutischen Bedenken bestehen und die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Ein Wechsel des Wirkstoffs bleibt eine ärztliche Entscheidung.
Für das Pflegeheim heißt das vor allem: Tabletten können anders aussehen oder in anderer Anzahl im Blister liegen. Die Pflege muss das am Blisteretikett und im Medikationsplan nachvollziehen können – Vorräte für Bewohner anzulegen ist dagegen keine Lösung.
Inhalt dieser Seite
- Lieferengpässe: die wichtigsten Fakten auf einen Blick
- Was bedeutet ein Lieferengpass für ein Pflegeheim?
- Welche Austauschregeln gelten für Apotheken bei Nichtverfügbarkeit?
- Wo kann man sich über Lieferengpässe informieren?
- Was bedeutet ein Austausch für Blister, Aussehen und Wirkstärke?
- Wie sollten Apotheke, Arztpraxis und Pflege zusammenarbeiten?
- Wie wird ein Austausch im Medikationsplan dokumentiert?
- Sollten Pflegeheime bei Engpässen Vorräte anlegen?
- Welche Rolle hat die heimversorgende Apotheke?
Lieferengpässe: die wichtigsten Fakten auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Die Austauschregeln bei Nichtverfügbarkeit stehen in § 129 Abs. 2a SGB V in der Fassung des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) von 2023. |
| Wann gilt ein Arzneimittel als nicht verfügbar? | Wenn es nach zwei Verfügbarkeitsanfragen bei unterschiedlichen vollversorgenden Großhandlungen nicht lieferbar ist; bei Belieferung durch nur eine Großhandlung genügt eine Anfrage. |
| Was die Apotheke ändern darf | Die Apotheke darf ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben und ohne ärztliche Rücksprache bei Packungsgröße, Packungsanzahl, Teilmengen und Wirkstärke abweichen, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen. |
| Grenze des Austauschs | Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf nicht überschritten werden; ein anderer Wirkstoff erfordert eine ärztliche Entscheidung. |
| Information | Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht gemeldete Lieferengpässe in einer öffentlich zugänglichen Datenbank. |
| Folgen für Blister | Ein Präparatewechsel kann das Aussehen der Tablette ändern, ein Wirkstärkewechsel die Zahl der Tabletten je Einnahmezeitpunkt; Teilen ist bei der Verblisterung nur in geregelten Ausnahmefällen vorgesehen. |
| Vorräte | Arzneimittel im Pflegeheim sind bewohnerbezogen verordnet; zusätzliche Vorräte „für den Engpass“ sind nicht vorgesehen und verschärfen Engpässe. |
| Verantwortung | Die Apotheke prüft und tauscht im gesetzlichen Rahmen aus, die Ärztin oder der Arzt entscheidet über Therapieänderungen, die Pflege kontrolliert vor der Gabe und beobachtet. |
Diese Seite enthält bewusst keine Aussagen zu aktuell fehlenden Arzneimitteln. Die Lage ändert sich laufend; verlässlich ist der Blick in die Datenbank des BfArM und die Rückmeldung Ihrer Apotheke.
Was bedeutet ein Lieferengpass für ein Pflegeheim?
Von einem Lieferengpass spricht man, wenn ein Arzneimittel über einen längeren Zeitraum nicht im üblichen Umfang ausgeliefert werden kann. Nicht jeder Lieferengpass ist ein Versorgungsproblem: Häufig sind wirkstoffgleiche Präparate anderer Hersteller verfügbar. Für Bewohner von Pflegeheimen ist das Thema dennoch besonders relevant. Sie nehmen oft viele Arzneimittel dauerhaft ein, sind auf gleichbleibende Abläufe angewiesen und können Veränderungen an ihrer Medikation nicht immer selbst einordnen.
Hinzu kommt: Präparatewechsel sind im Heimalltag auch ohne Engpass häufig, etwa durch Rabattverträge der Krankenkassen. Ein Lieferengpass verstärkt diesen Effekt. Gute Abläufe für Präparatewechsel helfen deshalb in beiden Fällen.
Welche Austauschregeln gelten für Apotheken bei Nichtverfügbarkeit?
Seit dem ALBVVG regelt § 129 Abs. 2a SGB V, wie Apotheken vorgehen dürfen, wenn ein verordnetes Arzneimittel nicht verfügbar ist. Nicht verfügbar ist es, wenn zwei Verfügbarkeitsanfragen bei unterschiedlichen vollversorgenden Großhandlungen erfolglos waren; wird die Apotheke nur von einer Großhandlung beliefert, genügt eine Anfrage. Dann darf die Apotheke ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Ohne Rücksprache mit der verordnenden Praxis darf sie zudem abweichen bei:
- der Packungsgröße,
- der Packungsanzahl,
- der Abgabe von Teilmengen aus einer Packung,
- der Wirkstärke – sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
In allen Fällen darf die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten werden. Was die Regel nicht erlaubt: einen anderen Wirkstoff abzugeben oder die Therapie inhaltlich zu verändern. Kommt als Ersatz nur ein anderer Wirkstoff oder eine nicht austauschbare Darreichungsform infrage, entscheidet die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt, in der Regel mit einer neuen Verordnung.
Rechtsstand dieser Darstellung: Oktober 2026 (§ 129 Abs. 2a SGB V in der Fassung des ALBVVG von 2023). Präparatewechsel aufgrund von Rabattverträgen folgen eigenen Regeln und sind kein Lieferengpass; sie erklärt die Seite Tabletten sehen anders aus.
Wo kann man sich über Lieferengpässe informieren?
Das BfArM veröffentlicht gemeldete Lieferengpässe in einer öffentlich zugänglichen Datenbank. Sie ist für Fachleute hilfreich, um die Lage einzuschätzen. Für eine Pflegeeinrichtung ist es aber weder nötig noch sinnvoll, die Datenbank täglich zu prüfen. Wichtiger ist eine verlässliche Absprache mit der heimversorgenden Apotheke: Wer informiert wen, wenn ein Arzneimittel eines Bewohners betroffen ist, und auf welchem Weg?
Was bedeutet ein Austausch für Blister, Aussehen und Wirkstärke?
Bei verblisterten Arzneimitteln wird ein Austausch für die Pflege an drei Stellen sichtbar:
- Aussehen: Das Präparat eines anderen Herstellers kann eine andere Farbe, Form oder Prägung haben. Auf dem Beutel bzw. im Begleitdokument steht das tatsächlich enthaltene Präparat. Eine „fremde“ Tablette ist deshalb kein Fehler, solange sie mit der Kennzeichnung übereinstimmt – und ein Anlass zur Rückfrage, wenn nicht.
- Anzahl: Steht nur eine andere Wirkstärke zur Verfügung, können zum Beispiel zwei Tabletten zu 5 mg statt einer Tablette zu 10 mg im Beutel liegen. Auch das muss aus der Kennzeichnung hervorgehen.
- Teilung: Das Teilen von Tabletten ist bei der Verblisterung nur in Ausnahmefällen vorgesehen, die das Qualitätsmanagement der Apotheke nach § 34 Apothekenbetriebsordnung regelt. Ist eine Alternative nur durch Teilen dosierbar, kann es sinnvoller sein, sie außerhalb des Blisters zu versorgen.
Tritt ein Engpass mitten in einem Blisterzyklus auf, gelten dieselben Regeln wie bei anderen Änderungen: Beutel werden nicht von der Pflege umsortiert, die Apotheke legt fest, wie überbrückt wird. Wie Änderungen grundsätzlich ablaufen, beschreibt die Seite Medikationsänderungen; welche Darreichungsformen sich überhaupt verblistern lassen, die Seite Geeignete Medikamente.
Wie sollten Apotheke, Arztpraxis und Pflege zusammenarbeiten?
Ein Lieferengpass berührt alle drei Berufsgruppen. Die Verantwortung bleibt dabei dort, wo sie hingehört:
- FeststellenNichtverfügbarkeit nach den gesetzlichen Anfragen feststellenApotheke
- PrüfenWirkstoffgleiche Alternative, Wirkstärke, pharmazeutische Bedenken, Eignung für den BlisterApotheke
- EntscheidenBei Wirkstoffwechsel oder Bedenken: Therapieentscheidung und neue VerordnungArzt
- InformierenPflege und gegebenenfalls Praxis über Präparat, Aussehen und Anzahl informierenGemeinsam
- KontrollierenAbgleich vor der Gabe, Beobachtung, DokumentationPflege
Wie wird ein Austausch im Medikationsplan dokumentiert?
Der Medikationsplan sollte so geführt sein, dass ein Präparatewechsel nicht zu Verwirrung führt. Hilfreich ist, wenn neben dem Handelsnamen immer der Wirkstoff und die Wirkstärke stehen. Ändert sich das Präparat, wird der Plan aktualisiert, damit Plan, Blisteretikett und Gabedokumentation übereinstimmen. Ändert sich die Wirkstärke bei gleicher Tagesdosis, muss erkennbar sein, wie viele Tabletten zu welchem Zeitpunkt gegeben werden. Wer den führenden Plan pflegt und wie Änderungen hineinkommen, beschreibt die Seite Medikationsplan: der führende Plan.
Sollten Pflegeheime bei Engpässen Vorräte anlegen?
Nein. Arzneimittel im Pflegeheim sind für einzelne Bewohner verordnet und gehören ihnen. Ein allgemeiner Vorrat „für alle Fälle“ ist nicht vorgesehen, und zusätzliche Verordnungen auf Vorrat verschärfen Engpässe für andere. Sinnvoll ist dagegen eine vorausschauende Organisation: Folgeverordnungen rechtzeitig anfordern, Reichweiten im Blick behalten und der Apotheke früh melden, wenn ein Bewohner neu auf ein Arzneimittel eingestellt wird. Ein strukturiertes Rezeptmanagement hilft dabei.
Welche Rolle hat die heimversorgende Apotheke?
Die heimversorgende Apotheke ist bei Lieferengpässen die Stelle, an der die Informationen zusammenlaufen. Sie fragt bei Großhandlungen an, kennt verfügbare Alternativen, prüft pharmazeutisch, ob ein Austausch für den jeweiligen Bewohner passt, und stimmt sich bei Bedarf mit der Praxis ab. Bei verblisterten Arzneimitteln sorgt sie dafür, dass Kennzeichnung und Begleitdokumente das tatsächlich enthaltene Präparat zeigen. Sie kann Engpässe aber nicht beheben und nicht garantieren, dass ein bestimmtes Präparat verfügbar ist.
Beispiel: Wirkstärkewechsel im Blister (typische Situation)
Das Beispiel beschreibt eine typische, vereinfachte Situation, keinen konkreten Fall.
Ein Blutdrucksenker in der verordneten Wirkstärke ist nicht lieferbar. Die Apotheke stellt die Nichtverfügbarkeit fest und findet dasselbe Präparat in halber Wirkstärke. Pharmazeutische Bedenken bestehen nicht, die Gesamtmenge des Wirkstoffs bleibt gleich. Im nächsten Blisterzyklus liegen zum Morgen-Zeitpunkt zwei Tabletten statt einer im Beutel; die Kennzeichnung weist Präparat und Wirkstärke aus. Die Apotheke informiert den Wohnbereich vorab, die Pflege aktualisiert den Medikationsplan. Eine Pflegekraft im Nachtdienst, die die Information nicht erhalten hat, bemerkt die zweite Tablette beim Abgleich mit dem Etikett und findet die Erklärung im Plan – genau so soll der Ablauf funktionieren.
- § 129 Abs. 2a SGB V in der Fassung des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG), verkündet im Bundesgesetzblatt am 26.07.2023.
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): öffentliche Datenbank zu Lieferengpässen.
- § 34 Apothekenbetriebsordnung (Qualitätsmanagement beim patientenindividuellen Stellen und Verblistern, u. a. Teilung von Tabletten).
- § 31a SGB V (Medikationsplan).
Checkliste: Lieferengpässe im Heimalltag
Für Pflegedienstleitung und Wohnbereichsleitungen. Die Punkte gelten für Lieferengpässe ebenso wie für jeden anderen Präparatewechsel.
Informationsweg mit der Apotheke vereinbaren
Wer meldet einen Austausch an wen, auf welchem Weg, für welche Bewohner?
Wirkstoff und Stärke im Plan führen
Neben dem Handelsnamen immer Wirkstoff und Wirkstärke im Medikationsplan.
Vor jeder Gabe mit der Kennzeichnung abgleichen
Präparat, Stärke und Anzahl am Beutel oder an der Packung prüfen, nicht am gewohnten Aussehen.
Abweichungen nicht selbst korrigieren
Bei Unstimmigkeiten nicht umsortieren oder ersetzen, sondern Rücksprache mit der Apotheke halten.
Plan nach jedem Austausch aktualisieren
Plan, Blisteretikett und Gabedokumentation müssen übereinstimmen.
Nachtdienst und Zeitarbeitskräfte einbeziehen
Änderungen in der Übergabe ansprechen und schriftlich hinterlegen.
Folgeverordnungen rechtzeitig anfordern
Reichweiten im Blick behalten, aber keine Vorräte anlegen.
Auffälligkeiten beobachten und melden
Verträglichkeit nach einem Präparatewechsel beobachten und Auffälligkeiten an Praxis und Apotheke melden.
Wie antares hier helfen kann – und wo nicht
Die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld verbindet bei Lieferengpässen die Beschaffung mit der pharmazeutischen Prüfung und – bei verblisterten Arzneimitteln – mit einer nachvollziehbaren Kennzeichnung.
Was wir übernehmen können
Wir prüfen bei Nichtverfügbarkeit, welche wirkstoffgleichen Alternativen infrage kommen und ob sie für den jeweiligen Bewohner und für den Blister geeignet sind. Bei Bedenken oder einem nötigen Wirkstoffwechsel stimmen wir uns mit der verordnenden Praxis ab. Den Austausch machen wir in Kennzeichnung und Begleitdokumenten nachvollziehbar und informieren die Einrichtung auf dem vereinbarten Weg. Das ist Teil unseres Medikationsmanagements und der patientenindividuellen Verblisterung.
Was wir nicht übernehmen können
Lieferengpässe beheben können wir nicht, und eine bestimmte Verfügbarkeit sagen wir nicht zu. Über einen Wechsel des Wirkstoffs oder andere Therapieänderungen entscheidet die Ärztin oder der Arzt. Die Kontrolle vor der Gabe und die Beobachtung der Bewohner bleiben Aufgabe der Pflege. Wie Pflegekräfte Präparatewechsel sicher erkennen, ist Thema unserer Schulungen und Prüfkärtchen.
Fragen zu Lieferengpässen im Pflegeheim
Darf die Apotheke ein Medikament ohne Rücksprache mit dem Arzt austauschen?
Bei Nichtverfügbarkeit darf die Apotheke nach § 129 Abs. 2a SGB V ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben und ohne Rücksprache bei Packungsgröße, Packungsanzahl, Teilmengen und Wirkstärke abweichen, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen und die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Einen anderen Wirkstoff darf sie nicht eigenständig abgeben.
Warum hat die Tablette plötzlich eine andere Farbe oder Form?
Meist, weil ein wirkstoffgleiches Präparat eines anderen Herstellers abgegeben wurde. Dafür gibt es zwei verschiedene Gründe: Bei einem Lieferengpass ist das verordnete Präparat nicht verfügbar, und die Apotheke weicht nach § 129 Abs. 2a SGB V auf ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel aus. Bei einem Rabattvertrag ist das Präparat lieferbar, die Krankenkasse hat aber mit einem anderen Hersteller einen Vertrag geschlossen – solche Wechsel kommen auch ganz ohne Engpass vor. In beiden Fällen ist die Kennzeichnung auf dem Beutel maßgeblich: Stimmt das Präparat damit überein, ist der Austausch beabsichtigt; stimmt es nicht überein, hält die Pflege vor der Gabe Rücksprache mit der Apotheke. Hintergründe für Angehörige und Pflege: Warum Tabletten plötzlich anders aussehen.
Was passiert, wenn nur eine andere Wirkstärke lieferbar ist?
Die Apotheke darf ohne ärztliche Rücksprache auf eine andere Wirkstärke ausweichen, wenn keine pharmazeutischen Bedenken bestehen und die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Im Blister liegen dann zum Beispiel zwei Tabletten statt einer; Kennzeichnung und Medikationsplan müssen das ausweisen.
Werden Tabletten bei Lieferengpässen im Blister geteilt?
Nur in Ausnahmefällen, die das Qualitätsmanagement der Apotheke nach § 34 Apothekenbetriebsordnung regelt. Ist eine Alternative nur durch Teilen dosierbar, wird sie oft besser außerhalb des Blisters versorgt.
Sollte ein Pflegeheim Medikamente auf Vorrat bestellen?
Nein. Arzneimittel im Pflegeheim sind bewohnerbezogen verordnet, und Vorratsverordnungen verschärfen Engpässe. Sinnvoll ist, Folgeverordnungen rechtzeitig anzufordern und Reichweiten im Blick zu behalten.
Wo sehe ich, ob ein Medikament von einem Lieferengpass betroffen ist?
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht gemeldete Lieferengpässe in einer öffentlichen Datenbank. Für den Heimalltag ist die heimversorgende Apotheke die verlässlichere Quelle, weil sie die tatsächliche Verfügbarkeit bei den Großhandlungen kennt.
Sie möchten Präparatewechsel und Lieferengpässe in Ihrer Einrichtung geordneter handhaben? Sinah Gaebert bespricht mit Ihnen, wie Informationswege, Kennzeichnung und Medikationsplan zusammenspielen können.
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