Gesetzlich Versicherte haben seit 2025 grundsätzlich eine elektronische Patientenakte (ePA), sofern sie nicht widersprechen. Die elektronische Medikationsliste (eML) in der ePA füllt sich automatisch mit den Daten eingelöster E-Rezepte. Pflegeeinrichtungen mit TI-Anbindung können nach dem Einlesen der Gesundheitskarte standardmäßig 90 Tage lang Einblick nehmen. Der elektronische Medikationsplan (eMP) in der ePA wird seit dem 15. Juli 2026 in den Modellregionen Hamburg und Franken erprobt; bundesweit ist er im Oktober 2026 noch nicht Alltag, ein bundesweiter Start ist frühestens Ende 2026/Anfang 2027 geplant.
Die Medikationsliste zeigt, was verordnet und abgegeben wurde – nicht, was zu welcher Uhrzeit gegeben werden soll. Für die Verblisterung durch die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld bleibt deshalb ein abgestimmter, führender Medikationsplan je Bewohner maßgeblich; die ePA ist eine zusätzliche Quelle für den Abgleich.
Inhalt dieser Seite
- ePA und Medikation im Pflegeheim: die wichtigsten Fakten auf einen Blick
- Was ist die „ePA für alle“ und seit wann gibt es sie?
- Was zeigt die elektronische Medikationsliste – und was nicht?
- Was ist der elektronische Medikationsplan und wann kommt er?
- Was dürfen Pflegeeinrichtungen in der ePA sehen und eintragen?
- Wie verhalten sich Medikationsliste, Medikationsplan und Blisterplan zueinander?
ePA und Medikation im Pflegeheim: die wichtigsten Fakten auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| ePA für alle | Die ePA für alle startete am 15. Januar 2025 in Modellregionen, darunter Hamburg, und wurde danach bundesweit eingeführt; seit dem 1. Oktober 2025 sind Praxen, Krankenhäuser und Apotheken zur Nutzung verpflichtet. |
| Widerspruch | Versicherte können der ePA insgesamt, dem Zugriff einzelner Einrichtungen und dem Einstellen von Verordnungs- und Abgabedaten widersprechen. |
| Elektronische Medikationsliste | Die eML wird automatisch aus E-Rezept-Daten befüllt und zeigt verordnete und in der Apotheke abgegebene Arzneimittel seit Einrichtung der jeweiligen ePA. |
| Elektronischer Medikationsplan | Der eMP wird mit der ePA-Version 3.1.3 seit dem 15. Juli 2026 in den Modellregionen Hamburg und Franken pilotiert; der bundesweite Start ist frühestens Ende 2026/Anfang 2027 geplant, die Angaben dazu sind uneinheitlich. |
| Zugriff der Pflege | Pflegefachpersonen einer an die TI angebundenen Einrichtung erhalten nach dem Einlesen der Gesundheitskarte standardmäßig 90 Tage Zugriff; die versicherte Person kann den Zugriff verlängern, verkürzen oder beenden. |
| Zugriff der Apotheke | Apotheken erhalten nach dem Einlesen der Gesundheitskarte standardmäßig drei Tage Zugriff (Tag des Einlesens plus zwei Tage), sofern die versicherte Person ihn nicht verlängert. |
| Papier-Medikationsplan | Der bundeseinheitliche Medikationsplan (§ 31a SGB V) bleibt in einer Übergangszeit parallel bestehen und soll perspektivisch durch den eMP abgelöst werden. |
| Kommunikation | Die ePA ist ein Informationsspeicher, kein Nachrichtenkanal; Rückfragen zur Medikation laufen über KIM oder Telefon. |
Was ist die „ePA für alle“ und seit wann gibt es sie?
Seit 2025 legen die gesetzlichen Krankenkassen für alle Versicherten eine elektronische Patientenakte an, sofern diese nicht widersprechen. Gestartet ist die „ePA für alle“ am 15. Januar 2025 in Modellregionen, zu denen Hamburg gehörte; anschließend wurde sie bundesweit ausgerollt. Seit dem 1. Oktober 2025 sind Arztpraxen, Krankenhäuser und Apotheken verpflichtet, sie zu nutzen. Pflegeeinrichtungen mussten bis zum 1. Juli 2025 die Voraussetzungen für den Zugriff schaffen; was dafür technisch nötig ist, beschreibt die Seite TI-Anbindung für Pflegeeinrichtungen.
Die ePA gehört der versicherten Person. Sie entscheidet über die ePA-App oder ihre Vertretung, wer zugreifen darf, kann Dokumente verbergen und einzelnen Einrichtungen den Zugriff verweigern. Für Bewohner, die das nicht selbst steuern können, handeln gesetzliche Betreuer oder Bevollmächtigte im Rahmen ihres Aufgabenkreises – mehr dazu unter Gesetzliche Betreuer.
Was zeigt die elektronische Medikationsliste – und was nicht?
Die elektronische Medikationsliste (eML) entsteht ohne Zutun von Praxis oder Pflege: Jedes E-Rezept, das ausgestellt und in einer Apotheke eingelöst wird, fließt über den E-Rezept-Fachdienst in die ePA. Sichtbar wird, welches Arzneimittel verordnet und welches tatsächlich abgegeben wurde, etwa wenn die Apotheke wegen Rabattvertrag oder Lieferengpass ausgetauscht hat. Für die Pflege ist das besonders nach Krankenhausaufenthalten oder bei Bewohnern mit mehreren verordnenden Praxen wertvoll.
Was die Medikationsliste nicht abbildet
- Nicht elektronisch verordnete Arzneimittel: Was auf Papier verordnet wurde – etwa auf einem Betäubungsmittelrezept oder einem Privatrezept auf Papier –, erscheint nicht automatisch.
- Selbst gekaufte Präparate: Rezeptfreie Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel fehlen in der Regel.
- Absetzungen und Pausen: Eine Verordnung von vor drei Monaten sagt nicht, ob das Arzneimittel heute noch eingenommen werden soll.
- Einnahmezeitpunkte und Bedarfsregeln: Genau das, was für Stellen, Verblistern und Gabe entscheidend ist, liefert die Liste nicht verlässlich.
- Die tatsächliche Gabe: Sie wird in der Pflegedokumentation festgehalten, nicht in der ePA.
- Widerspruch: Hat die versicherte Person dem Einstellen von Verordnungsdaten widersprochen, bleibt die Liste leer oder lückenhaft.
Die eML ist damit ein Abgleichwerkzeug, kein Einnahmeplan. Wie Verordnungen verschiedener Praxen auf Wechselwirkungen geprüft werden, beschreibt Wechselwirkungen im Pflegeheim.
Was ist der elektronische Medikationsplan und wann kommt er?
Der elektronische Medikationsplan (eMP) ist, anders als die automatisch befüllte Liste, ein aktiv gepflegter Plan. Er soll Dosierungen, Einnahmehinweise, Behandlungsgründe, Therapieänderungen und auch rezeptfreie Arzneimittel enthalten und in der ePA für alle Berechtigten aktuell vorliegen. Die gematik hat ihn mit der ePA-Version 3.1.3 angekündigt. Seit dem 15. Juli 2026 wird diese Ausbaustufe in den Modellregionen Hamburg und Franken erprobt. Für den bundesweiten Start nannte die Kassenärztliche Bundesvereinigung zuletzt „voraussichtlich ab Dezember“; im Juni 2026 hatte sie öffentlich bezweifelt, dass der Zeitplan zu halten ist, weil die Softwaremodule vieler Praxisverwaltungssysteme noch fehlten. Die Pharmazeutische Zeitung nannte im Juni 2026 einen bundesweiten Rollout im Januar 2027. Die Angaben sind damit uneinheitlich; geplant ist ein bundesweiter Start frühestens Ende 2026/Anfang 2027.
Für Pflegeeinrichtungen heißt das im Oktober 2026: Der eMP ist angekündigt und wird in Hamburg erprobt, aber noch nicht flächendeckend nutzbar. Nach den bisherigen Angaben legt der koordinierende Arzt den eMP an, Ärzte und Apotheken aktualisieren ihn, und auch Pflegeeinrichtungen sollen ihn lesen können. Für Pflegedienste stellt die gematik klar, dass sie den eMP nicht bearbeiten dürfen; ein Bearbeitungsrecht der Pflege ist auch für stationäre Einrichtungen in diesen Angaben nicht genannt. Wie Pflegesoftware den eMP darstellt, sollten Einrichtungen bei ihrem Softwareanbieter erfragen, sobald der bundesweite Start feststeht.
Nach einer Information der gematik vom Juni 2026 werden der bundeseinheitliche Medikationsplan auf Papier und der eMP eine Zeit lang nebeneinander bestehen. Bestehende Papierpläne sollen schrittweise überführt werden, weil jede Überführung eine fachliche Prüfung verlangt. Auf Wunsch der Patienten muss weiterhin ein Ausdruck erstellt werden. Perspektivisch soll der eMP den Papierplan ablösen. Für Einrichtungen bedeutet das: Eine Zeit lang können für denselben Bewohner beide Formen im Umlauf sein – umso wichtiger ist die Festlegung, welcher Plan führend ist.
Was dürfen Pflegeeinrichtungen in der ePA sehen und eintragen?
Nach den Informationen der gematik für Pflegekräfte (Stand November 2025) gilt:
- Wer: Zugreifen dürfen Pflegefachpersonen mit drei- oder einjähriger Ausbildung, und zwar nur im Behandlungs- beziehungsweise Versorgungskontext.
- Wie: Der Zugriff entsteht, wenn die Gesundheitskarte der Person in der Einrichtung eingelesen wird; eine PIN ist dafür nicht nötig. Die Einrichtung muss mit ihrer Institutionskarte an die TI angebunden sein.
- Wie lange: Standardmäßig 90 Tage. Die versicherte Person oder ihre Vertretung kann den Zugriff beenden oder verlängern, für die Langzeitpflege über die ePA-App auch unbefristet.
- Was lesen: unter anderem Befunde und Diagnosen, elektronische Verordnungen, die Medikationsliste, Arztbriefe und Laborwerte. Hinweise auf Patientenverfügungen nur mit Zustimmung.
- Was schreiben: Daten zur pflegerischen Versorgung können eingestellt, aktualisiert und gelöscht werden.
- Was nicht: Die ePA ist kein Kommunikationsweg. Fragen zur Medikation gehören laut gematik in eine KIM-Nachricht.
Die Apotheke hat einen eigenen, kürzeren Zugriff von standardmäßig drei Tagen nach dem Einlesen der Karte. Für eine kontinuierliche Heimversorgung reicht das allein nicht; eine längere Freigabe kann nur die versicherte Person erteilen. Gerade deshalb bleibt der Abgleich mit dem Medikationsplan der Einrichtung zentral.
Wie verhalten sich Medikationsliste, Medikationsplan und Blisterplan zueinander?
In einer verblisterten Heimversorgung begegnen der Pflege bis zu fünf Dokumente mit Medikationsangaben. Sie haben unterschiedliche Aufgaben und dürfen nicht verwechselt werden.
| Dokument | Wer erstellt | Wofür es taugt | Grenze |
|---|---|---|---|
| Elektronische Medikationsliste (ePA) | Automatisch aus E-Rezept-Daten | Abgleich: Was wurde von wem verordnet und abgegeben? | Keine Einnahmezeitpunkte, keine Absetzungen, nur elektronische Verordnungen |
| Bundeseinheitlicher Medikationsplan (Papier) | In der Regel die Hausarztpraxis; Apotheken können auf Wunsch aktualisieren | Gesamtübersicht für die versicherte Person, Anspruch nach § 31a SGB V | Nur so aktuell wie die letzte Aktualisierung |
| Elektronischer Medikationsplan (ePA) | Aktiv gepflegt durch berechtigte Leistungserbringer | Künftig gemeinsamer, digital aktueller Plan | Im Oktober 2026 erst in der Pilotphase |
| Führender Medikationsplan der Einrichtung | Pflegedokumentation auf Grundlage ärztlicher Anordnungen | Verbindliche Grundlage für Stellen, Blisterauftrag und Gabe im Haus | Muss nach jeder Änderung aktualisiert werden |
| Blisteretikett und Begleitdokument der Apotheke | Apotheke nach pharmazeutischer Prüfung | Zeigt, was in welchem Beutel für welchen Zeitpunkt enthalten ist | Bildet den Stand bei Herstellung ab, nicht spätere Änderungen |
Vereinfachte Darstellung. Maßgeblich für die Therapie ist immer die ärztliche Verordnung.
Die Logik dahinter: Die ePA liefert Informationen, der führende Plan der Einrichtung bündelt sie zu einer verbindlichen Vorgabe, die Apotheke setzt diese Vorgabe nach Prüfung in Blister um, und die Pflege kontrolliert vor der Gabe den Beutel gegen den Plan. Warum ein einziger gültiger Plan je Person so wichtig ist, erläutert Medikationsplan: der führende Plan.
Praxisbeispiel: Die Medikationsliste zeigt mehr als der Plan (typische Situation)
Das Beispiel beschreibt eine typische, vereinfachte Situation, keinen konkreten Fall.
Eine Bewohnerin kehrt nach einer Woche Krankenhaus zurück. Der Entlassbrief nennt sieben Arzneimittel. Beim Einlesen der Gesundheitskarte sieht die Wohnbereichsleitung in der Medikationsliste zusätzlich ein Augentropfenpräparat, das eine Augenarztpraxis vor zwei Monaten verordnet hat und das weder im Heimplan noch im Entlassbrief auftaucht. Die Einrichtung klärt mit der Hausarztpraxis, ob die Tropfen weiter angewendet werden sollen, und aktualisiert danach den führenden Plan. Die Apotheke erhält den abgestimmten Plan über KIM, prüft ihn pharmazeutisch und passt den nächsten Blisterzyklus an; die Tropfen werden als nicht verblisterbares Arzneimittel separat geliefert. Die ePA hat die Lücke sichtbar gemacht – geschlossen wurde sie durch Rückfrage und Abgleich.
- § 341 SGB V (elektronische Patientenakte; Abs. 8: Pflegeeinrichtungen); § 31a SGB V (Medikationsplan).
- gematik GmbH: ePA-Infopaket Pflege, FAQ für Pflegekräfte (Stand 11/2025).
- gematik GmbH: gemInfo „Parallelität eMP und BMP“, Version 1.0.0 vom 19.06.2026.
- ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: Informationen zur elektronischen Patientenakte für Apotheken (Pilotierung der ePA-Ausbaustufe 3.1.3 seit 15.07.2026; Zugriffsdauer für Apotheken).
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Informationen zur elektronischen Patientenakte, Abschnitt Medikationsliste und Medikationsplan (abgerufen Oktober 2026).
- Pharmazeutische Zeitung, 30.06.2026: „KBV beklagt fehlende Module: Wackelt der Starttermin für den E-Medikationsplan?“
- gematik GmbH: FAQ Pflege (abgerufen 17.10.2026; Rechte von Pflegediensten am eMP).
Wie Verblisterung und pharmazeutische Begleitung hier helfen können – und wo nicht
Mehr Daten bedeuten nicht automatisch mehr Klarheit. Entscheidend ist, wer die Quellen zusammenführt und prüft.
Abgleich mit pharmazeutischem Blick
Im Medikationsmanagement prüft die antares Apotheke den Plan der Einrichtung auf Wechselwirkungen, Doppelverordnungen und Plausibilität – die ePA kann dabei eine zusätzliche Quelle sein, soweit ein Zugriff besteht.
Grenze: Der Apothekenzugriff auf die ePA ist zeitlich begrenzt und hängt von der versicherten Person ab.
Ein Plan, ein Blister
Der Blister wird aus dem abgestimmten führenden Plan hergestellt. Etikett und Begleitdokument zeigen der Pflege, was in welchem Beutel ist.
Grenze: Ein Blister bildet den Stand bei Herstellung ab. Spätere Änderungen müssen über den vereinbarten Weg kommen.
Rückfragen dokumentiert
Unstimmigkeiten zwischen Medikationsliste, Entlassbrief und Plan klären wir mit Einrichtung und Praxis, auf Wunsch über KIM, damit der Austausch nachvollziehbar bleibt.
Grenze: Ob ein Arzneimittel weiter angewendet wird, entscheidet die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt.
Fragen zu ePA und Medikationsliste im Pflegeheim
Kann das Pflegeheim die Medikationsliste eines Bewohners in der ePA einsehen?
Ja, wenn die Einrichtung an die Telematikinfrastruktur angebunden ist, die Gesundheitskarte des Bewohners in der Einrichtung eingelesen wurde und kein Widerspruch vorliegt. Zugreifen dürfen Pflegefachpersonen; der Zugriff gilt standardmäßig 90 Tage.
Ersetzt die Medikationsliste den Medikationsplan der Einrichtung?
Nein. Die elektronische Medikationsliste zeigt verordnete und abgegebene Arzneimittel, aber keine verlässlichen Einnahmezeitpunkte, keine Absetzungen und keine tatsächlichen Gaben. Für Stellen, Verblistern und Gabe braucht die Einrichtung einen abgestimmten führenden Medikationsplan.
Ab wann gibt es den elektronischen Medikationsplan in der ePA?
Der eMP wird seit dem 15. Juli 2026 in den Modellregionen Hamburg und Franken erprobt. Ein bundesweiter Start ist frühestens Ende 2026/Anfang 2027 geplant; die Angaben sind uneinheitlich: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nannte zuletzt „voraussichtlich ab Dezember“, die Pharmazeutische Zeitung Januar 2027.
Gilt der Papier-Medikationsplan weiter?
Ja. Der bundeseinheitliche Medikationsplan nach § 31a SGB V besteht in einer Übergangszeit parallel zum elektronischen Medikationsplan und soll perspektivisch durch ihn abgelöst werden. Auf Wunsch erhalten Patienten weiterhin einen Ausdruck.
Wer entscheidet über den ePA-Zugriff, wenn ein Bewohner das nicht selbst kann?
Die versicherte Person oder ihre Vertretung, etwa ein Bevollmächtigter oder ein gesetzlicher Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises. Sie können Zugriffe verlängern, beenden, Dokumente verbergen oder einzelnen Einrichtungen widersprechen.
Kann die Pflege über die ePA Rückfragen an Arzt oder Apotheke stellen?
Nein. Die ePA ist ein Speicher für Informationen, kein Nachrichtenkanal. Rückfragen zur Medikation gehören in eine KIM-Nachricht oder, wenn es dringend ist, ans Telefon mit anschließender Dokumentation.
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