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Der bundeseinheitliche Medikationsplan: Anspruch, Aufbau und Praxis

Ein Plan, der stimmt, ist die Grundlage jeder sicheren Arzneimittelgabe. Wer einen Medikationsplan bekommt, wer ihn pflegt – und was Angehörige und Einrichtungen tun können.
Tabletten in einem Wochendosierer neben einem Medikationsplan
Kurz beantwortet: Wer hat Anspruch auf einen Medikationsplan?

Gesetzlich Versicherte, die dauerhaft mindestens drei verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel gleichzeitig anwenden, haben nach § 31a SGB V Anspruch auf einen bundeseinheitlichen Medikationsplan. Erstellt wird er in der Regel von der Hausärztin oder dem Hausarzt; Ärzte aktualisieren ihn bei Änderungen, Apotheken auf Wunsch der Versicherten bei der Abgabe eines Arzneimittels.

Der bundeseinheitliche Medikationsplan listet alle Arzneimittel mit Wirkstoff, Stärke, Dosierung nach Tageszeit und Hinweisen in einheitlichem Format und mit einem maschinenlesbaren Code. In Pflegeeinrichtungen und bei der Verblisterung ist ein aktueller, abgestimmter Plan die Grundlage jeder sicheren Arzneimittelgabe.

Wenn ein Präparat wegen eines Lieferengpasses ausgetauscht wird, muss der Plan nachziehen: Lieferengpässe im Pflegeheim.

Digital: ePA, Medikationsliste und elektronischer Medikationsplan.

Inhalt dieser Seite
  1. Wer hat Anspruch auf einen Medikationsplan?
  2. Wie der bundeseinheitliche Medikationsplan aufgebaut ist
  3. Wer den Medikationsplan erstellt und aktualisiert
  4. Elektronischer Medikationsplan und elektronische Patientenakte
  5. Warum ein führender Plan für die Verblisterung zentral ist
  6. Beispiel aus dem Pflegealltag
  7. Tipps für Angehörige und Einrichtungen
  8. Wie Verblisterung und pharmazeutische Begleitung hier helfen können – und wo nicht
Fachliche Ansprechpartnerin: Sinah GaebertStand: 16.10.2026Lesezeit ca. 8 Min.

Wer hat Anspruch auf einen Medikationsplan?

Der Anspruch ist in § 31a des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt und gilt seit Oktober 2016. Voraussetzungen sind:

  • Die Person ist gesetzlich krankenversichert.
  • Sie wendet gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel an.
  • Diese Arzneimittel wirken systemisch, also im ganzen Körper – etwa Tabletten, Kapseln, Injektionen oder Pflaster mit systemischer Wirkung. Rein örtlich wirkende Arzneimittel wie viele Salben oder Augentropfen zählen für die Schwelle nicht mit.
  • Die Anwendung ist dauerhaft angelegt. Die vertragsärztlichen Vereinbarungen konkretisieren das als Anwendung über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen.

Der Plan ist ein Anspruch, keine Pflicht: Versicherte können ihn verlangen, müssen ihn aber nicht annehmen. Auch Bewohner von Pflegeeinrichtungen haben diesen Anspruch. Wer mehrere Arzneimittel nimmt, aber unter der Schwelle liegt, kann den Plan trotzdem erhalten, wenn die Ärztin oder der Arzt ihn für sinnvoll hält.

Ab fünf dauerhaft verordneten, systemisch wirkenden Arzneimitteln kommt zusätzlich die pharmazeutische Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ in Betracht – mehr dazu unter Polypharmazie und, für Menschen zu Hause, unter Medikationsberatung und Arzneimittelsicherheit.

Wie der bundeseinheitliche Medikationsplan aufgebaut ist

Der Medikationsplan folgt einem festgelegten, bundesweit einheitlichen Format. Dadurch sieht er in jeder Praxis, Apotheke und Klinik gleich aus und lässt sich überall lesen.

Bestandteile des bundeseinheitlichen Medikationsplans
BereichInhaltWorauf achten
KopfbereichName und Geburtsdatum der Person, ausstellende Praxis oder Apotheke, Datum des AusdrucksIst das Datum aktuell? Wer hat zuletzt geändert?
Maschinenlesbarer Code2D-Barcode, der die Inhalte des Plans enthältErmöglicht Einlesen und Aktualisieren ohne Abtippen in Praxis und Apotheke
ArzneimitteltabelleWirkstoff, Handelsname, Stärke, Darreichungsform, Dosierung morgens – mittags – abends – zur Nacht, EinheitWirkstoffname ist entscheidend, weil Handelsnamen bei Rabattverträgen wechseln
Hinweise und GrundEinnahmehinweise (z. B. „nüchtern“, „nicht zerkleinern“) und Behandlungsgrund in verständlicher SpracheGerade der Behandlungsgrund hilft Pflege und Angehörigen, Doppelungen zu erkennen
ZwischenüberschriftenGesonderte Abschnitte, etwa für Bedarfsmedikation, Selbstmedikation oder zeitlich begrenzte TherapienSelbstmedikation sollte – soweit bekannt – im Plan stehen

Die genaue Spezifikation ist in einer Vereinbarung von Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Bundesärztekammer und Deutschem Apothekerverband festgelegt.

Wer den Medikationsplan erstellt und aktualisiert

Die Zuständigkeiten sind gesetzlich verteilt:

  • Hausärztin oder Hausarzt: erstellt den Plan in der Regel und ist für die Aktualisierung verantwortlich. Hat die Person keine Hausarztpraxis, übernimmt das eine Fachärztin oder ein Facharzt, die oder der die Person überwiegend behandelt.
  • Weitere Ärzte: sind verpflichtet, den Plan zu aktualisieren, wenn sie die Medikation ändern.
  • Apotheken: sind verpflichtet, den Plan auf Wunsch der versicherten Person bei der Abgabe eines Arzneimittels zu aktualisieren – etwa wenn ein anderes Präparat abgegeben wird oder Selbstmedikation ergänzt werden soll.
  • Krankenhäuser: berücksichtigen den Plan bei Aufnahme und geben im Rahmen des Entlassmanagements einen aktualisierten Stand mit, wenn sich die Medikation geändert hat.

In der Praxis entsteht hier die größte Schwachstelle: Wenn mehrere Praxen, eine Klinik und eine Apotheke beteiligt sind, existieren schnell mehrere Versionen. Der Plan ist dann nur so gut wie die letzte Stelle, die ihn vollständig gepflegt hat. Hinweise für Hausarztpraxen, die Pflegeheimbewohner betreuen, finden Sie unter Hausarztpraxen.

Elektronischer Medikationsplan und elektronische Patientenakte

Seit 2020 kann ein elektronischer Medikationsplan (eMP) auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden; in der Praxis blieb er wenig verbreitet. Seit 2025 haben gesetzlich Versicherte grundsätzlich eine elektronische Patientenakte (ePA), sofern sie nicht widersprechen. Aus den Daten des E-Rezepts entsteht dort automatisch eine elektronische Medikationsliste verordneter und abgegebener Arzneimittel. Ein in der ePA geführter elektronischer Medikationsplan soll schrittweise folgen; Zeitplan und Funktionsumfang sind noch in Entwicklung und sollten jeweils aktuell geprüft werden.

Was die ePA leistet – und was nicht

Die Medikationsübersicht der ePA zeigt Verordnungen und Abgaben, nicht die tatsächliche Einnahme. Selbst gekaufte Präparate, Bedarfsregeln, Einnahmezeitpunkte und ärztliche Absetzungen sind dort nicht automatisch korrekt abgebildet. Sie ist eine wertvolle Informationsquelle, ersetzt aber keinen abgestimmten, gültigen Medikationsplan. Mehr dazu unter ePA und Medikationsplan.

Warum ein führender Plan für die Verblisterung zentral ist

Bei der patientenindividuellen Verblisterung wird jeder Beutel nach einem Plan befüllt: welches Arzneimittel, in welcher Stärke, zu welchem Zeitpunkt. Dieser Plan ist die Sollvorgabe für Software, Anlage und Prüfung. Gibt es zwei voneinander abweichende Pläne – etwa einen in der Pflegedokumentation und einen in der Hausarztpraxis –, ist unklar, welcher gilt. Ein Fehler im Plan wird im Blister mit großer Zuverlässigkeit wiederholt.

Für Einrichtungen, die mit Verblisterung arbeiten, bewährt sich deshalb das Prinzip des führenden Plans: Je Person gibt es genau einen gültigen Medikationsplan, mit dem Verordnungen, Blisterinhalt und Pflegedokumentation abgeglichen werden. Alle anderen Dokumente – Arztbrief, Entlassbrief, ePA-Übersicht – sind Quellen, aus denen dieser Plan aktualisiert wird, nicht konkurrierende Pläne.

Apothekerin befüllt mit Schutzhandschuhen einen Kassettenträger, daneben ein Bildschirm mit der Belegung der Fächer
Der geprüfte Medikationsplan ist die Sollvorgabe: Der Bildschirm zeigt, welches Fach des Kassettenträgers befüllt wird. Verblisterungsraum der antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld. Foto: antares-apotheke Pharma Service e. K.

Wie Änderungen in diesen Plan und in den Blister gelangen – neue Verordnung, Absetzung, Klinikentlassung –, beschreibt die Seite Medikationsänderungen. Welche Unterlagen beim Heimeinzug zusammenkommen sollten, steht unter Medikation beim Heimeinzug.

Beispiel aus dem Pflegealltag

Beispiel – keine reale Person

Ein Bewohner kehrt an einem Freitagnachmittag aus dem Krankenhaus zurück. Der Entlassbrief nennt zwölf Arzneimittel, darunter zwei neue und eines mit geänderter Dosis; der bundeseinheitliche Plan der Hausarztpraxis ist drei Monate alt und nennt elf. Die Pflegefachkraft legt fest, dass bis zur ärztlichen Bestätigung der Entlassbrief als Grundlage dient, informiert die Hausarztpraxis und meldet die Änderungen an die Apotheke. Die Apotheke gleicht beide Listen ab und weist darauf hin, dass ein Arzneimittel aus dem alten Plan im Entlassbrief fehlt – unklar, ob bewusst abgesetzt. Die Hausärztin klärt das am Montag, aktualisiert den Medikationsplan, und erst danach wird der nächste Blister nach dem neuen Plan erstellt. Bis dahin wird die Überbrückung mit Originalpackungen nach Vereinbarung organisiert.

Tipps für Angehörige und Einrichtungen

Für Angehörige

  1. Plan aktiv anfragen

    Liegt der Anspruch vor, kann der Plan in der Hausarztpraxis verlangt werden.

  2. Plan zu jedem Termin mitnehmen

    Arztpraxis, Klinik, Apotheke – und um Aktualisierung bitten, wenn sich etwas ändert.

  3. Selbstmedikation eintragen lassen

    Auch rezeptfreie Schmerzmittel, Schlafmittel, pflanzliche Präparate und Nahrungsergänzungsmittel.

  4. Alte Versionen aussortieren

    Nur der aktuelle Plan sollte im Umlauf sein; ältere Fassungen deutlich als ungültig kennzeichnen.

Weitere Hinweise für Familien stehen unter für Privatpersonen und Angehörige.

Für Pflegeeinrichtungen

  1. Einen führenden Plan je Bewohner festlegen

    Und regeln, wer ihn wann mit welchen Quellen abgleicht.

  2. Übergänge als Abgleichanlass definieren

    Einzug, Klinikrückkehr, Facharzttermin: jedes Mal Plan, Verordnungen und Blisterinhalt vergleichen.

  3. Änderungen nur mit ärztlicher Grundlage

    Keine mündlichen Zurufe ohne Dokumentation; telefonische Anordnungen zeitnah schriftlich bestätigen lassen.

  4. Bedarfsmedikation vollständig aufnehmen

    Anlass, Einzeldosis, Mindestabstand, Tageshöchstdosis.

  5. Apotheke einbinden

    Die versorgende Apotheke sollte jeden aktualisierten Plan erhalten, damit Prüfung und Verblisterung auf demselben Stand sind.

Wie Verblisterung und pharmazeutische Begleitung hier helfen können – und wo nicht

Die Verblisterung setzt einen gültigen Plan voraus – ein oft unterschätzter Nebeneffekt. Bei antares wird der Medikationsplan vor der Verblisterung pharmazeutisch geprüft und mit den Verordnungen abgeglichen; Widersprüche zwischen Plan, Rezept und Entlassbrief werden mit der Praxis geklärt, bevor verblistert wird. Jede Änderung durchläuft diese Prüfung erneut. Die Prüfung auf Wechselwirkungen und Doppelverordnungen ist Teil davon; Einzelheiten unter Wechselwirkungen prüfen und Medikationsmanagement.

Ob antares auch den bundeseinheitlichen Medikationsplan für Bewohner ausdruckt oder aktualisiert und in welcher Form Pläne ausgetauscht werden, wird im Erstgespräch vereinbart. Die Verantwortung für den Inhalt des Plans – welche Arzneimittel in welcher Dosis – bleibt bei den verordnenden Ärzten. Und auch der beste Plan stellt nicht sicher, dass ein Arzneimittel tatsächlich eingenommen wird: Die Kontrolle der Gabe bleibt bei der Pflege. Welche Arzneimittel überhaupt in den Blister gehören und welche als Originalpackung neben dem Plan bestehen bleiben, steht unter geeignete Medikamente.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  1. § 31a SGB V – Medikationsplan.
  2. Vereinbarung gemäß § 31a Abs. 4 Satz 1 SGB V über Inhalt, Struktur und Vorgaben zur Erstellung und Aktualisierung eines Medikationsplans (Anlage 3 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Bundesärztekammer und Deutschem Apothekerverband.
  3. § 129 Abs. 5e SGB V – Pharmazeutische Dienstleistungen.
  4. §§ 341 ff. SGB V – Elektronische Patientenakte.
Häufige Fragen

Fragen zum Medikationsplan

Ab wie vielen Medikamenten gibt es einen Medikationsplan?

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch, wenn sie dauerhaft mindestens drei verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel gleichzeitig anwenden (§ 31a SGB V). Dauerhaft bedeutet nach den vertragsärztlichen Vereinbarungen eine Anwendung über mindestens 28 Tage.

Wer muss den Medikationsplan erstellen?

In der Regel die Hausärztin oder der Hausarzt. Ohne Hausarztpraxis übernimmt das eine überwiegend behandelnde Fachärztin oder ein Facharzt. Andere Ärzte aktualisieren den Plan bei Änderungen, Apotheken auf Wunsch der Versicherten bei der Abgabe.

Kostet der Medikationsplan etwas?

Für gesetzlich Versicherte, die die Voraussetzungen erfüllen, ist der bundeseinheitliche Medikationsplan eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Zuzahlung fällt dafür nicht an.

Ersetzt die elektronische Patientenakte den Medikationsplan?

Nicht vollständig. Die ePA enthält eine Übersicht verordneter und abgegebener Arzneimittel, aber nicht automatisch Einnahmezeitpunkte, Bedarfsregeln, Selbstmedikation und Absetzungen. Ein elektronisch geführter Medikationsplan wird schrittweise eingeführt; bis dahin bleibt ein gepflegter Plan wichtig.

Welcher Plan gilt, wenn Entlassbrief und Hausarztplan abweichen?

Das muss ärztlich geklärt werden. Die Einrichtung sollte intern festlegen, wie sie bis zur Klärung vorgeht, und die Apotheke informieren. Bei der Verblisterung wird erst nach geklärtem Plan verblistert.

Porträt Sinah Gaebert
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Sinah Gaebert
Leitung Patientenindividuelle Verblisterung · Fachapothekerin für klinische Pharmazie

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