Die Stationsbegehung ist die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Arzneimittelvorräte auf Krankenhausstationen durch die versorgende Apotheke. Nach § 32 Apothekenbetriebsordnung erfolgt sie mindestens halbjährlich und umfasst insbesondere Lagerungsbedingungen, Beschaffenheit, Kennzeichnung und Verfalldaten. Über jede Prüfung entsteht ein Protokoll, das spätestens vier Wochen danach an Krankenhausleitung, Arzt und Pflegedienstleitung geht, bei schwerwiegenden Mängeln sofort.
Inhalt dieser Seite
- Welche Rechtsgrundlage gilt für die Überprüfung der Stationsvorräte?
- Was wird bei der Stationsbegehung geprüft?
- Wie läuft eine Stationsbegehung ab?
- Was muss im Protokoll stehen?
- Was Kliniken von einer guten Begehung haben
- Stationsvorrat, Apothekenvorrat und Lieferengpässe
- Beispiel: Die Begehung auf einer internistischen Station
- Was die antares Apotheke als krankenhausversorgende Apotheke einbringt – und wo die Grenzen liegen
Welche Rechtsgrundlage gilt für die Überprüfung der Stationsvorräte?
Zwei Vorschriften greifen ineinander. § 14 Abs. 6 Apothekengesetz verpflichtet den Leiter der Krankenhausapotheke und ebenso den Leiter einer öffentlichen Apotheke, die ein Krankenhaus nach § 14 Abs. 4 ApoG versorgt, oder einen von ihm beauftragten Apotheker, die Arzneimittelvorräte des Krankenhauses „nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung“ zu überprüfen. Dabei ist insbesondere auf „einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung“ zu achten. Werden festgestellte Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist dies der Apothekenaufsicht anzuzeigen.
§ 32 Apothekenbetriebsordnung konkretisiert Turnus, Zutritt und Protokoll. Die Vorschrift steht im Abschnitt über Krankenhausapotheken und nennt ausdrücklich deren Leiter; für krankenhausversorgende öffentliche Apotheken ergibt sich die Prüfpflicht aus § 14 Abs. 6 ApoG, und die Apothekenbetriebsordnung gilt nach ihrem § 1 auch für sie. In der Praxis ist § 32 ApBetrO deshalb der Maßstab für beide Versorgungsformen.
| Frage | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wer prüft? | Leiter der versorgenden Apotheke oder ein beauftragter Apotheker | § 14 Abs. 6 ApoG, § 32 Abs. 1 ApBetrO |
| Was wird geprüft? | Arzneimittelvorräte und apothekenpflichtige Medizinprodukte aller Stationen und Teileinheiten | § 32 Abs. 1 ApBetrO |
| Wie oft? | Mindestens halbjährlich | § 32 Abs. 1 ApBetrO |
| Worauf insbesondere? | Lagerungsbedingungen, fachgerechte Lagerung, Beschaffenheit, Kennzeichnung, Verfalldaten | § 32 Abs. 3 Nr. 4 ApBetrO, § 14 Abs. 6 ApoG |
| Zutritt und Mitwirkung | Zutritt zu allen Räumen der Arzneimittelversorgung; Krankenhausleitung und Personal unterstützen die Prüfung | § 32 Abs. 2 ApBetrO |
| Protokoll | Unverzüglich, mit Mindestinhalt (neun Punkte), aufzubewahren für den Zeitraum nach § 22 Abs. 1 ApBetrO | § 32 Abs. 3 ApBetrO |
| An wen? | Krankenhausleitung, zuständiger Arzt, Pflegedienstleitung – spätestens nach vier Wochen, bei schwerwiegenden Mängeln unmittelbar | § 32 Abs. 3 ApBetrO |
| Wenn Mängel bleiben | Frist zur Beseitigung; bei Nichteinhaltung Anzeige an die Apothekenaufsicht | § 14 Abs. 6 ApoG |
Wiedergabe sinngemäß nach gesetze-im-internet.de, abgerufen 17.10.2026. Maßgeblich ist der amtliche Wortlaut.
Was wird bei der Stationsbegehung geprüft?
Das Gesetz nennt die Prüfbereiche, nicht die einzelnen Punkte. Die folgende Liste übersetzt sie in das, was auf einer Station tatsächlich angesehen wird. Sie eignet sich auch für eine interne Vorbegehung durch die Stationsleitung.
Raumtemperatur und Lagerort
Medikamentenraum und -schränke trocken, sauber, nicht über der zulässigen Temperatur; Thermometer vorhanden, Werte dokumentiert; keine Lagerung auf Fensterbänken oder Wagen über längere Zeit.
Kühlschrank und Kühlkette
Eigener Arzneimittelkühlschrank, 2–8 °C, Temperaturprotokoll lückenlos, keine Lebensmittel, Vorgehen bei Abweichungen bekannt (siehe Temperaturabweichung im Kühlschrank).
Fachgerechte Lagerung und Ordnung
Übersichtliche, feste Ordnung; ähnlich aussehende oder klingende Präparate getrennt (siehe LASA-Verwechslungen); konzentrierte Elektrolytlösungen und andere Hochrisiko-Arzneimittel gesondert und gekennzeichnet.
Beschaffenheit
Packungen unversehrt, Lösungen ohne sichtbare Veränderungen, Lichtschutz eingehalten, keine losen Tabletten oder unbeschrifteten Behältnisse.
Kennzeichnung und Anbruch
Angebrochene Mehrdosenbehältnisse mit Anbruchdatum und Aufbrauchfrist (siehe Haltbarkeit nach Anbruch); auf Station vorbereitete Arzneimittel nach Hausstandard gekennzeichnet; Patientenbezug bei patienteneigenen Arzneimitteln eindeutig.
Verfalldaten
Keine verfallenen Arzneimittel im Bestand; kurz vor Verfall stehende markiert; Rhythmus der stationsinternen Kontrolle festgelegt.
Notfallausstattung
Notfallwagen und Notfalldepots vollständig, verplombt bzw. kontrolliert, Verfalldaten und Checklisten aktuell.
Betäubungsmittel
Gesonderte, gesicherte Aufbewahrung nach § 15 BtMG; Nachweisführung vollständig, Bestand stimmt mit Nachweis überein.
Bestandsmengen
Vorräte dem Bedarf angemessen; Überbestände und selten genutzte Präparate erkannt, Rückgabe oder Umverteilung geplant.
Apothekenpflichtige Medizinprodukte
Lagerung, Kennzeichnung und Verfall wie bei Arzneimitteln.
Frühere Mängel
Mängel der letzten Begehung beseitigt und nachgewiesen.
Wie läuft eine Stationsbegehung ab?
Planen
Die Apotheke legt mit der Klinik einen Jahresplan fest, sodass jede Station und Teileinheit mindestens halbjährlich geprüft wird. Termine werden in der Regel angekündigt; ob einzelne Prüfungen unangekündigt stattfinden, wird vereinbart.
Vorbereiten
Die prüfende Apothekerin oder der prüfende Apotheker sieht das letzte Protokoll und offene Mängel durch, ebenso Auffälligkeiten aus Anforderungen und Rückgaben der Station.
Begehen
Die Prüfung erfolgt möglichst gemeinsam mit der Stationsleitung oder einer beauftragten Pflegefachkraft – das macht Befunde nachvollziehbar und spart Rückfragen.
Besprechen
Am Ende steht ein kurzes Gespräch: Was ist gut, was muss sich ändern, bis wann? Fragen des Teams zu Lagerung und Haltbarkeit werden gleich beantwortet.
Protokollieren und übermitteln
Das Protokoll wird unverzüglich erstellt und spätestens nach vier Wochen an Krankenhausleitung, zuständigen Arzt und Pflegedienstleitung übermittelt, bei schwerwiegenden Mängeln unmittelbar.
Nachverfolgen
Für Mängel gilt eine Frist. Die Beseitigung wird bei der nächsten Begehung oder in einer Nachkontrolle festgehalten; werden Fristen nicht eingehalten, ist die Apothekenaufsicht zu informieren.
Was muss im Protokoll stehen?
§ 32 Abs. 3 ApBetrO nennt den Mindestinhalt. Ein gutes Protokoll ist darüber hinaus so geschrieben, dass die Stationsleitung ohne Rückfrage weiß, was zu tun ist.
- Datum der Überprüfung
- Station oder Teileinheit
- Namen der prüfenden Apothekerin bzw. des prüfenden Apothekers und weiterer Beteiligter
- Art und Umfang der Prüfung, insbesondere Lagerungsbedingungen, fachgerechte Lagerung, Beschaffenheit, Kennzeichnung und Verfalldaten
- festgestellte Mängel
- eingeleitete Maßnahmen
- Frist zur Mängelbeseitigung
- Angaben zur Beseitigung früher festgestellter Mängel
- Namenszeichen der verantwortlichen Apothekerin bzw. des verantwortlichen Apothekers mit Datum
Was Kliniken von einer guten Begehung haben
Die Stationsbegehung ist eine Pflicht – und zugleich eine der wenigen Gelegenheiten, bei denen pharmazeutischer Blick und Stationsalltag regelmäßig zusammenkommen. Richtig genutzt, liefert sie:
Nachweis für Aufsicht und Zertifizierung
Lückenlose, fristgerechte Protokolle belegen, dass die gesetzliche Überprüfung stattfindet und Mängel nachverfolgt werden.
Der Nachweis ersetzt nicht die tägliche Sorgfalt auf Station.
Weniger Verwurf durch Verfall
Überbestände und kurz vor Verfall stehende Arzneimittel fallen auf und können umverteilt werden, bevor sie verworfen werden.
Ob und wie stark sich das wirtschaftlich auswirkt, zeigt erst die Auswertung über mehrere Begehungen.
Gezielter Schulungsbedarf
Wiederkehrende Befunde – etwa fehlende Anbruchdaten – zeigen, wo eine kurze Schulung mehr bewirkt als ein weiteres Rundschreiben.
Schulungen sind eine zusätzliche, zu vereinbarende Leistung.
Zusammengefasst über alle Stationen sind die Befunde zudem ein Thema für die Arzneimittelkommission, in der die versorgende Apotheke nach § 14 Abs. 5 ApoG vertreten ist: etwa wenn Hausstandards zu Hochrisiko-Arzneimitteln oder Kühlketten angepasst werden sollen.
Stationsvorrat, Apothekenvorrat und Lieferengpässe
Die Vorratshaltung für das Krankenhaus liegt rechtlich bei der Apotheke: § 15 Abs. 3 ApBetrO verpflichtet den Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke, die zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung notwendigen Arzneimittel in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf von zwei Wochen entspricht; für einzelne Arzneimittelgruppen gelten längere Fristen. Stationsvorräte sollen dagegen den Stationsbedarf decken, nicht die Bevorratung ersetzen. Wenn Stationen bei Lieferengpässen „auf Vorrat“ anfordern, entstehen verstreute Bestände, die schwer zu überblicken sind und häufiger verfallen. Die Begehung ist der Ort, an dem das sichtbar wird. Wie Bestellwege und Belieferung der Stationen organisiert sind, beschreibt die Seite Arzneimittellogistik für Kliniken.
Beispiel: Die Begehung auf einer internistischen Station
Das folgende Beispiel ist typisiert und beschreibt keine konkrete Klinik. Bei der halbjährlichen Begehung zeigt das Kühlschrankprotokoll an drei Wochenendtagen keine Einträge. Im Fach für Infusionszusätze liegt eine konzentrierte Kaliumchloridlösung zwischen gewöhnlichen Trägerlösungen. Im Notfallwagen ist eine Ampulle seit zwei Wochen verfallen, und im Schrank stehen sechs Packungen eines Antibiotikums, das die Station seit Monaten kaum anfordert.
Die Apothekerin bespricht die Befunde mit der Stationsleitung. Die Kaliumchloridlösung wird sofort gesondert gelagert und gekennzeichnet; weil eine Verwechslung schwere Folgen haben kann, geht dieser Punkt unmittelbar an Pflegedienstleitung und zuständigen Arzt. Die Ampulle wird ersetzt, die Checkliste des Notfallwagens um eine Verfallskontrolle ergänzt. Für die Wochenenden vereinbart die Station eine feste Zuständigkeit für das Temperaturprotokoll. Das Antibiotikum wird mit der Apotheke umverteilt. Bei der nächsten Begehung sind alle Punkte als erledigt protokolliert.
Was die antares Apotheke als krankenhausversorgende Apotheke einbringt – und wo die Grenzen liegen
Für eine Klinik, die von einer öffentlichen Apotheke nach § 14 ApoG versorgt wird, gehört die Überprüfung der Arzneimittelvorräte zu den gesetzlichen Pflichten der versorgenden Apotheke. Die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld versorgt Kliniken als krankenhausversorgende Apotheke; Turnus über das gesetzliche Minimum hinaus, Ablauf, Protokollform und die Verbindung mit Schulungen des Stationspersonals legen wir in Versorgungsvertrag und Leistungsbeschreibung fest. Welche Punkte vor Vertragsabschluss zu klären sind, zeigt die Seite Krankenhausversorgungsvertrag; die Rolle pharmazeutischer Präsenz auf Station die Seite Stationsapotheker.
Mit Unit-Dose-Versorgung oder patientenindividueller Verblisterung verändert sich, was auf Station liegt: Feste orale Arzneimittel kommen patientenbezogen, der klassische Tablettenvorrat schrumpft. Infusionen, Injektionen, Notfallarzneimittel, Betäubungsmittel und Bedarfsmedikation bleiben im Stationsvorrat und damit Gegenstand der Begehung (siehe Closed-Loop-Medikation).
Eine Begehung ist eine Stichprobe zu einem Zeitpunkt. Die Verantwortung für die tägliche ordnungsgemäße Lagerung bleibt bei Station und Krankenhaus. Die Apotheke dokumentiert und benennt Mängel, sie kann sie nicht selbst beseitigen. Und die Begehung ersetzt nicht die ärztliche und pflegerische Kontrolle der Arzneimittelanwendung.
- Apothekengesetz (ApoG), § 14 Abs. 4–6 (Versorgungsvertrag, Genehmigungsvoraussetzungen, Überprüfung der Arzneimittelvorräte), gesetze-im-internet.de, abgerufen 17.10.2026.
- Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), § 32 (Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der apothekenpflichtigen Medizinprodukte auf den Stationen), gesetze-im-internet.de, abgerufen 17.10.2026.
- ApBetrO, §§ 1, 1a (Anwendungsbereich, krankenhausversorgende Apotheken), § 15 Abs. 3 (Vorratshaltung), § 22 Abs. 1 (Aufbewahrung der Dokumentation), § 27 (Krankenhausapotheke).
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG), § 15 (Sicherungsmaßnahmen).
Fragen zur Stationsbegehung im Krankenhaus
Wie oft müssen Arzneimittelvorräte auf Station geprüft werden?
Nach § 32 Abs. 1 ApBetrO mindestens halbjährlich, für alle Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses. Ein kürzerer Rhythmus kann vereinbart werden, etwa für Intensivstationen oder Bereiche mit vielen Mängeln.
Gilt § 32 ApBetrO auch für krankenhausversorgende Apotheken?
§ 32 ApBetrO nennt die Krankenhausapotheke. Die Prüfpflicht der krankenhausversorgenden öffentlichen Apotheke ergibt sich aus § 14 Abs. 6 ApoG, der die Überprüfung „nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung“ vorschreibt; die ApBetrO gilt nach § 1 auch für krankenhausversorgende Apotheken. In der Praxis wird § 32 deshalb für beide Versorgungsformen angewendet.
Wer erhält das Protokoll der Stationsbegehung?
Krankenhausleitung, zuständiger Arzt und Pflegedienstleitung – spätestens vier Wochen nach der Prüfung, bei schwerwiegenden Mängeln unmittelbar. Das Protokoll wird für den in § 22 Abs. 1 ApBetrO genannten Zeitraum aufbewahrt.
Was passiert, wenn Mängel nicht behoben werden?
Die prüfende Apotheke setzt eine angemessene Frist. Wird sie nicht eingehalten, ist dies nach § 14 Abs. 6 ApoG der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.
Werden auch Betäubungsmittel und Notfallwagen geprüft?
Ja. Die Überprüfung erfasst alle Arzneimittelvorräte der Stationen, also auch Betäubungsmittel, Notfallwagen und Notfalldepots, sowie apothekenpflichtige Medizinprodukte. Bei Betäubungsmitteln wird zusätzlich auf die gesicherte Aufbewahrung und die Nachweisführung geachtet.
Muss die Station bei der Begehung mitwirken?
Ja. Nach § 32 Abs. 2 ApBetrO hat die prüfende Apotheke Zutritt zu den Räumen der Arzneimittelversorgung, und Krankenhausleitung sowie Personal haben die Überprüfung zu unterstützen. Bewährt hat sich, dass die Stationsleitung die Begehung begleitet.
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