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Krankenhausversorgungsvertrag nach § 14 Apothekengesetz: Inhalte, Genehmigung, Prüfpunkte

Wenn ein Krankenhaus keine eigene Apotheke betreibt, regelt ein genehmigter Vertrag die Versorgung durch eine krankenhausversorgende Apotheke. Was er enthalten muss und worauf Kliniken achten sollten.
Arzneimittelversorgung für Kliniken
Kurz beantwortet: Was ist ein Krankenhausversorgungsvertrag?

Ein Krankenhausversorgungsvertrag ist der schriftliche Vertrag, mit dem ein Krankenhausträger ohne eigene Krankenhausapotheke eine öffentliche Apotheke mit der Arzneimittelversorgung des Hauses beauftragt. Er ist in § 14 Abs. 4 und 5 Apothekengesetz geregelt und wird erst mit der Genehmigung der zuständigen Behörde rechtswirksam.

Genehmigt wird der Vertrag, wenn er unter anderem die Lieferung der bestellten Arzneimittel, die unverzügliche Bereitstellung dringend benötigter Arzneimittel, die persönliche und kontinuierliche Beratung des Krankenhauspersonals und die Mitgliedschaft der Apotheke in der Arzneimittelkommission regelt. Die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld versorgt Kliniken auf dieser Grundlage; diese Seite ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Inhalt dieser Seite
  1. Wann braucht ein Krankenhaus einen Versorgungsvertrag nach § 14 ApoG?
  2. Welche Inhalte muss der Vertrag für die Genehmigung abdecken?
  3. Welche weiteren Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz?
  4. Wie läuft der Weg zum genehmigten Vertrag ab?
  5. Was gehört in den Vertrag, was in die Leistungsbeschreibung?
  6. Was die antares Apotheke als versorgende Apotheke einbringt
Fachliche Ansprechpartnerin: Insa GollStand: 17.10.2026Lesezeit ca. 9 Min.
Hinweis

Diese Seite gibt die gesetzlichen Anforderungen sinngemäß wieder (Stand Oktober 2026). Sie ersetzt weder den amtlichen Gesetzestext noch eine Rechtsberatung. Für die Vertragsgestaltung wenden Sie sich an Ihre Rechtsabteilung, Ihre Landeskrankenhausgesellschaft oder die zuständige Behörde.

Wann braucht ein Krankenhaus einen Versorgungsvertrag nach § 14 ApoG?

Ein Krankenhaus kann seine Arzneimittelversorgung auf drei Wegen organisieren: über eine eigene Krankenhausapotheke, über die Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhauses oder über eine öffentliche Apotheke. Für den dritten Weg verlangt § 14 Abs. 4 Apothekengesetz einen schriftlichen Vertrag zwischen Krankenhausträger und Apotheke. Das gilt auch für Apotheken aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses; anzuwenden ist deutsches Recht.

Eine Apotheke, die so ein Krankenhaus versorgt, heißt nach § 1a Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung „krankenhausversorgende Apotheke“. Für sie gelten neben dem Vertrag auch die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung zur Krankenhausversorgung. Ob und wie § 14 ApoG auf Rehabilitationseinrichtungen anzuwenden ist, beschreibt die Seite Rehabilitationskliniken; den Überblick über Versorgungsmodelle die Seite Kliniken und Krankenhäuser. Auch die Versorgung durch die Krankenhausapotheke eines anderen Hauses braucht einen genehmigten Vertrag; das gilt nach § 14 Abs. 5 ApoG auch zwischen Häusern desselben Trägers.

Welche Inhalte muss der Vertrag für die Genehmigung abdecken?

Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 5 ApoG). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag sechs Mindestanforderungen erfüllt. Sinngemäß wiedergegeben:

Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 5 ApoG und was sie praktisch bedeuten
AnforderungWas das praktisch bedeutetPrüffrage für die Klinik
1. Ordnungsgemäße VersorgungDie Apotheke verfügt über die für die Versorgung des Hauses nötigen Räume und das nötige Personal.Ist die Versorgung auf die Größe und das Leistungsspektrum unseres Hauses ausgelegt?
2. Lieferung der bestellten ArzneimittelBestellte Arzneimittel werden geliefert; Bestellweg, Lieferrhythmus und Übergabe sind geregelt.Wie bestellen Stationen, wann wird geliefert, wer nimmt an?
3. Unverzügliche Bereitstellung im DringlichkeitsfallBesonders dringlich benötigte Arzneimittel stehen ohne Verzug zur Verfügung.Was geschieht nachts, am Wochenende und bei einem Notfallbedarf, der nicht im Vorrat liegt?
4. Persönliche BeratungApothekerinnen und Apotheker der versorgenden Apotheke beraten das Krankenhauspersonal persönlich.Wer berät, wie erreichbar, in welchem Umfang vor Ort?
5. Kontinuierliche Beratung zur ArzneimitteltherapieDie Beratung ist nicht anlassbezogen, sondern fortlaufend angelegt – im Sinne einer sicheren und zweckmäßigen Therapie.Wie fließen pharmazeutische Hinweise in Stationsalltag, Visiten und Standards ein?
6. Mitglied der ArzneimittelkommissionDer Apothekenleiter oder ein von ihm beauftragter Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.Wer vertritt die Apotheke, wie oft tagt die Kommission, was bereitet die Apotheke vor?

Wiedergabe sinngemäß; Nummernfolge und Wortlaut vor einer Zitierung am amtlichen Text (gesetze-im-internet.de) prüfen.

Das Gesetz legt für Kliniken keine Kreis- oder Entfernungsregel fest wie § 12a ApoG für den Heimversorgungsvertrag. Mittelbar wirkt aber die Pflicht zur unverzüglichen Bereitstellung: Wie weit Apotheke und Krankenhaus voneinander entfernt sein dürfen und wie die Dringlichkeitsversorgung gesichert wird, ist eine Frage, die die Behörde im Genehmigungsverfahren betrachten kann. Klären Sie das vorab mit der zuständigen Stelle.

Welche weiteren Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz?

Überprüfung der Arzneimittelvorräte

Die krankenhausversorgende Apotheke überprüft die Arzneimittelvorräte des Krankenhauses (§ 14 Abs. 6 ApoG). Praktisch bedeutet das regelmäßige Begehungen der Stationen: Lagerung, Verfall, Kühlkette, Betäubungsmittel, Ordnung und Kennzeichnung. Intervall und Dokumentation gehören in den Vertrag oder die Leistungsbeschreibung.

Abgabe bei Entlassung

Arzneimittel dürfen an Patienten bei der Entlassung nur zur Überbrückung abgegeben werden, wenn ein Wochenende oder Feiertag folgt (§ 14 Abs. 7 ApoG). Im Regelfall gilt das Entlassrezept nach § 39 Abs. 1a SGB V; Einzelheiten beschreibt die Seite Entlassmedikation.

Beratung auf Station

Ein Apotheker der Krankenhausapotheke berät nach § 27 ApBetrO das Krankenhauspersonal zu sicherer, zweckmäßiger und wirtschaftlicher Arzneimitteltherapie, bei Bedarf auch Patienten bei der Entlassung. Für die krankenhausversorgende Apotheke legt § 14 Abs. 5 ApoG die persönliche und kontinuierliche Beratung als Vertragsinhalt fest. In Niedersachsen kommt die Pflicht zu Stationsapothekern hinzu; dort soll deren Einsatz bei Häusern ohne eigene Krankenhausapotheke im Versorgungsvertrag geregelt werden (§ 26 Abs. 4 NKHG). Mehr dazu auf der Seite Stationsapotheker.

Wie läuft der Weg zum genehmigten Vertrag ab?

  1. Ausgangslage klären

    Betten, Fachrichtungen, Stationen, heutige Bestell- und Lieferwege, Arzneimittelliste, Sondersortimente (Zytostatika, parenterale Ernährung, Betäubungsmittel), IT und Verordnungsweg.

  2. Leistungsumfang festlegen

    Grundversorgung nach § 14 ApoG und zusätzliche Leistungen trennen: Verblisterung oder Unit-Dose, Sterilherstellung, Ernährungsmanagement, Arzneimittelanamnese, Entlassmanagement.

  3. Vertragsentwurf und Leistungsbeschreibung

    Die gesetzlichen Mindestinhalte im Vertrag, die operativen Details in einer Leistungsbeschreibung, die sich ohne neue Genehmigung fortschreiben lässt – soweit die Behörde das so sieht.

  4. Genehmigung beantragen

    Der Vertrag wird der zuständigen Behörde vorgelegt. Welche Behörde zuständig ist und welche Unterlagen sie verlangt, klären wir vorab mit Ihnen.

  5. Genehmigung abwarten

    Rechtswirksam wird der Vertrag erst mit der Genehmigung. Die Bearbeitungszeit liegt weder bei der Klinik noch bei der Apotheke; planen Sie sie als Puffer ein und beenden Sie den bisherigen Vertrag erst danach.

  6. Übergang und Start

    Stichtag, Übernahme der Stationsvorräte, Umstellung von Bestellwegen, Einweisung der Stationen, erste Begehungen, erste Sitzung der Arzneimittelkommission mit der neuen Apotheke.

  7. Laufend fortschreiben

    Ob eine Vertragsänderung erneut genehmigt oder nur angezeigt werden muss, klären Sie mit der Behörde, bevor Sie den Leistungsumfang erweitern.

Was gehört in den Vertrag, was in die Leistungsbeschreibung?

Der Versorgungsvertrag sichert die apothekenrechtlich geforderte Versorgung. Vieles, was im Alltag entscheidet, ist darüber hinaus zu regeln und gehört üblicherweise in eine Leistungsbeschreibung oder Anlage: Annahmeschluss für Bestellungen und Verordnungen, Lieferzeiten, Erreichbarkeit außerhalb der Regelzeiten, Datenwege, Ansprechpartner je Station, Kennzahlen, Eskalationswege. Für eine Verblisterung oder einen geschlossenen Medikationsprozess kommen hinzu: Format der Blister, Umgang mit Änderungen nach Annahmeschluss, Ausfallkonzept und die Rollen bei der Prüfung der Verordnung. Wie das zusammenspielt, beschreibt die Seite Closed-Loop-Medikation; einen Überblick über alle Rechtsgrundlagen gibt die Seite Rechtliche Grundlagen.

Was die antares Apotheke als versorgende Apotheke einbringt

Die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld hat eine eigene Abteilung für Klinikversorgung unter Leitung von Insa Goll, Fachapothekerin für klinische Pharmazie; der Klinik-Kundenservice ist montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr erreichbar. Neben der Arzneimittellogistik bietet antares Kliniken unter anderem Arzneimitteltherapiesicherheit, Aufnahme- und Entlassmanagement, Ernährungsmanagement, sterile Herstellung im eigenen Reinraumlabor und patientenindividuelle Verblisterung. Das Qualitätsmanagementsystem der Apotheke ist nach DIN ISO 9001:2015 zertifiziert. Welche dieser Leistungen Teil Ihres Vertrags werden, legen wir gemeinsam fest.

Die Grenze: antares berät zu Abläufen und Inhalten aus Sicht der Apotheke, nicht rechtlich für den Krankenhausträger. Die Entscheidung über die Genehmigung trifft die Behörde.

Quellen und Rechtsgrundlagen (Stand Oktober 2026)
  1. § 14 Apothekengesetz, insbesondere Abs. 4 (schriftlicher Vertrag, Erfüllungsort), Abs. 5 (Genehmigung, Mindestanforderungen), Abs. 6 (Überprüfung der Vorräte), Abs. 7 (Abgabe bei Entlassung); gesetze-im-internet.de, abgerufen 17.10.2026. Ob das ApoVWG 2026 § 14 geändert hat, ist nicht abschließend geprüft.
  2. § 1a Abs. 1 und § 27 Apothekenbetriebsordnung, gesetze-im-internet.de, abgerufen 17.10.2026.
  3. § 26 Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG), Fassung ab 01.01.2023, über NI-VORIS.
  4. § 39 Abs. 1a SGB V (Entlassmanagement), abgerufen 17.10.2026.
  5. Bundesapothekerkammer: Empfehlungen „Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken“, Stand 06.05.2025 (Titel und Datum bestätigt).
Checkliste

Prüfpunkte für Kliniken vor dem Vertragsabschluss

Zwölf Fragen, an denen Sie einen Vertragsentwurf oder ein Angebot prüfen können. Kein Mustervertrag und keine Rechtsberatung.

A. Gesetzliche Mindestinhalte

  1. Vertragspartner und Geltungsbereich

    Krankenhausträger, Apothekeninhaber, versorgte Standorte und Bereiche eindeutig benannt; Erfüllungsort Sitz des Krankenhauses.

  2. Räume und Personal

    Nachvollziehbar, dass die Apotheke die Versorgung Ihres Hauses personell und räumlich leisten kann.

  3. Lieferung und Dringlichkeit

    Bestellweg, Lieferrhythmus und eine belastbare Regel für dringend benötigte Arzneimittel – auch nachts, am Wochenende und an Feiertagen.

  4. Persönliche und kontinuierliche Beratung

    Benannte Apothekerinnen und Apotheker, Erreichbarkeit, Präsenz vor Ort nach Vereinbarung.

  5. Arzneimittelkommission

    Mitgliedschaft des Apothekenleiters oder eines Beauftragten; Vorbereitung der Sitzungen, Pflege der Arzneimittelliste.

  6. Überprüfung der Vorräte

    Intervall, Umfang und Protokoll der Stationsbegehungen; Umgang mit festgestellten Mängeln.

B. Abläufe und Zusatzleistungen

  1. Annahmeschluss und Änderungen

    Bis wann Bestellungen und Verordnungen eingehen müssen; was bei späteren Änderungen und Neuaufnahmen gilt.

  2. Verblisterung oder Unit-Dose

    Format, Umfang, Rolle der pharmazeutischen Prüfung, was auf Station ergänzt wird.

  3. Daten und Datenschutz

    Übermittlungswege, Zugriffsrechte, Verarbeitung von Patientendaten, Schweigepflicht.

  4. Ausfallkonzept

    Vorgehen bei IT-Störung, Lieferausfall oder Lieferengpass; wer informiert wen.

C. Laufzeit und Übergang

  1. Beginn erst nach Genehmigung

    Start- und Übergabestichtag erst nach Vorliegen der Genehmigung; bisheriger Vertrag erst dann beenden.

  2. Änderungen, Laufzeit, Kündigung

    Wer zeigt Änderungen an, Laufzeit und Fristen, Übergang bei Beendigung (Vorräte, Daten, Dokumentation).

Häufige Fragen

Fragen zum Krankenhausversorgungsvertrag

Ab wann ist ein Krankenhausversorgungsvertrag wirksam?

Ein Vertrag nach § 14 Abs. 4 Apothekengesetz bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Vorher darf die Versorgung auf dieser Grundlage nicht beginnen. Kliniken sollten die Bearbeitungszeit der Behörde deshalb als festen Puffer einplanen.

Muss die versorgende Apotheke in der Nähe des Krankenhauses liegen?

§ 14 ApoG enthält keine Kreisregel wie § 12a für Heime. Der Vertrag muss aber die unverzügliche Bereitstellung besonders dringlich benötigter Arzneimittel sichern. Wie die Behörde Entfernung und Lieferwege dabei bewertet, sollte vor Vertragsabschluss geklärt werden.

Muss die Apotheke Mitglied der Arzneimittelkommission sein?

Ja. Die Mitgliedschaft des Apothekenleiters oder eines von ihm beauftragten Apothekers in der Arzneimittelkommission des Krankenhauses ist eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 5 ApoG. Aufgaben und Arbeitsweise der Kommission regelt die Geschäftsordnung des Hauses; mehr dazu auf der Seite Arzneimittelkommission.

Gehört die Verblisterung in den Versorgungsvertrag?

Die Verblisterung ist keine gesetzliche Mindestanforderung nach § 14 ApoG. Sie wird als zusätzliche Leistung vereinbart, üblicherweise in einer Leistungsbeschreibung zum Versorgungsvertrag. Dort sollten Format, Annahmeschluss, Änderungswege und Ausfallkonzept geregelt sein.

Darf die versorgende Apotheke Patienten bei Entlassung Arzneimittel mitgeben?

Nur eingeschränkt: § 14 Abs. 7 ApoG erlaubt die Abgabe bei Entlassung zur Überbrückung, wenn ein Wochenende oder Feiertag folgt. Im Regelfall verordnet das Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V, und der Patient löst das Rezept in einer Apotheke seiner Wahl ein.

Porträt Insa Goll
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Insa Goll
Abteilungsleitung Klinikversorgung · Fachapothekerin für klinische Pharmazie

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