Die Arzneimittelkommission ist das Gremium eines Krankenhauses, das festlegt, welche Arzneimittel im Haus regelhaft eingesetzt werden (Arzneimittelliste), wie mitgebrachte Hausmedikation ausgetauscht wird und welche Therapie- und Sicherheitsstandards gelten. Ihre Aufgaben und Zusammensetzung sind bundesrechtlich nicht im Einzelnen geregelt, sondern folgen aus der Geschäftsordnung des Hauses.
Bundesrechtlich geregelt ist die Mitwirkung der Apotheke: Der Leiter einer Krankenhausapotheke ist Mitglied (§ 27 ApBetrO), und bei Versorgung durch eine öffentliche Apotheke ist die Mitgliedschaft des Apothekenleiters oder eines Beauftragten Voraussetzung für die Genehmigung des Versorgungsvertrags (§ 14 Abs. 5 ApoG). Für Kliniken, die von der antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld versorgt werden, ist diese Mitwirkung Teil des Versorgungsvertrags.
Inhalt dieser Seite
- Welche Aufgaben hat eine Arzneimittelkommission?
- Auf welcher Rechtsgrundlage arbeitet die Arzneimittelkommission?
- Wie entsteht und lebt eine Arzneimittelliste?
- Wie wird mitgebrachte Hausmedikation ausgetauscht?
- Welche Standards und Sicherheitsregeln setzt die Kommission?
- Was trägt die versorgende Apotheke zur Kommission bei?
- Was ändert sich mit Unit-Dose oder Verblisterung für die Kommission?
Welche Aufgaben hat eine Arzneimittelkommission?
Weil das Bundesrecht die Aufgaben nicht aufzählt, unterscheiden sich Kommissionen in Größe, Sitzungsrhythmus und Zuständigkeit. In der Praxis haben sich fünf Aufgabenfelder herausgebildet, die in den meisten Geschäftsordnungen wiederkehren:
| Aufgabenfeld | Was entschieden wird | Was die Apotheke typischerweise beiträgt |
|---|---|---|
| Arzneimittelliste | Welche Wirkstoffe, Stärken und Darreichungsformen regelhaft vorrätig sind; Aufnahme und Streichung | Bewertung von Anträgen, Marktübersicht, Lieferfähigkeit, Preise, Alternativen |
| Austausch und Substitution | Wie mitgebrachte Arzneimittel bei Aufnahme auf Präparate der Liste umgestellt werden – und wann nicht | Austauschtabellen, Äquivalenzdosen, Hinweise auf nicht austauschbare Präparate |
| Therapie- und Sicherheitsstandards | Hausinterne Standards, z. B. zu Antiinfektiva, Antikoagulation, Schmerztherapie, Hochrisiko-Arzneimitteln | Fachliche Zuarbeit, Verwechslungsrisiken, Anwendungshinweise, Schulungsmaterial |
| Wirtschaftlichkeit | Bewertung von Verbrauch und Kosten, Umgang mit teuren Arzneimitteln | Verbrauchsauswertungen nach Vereinbarung, pharmakoökonomische Einordnung |
| Information und Kommunikation | Wie Entscheidungen, Engpässe und Warnhinweise auf die Stationen kommen | Mitteilungen zu Lieferengpässen, Rückrufen, Rote-Hand-Briefen; Stationsinformationen |
Die Übersicht beschreibt eine verbreitete Praxis, keine gesetzliche Vorgabe. Maßgeblich ist die Geschäftsordnung des jeweiligen Hauses.
Typische Mitglieder sind Vertreter des ärztlichen Dienstes der wichtigsten Fachabteilungen, der Pflege, der Krankenhausleitung oder des Einkaufs und der Apotheke. Häufig gehören auch die Krankenhaushygiene oder das Team für den rationalen Antibiotikaeinsatz (Antibiotic Stewardship) dazu.
Auf welcher Rechtsgrundlage arbeitet die Arzneimittelkommission?
Die Rechtslage ist schmaler, als viele annehmen. Gesichert ist auf Bundesebene:
- § 27 Apothekenbetriebsordnung: „Der Leiter der Krankenhausapotheke ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.“ Die Vorschrift setzt die Kommission voraus, regelt aber nicht ihre Aufgaben.
- § 14 Abs. 5 Apothekengesetz: Bei Versorgung durch eine öffentliche Apotheke wird der Versorgungsvertrag nur genehmigt, wenn der Apothekenleiter oder ein von ihm beauftragter Apotheker Mitglied der Arzneimittelkommission ist. Einzelheiten zum Vertrag beschreibt die Seite Krankenhausversorgungsvertrag.
Für Hamburg haben wir im Hamburgischen Krankenhausgesetz (HmbKHG vom 17.04.1991, zuletzt geändert am 19.11.2024) nach dessen Inhaltsverzeichnis keine eigene Vorschrift zur Arzneimittelkommission, zur Krankenhausapotheke oder zur Arzneimitteltherapiesicherheit gefunden (Stand Oktober 2026). Eine Regelung im Fließtext ist damit nicht vollständig ausgeschlossen. Andere Länder gehen weiter: In Niedersachsen gehört nach § 26 Abs. 2 NKHG die Anpassung der Medikation an die Arzneimittelliste nach der Aufnahme ausdrücklich zu den Aufgaben der Stationsapotheker – die Liste ist dort also gesetzlich vorausgesetzt (siehe Stationsapotheker).
Wie entsteht und lebt eine Arzneimittelliste?
Die Arzneimittelliste – oft auch Hausliste genannt – ist das wichtigste Arbeitsergebnis der Kommission. Sie ist keine Einkaufsliste, sondern eine fachliche Festlegung: Für jede Indikation sollen wenige, gut bekannte Präparate in passenden Stärken zur Verfügung stehen. Das erleichtert Verordnung, Lagerung und Verabreichung und verringert Verwechslungsmöglichkeiten.
Antrag
Eine Fachabteilung beantragt die Aufnahme eines Arzneimittels, mit Begründung und erwartetem Einsatz.
Bewertung
Nutzen und Sicherheit gegenüber vorhandenen Alternativen, Handhabbarkeit auf Station, Lieferfähigkeit, Kosten – und, bei Verblisterung, die Eignung für den Blister.
Entscheidung
Aufnahme, Aufnahme mit Einschränkung (etwa nur für bestimmte Abteilungen) oder Ablehnung; Streichung von Präparaten, die nicht mehr gebraucht werden.
Umsetzung
Aktualisierung im Klinikinformationssystem und im Sortiment der Apotheke, Information der Stationen.
Überprüfung
Regelmäßige Durchsicht, etwa nach Verbrauch, Lieferengpässen oder neuen Sicherheitsinformationen.
Wie wird mitgebrachte Hausmedikation ausgetauscht?
Patienten kommen mit Präparaten ins Krankenhaus, die nicht auf der Liste stehen. Die Kommission legt fest, wann auf ein Präparat der Liste umgestellt wird, wann das mitgebrachte Arzneimittel weitergegeben wird und wann ein Austausch ausgeschlossen ist – etwa bei Arzneimitteln mit enger therapeutischer Breite, bei speziellen Darreichungsformen oder wenn die Umstellung den Patienten verunsichern würde. Die Entscheidung im Einzelfall trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Jeder Austausch hat eine zweite Seite: die Entlassung. Wird während des Aufenthalts umgestellt, muss der Entlassbrief klar sagen, was weiterhin gilt und was wieder zurückgestellt werden soll. Sonst laufen Hausarztpraxis, Pflegeheim und Apotheke Gefahr, Wirkstoffe doppelt oder gar nicht weiterzuführen. Wie die Übergabe gelingt, beschreibt die Seite Entlassmedikation.
Welche Standards und Sicherheitsregeln setzt die Kommission?
Neben der Liste beschließen viele Kommissionen Standards, die über das einzelne Präparat hinausgehen: Regeln für die Anwendung von Hochrisiko-Arzneimitteln, Standardkonzentrationen für Perfusoren, Vorgaben zum Teilen und Mörsern, zur Beschriftung aufgezogener Spritzen oder zum Umgang mit ähnlich aussehenden und ähnlich klingenden Präparaten. Gerade in der Geriatrie kommen Regeln zum Umgang mit Polypharmazie hinzu. Die Seite Hochrisiko-Arzneimittel beschreibt, welche Wirkstoffgruppen dabei typischerweise im Mittelpunkt stehen.
Was trägt die versorgende Apotheke zur Kommission bei?
Die Apotheke sieht, was andere Mitglieder nicht sehen: den Markt, die Lieferfähigkeit, den Verbrauch über alle Stationen und die pharmazeutischen Eigenschaften eines Präparats. Eine krankenhausversorgende Apotheke bringt in die Kommission typischerweise ein:
- die fachliche Bewertung von Aufnahmeanträgen und Alternativen,
- Austauschtabellen und Hinweise zu nicht austauschbaren Präparaten,
- Informationen zu Lieferengpässen und wirkstoffgleichen Alternativen,
- Verbrauchs- und Kostenauswertungen, soweit vereinbart,
- Stellungnahmen zu Sicherheitsinformationen und Rückrufen,
- Schulungsinhalte für Pflege und ärztlichen Dienst.
Bei der antares Apotheke ist die Klinikversorgung unter Leitung von Insa Goll, Fachapothekerin für klinische Pharmazie, Ansprechpartnerin für die Zusammenarbeit mit der Kommission; Pharmakoökonomie gehört zu den Leistungen, die antares Kliniken anbietet. Wer die Apotheke in Ihrer Kommission vertritt, wird im Versorgungsvertrag festgelegt. Welche Auswertungen und Vorlagen die Apotheke für Ihre Kommission erstellt, wird im Versorgungsvertrag oder in der Leistungsbeschreibung vereinbart.
Was ändert sich mit Unit-Dose oder Verblisterung für die Kommission?
Mit einer patientenindividuellen Verblisterung oder Unit-Dose-Versorgung bekommt die Arzneimittelliste eine zusätzliche Dimension. Für jedes feste orale Präparat stellt sich die Frage, ob es verblistert werden kann: Feuchtigkeits- und Lichtempfindlichkeit, Stabilität außerhalb der Originalverpackung, Teilbarkeit und Gefahrstoffeigenschaften. Nach § 34 ApBetrO muss die verblisternde Apotheke diese Eignung in ihrem Qualitätsmanagementsystem regeln; die Kriterien beschreibt die Seite Eignungsbewertung von Arzneimitteln.
Für die Kommission folgt daraus: Bei der Aufnahme neuer Präparate sollte die Verblisterbarkeit mitbewertet werden, und bei der Wahl zwischen gleichwertigen Alternativen kann sie ein Argument sein. Gleichzeitig darf sie nicht das therapeutische Urteil verdrängen – ein nicht verblisterbares Präparat bleibt auf der Liste, wenn es fachlich gebraucht wird, und wird dann auf Station ergänzt. Wie Liste, Verordnung und Verblisterung im geschlossenen Prozess zusammenwirken, zeigt die Seite Closed-Loop-Medikation.
Die Arzneimittelkommission berät und beschließt Standards; die Therapieentscheidung im Einzelfall bleibt bei den behandelnden Ärzten. Die Apotheke ist Mitglied, nicht Entscheiderin über die Liste. Und eine Liste wirkt nur, wenn sie im Klinikinformationssystem hinterlegt ist und auf den Stationen bekannt ist.
- § 27 Apothekenbetriebsordnung (Krankenhausapotheke), gesetze-im-internet.de, abgerufen 17.10.2026.
- § 14 Abs. 5 Apothekengesetz (Genehmigungsvoraussetzungen des Versorgungsvertrags), gesetze-im-internet.de, abgerufen 17.10.2026.
- § 34 Apothekenbetriebsordnung (patientenindividuelles Stellen oder Verblistern), abgerufen 17.10.2026.
- Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG) vom 17.04.1991, zuletzt geändert 19.11.2024 (HmbGVBl. S. 580) – Inhaltsverzeichnis gesichtet, Volltext nicht vollständig durchsucht.
- § 26 Abs. 2 Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG), Fassung ab 01.01.2023.
Fragen zur Arzneimittelkommission
Ist eine Arzneimittelkommission gesetzlich vorgeschrieben?
Das Bundesrecht setzt die Arzneimittelkommission voraus: § 27 ApBetrO macht den Leiter der Krankenhausapotheke zum Mitglied, § 14 Abs. 5 ApoG die Mitgliedschaft der versorgenden öffentlichen Apotheke zur Genehmigungsvoraussetzung. Aufgaben und Zusammensetzung regelt das Bundesrecht nicht. Im Hamburgischen Krankenhausgesetz haben wir nach dessen Inhaltsverzeichnis keine eigene Vorschrift dazu gefunden (Stand Oktober 2026).
Wer gehört zur Arzneimittelkommission?
Das legt die Geschäftsordnung des Hauses fest. Üblich sind Vertreter des ärztlichen Dienstes der wichtigsten Fachabteilungen, der Pflege, der Krankenhausleitung oder des Einkaufs und der Apotheke. Pflichtmitglied ist nach Bundesrecht der Leiter der Krankenhausapotheke oder – bei externer Versorgung – der Leiter der versorgenden Apotheke oder ein Beauftragter.
Was ist eine Arzneimittelliste?
Die Arzneimittelliste legt fest, welche Wirkstoffe, Stärken und Darreichungsformen in einem Krankenhaus regelhaft eingesetzt und vorrätig gehalten werden. Sie wird von der Arzneimittelkommission beschlossen und regelmäßig überprüft. Arzneimittel außerhalb der Liste sind nicht verboten, laufen aber über ein gesondertes Anforderungsverfahren.
Bestimmt die Apotheke, welche Arzneimittel auf die Liste kommen?
Nein. Die Apotheke ist Mitglied der Kommission und bereitet Entscheidungen fachlich vor, etwa mit Bewertungen, Alternativen und Lieferinformationen. Beschlossen wird in der Kommission nach ihrer Geschäftsordnung; die Therapieentscheidung im Einzelfall treffen die behandelnden Ärzte.
Spielt die Verblisterbarkeit bei der Auswahl eine Rolle?
Wenn ein Haus Unit-Dose oder patientenindividuelle Verblisterung nutzt, sollte die Kommission die Eignung neuer Präparate für den Blister mitbewerten. Sie ist ein zusätzliches Kriterium, kein Ausschlussgrund: Ein fachlich notwendiges, nicht verblisterbares Arzneimittel bleibt auf der Liste und wird auf Station ergänzt.
Sie möchten Ihre Arzneimittelliste auf eine Verblisterung vorbereiten oder die Zusammenarbeit in der Kommission neu aufstellen? Insa Goll, Fachapothekerin für klinische Pharmazie und Abteilungsleitung Klinikversorgung, bespricht das mit Ihnen.
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