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Vorrat im Pflegeheim: Welche Arzneimittel vorrätig sein dürfen und welche nicht

Bewohnerbezogene Arzneimittel gehören der Person, nicht dem Haus. Was das für Vorräte, Notfälle und das „Ausleihen“ bedeutet – und wie es sauber geregelt wird.
Automatisierter Kommissionierer im Arzneimittellager von antares in Hamburg-Jenfeld
Kurz beantwortet: Darf ein Pflegeheim einen Stationsvorrat an Arzneimitteln haben?

Ein Pflegeheim hat in der Regel keinen Stationsvorrat wie ein Krankenhaus. Arzneimittel werden für einzelne Bewohner verordnet, gehören ihnen und werden bewohnerbezogen aufbewahrt. Ein „Ausleihen“ zwischen Bewohnern ist nicht vorgesehen. Einen Notfallvorrat an Betäubungsmitteln erlaubt die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nur Hospizen und der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, nicht Pflegeheimen.

Für vorhersehbaren Bedarf sorgen vorausschauende ärztliche Bedarfsanordnungen und eine geplante Bestellung. Was darüber hinaus vorrätig sein darf, etwa für Erste Hilfe, ist bundesrechtlich nicht ausdrücklich geregelt und wird mit Heimaufsicht, Heimarzt und Apotheke geklärt.

Inhalt dieser Seite
  1. Warum es im Pflegeheim keinen Stationsvorrat gibt wie im Krankenhaus
  2. Die Regeln im Überblick: was vorrätig sein darf und was nicht
  3. „Dürfen wir das Paracetamol von Herrn X nehmen?“
  4. Wie Pflegeheime für Notfälle vorsorgen, ohne Vorrat zu halten
  5. Sonderfall Hospiz und SAPV: der Notfallvorrat an Betäubungsmitteln
  6. Grauzonen: worüber Sie mit Aufsicht und Apotheke sprechen sollten
  7. Beispiel: Die „Reservepackung“ im Medikamentenraum
  8. Was die heimversorgende Apotheke beiträgt – und wo die Grenzen liegen
Fachliche Ansprechpartnerin: Sinah GaebertStand: 17.10.2026Lesezeit ca. 10 Min.

Warum es im Pflegeheim keinen Stationsvorrat gibt wie im Krankenhaus

Im Krankenhaus ist der Stationsvorrat selbstverständlich: Die Krankenhausapotheke oder die krankenhausversorgende Apotheke beliefert die Stationen, und die Klinik verabreicht daraus die Arzneimittel, die zur stationären Behandlung gehören. Die Vorräte sind Eigentum des Krankenhauses, die Apotheke prüft sie regelmäßig auf den Stationen (siehe Stationsbegehung im Krankenhaus).

Im Pflegeheim ist die Logik eine andere. Bewohner sind ambulant versorgte Versicherte. Ihre Ärzte verordnen ihnen Arzneimittel, die Apotheke gibt sie auf diese Verordnung an die Person ab, und das Heim verwahrt sie in deren Auftrag. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen auf Verschreibung nur von Apotheken abgegeben werden (§ 43 Abs. 3 Arzneimittelgesetz). Ein Heim, das Arzneimittel aus einem eigenen Vorrat an Bewohner ausgibt, würde damit eine Rolle übernehmen, die das Arzneimittelrecht der Apotheke zuweist.

Daraus folgt der Grundsatz, an dem sich alle Aufsichten orientieren: Arzneimittel im Pflegeheim sind bewohnerbezogen. Sie tragen den Namen der Person, liegen getrennt von den Arzneimitteln anderer und werden nur für sie verwendet. Die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Heimversorgung verlangen eine Kennzeichnung „mindestens mit Name und Vorname des Heimbewohners“, und die heimversorgende Apotheke überprüft nach § 12a Apothekengesetz die ordnungsgemäße, bewohnerbezogene Aufbewahrung.

Die Regeln im Überblick: was vorrätig sein darf und was nicht

Die folgende Übersicht trennt, was rechtlich klar ist, von dem, was Aufsichtspraxis und Vereinbarung ist. Wo Hamburger Besonderheiten bestehen oder unklar sind, ist das vermerkt.

Arzneimittel im Pflegeheim: was gilt (Stand Oktober 2026)
SituationRegelGrundlage
Verordnete Arzneimittel einer PersonBewohnerbezogen kennzeichnen und aufbewahren, nur für diese Person verwenden.§ 12a ApoG, BAK-Empfehlungen Heimversorgung (Stand 27.11.2024)
„Ausleihen“ bei einem anderen BewohnerNicht vorgesehen, auch nicht bei gleichem Präparat. Fehlendes wird über Praxis und Apotheke beschafft.Eigentum der Person; § 43 AMG (Abgabe durch Apotheken)
Allgemeiner Arzneimittelvorrat des HausesBundesrechtlich nicht vorgesehen; Aufsichten erwarten bewohnerbezogene Bestände.Aufsichtspraxis; in Hamburg mit der Wohn-Pflege-Aufsicht klären
Betäubungsmittel-NotfallvorratNur Hospize und SAPV, mit beauftragtem Arzt, Apothekenvereinbarung und mindestens halbjährlicher Prüfung. Pflegeheime nicht.§ 5d BtMVV
Betäubungsmittel unter ärztlicher Verantwortung im HeimArzt kann sie in der Einrichtung lagern; nicht mehr benötigte Mengen kann er einem anderen Patienten derselben Einrichtung verschreiben.§ 5c BtMVV
BedarfsmedikationÄrztlich angeordnet, bewohnerbezogen, mit Indikation und Höchstmenge.Ärztliche Anordnung, Aufsichtspraxis
Rezeptfreie Arzneimittel für einzelne BewohnerEbenfalls bewohnerbezogen und nur mit Anordnung bzw. dokumentiertem Wunsch der Person.Aufsichtspraxis, Verfahrensanweisung
Erste-Hilfe-MaterialVerbandmittel sind keine Arzneimittel im Sinne dieser Regeln; Arzneimittel im Erste-Hilfe-Schrank vorab klären.Nicht ausdrücklich geregelt

Die Übersicht ist eine fachliche Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Vorgaben Ihrer Aufsichtsbehörde und Ihres Versorgungsvertrags.

„Dürfen wir das Paracetamol von Herrn X nehmen?“

Die Frage stellt sich meist am Abend oder am Wochenende: Eine Bewohnerin hat Schmerzen, die Ärztin hat telefonisch ein gängiges Schmerzmittel angeordnet, die Packung ist aber noch nicht geliefert. Im Schrank liegt dasselbe Präparat – mit dem Namen eines Mitbewohners.

Die Antwort lautet: nein, auch wenn es naheliegt. Drei Gründe sprechen dagegen. Das Arzneimittel gehört einer anderen Person und ist für sie bezahlt und verordnet. Die Bestandsführung beider Personen stimmt danach nicht mehr, was spätestens beim nächsten Engpass auffällt. Und die Charge, die die Bewohnerin erhalten hat, ist ihr nicht mehr zuzuordnen. Wer „ausleiht und später zurücklegt“, schafft eine Lücke in der Dokumentation, die bei einer Prüfung oder einem Rückruf schwer zu erklären ist.

Der richtige Weg ist ein anderer: die Situation dokumentieren, die verordnende Praxis oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst einbeziehen und das Arzneimittel über die versorgende Apotheke oder die Notdienstapotheke beschaffen. Wie das außerhalb der Öffnungszeiten in Hamburg funktioniert, beschreibt die Seite Medikamente nachts und am Wochenende. Fehler entstehen in solchen Situationen nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil der Prozess für den Abend keinen Weg vorsieht. Genau dort lohnt die Arbeit.

Wie Pflegeheime für Notfälle vorsorgen, ohne Vorrat zu halten

Ein Pflegeheim kann nicht für jede Situation ein Arzneimittel vorhalten. Es kann aber dafür sorgen, dass vorhersehbare Situationen nicht überraschend kommen. Bewährt haben sich vier Bausteine:

  1. Vorausschauende Bedarfsanordnungen

    Für Bewohner mit bekannten Risiken – Schmerzen, Unruhe, Atemnot in der Palliativsituation, Krampfanfälle in der Vorgeschichte – ordnet die Ärztin oder der Arzt Bedarfsmedikation mit Indikation, Einzel- und Tageshöchstdosis an. Das Arzneimittel liegt dann bewohnerbezogen bereit. Einzelheiten zur vollständigen Anordnung stehen auf der Seite Bedarfsmedikation im Pflegeheim.

  2. Reichweite der Bestände im Blick

    Fehlbestände entstehen selten plötzlich. Wer die Reichweite der Originalpackungen regelmäßig prüft und Folgeverordnungen rechtzeitig anstößt, braucht seltener eine Lösung am Abend. Bei verblisterten Arzneimitteln übernimmt die Apotheke diese Planung für die Dauermedikation; Bedarfsarzneimittel, Tropfen, Salben und Inhalativa bleiben in der Verantwortung des Wohnbereichs.

  3. Erreichbarkeit vertraglich geregelt

    Das Hamburger Merkblatt zur Heimversorgung verlangt, dass die Versorgung außerhalb der Öffnungszeiten im Heimversorgungsvertrag geregelt wird. Die Notdienstapotheke beliefert dringende Verordnungen, ersetzt aber die versorgende Apotheke nicht.

  4. Klare Verfahrensanweisung

    Eine kurze Anweisung beantwortet die drei Fragen des Nachtdienstes: Wen rufe ich an, wie komme ich an ein dringend benötigtes Arzneimittel, und was dokumentiere ich? Sie schließt das „Ausleihen“ ausdrücklich aus.

Sonderfall Hospiz und SAPV: der Notfallvorrat an Betäubungsmitteln

Für Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) sieht § 5d BtMVV einen Notfallvorrat an Betäubungsmitteln vor. Er dient dem „unvorhersehbaren, dringenden und kurzfristigen Bedarf“ der Patienten und ist an Bedingungen geknüpft:

  • Die Einrichtung beauftragt eine oder mehrere Ärztinnen oder Ärzte, die die Betäubungsmittel für den Notfallvorrat verschreiben.
  • Interne Regelungen mit Ärzten und Pflegekräften stellen eine lückenlose Dokumentation von Aufnahme in den Vorrat und Entnahme sicher.
  • Mit einer Apotheke wird schriftlich vereinbart, dass sie den Vorrat beliefert und mindestens halbjährlich prüft – insbesondere auf einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung. Die Apotheke zeigt die Vereinbarung vor der ersten Belieferung der zuständigen Landesbehörde an.
  • Je Betäubungsmittel darf der Vorrat den durchschnittlichen Monatsbedarf für Notfälle nicht überschreiten.

Diese Regel gilt ausdrücklich nicht für Pflegeheime. Betreibt ein Träger unter einem Dach ein Pflegeheim und ein Hospiz, gilt der Notfallvorrat nur für das Hospiz. Für Pflegeheime bietet § 5c BtMVV einen anderen Weg: Die Ärztin oder der Arzt kann Betäubungsmittel für Bewohner in der Einrichtung unter eigener Verantwortung lagern lassen. Werden sie nicht mehr benötigt, kann sie oder er sie einem anderen Patienten derselben Einrichtung verschreiben, an eine versorgende Apotheke zurückgeben oder – nur in Hospiz und SAPV – in den Notfallvorrat überführen. Das ist eine ärztliche Entscheidung mit Verschreibung und Nachweis, kein Ausleihen durch die Pflege. Mehr dazu auf den Seiten Betäubungsmittel im Pflegeheim und Hospize und Palliativversorgung.

Grauzonen: worüber Sie mit Aufsicht und Apotheke sprechen sollten

Nicht alles ist ausdrücklich geregelt. Das Hamburger Merkblatt zur Heimversorgung äußert sich nicht zu nicht bewohnerbezogenen Vorräten, ebenso wenig die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. Typische offene Punkte sind:

  • Erste-Hilfe-Schrank: Gehören dort Arzneimittel hinein, etwa ein Mittel gegen Insektenstiche oder ein Desinfektionsmittel zur Anwendung auf der Haut? Klären Sie mit der Aufsicht, was zulässig ist, und halten Sie es in der Verfahrensanweisung fest.
  • Arzneimittel des Heimarztes: Bringt eine Ärztin oder ein Arzt Arzneimittel zur Anwendung bei der Visite mit, bleiben sie in ärztlicher Verantwortung. Sie werden nicht Teil eines Heimvorrats.
  • Rezeptfreie Arzneimittel: Auch Präparate ohne Rezeptpflicht werden für eine bestimmte Person beschafft und bewohnerbezogen aufbewahrt. Wie Selbstmedikation im Heim geregelt wird, beschreibt die Seite Rezeptfreie Arzneimittel im Pflegeheim.
  • Arzneimittel nach Tod oder Auszug: Sie bleiben Eigentum der Person bzw. ihrer Erben und werden nicht „in den Vorrat übernommen“. Wie damit umzugehen ist, steht unter Arzneimittel entsorgen im Pflegeheim.

In Hamburg ist für Wohneinrichtungen und Gasteinrichtungen die Wohn-Pflege-Aufsicht des jeweiligen Bezirksamts zuständig. Wer unsicher ist, fragt dort vor der nächsten Begehung nach – schriftlich, damit die Antwort in die Verfahrensanweisung übernommen werden kann.

Beispiel: Die „Reservepackung“ im Medikamentenraum

Das folgende Beispiel ist typisiert und beschreibt keine konkrete Einrichtung. Bei der regelmäßigen Überprüfung durch die heimversorgende Apotheke fällt eine Kiste ohne Namen auf: angebrochene Packungen eines Abführmittels, zwei Schmerzmittel, ein Blutdruckmittel. Auf Nachfrage erklärt das Team, es handle sich um Reste verstorbener Bewohner, die man „für Notfälle“ aufgehoben habe.

Die Apotheke dokumentiert den Befund und bespricht ihn mit der Pflegedienstleitung. Die Packungen werden aus dem Bestand genommen und nach dem festgelegten Verfahren behandelt. Zusammen wird geprüft, für welche Bewohner eine vorausschauende Bedarfsanordnung fehlt, und die Verfahrensanweisung erhält einen Abschnitt zum Vorgehen am Abend. Bei der nächsten Überprüfung ist die Kiste verschwunden – und die Frage „Was tun, wenn etwas fehlt?“ beantwortet.

Was die heimversorgende Apotheke beiträgt – und wo die Grenzen liegen

Die heimversorgende Apotheke prüft nach § 12a ApoG in regelmäßigen Abständen die bewohnerbezogene Aufbewahrung; die Bundesapothekerkammer empfiehlt halbjährliche Überprüfungen. Dabei fallen unbeschriftete Vorräte, „Reservepackungen“ und vermischte Bestände auf. antares führt diese Überprüfungen als heimversorgende Apotheke in Hamburg durch, bespricht Befunde mit der Leitung und unterstützt nach Vereinbarung bei Verfahrensanweisungen und Schulungen zu Lagerung und Betäubungsmitteln.

Verblisterung verringert die Zahl der Originalpackungen fester Dauermedikation im Wohnbereich, weil die Apotheke die Arzneimittel bewohnerbezogen beschriftet liefert und die Reichweite plant (siehe patientenindividuelle Verblisterung). Sie löst die Vorratsfrage aber nicht: Bedarfsmedikation, Tropfen, Betäubungsmittel in Pflasterform und kühlpflichtige Arzneimittel bleiben in Originalpackungen in der Einrichtung. Die Apotheke kann zudem keine ärztliche Anordnung ersetzen und keinen Vorrat genehmigen, den die Aufsicht nicht zulässt. Wie Aufbewahrung im Einzelnen funktioniert, beschreibt die Seite Medikamentenlagerung im Pflegeheim; was der Vertrag regelt, die Seite Heimversorgungsvertrag.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  1. Arzneimittelgesetz (AMG), § 43 Abs. 1 und 3 (Apothekenpflicht, Abgabe auf Verschreibung nur durch Apotheken).
  2. Apothekengesetz (ApoG), § 12a (Versorgung von Heimbewohnern, Überprüfung der bewohnerbezogenen Aufbewahrung).
  3. Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), § 5c (Verschreibung für Patienten in Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und SAPV) und § 5d (Notfallvorrat in Hospizen und SAPV), abgerufen 17.10.2026.
  4. Bundesapothekerkammer: Empfehlungen zur Qualitätssicherung „Versorgung der Bewohner von Heimen“, Stand der Revision 27.11.2024, Kap. 2, 5.2 und 6.1.
  5. Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg, Amt für Verbraucherschutz: Merkblatt „Heimversorgung durch Apotheken“, Stand 07/2026.
Häufige Fragen

Fragen zum Arzneimittelvorrat im Pflegeheim

Darf ein Pflegeheim Notfallmedikamente vorrätig halten?

Einen allgemeinen, nicht bewohnerbezogenen Arzneimittelvorrat sieht das Bundesrecht für Pflegeheime nicht vor. Vorsorge geschieht über vorausschauende ärztliche Bedarfsanordnungen für einzelne Bewohner, eine geplante Bestellung und eine vertraglich geregelte Versorgung außerhalb der Öffnungszeiten. Was im Erste-Hilfe-Schrank zulässig ist, klären Sie mit Ihrer Aufsichtsbehörde.

Dürfen Arzneimittel eines Bewohners für einen anderen verwendet werden?

Nein. Arzneimittel sind für eine bestimmte Person verordnet und gehören ihr. Ein „Ausleihen“ ist auch bei gleichem Präparat nicht vorgesehen. Fehlende Arzneimittel werden über die Praxis und die versorgende Apotheke oder die Notdienstapotheke beschafft.

Darf ein Hospiz einen Notfallvorrat an Betäubungsmitteln haben?

Ja. § 5d BtMVV erlaubt Hospizen und Einrichtungen der SAPV einen Notfallvorrat. Voraussetzungen sind ein beauftragter Arzt, eine lückenlose Dokumentation und eine schriftliche Vereinbarung mit einer Apotheke, die den Vorrat beliefert und mindestens halbjährlich prüft. Für Pflegeheime gilt diese Regel nicht.

Was passiert mit Betäubungsmitteln, die ein Bewohner nicht mehr braucht?

Werden sie unter ärztlicher Verantwortung nach § 5c BtMVV in der Einrichtung gelagert, kann die Ärztin oder der Arzt sie einem anderen Patienten derselben Einrichtung verschreiben oder an eine versorgende Apotheke zurückgeben. Ohne diese ärztliche Entscheidung werden sie nach dem festgelegten Verfahren zurückgegeben oder vernichtet.

Gehören rezeptfreie Arzneimittel in einen Hausvorrat?

Auch rezeptfreie Arzneimittel werden im Pflegeheim in der Regel für eine bestimmte Person beschafft, mit Namen gekennzeichnet und nur nach Anordnung oder dokumentiertem Wunsch der Person gegeben. Ein gemeinsamer Vorrat erschwert Zuordnung, Dokumentation und Verfallkontrolle.

Wer kontrolliert die Vorräte im Pflegeheim?

Die Einrichtung ist für die tägliche Aufbewahrung verantwortlich. Die heimversorgende Apotheke überprüft nach § 12a ApoG regelmäßig die bewohnerbezogene Aufbewahrung; die Bundesapothekerkammer empfiehlt halbjährliche Überprüfungen. Daneben prüfen Heimaufsicht – in Hamburg die Wohn-Pflege-Aufsicht – und der Medizinische Dienst.

Porträt Sinah Gaebert
Ihre Ansprechpartnerin zu Vorrat und Aufbewahrung
Sinah Gaebert
Leitung Patientenindividuelle Verblisterung · Fachapothekerin für klinische Pharmazie

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