Nicht mehr benötigte Arzneimittel im Pflegeheim werden aus dem Bestand genommen, getrennt aufbewahrt und nie an andere Bewohner weitergegeben. Entsorgt werden sie so, dass Dritte keinen Zugriff haben – in Hamburg laut Stadtreinigung über den Restmüll, der verbrannt wird, oder über eine mit der Apotheke vereinbarte Rücknahme. Betäubungsmittel werden nach § 16 BtMG vor zwei Zeugen vernichtet oder an eine Apotheke zur Vernichtung übergeben.
Arzneimittel verstorbener Bewohner gehören zum Nachlass. Ob sie den Erben ausgehändigt oder mit deren Einverständnis entsorgt werden, regelt die Verfahrensanweisung der Einrichtung.
Inhalt dieser Seite
- Wann Arzneimittel im Pflegeheim ausgesondert werden
- Warum Arzneimittel nicht weitergegeben werden dürfen
- Welche Entsorgungswege gibt es – und welcher gilt in Hamburg?
- Arzneimittel nach dem Tod eines Bewohners
- Betäubungsmittel: Vernichtung nach Betäubungsmittelrecht
- Beispiel: Der Karton nach dem Todesfall
- Checkliste: Entsorgung von Arzneimitteln im Pflegeheim
- Was die Apotheke beiträgt – und wo die Grenzen liegen
Wann Arzneimittel im Pflegeheim ausgesondert werden
Arzneimittel werden aus vier Gründen nicht mehr gebraucht. Jeder Anlass hat eigene Fragen – und alle münden in denselben ersten Schritt: aus dem aktiven Bestand nehmen, kennzeichnen, getrennt lagern.
| Anlass | Typische Situation | Erster Schritt | Zu klären |
|---|---|---|---|
| Verfall | Verfalldatum erreicht oder Aufbrauchfrist nach Anbruch abgelaufen | Sofort aussondern, nicht mehr verwenden | Wird das Arzneimittel weiter benötigt? Dann Folgeverordnung anstoßen. |
| Absetzen | Ärztin oder Arzt beendet oder ändert eine Verordnung | Getrennt lagern, im Plan als abgesetzt dokumentieren | Mit Bewohner bzw. Betreuung absprechen, ob entsorgt werden soll |
| Auszug | Umzug, Wechsel in eine andere Einrichtung, Rückkehr nach Hause | Arzneimittel mit Medikationsplan übergeben | Übergabe an Person, Angehörige oder neue Einrichtung dokumentieren |
| Tod | Bewohner verstirbt, Arzneimittel liegen noch im Schrank | Getrennt und gesichert verwahren, Bestand festhalten | Herausgabe an Erben oder Entsorgung mit deren Einverständnis |
Für verblisterte Arzneimittel gilt dasselbe. Beutel abgesetzter oder geänderter Medikation werden nicht „aufgebraucht“, sondern gesperrt und nach Absprache mit der Apotheke behandelt. Wie Änderungen im laufenden Blisterzyklus umgesetzt werden, beschreibt die Seite Medikationsänderungen.
Warum Arzneimittel nicht weitergegeben werden dürfen
Die naheliegende Idee ist auch die häufigste: Das Blutdruckmittel einer verstorbenen Bewohnerin ist noch originalverpackt, ein Mitbewohner bekommt dasselbe Präparat – warum es wegwerfen? Die Antwort hat mehrere Ebenen.
- Eigentum: Das Arzneimittel gehört der Person, für die es abgegeben wurde, nach ihrem Tod den Erben (§ 1922 BGB). Das Heim verwahrt es nur.
- Arzneimittelrecht: Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen auf Verschreibung nur von Apotheken abgegeben werden (§ 43 Abs. 3 AMG). Gibt eine Einrichtung sie an andere Personen weiter, übernimmt sie eine Rolle, die ihr nicht zusteht.
- Qualität: Wie das Arzneimittel gelagert wurde, ist für Dritte nicht sicher nachvollziehbar, und die Charge ist dem neuen Empfänger nicht mehr zuzuordnen.
- Betäubungsmittel: Hier gilt ein eigener, enger Weg über die Ärztin oder den Arzt (§ 5c BtMVV), siehe unten.
Die öffentliche Debatte über „Pillen-Recycling“ – etwa die Frage, ob hochwertige, ungeöffnete Arzneimittel aus Hospizen weiterverwendet werden könnten – ändert an der geltenden Rechtslage nichts. Im Pflegeheim gilt: keine Weitergabe, kein Hausvorrat aus Restbeständen. Mehr dazu auf der Seite Vorrat im Pflegeheim.
Welche Entsorgungswege gibt es – und welcher gilt in Hamburg?
Eine bundeseinheitliche Regel für die Entsorgung von Altarzneimitteln gibt es nicht. Maßgeblich sind das Abfallrecht und die Vorgaben der jeweiligen Kommune. Für Einrichtungen kommt die Vollzugshilfe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA Mitteilung 18) hinzu, die ausdrücklich auch für „Pflege- und Krankenheime“ gilt.
Restmüll, wenn er verbrannt wird
Die Stadtreinigung Hamburg führt Medikamente ausdrücklich bei den Abfällen für die schwarze Restmülltonne auf („bitte mit Umverpackung“) und weist darauf hin, dass sie nicht in die Problemstoffsammlung gehören. Hamburger Restmüll wird laut Stadtreinigung unsortiert verbrannt. Nach LAGA M 18 können Arzneimittel aus Einrichtungen (Abfallschlüssel 18 01 09) gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen entsorgt werden, wenn ein missbräuchlicher Zugriff Dritter ausgeschlossen und eine thermische Behandlung sichergestellt ist.
Rücknahme über die Apotheke
Eine gesetzliche Pflicht der Apotheken, Altarzneimittel zurückzunehmen, gibt es nicht; viele Apotheken tun es freiwillig. Die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer sehen vor, dass die heimversorgende Apotheke mit dem Heimträger die Entgegennahme und sachgerechte Entsorgung nicht mehr benötigter Arzneimittel vereinbaren kann.
Nie über Toilette oder Spüle
Das Umweltbundesamt warnt ausdrücklich davor, Arzneimittel über Toilette oder Spüle zu entsorgen – auch flüssige Arzneimittel wie Säfte oder Tropfen nicht. Sie werden samt Behältnis entsorgt.
Sonderfall Zytostatika
Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel (Abfallschlüssel 18 01 08*) sind nach LAGA M 18 gefährlicher Abfall und werden gesondert beseitigt. Sie gehören nicht in den Restmüll. Den Weg legen Einrichtung, Entsorger und Apotheke gemeinsam fest.
Die Hausmüllregel für Privathaushalte setzt voraus, dass Kinder und Dritte nicht an die Tonne kommen. Im Pflegeheim heißt das: Ausgesonderte Arzneimittel werden nicht im offenen Stationsabfall gesammelt, sondern in einem verschlossenen Behälter im Medikamentenraum, bis sie entsorgt oder an die Apotheke übergeben werden. Bewohner mit Demenz, Besucher und Reinigungsdienste haben keinen Zugriff.
Für Einrichtungen außerhalb Hamburgs gelten die Regeln des jeweiligen Kreises. Das vom Umweltbundesamt genannte Portal arzneimittelentsorgung.de zeigt nach Postleitzahl, welchen Weg die Kommune empfiehlt.
Arzneimittel nach dem Tod eines Bewohners
Nach einem Todesfall stehen im Wohnbereich andere Dinge im Vordergrund. Gerade deshalb hilft ein festes Verfahren, das niemand improvisieren muss:
Getrennt und gesichert verwahren
Alle Arzneimittel der verstorbenen Person werden aus Schrank, Wagen und Kühlschrank genommen, zusammengefasst, mit Namen und Datum gekennzeichnet und gesichert gelagert. Verblisterte Beutel werden gesperrt.
Bestand festhalten
Eine kurze Liste der Präparate und Mengen genügt in der Regel; für Betäubungsmittel wird der Bestand im Nachweis gezählt und eingetragen.
Erben bzw. Angehörige fragen
Die Arzneimittel gehören zum Nachlass. Die Einrichtung fragt, ob sie ausgehändigt werden sollen oder ob die Erben mit einer Entsorgung über das Heim bzw. die Apotheke einverstanden sind. Die niedersächsische Heimaufsicht formuliert für Wohnformen der Eingliederungshilfe ausdrücklich: Medikamente verstorbener Bewohner sind an die Erbberechtigten auszuhändigen oder an die Apotheke zurückzugeben – ausgenommen Betäubungsmittel.
Übergabe dokumentieren
Wer hat was wann erhalten oder zur Entsorgung übernommen? Ein Übergabeprotokoll mit Unterschrift schützt Einrichtung und Angehörige.
Ein fester Zeitrahmen in der Verfahrensanweisung verhindert, dass Arzneimittel verstorbener Bewohner über Wochen im Medikamentenraum liegen. Welche Hamburger Vorgaben für Ihre Einrichtung gelten, klären Sie bei Unklarheit mit der Wohn-Pflege-Aufsicht.
Betäubungsmittel: Vernichtung nach Betäubungsmittelrecht
Für Betäubungsmittel genügt der Restmüll nicht. Wer nicht mehr benötigte Betäubungsmittel beseitigen will, vernichtet sie nach § 16 BtMG in Gegenwart von zwei Zeugen so, dass eine Wiedergewinnung ausgeschlossen ist und Mensch und Umwelt geschützt sind; über die Vernichtung wird eine Niederschrift angefertigt, die drei Jahre aufbewahrt wird. Apotheken dürfen Betäubungsmittel zur Vernichtung entgegennehmen, ohne dafür eine gesonderte Erlaubnis zu benötigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 e BtMG). In der Praxis werden nicht mehr benötigte Betäubungsmittel aus Heimen daher häufig an die versorgende Apotheke übergeben, die die Vernichtung dokumentiert.
Eine Ausnahme vom Weg in die Vernichtung kennt nur die ärztliche Seite: Lagert die Ärztin oder der Arzt Betäubungsmittel nach § 5c BtMVV unter eigener Verantwortung in der Einrichtung, kann sie oder er nicht mehr benötigte Mengen einem anderen Patienten derselben Einrichtung verschreiben oder an eine versorgende Apotheke zurückgeben. Das ist eine ärztliche Entscheidung, keine Entscheidung des Pflegeteams. Aufbewahrung und Nachweis beschreibt die Seite Betäubungsmittel im Pflegeheim, gebrauchte Opioidpflaster die Seite Schmerzpflaster in der Pflege.
Beispiel: Der Karton nach dem Todesfall
Das folgende Beispiel ist typisiert und beschreibt keine konkrete Einrichtung. Zwei Wochen nach dem Tod eines Bewohners steht im Medikamentenraum noch ein Karton mit seinen Arzneimitteln: drei Originalpackungen, angebrochene Augentropfen, ein Insulinpen und zwei Fentanylpflaster im Betäubungsmittelfach. Niemand fühlt sich zuständig, die Tochter hat sich nicht gemeldet.
Die Pflegedienstleitung nimmt den Fall zum Anlass, das Verfahren festzulegen: Bestand am Todestag erfassen, Angehörige innerhalb einer festen Frist schriftlich fragen, ohne Rückmeldung nach dem vereinbarten Verfahren entsorgen, Betäubungsmittel über die Apotheke vernichten lassen. Die Apotheke übernimmt die Pflaster mit Vernichtungsprotokoll, das Betäubungsmittel-Nachweisblatt wird mit Bestand null abgeschlossen. Bei der nächsten Überprüfung durch die Apotheke ist das neue Verfahren Teil der Verfahrensanweisung.
Checkliste: Entsorgung von Arzneimitteln im Pflegeheim
Zuständigkeit benannt
Wer sondert aus, wer entsorgt, wer spricht mit Angehörigen? Je Wohnbereich festgelegt.
Aussondern sofort
Verfallene, abgesetzte und Arzneimittel Verstorbener werden unverzüglich aus dem aktiven Bestand genommen und gekennzeichnet.
Zugriffssichere Sammlung
Verschlossener Behälter im Medikamentenraum, nicht im offenen Stationsabfall.
Keine Weitergabe
Ausgesonderte Arzneimittel werden weder anderen Bewohnern gegeben noch als Hausvorrat behalten.
Entsorgungsweg festgelegt
Restmüll nach kommunaler Vorgabe oder Rücknahme durch die Apotheke; Zytostatika gesondert.
Flüssiges nicht in den Ausguss
Säfte, Tropfen und Lösungen werden samt Behältnis entsorgt.
Betäubungsmittel nach BtM-Recht
Vernichtung vor zwei Zeugen mit Niederschrift oder Übergabe an die Apotheke; Nachweis abgeschlossen.
Nachlass geklärt
Erben bzw. Angehörige gefragt, Herausgabe oder Entsorgung dokumentiert, Frist in der Verfahrensanweisung.
Verblisterte Beutel gesperrt
Beutel abgesetzter Medikation oder verstorbener Bewohner werden nicht weiter verwendet und mit der Apotheke abgestimmt.
Was die Apotheke beiträgt – und wo die Grenzen liegen
Die heimversorgende Apotheke sieht bei ihren regelmäßigen Überprüfungen nach § 12a ApoG, ob ausgesonderte Arzneimittel getrennt und gesichert lagern und ob Betäubungsmittelbestände abgeschlossen sind. antares kann mit Einrichtungen in Hamburg nach Vereinbarung regeln, wie nicht mehr benötigte Arzneimittel und Betäubungsmittel zurückgenommen und dokumentiert werden, und unterstützt beim Aufbau einer Verfahrensanweisung sowie mit Schulungen für Pflegekräfte.
Verblisterung verändert die Menge, um die es geht: Weil die Apotheke feste Dauermedikation im vereinbarten Rhythmus bewohnerbezogen liefert, sammeln sich im Wohnbereich weniger angebrochene Originalpackungen an, und Änderungen werden im nächsten Blister umgesetzt (siehe patientenindividuelle Verblisterung). Tropfen, Salben, Insuline, Inhalativa, Bedarfsmedikation und Pflaster bleiben trotzdem in Originalpackungen und werden nach den hier beschriebenen Regeln entsorgt. Die Entscheidung über Nachlass und Herausgabe trifft die Einrichtung mit den Erben, nicht die Apotheke. Bei einem Apothekenwechsel gehört die Übergabe der Restbestände in die Planung (siehe Apotheke wechseln). Wie Arzneimittel bis dahin richtig gelagert werden, steht unter Medikamentenlagerung im Pflegeheim.
- Stadtreinigung Hamburg: INFO-Broschüre 2024 (Stand Dezember 2023), S. 14, 15 und 23.
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall: LAGA Mitteilung 18, Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Stand Juni 2021, Ziff. 1.2 sowie Abfallschlüssel 18 01 08* und 18 01 09.
- Umweltbundesamt: Umweltbewusste Entsorgung von Medikamentenresten, zuletzt aktualisiert 11.07.2025.
- ABDA: Faktenblatt Entsorgung von Altmedikamenten, Stand August 2026.
- Bundesapothekerkammer: Empfehlungen „Versorgung der Bewohner von Heimen“, Stand 27.11.2024, Kap. 6.4.
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG), §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 e und 16; Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), § 5c.
- Arzneimittelgesetz (AMG), § 43; Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1922.
- Niedersächsische Heimaufsicht (Eingliederungshilfe): Merkblatt zum Medikamentenmanagement in besonderen Wohnformen, Stand 03/2024 (Beispiel aus der Aufsichtspraxis eines Nachbarlands).
Fragen zur Entsorgung von Arzneimitteln im Pflegeheim
Was macht man mit Medikamenten von Verstorbenen?
Sie gehören zum Nachlass. Die Einrichtung verwahrt sie getrennt und gesichert, fragt die Erben bzw. Angehörigen und händigt sie aus oder entsorgt sie mit deren Einverständnis. Betäubungsmittel werden nach Betäubungsmittelrecht vernichtet, häufig über die versorgende Apotheke. An andere Bewohner werden sie nicht weitergegeben.
Wie entsorgt man abgelaufene Medikamente in Hamburg?
Die Stadtreinigung Hamburg nennt die schwarze Restmülltonne als Weg für Medikamente; sie gehören nicht in die Problemstoffsammlung, und der Hamburger Restmüll wird verbrannt. Manche Apotheken nehmen Altarzneimittel freiwillig zurück. In Einrichtungen werden ausgesonderte Arzneimittel bis zur Entsorgung zugriffssicher gesammelt.
Muss die Apotheke alte Medikamente zurücknehmen?
Nein, eine gesetzliche Rücknahmepflicht besteht nicht. Viele Apotheken nehmen Altarzneimittel freiwillig an. Heimversorgende Apotheke und Heimträger können die Entgegennahme und Entsorgung vertraglich vereinbaren; Betäubungsmittel darf eine Apotheke zur Vernichtung entgegennehmen.
Dürfen Medikamente eines Verstorbenen an andere Bewohner weitergegeben werden?
Nein. Die Arzneimittel gehören den Erben, verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen auf Verschreibung nur von Apotheken abgegeben werden, und Lagerung und Charge sind für Dritte nicht nachvollziehbar. Für Betäubungsmittel gibt es nur den engen ärztlichen Weg nach § 5c BtMVV.
Dürfen Säfte und Tropfen in den Ausguss?
Nein. Das Umweltbundesamt rät ausdrücklich davon ab, Arzneimittel über Toilette oder Spüle zu entsorgen, auch flüssige. Sie werden samt Flasche entsorgt.
Kann man abgelaufene Medikamente noch nehmen?
Im Pflegeheim werden Arzneimittel nach Ablauf des Verfalldatums oder der Aufbrauchfrist nicht mehr verwendet. Wird das Arzneimittel weiter benötigt, wird über Praxis und Apotheke Ersatz beschafft. Fragen zu einzelnen Präparaten beantwortet die Apotheke.
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