Rezeptfreie Medikamente zahlen Erwachsene im Pflegeheim in der Regel selbst – genauso wie zu Hause. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt sie nur in gesetzlich geregelten Ausnahmen, vor allem wenn sie bei einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gelten und ärztlich auf Kassenrezept verordnet werden (§ 34 SGB V).
Bestellt werden rezeptfreie Mittel meist über die Apotheke, die den Bewohner versorgt, oder Angehörige bringen sie mit. Bezahlt wird aus eigenen Mitteln; wer Sozialhilfe bezieht, in der Regel aus dem Barbetrag. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Mittel im Medikationsplan stehen.
Inhalt dieser Seite
- Was sind rezeptfreie Arzneimittel?
- Wer zahlt rezeptfreie Medikamente im Pflegeheim?
- Was gilt für Bewohner mit Sozialhilfe? Der Barbetrag
- Wer bestellt rezeptfreie Medikamente im Heim?
- Wie behalten Angehörige die Kosten im Blick?
- Beispiel: Monatlich eine Rechnung, die keiner erwartet hat
- Checkliste: Rezeptfreie Mittel im Heim klären
- Was die antares Apotheke beiträgt – und wo nicht
Was sind rezeptfreie Arzneimittel?
Rezeptfrei heißt: Das Arzneimittel ist nicht verschreibungspflichtig. Viele davon gibt es nur in der Apotheke (apothekenpflichtig), etwa bestimmte Schmerzmittel, Abführmittel, Salben oder Augentropfen. Andere sind freiverkäuflich und auch in Drogerien erhältlich. Fachleute sprechen von OTC-Arzneimitteln, nach dem englischen „over the counter“ – „über den Ladentisch“.
Rezeptfrei bedeutet nicht harmlos. Auch ein rezeptfreies Schmerz- oder Schlafmittel kann mit anderen Arzneimitteln zusammenwirken. Gerade bei Menschen, die viele Medikamente nehmen, gehört deshalb alles in den Medikationsplan – auch Selbstgekauftes, Vitamine und pflanzliche Mittel. Das empfiehlt auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihrer Patienteninformation zum Medikationsplan. Mehr dazu: Wechselwirkungen.
Wer zahlt rezeptfreie Medikamente im Pflegeheim?
Für Pflegeheimbewohner gelten dieselben Regeln wie für alle gesetzlich Versicherten. Der Grundsatz steht in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung durch die Krankenkasse ausgeschlossen. Die Ausnahmen sind eng gefasst.
| Situation | Wer zahlt | Grundlage |
|---|---|---|
| Rezeptfreies Mittel, selbst gekauft oder auf Wunsch bestellt | Bewohner selbst | § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V |
| Rezeptfreies Mittel auf der Ausnahmeliste des G-BA, auf Kassenrezept verordnet | Krankenkasse; Bewohner leistet die gesetzliche Zuzahlung, sofern nicht befreit | § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V, Arzneimittel-Richtlinie Anlage I |
| Empfehlung auf grünem Rezept | Bewohner selbst; manche Kassen erstatten freiwillig ganz oder teilweise | § 11 Abs. 6 SGB V (Satzungsleistung) |
| Privat versichert oder beihilfeberechtigt | Nach Tarif bzw. Beihilfevorschriften | Versicherungsvertrag, Beihilferecht |
| Heimkosten trägt die Sozialhilfe | In der Regel aus dem Barbetrag; Einzelfälle mit dem Sozialamt klären | § 27b SGB XII |
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre erhalten rezeptfreie Arzneimittel auf Kassenrezept (§ 34 Abs. 1 Satz 5 SGB V) – das betrifft etwa Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, kaum Pflegeheime.
Die Ausnahmeliste: Wann die Kasse doch zahlt
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie fest, welche rezeptfreien Arzneimittel bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Diese darf die Ärztin oder der Arzt ausnahmsweise auf Kassenrezept verordnen, mit Begründung in der Patientenakte. Beispiele aus der Liste (Fassung vom 20.01.2024):
- Acetylsalicylsäure bis 300 mg zur Hemmung der Blutplättchen, etwa bei gesicherter koronarer Herzkrankheit oder in der Nachsorge nach Herzinfarkt und Schlaganfall.
- Abführmittel nur in bestimmten Situationen, unter anderem bei Tumorleiden, bei einer Behandlung mit Opioiden oder in der letzten Lebensphase.
- Calcium und Vitamin D nur zur Behandlung einer nachgewiesenen Osteoporose oder bei längerer Behandlung mit Kortison in bestimmter Dosis.
- Kaliumpräparate nur zur Behandlung eines Kaliummangels.
Ob eine Ausnahme vorliegt, entscheidet die Ärztin oder der Arzt anhand der Diagnose. Die Apotheke kann erklären, ob ein Mittel grundsätzlich auf der Liste steht. Die Liste wird regelmäßig angepasst; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung.
Umgekehrt gibt es für Erwachsene Arzneimittel, die die Kasse selbst dann nicht bezahlt, wenn sie verschreibungspflichtig sind: Mittel gegen Erkältung und grippale Infekte, Mund- und Rachenmittel (außer bei Pilzinfektionen), Abführmittel und Mittel gegen Reisekrankheit (§ 34 Abs. 1 SGB V).
Das grüne Rezept: Empfehlung, keine Kassenleistung
Mit einem grünen Rezept empfiehlt die Ärztin oder der Arzt ein rezeptfreies Arzneimittel, das medizinisch sinnvoll ist, aber nicht zulasten der Kasse verordnet werden darf. Es dient als Merkhilfe für Name, Wirkstoff und Packungsgröße. Bezahlt wird das Mittel selbst. Laut Kassenärztlicher Vereinigung Bayerns können Krankenkassen solche Mittel freiwillig als Satzungsleistung erstatten; dann reichen Sie Quittung und grünes Rezept ein. Zudem kann das grüne Rezept als Beleg dienen, wenn Krankheitskosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Ob und wie viel Ihre Kasse erstattet, erfahren Sie dort.
Was gilt für Bewohner mit Sozialhilfe? Der Barbetrag
Trägt das Sozialamt die Heimkosten, bekommen volljährige Bewohner einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, oft Taschengeld genannt. Er beträgt mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 (§ 27b Abs. 3 SGB XII). Den aktuellen Betrag nennt das zuständige Sozialamt.
Der Barbetrag ist für persönliche Bedarfe gedacht, die die Einrichtung nicht abdeckt. Rezeptfreie Arzneimittel, die nicht von der Kasse bezahlt werden, gehören in der Regel dazu. Gerade weil der Betrag klein ist, lohnt es sich, gemeinsam mit Hausarztpraxis und Apotheke zu klären, welche Mittel wirklich gebraucht werden und ob für einzelne eine Verordnung auf Kassenrezept möglich ist. Ob das Sozialamt im Einzelfall zusätzliche Kosten übernimmt, klären Betreuung oder Angehörige direkt dort.
Zuzahlungen für verordnete Arzneimittel sind ein eigenes Thema: Für Sozialhilfeempfänger gilt eine niedrige Belastungsgrenze, und das Sozialamt kann die Zuzahlungen vorab übernehmen. Alles dazu unter Zuzahlung und Befreiung im Pflegeheim.
Wer bestellt rezeptfreie Medikamente im Heim?
Im Alltag gibt es drei Wege. Welcher gilt, hängt davon ab, welche Apotheke den Bewohner versorgt und was mit Heim und Angehörigen vereinbart ist.
Über die heimversorgende Apotheke
Die Pflege meldet den Bedarf – etwa nach ärztlicher Empfehlung oder auf Wunsch des Bewohners – an die Apotheke, die das Mittel mit der nächsten Lieferung bewohnerbezogen bringt. Die Rechnung geht an den Bewohner oder seine Vertretung. Wie das genau läuft, regeln Heim, Apotheke und Bewohner miteinander.
Über die eigene Apotheke des Bewohners
Wer sich selbst aus einer Apotheke seiner Wahl versorgt, bestellt auch Rezeptfreies dort. Mehr dazu: Freie Apothekenwahl im Pflegeheim.
Angehörige bringen etwas mit
Das ist möglich, sollte aber nie still geschehen. Geben Sie mitgebrachte Mittel bei der Pflege ab und sagen Sie, wofür sie gedacht sind, damit sie im Medikationsplan stehen und mit der Hausarztpraxis abgestimmt werden.
Pflegekräfte geben Arzneimittel nach den Regeln ihres Hauses und den ärztlichen Vorgaben. Wie die Einrichtung mit selbst gekauften Mitteln umgeht, steht in ihren Verfahrensregeln – fragen Sie die Wohnbereichsleitung. Grundsätzlich gilt: Was nicht im Plan steht, kann niemand auf Wechselwirkungen prüfen. Mehr zur Rolle der ärztlichen Vorgabe: Ärztliche Anordnung von Medikamenten.
Wie behalten Angehörige die Kosten im Blick?
Kleine Beträge summieren sich, besonders wenn mehrere Personen Mittel bestellen oder mitbringen. Bewährt haben sich klare Absprachen:
- Rechnungsadresse festlegen: Wer erhält die Rechnungen der Apotheke – der Bewohner selbst, Angehörige oder die Betreuung?
- Rahmen vereinbaren: Ab wann soll vor einer Bestellung Rücksprache gehalten werden? Das lässt sich mit Heim und Apotheke absprechen.
- Quittungen sammeln: Sie helfen bei einer freiwilligen Erstattung durch die Krankenkasse und in der Steuererklärung.
- Regelmäßig prüfen: Wird ein Mittel noch gebraucht? Doppelte Präparate oder lange genommene Mittel ohne klaren Grund lassen sich bei einer Medikationsprüfung erkennen; ob etwas abgesetzt wird, entscheidet die Arztpraxis.
Beispiel: Monatlich eine Rechnung, die keiner erwartet hat
Ein Bewohner mit Sozialhilfe erhält jeden Monat Rechnungen für eine Hautcreme, ein pflanzliches Beruhigungsmittel und Vitamintabletten. Seine Betreuerin wundert sich, weil der Barbetrag knapp wird. Im Gespräch mit Wohnbereich und Apotheke zeigt sich: Die Creme hatte die Hausärztin auf grünem Rezept empfohlen, das Beruhigungsmittel hatte ein Angehöriger einmal gewünscht, die Vitamine stammen noch aus der Zeit vor dem Einzug. Die Hausärztin prüft bei der nächsten Visite, was weiter gebraucht wird. Die Betreuerin vereinbart, dass neue rezeptfreie Mittel nur nach Rücksprache mit ihr bestellt werden.
Checkliste: Rezeptfreie Mittel im Heim klären
Alles erfasst?
Stehen alle rezeptfreien Mittel, Vitamine und pflanzlichen Präparate im Medikationsplan?
Grund bekannt?
Ist für jedes Mittel klar, wofür und wie lange es genommen wird?
Kassenrezept möglich?
Hausarztpraxis fragen, ob ein Mittel unter die Ausnahmeliste fällt.
Bestellweg vereinbart?
Wer meldet Bedarf, welche Apotheke liefert, wer gibt die Freigabe?
Rechnung geregelt?
Rechnungsadresse und Zahlungsweg mit Heim und Apotheke abgesprochen.
Erstattung geprüft?
Bei der Krankenkasse nach freiwilliger Erstattung für grüne Rezepte fragen; Quittungen aufbewahren.
Mitgebrachtes gemeldet?
Mitgebrachte Mittel immer bei der Pflege abgeben, nie unbemerkt ins Zimmer legen.
Was die antares Apotheke beiträgt – und wo nicht
Als heimversorgende Apotheke liefert die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld auch rezeptfreie Arzneimittel bewohnerbezogen ins Heim, wenn Bewohner oder ihre Vertretung das wünschen und es mit der Einrichtung vereinbart ist. Wie Rechnungen gestellt werden – etwa einzeln oder gesammelt an Angehörige oder Betreuung –, vereinbaren wir mit Ihnen und dem Heim. Bei einer Medikationsprüfung schauen wir auch auf rezeptfreie Mittel und weisen auf mögliche Wechselwirkungen oder Doppelungen hin (Medikationsmanagement). Werden die Tabletten eines Bewohners verblistert, kann auch ein dauerhaft genommenes rezeptfreies Mittel in den Blister, sofern es dafür geeignet und im Plan verordnet ist; das klären wir im Einzelfall.
Was wir nicht können: über eine Kostenübernahme entscheiden – das tun Krankenkasse oder Sozialamt – oder festlegen, ob ein Mittel medizinisch nötig ist. Das entscheidet die Ärztin oder der Arzt. Zu den Kosten der Verblisterung selbst: Kosten und Wirtschaftlichkeit.
- § 34 Abs. 1 SGB V (Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, Ausnahmen), § 11 Abs. 6 SGB V (Satzungsleistungen), gesetze-im-internet.de, abgerufen 17.10.2026.
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Arzneimittel-Richtlinie, Anlage I (OTC-Übersicht), Fassung vom 20.01.2024.
- Kassenärztliche Vereinigung Bayerns: Das Grüne Rezept, 19.07.2023.
- § 27b Abs. 3 SGB XII (Barbetrag in Einrichtungen); Regelbedarfsstufe 1 2026: 563 Euro (Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen, Rechtsänderungen 2026, Stand 01.01.2026).
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Patienteninformation zum bundeseinheitlichen Medikationsplan, 2016.
Fragen zu rezeptfreien Medikamenten im Pflegeheim
Zahlt die Krankenkasse rezeptfreie Medikamente im Pflegeheim?
In der Regel nicht. Für Erwachsene sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Kassenleistung ausgeschlossen (§ 34 SGB V). Ausnahmen gelten für Mittel auf der Ausnahmeliste des G-BA, die bei schwerwiegenden Erkrankungen ärztlich verordnet werden. Manche Kassen erstatten zusätzlich freiwillig.
Sind rezeptfreie Medikamente im Heimentgelt enthalten?
Arzneimittel werden in der Regel nicht über das Heimentgelt abgerechnet, sondern über die Krankenkasse oder privat. Was Ihr Heim im Einzelnen anbietet und berechnet, steht im Heimvertrag. Fragen Sie im Zweifel bei der Verwaltung nach.
Was ist ein grünes Rezept?
Eine ärztliche Empfehlung für ein rezeptfreies Arzneimittel, das nicht zulasten der Kasse verordnet werden darf. Sie bezahlen das Mittel selbst; manche Kassen erstatten es freiwillig, und das grüne Rezept kann als Beleg für die Steuererklärung dienen.
Muss ich für rezeptfreie Mittel eine Zuzahlung leisten?
Für selbst gekaufte Mittel nicht – Sie zahlen den Preis. Eine Zuzahlung fällt nur an, wenn ein Mittel ausnahmsweise auf Kassenrezept verordnet wird. Selbst gekaufte Mittel zählen nicht zur Belastungsgrenze für Zuzahlungen.
Wofür ist der Barbetrag im Pflegeheim gedacht?
Für persönliche Bedarfe, die die Einrichtung nicht abdeckt (§ 27b SGB XII). Er beträgt mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1; den aktuellen Betrag nennt das Sozialamt. Ob rezeptfreie Arzneimittel daraus bezahlt werden, hängt vom Einzelfall ab – das klären Bewohner, Betreuer und Einrichtung mit dem Sozialamt.
Darf ich meiner Mutter rezeptfreie Mittel ins Heim mitbringen?
Ja, aber sprechen Sie es mit der Pflege ab und geben Sie die Mittel dort ab. Sie gehören in den Medikationsplan, damit Hausarztpraxis und Apotheke Wechselwirkungen erkennen können.
Fragen zu Bestellung und Abrechnung rezeptfreier Arzneimittel im Pflegeheim beantworten Marta Bend und der ambulante Kundenservice der antares Apotheke. Über Kostenübernahmen entscheiden Krankenkasse oder Sozialamt.
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