Inhalt dieser Seite
- Welche Regeln gelten für Arzneimittel bei der Entlassung?
- Was gehört in Medikationsplan und Entlassbrief?
- Wie gelingt die Übergabe an Heim, Pflegedienst und Hausarzt?
- Was geschieht mit verblisterten Arzneimitteln bei der Entlassung?
- Welche Rolle kann die Apotheke übernehmen?
Kliniksicht und Heimsicht
Diese Seite beschreibt die Entlassmedikation aus Sicht des Krankenhauses: was das Haus verordnen, mitgeben und dokumentieren muss und wie es die Übergabe vorbereitet. Was ein Pflegeheim am Entlasstag tun sollte, steht auf der Seite Krankenhausentlassung ins Pflegeheim.
Welche Regeln gelten für Arzneimittel bei der Entlassung?
Die Regeln ergeben sich aus drei Quellen: § 39 Abs. 1a SGB V, dem Rahmenvertrag Entlassmanagement zwischen GKV-Spitzenverband, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Deutscher Krankenhausgesellschaft und § 14 Abs. 7 Apothekengesetz.
Regeln zur Entlassmedikation auf einen Blick (Stand Oktober 2026)
| Thema | Regel | Fundstelle |
| Menge | Arzneimittel nur als Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen nach der Packungsgrößenverordnung | § 39 Abs. 1a SGB V; § 4 Abs. 3 Rahmenvertrag |
| Andere Leistungen | Weitere veranlasste Leistungen, etwa Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege, für bis zu sieben Tage; diese Frist gilt nicht für Arzneimittel | § 39 Abs. 1a SGB V |
| Wer verordnet | Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung | Erläuterung GKV-Spitzenverband zum Rahmenvertrag |
| Rezept | Muster 16 mit Kennzeichnung „Entlassmanagement“, höchstens drei Arzneimittel je Rezept | AkdÄ, Arzneiverordnung in der Praxis 2/2023 |
| Gültigkeit | Drei Werktage einschließlich des Ausstellungstags | AkdÄ, Arzneiverordnung in der Praxis 2/2023 |
| Mitgabe | Nur zur Überbrückung, wenn ein Wochenende oder Feiertag folgt | § 14 Abs. 7 ApoG; § 4 Abs. 5 Rahmenvertrag |
| Apothekenwahl | Hinweis auf die freie Wahl der Apotheke; Absprachen zur Zuweisung an bestimmte Apotheken sind unzulässig | § 4 Abs. 6 Rahmenvertrag; § 11 ApoG |
| Medikationsplan | Bei Entlassung mit mindestens drei verordneten Arzneimitteln erhält der Patient einen Medikationsplan nach § 31a SGB V | § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag, seit 12. Änderungsvereinbarung (ab 01.07.2024) |
| Entlassbrief | Enthält die Arzneimittel, den Medikationsplan und Angaben zu mitgegebenen Arzneimitteln | § 9 Abs. 3 Rahmenvertrag |
Paragrafennummern des Rahmenvertrags nach der Ursprungsfassung (Bundesschiedsamt, 17.10.2016) mit späteren Änderungen; die 14. Änderungsvereinbarung vom 19.11.2025 (in Kraft seit 01.04.2026) betrifft nach Angaben des GKV-Spitzenverbands nur Anlagen zur Rehabilitation. Vor einer Zitierung die aktuelle Lesefassung prüfen.
Der Sinn der Regeln ist eine Brücke, nicht eine Weiterbehandlung: Die kleinste Packung und die kurze Gültigkeit sollen die Zeit bis zum nächsten Kontakt mit der Hausarzt- oder Facharztpraxis überbrücken. Die Dauertherapie verantwortet danach wieder die ambulante Praxis.
Was gehört in Medikationsplan und Entlassbrief?
Der Medikationsplan ist für die Weiterversorgenden das wichtigste Dokument, weil er nicht nur sagt, was eingenommen wird, sondern wie: Wirkstoff, Handelsname, Stärke, Form, Dosierung je Tageszeit, Hinweise und Grund. Für die Übergabe zählt vor allem, was sich gegenüber der Aufnahme geändert hat. Ein Entlassbrief, der nur die aktuelle Liste nennt, zwingt Hausarztpraxis und Pflege, die Unterschiede selbst zu suchen.
Drei Angaben helfen der Weiterversorgung besonders:
- Was neu ist, was abgesetzt wurde, was geändert wurde – jeweils mit kurzer Begründung.
- Was während des Aufenthalts ausgetauscht wurde, etwa auf ein Präparat der Arzneimittelliste, und ob nach Entlassung auf die Hausmedikation zurückgestellt werden soll. Die Regeln dafür setzt die Arzneimittelkommission.
- Was befristet ist, etwa Antibiotika, Thromboseprophylaxe oder Schmerzmittel nach einer Operation – mit Enddatum.
Digital wird der Plan zunehmend über die elektronische Patientenakte verfügbar: Die elektronische Medikationsliste füllt sich seit 2025 aus E-Rezept-Daten; der elektronische Medikationsplan wird seit 15.07.2026 unter anderem in der TI-Modellregion Hamburg erprobt, ein bundesweiter Start ist frühestens Ende 2026 oder Anfang 2027 geplant. Für Häuser mit KHZG-Projekt gehört das Einlesen und digitale Bereitstellen des Medikationsplans bei Entlassung zu den Muss-Kriterien des Fördertatbestands 5 (siehe Closed-Loop-Medikation). Allgemeines zum Plan erklärt die Seite Medikationsplan.
Wie gelingt die Übergabe an Heim, Pflegedienst und Hausarzt?
Jede nachversorgende Stelle braucht etwas anderes – und erhält oft dasselbe Blatt Papier. Wer die Übergabe nach Empfänger denkt, vermeidet die häufigsten Lücken.
Was die Weiterversorgenden bei Entlassung brauchen
| Empfänger | Was gebraucht wird | Typischer Stolperstein |
| Pflegeheim | Medikationsplan, Änderungen mit Begründung, Bedarfsmedikation mit Einzel- und Tageshöchstdosis, Überbrückung bis zum ersten Hausarztkontakt | Entlassung am Freitagnachmittag; Blister oder Dosetten nach altem Plan liegen im Heim bereit |
| Ambulanter Pflegedienst | Medikationsplan, Verordnung häuslicher Krankenpflege, Information, wer die Arzneimittel beschafft | Niemand löst das Entlassrezept rechtzeitig ein; Gültigkeit drei Werktage |
| Hausarzt- oder Facharztpraxis | Entlassbrief mit Änderungen, Begründungen, Befristungen und Kontrollbedarf (z. B. Laborwerte) | Brief kommt später als der Patient; Folgeverordnung wird nach altem Plan ausgestellt |
| Patient und Angehörige | Verständlicher Plan, Hinweis auf freie Apothekenwahl, Ansprechpartner bei Fragen | Alte und neue Packungen zu Hause werden parallel eingenommen |
Die Heimsicht mit Checkliste für den Entlasstag steht auf der Seite Krankenhausentlassung ins Pflegeheim; die Sicht der Dienste auf Ambulante Pflegedienste, die der Praxen auf Hausarztpraxen.
Typische Situation · Krankenhausstation · Freitag, 13:30 Uhr
Entlassung ins Pflegeheim vor dem Wochenende
Eine Patientin mit acht Dauerarzneimitteln wird nach einer Lungenentzündung entlassen. Zwei Wirkstoffe wurden abgesetzt, ein Antibiotikum läuft noch vier Tage, ein Blutdruckmittel wurde während des Aufenthalts auf ein Präparat der Hausliste umgestellt. Das Heim erwartet sie um 16:00 Uhr; die Hausarztpraxis ist ab 14:00 Uhr nicht mehr erreichbar.
Was dahintersteckt
Ein Entlassrezept über Wochenendbedarf hilft nur, wenn es jemand vor Montag einlöst. Die Umstellung auf das Hauslistenpräparat ist für das Heim nicht als solche erkennbar, wenn der Brief nur den neuen Handelsnamen nennt.
Was die Apotheke beitragen kann
Die krankenhausversorgende Apotheke kann die Mitgabe zur Überbrückung nach § 14 Abs. 7 ApoG bereitstellen und – nach Vereinbarung im Entlassmanagement – den Plan vorab auf Austausch, Befristungen und Doppelungen prüfen.
Was beim Krankenhaus bleibt
Ärztliche Entscheidung und Entlassbrief, Kennzeichnung von Austausch und Befristung, frühzeitige Information des Heims über den Entlasstermin.
Was geschieht mit verblisterten Arzneimitteln bei der Entlassung?
Ein Klinikblister ist für den stationären Aufenthalt bestimmt. Er wird nicht als Entlassmedikation mitgegeben, außer im Rahmen der Überbrückung nach § 14 Abs. 7 ApoG, wenn das Haus das so organisiert. Nach der Entlassung wählt der Patient seine Apotheke frei; die Klinik darf ihn nicht an eine bestimmte Apotheke verweisen.
Für Heimbewohner, die in der Heimversorgung verblistert werden, gilt: Die im Heim liegenden Blister entsprechen dem Plan vor der Aufnahme. Ein klar gekennzeichneter Entlassplan ist die Voraussetzung dafür, dass die heimversorgende Apotheke rechtzeitig neue Blister herstellt und die alten nicht weiter verwendet werden. Wie Änderungen in einen laufenden Blisterzyklus einfließen, beschreibt die Seite Medikationsänderungen.
Welche Rolle kann die Apotheke übernehmen?
- Krankenhausversorgende Apotheke: Arzneimittelanamnese bei Aufnahme und Prüfung des Entlassplans nach Vereinbarung, Bereitstellung der Mitgabe zur Überbrückung, Beratung des Personals. Eine Krankenhausapotheke berät nach § 27 ApBetrO bei Bedarf auch Patienten bei der Entlassung. Die antares Apotheke bietet Kliniken dafür ein Aufnahme- und Entlassmanagement an.
- Öffentliche Apotheke nach Entlassung: Einlösen des Entlassrezepts, Beratung, Abgleich mit der bisherigen Medikation, bei Polymedikation die erweiterte Medikationsberatung als pharmazeutische Dienstleistung.
- Heimversorgende Apotheke: Abgleich alter und neuer Plan, Klärung mit der Hausarztpraxis, Umstellung der Blister.
Keine Apotheke ändert die Medikation eigenmächtig. Sie benennt Auffälligkeiten; entscheiden die behandelnden Ärzte.
Grenzen
Das Entlassmanagement überbrückt einige Tage; es ersetzt nicht die hausärztliche Weiterbehandlung. Eine pharmazeutische Prüfung des Entlassplans ersetzt keine ärztliche Entscheidung. Und gute Unterlagen nützen nur, wenn sie rechtzeitig dort ankommen, wo die nächste Gabe vorbereitet wird.
Quellen und Rechtsgrundlagen (Stand Oktober 2026)
- § 39 Abs. 1a SGB V (Entlassmanagement), gesetze-im-internet.de, abgerufen 17.10.2026.
- Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V, Fassung Bundesschiedsamt vom 17.10.2016, mit Änderungsvereinbarungen; insbesondere § 4 Abs. 3, 5, 6, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3; 12. Änderungsvereinbarung (ab 01.07.2024), 14. Änderungsvereinbarung vom 19.11.2025 (in Kraft 01.04.2026).
- GKV-Spitzenverband: Informationsseite Entlassmanagement, Stand 29.01.2026.
- Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft: Verordnung von Arzneimitteln im Entlassmanagement, Arzneiverordnung in der Praxis 2/2023.
- § 14 Abs. 7 und § 11 Apothekengesetz; § 27 Apothekenbetriebsordnung; § 31a SGB V.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung und gematik: Informationen zum elektronischen Medikationsplan (Pilot seit 15.07.2026); Pharmazeutische Zeitung, 30.06.2026.