Praxisthema12 Min. Lesezeit

Eignungsbewertung: Wie wir prüfen, ob ein Arzneimittel in den Blister darf

Nicht jede Tablette verträgt es, aus der Originalpackung genommen zu werden. Nach welchen Kriterien die Apotheke Stabilität, Teilbarkeit und Darreichungsform bewertet – und was dann mit ungeeigneten Arzneimitteln geschieht.
Tablette wird mit Handschuhen aus dem Originalblister in ein nummeriertes Fach eines Kassettenträgers entnommen
Kurz beantwortet: Wie wird geprüft, ob ein Arzneimittel verblistert werden darf?

Ob ein Arzneimittel verblistert werden darf, bewertet die Apotheke je Präparat: Bleibt es außerhalb der Originalverpackung für den Verwendungszeitraum chemisch, physikalisch und mikrobiell stabil, ist die Darreichungsform geeignet, lässt es sich ohne Teilen oder Zerkleinern verpacken, und gefährdet es weder andere Arzneimittel noch das Personal? § 34 der Apothekenbetriebsordnung verpflichtet verblisternde Apotheken, die Auswahl geeigneter und ungeeigneter Arzneimittel im Qualitätsmanagement festzulegen; die Leitlinie der Bundesapothekerkammer (Stand 2017) verlangt, bei unzureichender Datenlage von der Neuverpackung abzusehen.

Die antares Apotheke stützt diese Bewertung auf die Herstellerangaben, insbesondere die Lagerungshinweise der Fachinformation, und ergänzend auf Literaturdaten. Ungeeignete Arzneimittel werden nicht weggelassen, sondern bewohnerbezogen in der Originalpackung geliefert.

Inhalt dieser Seite
  1. Methode statt Liste: worum es auf dieser Seite geht
  2. Was Apothekenbetriebsordnung und BAK-Leitlinie verlangen
  3. Die Prüfkriterien im Überblick
  4. Licht, Feuchte und der Hinweis „in der Originalverpackung aufbewahren“
  5. Darreichungsformen: Brause, Schmelz, magensaftresistent, retard
  6. Wie lange ist ein neu verblistertes Arzneimittel haltbar?
  7. Teilbarkeit: wann eine Tablette geteilt in den Blister darf
  8. Mörsern: kein Thema für den Blister, aber für die Bewertung
  9. CMR-Stoffe: Schutz von Personal und anderen Arzneimitteln
  10. Wie die Bewertung im Ablauf liegt
  11. Was mit ungeeigneten Arzneimitteln geschieht
Fachliche Ansprechpartnerin: Sinah GaebertStand: 17.10.2026Lesezeit ca. 12 Min.

Methode statt Liste: worum es auf dieser Seite geht

Welche Darreichungsformen und Arzneimittelgruppen in der Regel verblistert werden und welche nicht, zeigt die Übersicht unter geeignete Medikamente. Diese Seite erklärt, wie die Apotheke zu einer solchen Einordnung kommt: welche Fragen sie stellt, welche Daten sie heranzieht und warum dasselbe Arzneimittel je nach Präparat, Person und Versorgungszeitraum unterschiedlich bewertet werden kann.

Eine abschließende Liste „verblisterbarer“ Wirkstoffe gibt es nicht und kann es nicht geben. Zwei Tabletten mit demselben Wirkstoff können sich in Hilfsstoffen, Überzug, Feuchteempfindlichkeit und Teilbarkeit unterscheiden. Die Eignung hängt deshalb am konkreten Fertigarzneimittel – und muss bei jedem Präparatewechsel neu geprüft werden.

Was Apothekenbetriebsordnung und BAK-Leitlinie verlangen

§ 34 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) regelt das patientenindividuelle Stellen und Verblistern. Das Qualitätsmanagementsystem der Apotheke muss unter anderem festlegen:

  • die Auswahl geeigneter und ungeeigneter Arzneimittel,
  • welche zur gleichen Zeit einzunehmenden Arzneimittel nicht in einen gemeinsamen Blister dürfen,
  • die Ausnahmen, in denen Tabletten auf ärztliche Anforderung geteilt werden dürfen,
  • Maßnahmen gegen Kreuzkontamination und Verwechslung sowie die Primärverpackungsmaterialien.

Die Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur patientenindividuellen manuellen Neuverpackung (Stand der Revision 13.06.2017) konkretisiert das. Die chemische, physikalische und mikrobielle Stabilität muss für den Verwendungszeitraum gegeben sein; Herstellerangaben, insbesondere Lagerungshinweise, sind verbindlich zu beachten; Literaturdaten oder eigene Untersuchungen dürfen ergänzend herangezogen werden. Bei unzureichender Datenlage ist von der Neuverpackung abzusehen. Die Leitlinie bezieht sich auf die manuelle Neuverpackung; ihre Kriterien werden auch für die maschinelle Verblisterung herangezogen. Den Rechtsrahmen im Einzelnen erläutern die Seiten Apothekenbetriebsordnung und Verblisterung und Leitlinie zum Verblistern.

Die Prüfkriterien im Überblick

Kriterien der Eignungsbewertung: Prüffrage, Datengrundlage, typische Folge
KriteriumPrüffrageDatengrundlageTypische Folge bei negativem Ergebnis
Stabilität außerhalb der OriginalverpackungBleibt das Arzneimittel ohne Herstellerblister über den Verwendungszeitraum stabil?Fachinformation (Lagerungshinweise), Herstellerauskunft, LiteraturOriginalpackung
Licht- und OxidationsempfindlichkeitVerlangt der Hersteller Schutz vor Licht?Fachinformation, BAK-Leitlinie („Cave“)Originalpackung oder Einzelfallprüfung
Feuchteempfindlichkeit, HygroskopieNimmt das Arzneimittel Feuchtigkeit auf, verlangt der Hersteller ein fest verschlossenes Behältnis oder Trockenmittel?Fachinformation, StabilitätsliteraturOriginalpackung
DarreichungsformFeste Einzeldosis? Brause-, Schmelz-, Lutschtablette? Halbfest, flüssig?Fachinformation, BAK-LeitlinieOriginalpackung; ggf. Vorschlag einer anderen Darreichungsform an die Praxis
TeilungMuss die Tablette geteilt werden? Gibt es eine passende Wirkstärke?§ 34 ApBetrO, Fachinformation, StabilitätsdatenPassende Wirkstärke vorschlagen; sonst Originalpackung
Gefahrstoffeigenschaften (CMR)Besteht Gefahr für Personal oder Kreuzkontamination anderer Arzneimittel?Fachinformation, TRGS 525, BAK-LeitlinieIn der Regel Originalpackung
Art der DosierungFeste Dosis zu festen Zeiten – oder Bedarf, Laborwert, Kurzzeittherapie?Verordnung, MedikationsplanOriginalpackung
Verträglichkeit im gemeinsamen BeutelDürfen die Arzneimittel zusammen verpackt und eingenommen werden?§ 34 ApBetrO, InteraktionsprüfungGetrennter Beutel oder Zeitpunkt

Die Kriterien wirken zusammen. Ein Arzneimittel kann physikalisch stabil und trotzdem ungeeignet sein, etwa wegen wechselnder Dosis. Die Entscheidung dokumentiert die Apotheke nach ihrem Qualitätsmanagement.

Licht, Feuchte und der Hinweis „in der Originalverpackung aufbewahren“

Die Leitlinie der Bundesapothekerkammer nennt als kritisch („Cave“) oxidations- und lichtempfindliche, hygroskopische und bruchempfindliche Arzneimittel. Den wichtigsten Hinweis liefert oft Abschnitt 6.4 der Fachinformation zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung. Einige Beispiele aus den ausgewerteten Fachinformationen:

  • Mestinon retard (Pyridostigmin): „In der Originalverpackung aufbewahren“, Glasflasche fest verschlossen halten, um den Inhalt vor Feuchtigkeit zu schützen.
  • Zyprexa Velotab (Olanzapin, Schmelztablette): in der Originalverpackung aufbewahren, um den Inhalt vor Licht und Feuchtigkeit zu schützen.
  • metex Tabletten (Methotrexat): Blister im Umkarton aufbewahren, um den Inhalt vor Licht zu schützen.
  • Madopar (Levodopa/Benserazid): Flaschen fest verschlossen halten, um den Inhalt vor Feuchtigkeit zu schützen.

Ein solcher Hinweis bedeutet nicht in jedem Fall, dass eine Verblisterung ausgeschlossen ist. Er bedeutet aber, dass sie nur mit belastbaren Daten zur Stabilität in der Blisterfolie vertretbar ist. Diese Daten sind knapp: Ein Review von Haywood und Glass (Current Drug Safety 2016) stellt fest, dass nur begrenzte Stabilitätsdaten für umverpackte Arzneimittel vorliegen und unklar ist, ob Dosiersysteme denselben Schutz vor Wärme, Licht, Feuchtigkeit und Sauerstoff bieten wie die Originalverpackung. Die Royal Pharmaceutical Society hält fest, dass Hersteller nicht verpflichtet sind, die Stabilität ihrer Produkte in Dosiersystemen zu prüfen.

Wie groß der Effekt sein kann, zeigt eine australische Untersuchung an neu verpackten Dabigatran-Kapseln: Bei 30 °C und 75 % relativer Feuchte lag der Wirkstoffgehalt nach 14 Tagen bei 92,5 %, nach 28 Tagen bei 71,6 %; im Kühlschrank bei 98,2 % (Robertson und Glass, Eur J Hosp Pharm 2018). Die Prüfbedingungen waren tropisch, das Ergebnis ist nicht auf mitteleuropäische Wohnbereiche übertragbar – es zeigt aber, warum Herstellerangaben zur Feuchtigkeit ernst zu nehmen sind.

Originalpackung eines Arzneimittels wird vor dem Befüllen eines Kassettenträgers per Barcode gescannt
Bevor ein Arzneimittel entblistert wird, wird im Verblisterungsraum der antares Apotheke die Originalpackung gescannt. So ist das konkrete Präparat mit Charge erfasst – die Eignung hängt am Präparat, nicht nur am Wirkstoff. Foto: antares-apotheke Pharma Service e. K.

Darreichungsformen: Brause, Schmelz, magensaftresistent, retard

  • Brause- und Schmelztabletten: Nach der Royal Pharmaceutical Society sind Brause-, dispergierbare und hygroskopische Präparate am empfindlichsten gegenüber Feuchtigkeit. Die Fachinformation von Zyprexa Velotab beschreibt die Schmelztablette als zerbrechlich; sie soll unmittelbar nach dem Öffnen des Blisters eingenommen werden. Solche Arzneiformen bleiben in der Regel in der Originalpackung.
  • Magensaftresistente Tabletten und Kapseln: Im Blister liegen sie unverändert, wie der Hersteller sie geliefert hat. Ihr Überzug ist nicht das Problem der Verpackung, sondern der Gabe: Sie dürfen nicht zerkleinert werden. Pantoprazol-Tabletten sind laut Fachinformation unzerkaut und unzerbrochen einzunehmen.
  • Retardformen: Auch sie können in der Regel verblistert werden, sofern sie stabil sind. Die ISMP-Liste der Arzneiformen, die nicht zerkleinert werden dürfen, warnt, dass beim Zerkleinern die gesamte Dosis auf einmal freigesetzt werden kann. Der Hinweis „nicht zerkleinern“ gehört deshalb in den Medikationsplan.
  • Flüssige und halbfeste Formen, Zäpfchen: Die BAK-Leitlinie nennt sie als kritisch; maschinell werden feste Einzeldosen verblistert.

Wie lange ist ein neu verblistertes Arzneimittel haltbar?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Weder § 34 ApBetrO noch die BAK-Leitlinie nennen eine bestimmte Anzahl von Tagen. Verlangt wird stattdessen, dass die Stabilität für den Verwendungszeitraum nachgewiesen ist und dass die Neuverpackung ein eigenes Verfalldatum trägt, das kürzer sein kann als das der Originalpackung. Das Review von Haywood und Glass nennt für Australien einen üblichen Umverpackungszeitraum von 28 Tagen – das ist eine Praxisangabe, keine Norm.

In der Praxis wird die Haltbarkeit deshalb an den Versorgungszeitraum gebunden. Ein im Verblisterungsraum der antares Apotheke fotografierter Beutel trägt etwa den Hinweis „verwendbar bis 96 h nach vorgesehenem Einnahmezeitpunkt“; das ist ein Beispiel für einen solchen Beutel, keine allgemeine Regel für alle Arzneimittel. Wie Blister in der Einrichtung gelagert werden sollten, steht unter geeignete Medikamente und Medikamentenlagerung im Pflegeheim.

Teilbarkeit: wann eine Tablette geteilt in den Blister darf

Nach § 34 ApBetrO ist das Teilen von Tabletten für die Verblisterung nur ausnahmsweise zulässig: auf schriftliche ärztliche Anforderung, wenn die Versorgung sonst nicht gesichert ist, und nur mit nachgewiesener Validierung der Stabilität der geteilten Tablette über den Haltbarkeitszeitraum des Blisters. Die BAK-Leitlinie ergänzt: Teilung nur bei echter Bruchrille, nicht bei einer Schmuckkerbe; Herstellerangaben zur Teilbarkeit gelten nur für die sofortige Einnahme nach dem Teilen.

Das Europäische Arzneibuch enthält eine Prüfung „Teilbarkeit von Tabletten“ zur Gleichförmigkeit geteilter Hälften (Existenz der Prüfung nur über ein Fachinterview bestätigt, Sekundärquelle). Wie groß das Problem in der Praxis ist, zeigt eine Heidelberger Untersuchung an 905 ambulanten Patienten: Etwa ein Viertel aller Tabletten wurde vor der Einnahme geteilt, knapp 10 % der zum Teilen verordneten Tabletten hatten keine Bruchkerbe (Quinzler et al. 2006, berichtet in der Pharmazeutischen Zeitung 2007; nur Sekundärquelle, ambulantes Setting).

Für die Bewertung heißt das: Zuerst wird geprüft, ob es eine passende Wirkstärke gibt. Diese Umstellung schlägt die Apotheke der verordnenden Praxis vor. Erst wenn das nicht möglich ist, kommt eine Teilung im Rahmen der QM-Ausnahmen in Betracht – oder die Tablette bleibt in der Originalpackung und wird in der Einrichtung nach Plan geteilt. Ein Beispiel: Pyridostigmin retard ist laut Fachinformation in gleiche Hälften teilbar, verlangt aber gleichzeitig Feuchteschutz in der Originalverpackung. Beide Angaben zusammen sprechen gegen eine geteilte Tablette im Blister.

Mörsern: kein Thema für den Blister, aber für die Bewertung

Zu Pulver zerkleinerte Arzneimittel werden nicht verblistert. Trotzdem gehört die Frage, ob ein Arzneimittel gemörsert werden darf, zur Eignungsbewertung, wenn bekannt ist, dass ein Mensch nicht schlucken kann. Denn im Wohnbereich wird häufig gemörsert: In einer videogestützten Beobachtungsstudie in vier australischen Pflegeeinrichtungen wurden 25,7 % der beobachteten Arzneimittel vor der Gabe verändert, meist gemörsert; 12,5 % der Veränderungen waren nach dem Referenzwerk „Don't Rush to Crush“ unangemessen (Sefidani Forough et al., Int J Clin Pharm 2020; 810 Arzneimittelgaben).

Liegt eine Schluckstörung vor, kann die Apotheke deshalb nach Vereinbarung Arzneimittel, die nicht zerkleinert werden dürfen, und solche, bei denen es zulässig ist, in getrennte Beutel legen und eine geeignete Alternative vorschlagen. Die Einzelheiten stehen unter Tabletten bei Schluckstörungen.

CMR-Stoffe: Schutz von Personal und anderen Arzneimitteln

Wirkstoffe mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften (CMR-Stoffe) werfen zwei Fragen auf: den Schutz des Personals und die Kreuzkontamination anderer Arzneimittel im selben Beutel oder in derselben Anlage. Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 525 verlangt bei nicht überzogenen Tabletten, Granulaten und Pulvern mit CMR-Wirkstoffen, eine Exposition nach dem Stand der Technik zu vermeiden; beim Verteilen in patientenbezogene Behältnisse sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die BAK-Leitlinie nennt Zytostatika als kritisch, die Royal Pharmaceutical Society stuft Arzneimittel mit zytotoxischem Potenzial als für Dosiersysteme ungeeignet ein.

Ein ausdrückliches gesetzliches Verbot, CMR-Stoffe zu verblistern, haben wir nicht gefunden. Die Zurückhaltung ergibt sich aus der Pflicht des § 34 ApBetrO, Kreuzkontaminationen zu vermeiden, und aus den Fachempfehlungen. Orale Tumortherapeutika bleiben deshalb in der Regel in der Originalpackung; für onkologische Fragen hält antares eine eigene onkologische Versorgung vor.

Wie die Bewertung im Ablauf liegt

  1. Präparat erfassen

    Grundlage ist das konkret abgegebene Fertigarzneimittel, nicht nur der Wirkstoff. Im Verblisterungsraum der antares Apotheke wird die Originalpackung vor dem Entblistern gescannt.

  2. Herstellerangaben prüfen

    Fachinformation, insbesondere Lagerungshinweise, Darreichungsform und Angaben zur Teilbarkeit; bei Bedarf Herstellerauskunft und Literatur.

  3. Mit der QM-Festlegung abgleichen

    Die Apotheke hat in ihrem Qualitätsmanagement festgelegt, wie sie Arzneimittel einordnet. Neue Präparate werden nach diesen Regeln bewertet und dokumentiert.

  4. Person und Verordnung einbeziehen

    Dosierungsart, Schluckfähigkeit, Unverträglichkeiten im gemeinsamen Beutel und Einnahmeregeln entscheiden mit, ob und wie verpackt wird.

  5. Ergebnis umsetzen und mitteilen

    Geeignete Arzneimittel kommen in den Blister, ungeeignete bewohnerbezogen in der Originalpackung. Medikationsplan und Lieferunterlagen weisen aus, was woher kommt.

  6. Bei jedem Wechsel neu prüfen

    Ändert sich das abgegebene Präparat, etwa durch Rabattverträge oder Lieferengpässe, wird die Eignung erneut bewertet.

Was mit ungeeigneten Arzneimitteln geschieht

Ein ungeeignetes Arzneimittel fällt nicht aus der Versorgung. Es wird mit dem Namen der Person gekennzeichnet in der Originalpackung geliefert, und der Medikationsplan weist für jeden Einnahmezeitpunkt aus, was zusätzlich zum Blister gegeben werden muss. Ist eine Umstellung sinnvoll – etwa von einer feuchteempfindlichen Schmelztablette auf eine normale Tablette, wenn die Person sie schlucken kann, oder auf eine Wirkstärke, die das Teilen überflüssig macht –, schlägt die Apotheke das der verordnenden Praxis vor. Die Entscheidung trifft die Ärztin oder der Arzt; die Eignungsentscheidung der Apotheke betrifft die Verpackung, nicht die Therapie.

Was bei der Pflege bleibt: die Gabe der nicht verblisterten Arzneimittel, ihre Lagerung nach Herstellerangaben, die Beachtung von Hinweisen wie „nicht zerkleinern“ und die Rückmeldung, wenn ein Beutel beschädigt, feucht oder auffällig ist. Nach Angaben des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe (2011) liegt der Anteil nicht verblisterungsfähiger Arzneimittel je nach Pflegeheim zwischen 30 und 60 %; eine Erhebungsmethode nennt der Verband nicht. Wie hoch der Anteil in Ihrer Einrichtung ist, zeigt erst die Analyse der konkreten Medikation.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  1. § 34 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO); abgerufen über gesetze.legal am 17.10.2026 (amtliche Fassung vor Veröffentlichung gegenprüfen).
  2. Bundesapothekerkammer: Leitlinie „Patientenindividuelle manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte“ mit Kommentar, Stand der Revision 13.06.2017. Abgerufen am 17.10.2026.
  3. Haywood A, Glass BD: Evidence of stability of medicines repackaged in compliance aids: a review. Current Drug Safety 2016;11(1). Abgerufen am 17.10.2026.
  4. Royal Pharmaceutical Society: Improving patient outcomes – the better use of multi-compartment compliance aids, Juli 2013. Abgerufen am 17.10.2026.
  5. Robertson SG, Glass BD: Stability of repackaged dabigatran etexilate capsules in dose administration aids. Eur J Hosp Pharm 2018;25(e2):e93. Abgerufen am 17.10.2026.
  6. Fachinformationen: Mestinon retard 180 mg (Stand 11/2022); Zyprexa Velotab (Stand 02/2024); metex 2,5 mg Tabletten (Stand 08/2026); Madopar (Stand 09/2024); Pantozol 40 mg (Stand 04/2023). Abgerufen am 17.10.2026.
  7. ISMP: Oral Dosage Forms That Should Not Be Crushed, 2016. Abgerufen am 17.10.2026.
  8. Sefidani Forough A et al.: Appropriateness of oral dosage form modification for aged care residents: a video-recorded observational study. Int J Clin Pharm 2020;42(3):938–947. Abgerufen am 17.10.2026.
  9. Haefeli WE: Riskante Teilung. Pharmazeutische Zeitung 03/2007 (zu Quinzler R et al., Eur J Clin Pharmacol 2006) – Sekundärquelle. Abgerufen am 17.10.2026.
  10. PharmTech: Interview mit S. Keitel zur Ph.-Eur.-Prüfung der Teilbarkeit, 01.03.2013 – Sekundärquelle. Abgerufen am 17.10.2026.
  11. TRGS 525 „Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung“ (Seitenstand 20.08.2018, über Drittportal; amtliche Fassung der BAuA gegenprüfen). Abgerufen am 17.10.2026.
  12. DBfK: Aspekte zur Verblisterung von Arzneimitteln in stationären Pflegeeinrichtungen, Juli 2011. Abgerufen am 17.10.2026.
Häufige Fragen

Fragen zur Eignungsbewertung

Gibt es eine Liste aller Arzneimittel, die verblistert werden dürfen?

Nein. Die Eignung hängt am konkreten Fertigarzneimittel, an der Verordnung und an der Person. Jede verblisternde Apotheke muss nach § 34 ApBetrO in ihrem Qualitätsmanagement festlegen, wie sie geeignete und ungeeignete Arzneimittel auswählt, und bewertet danach jedes Präparat.

Bedeutet „in der Originalverpackung aufbewahren“, dass ein Arzneimittel nicht verblistert werden darf?

Nicht automatisch, aber es ist ein deutliches Warnzeichen. Herstellerangaben zur Lagerung sind nach der BAK-Leitlinie verbindlich zu beachten. Eine Verblisterung kommt dann nur in Betracht, wenn belastbare Daten zur Stabilität in der Blisterverpackung vorliegen; sonst bleibt das Arzneimittel in der Originalpackung.

Gibt es eine gesetzliche Haltbarkeitsfrist für verblisterte Arzneimittel?

Nein. Weder die Apothekenbetriebsordnung noch die BAK-Leitlinie nennen eine feste Frist. Verlangt sind ein eigenes Verfalldatum der Neuverpackung und der Nachweis, dass das Arzneimittel für den Verwendungszeitraum stabil ist. Verblisterte Arzneimittel sind deshalb für den vereinbarten Versorgungszeitraum bestimmt, nicht für eine Bevorratung.

Darf die Apotheke eine Tablette für den Blister teilen?

Nur ausnahmsweise: auf schriftliche ärztliche Anforderung, wenn die Versorgung sonst nicht gesichert ist, und mit validierten Stabilitätsdaten für die geteilte Tablette. Vorzuziehen ist eine passende Wirkstärke, die die Apotheke der Praxis vorschlagen kann.

Muss die Eignung nach einem Präparatewechsel neu geprüft werden?

Ja. Ein anderes Präparat mit demselben Wirkstoff kann andere Lagerungshinweise, einen anderen Überzug oder eine andere Teilbarkeit haben. Deshalb ist jeder Wechsel, etwa nach einer Rabattvertragsänderung oder einem Lieferengpass, ein Anlass für eine erneute Bewertung.

Porträt Sinah Gaebert
Ihre Ansprechpartnerin für die Eignung von Arzneimitteln
Sinah Gaebert
Leitung Patientenindividuelle Verblisterung · Fachapothekerin für klinische Pharmazie

Sie möchten wissen, welcher Anteil der Medikation in Ihrer Einrichtung verblistert werden kann und was aus der Originalpackung kommt? Sinah Gaebert und das pharmazeutische Team beraten Sie.

Wie viel einfacher könnte die Arzneimittelversorgung in Ihrer Einrichtung werden?

Wir analysieren gemeinsam Ihre aktuelle Versorgung und zeigen, ob und wie patientenindividuelle Verblisterung Ihre Abläufe unterstützen kann.

Zertifizierte Qualität und sichere Prozesse

Unsere GDP- und ISO-Zertifizierungen stehen für geprüfte Qualität, verlässliche Abläufe und eine sichere Arzneimittelversorgung. Sie bestätigen unter anderem die fachgerechte Lagerung, Prüfung, Dokumentation und Auslieferung von Arzneimitteln sowie ein wirksames Qualitäts- und Logistikmanagement.

Termin buchen

AnrufenAnfrage