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Heimeinzug und Medikamente: was beim Einzug ins Pflegeheim zu klären ist

Mitgebrachte Arzneimittel, ein vollständiger Medikationsplan, die Wahl von Apotheke und Hausarztpraxis und eine erste pharmazeutische Prüfung: ein Leitfaden für Einrichtungen und für Angehörige.
Beraterin füllt mit einem älteren Mann und einer Angehörigen ein Formular am Tisch aus
Kurz beantwortet: Was passiert beim Einzug ins Pflegeheim mit den Medikamenten?

Beim Einzug ins Pflegeheim wird die gesamte Medikation einmal vollständig erfasst: mitgebrachte Arzneimittel, Verordnungen verschiedener Ärzte, Selbstmedikation und vorhandene Medikationspläne. Daraus entsteht ein führender Medikationsplan der Einrichtung, den die Hausarztpraxis bestätigt. Mitgebrachte Arzneimittel bleiben Eigentum des Bewohners und werden bewohnerbezogen aufbewahrt.

Zugleich werden Apothekenwahl, Einwilligungen und hausärztliche Betreuung geklärt. Der Einzug ist ein guter Anlass für eine pharmazeutische Erstprüfung der gesamten Medikation – etwa durch die heimversorgende Apotheke.

Inhalt dieser Seite
  1. Warum der Einzug ein kritischer Moment für die Medikation ist
  2. Mitgebrachte Arzneimittel: erfassen, zuordnen, aufbewahren
  3. Ein Plan für alle: den Medikationsplan zusammenführen
  4. Apothekenwahl und Einwilligung
  5. Hausarzt behalten oder wechseln?
  6. Die pharmazeutische Erstprüfung
Fachliche Ansprechpartnerin: Sinah GaebertStand: 18.10.2026Lesezeit ca. 9 Min.

Warum der Einzug ein kritischer Moment für die Medikation ist

Wer ins Pflegeheim zieht, bringt meist eine lange Medikationsgeschichte mit: Verordnungen aus der Hausarztpraxis, von Fachärzten und aus Krankenhausaufenthalten, dazu selbst gekaufte Arzneimittel und manchmal Vorräte aus Jahren. Zu Hause hat die Person oder ein Angehöriger den Überblick gehalten – nicht immer lückenlos. Mit dem Einzug übernimmt die Einrichtung die Unterstützung bei der Medikation und damit die Verantwortung dafür, dass Gabe und ärztliche Verordnung übereinstimmen.

Häufig fällt der Einzug außerdem mit anderen Übergängen zusammen: einer Krankenhausentlassung, dem Wechsel aus der Kurzzeitpflege oder einem Hausarztwechsel. Jeder Übergang ist eine Gelegenheit, Informationen zu verlieren. Ein strukturierter Ablauf in den ersten Tagen verhindert, dass alte Fehler in die neue Versorgung übernommen werden.

Mitgebrachte Arzneimittel: erfassen, zuordnen, aufbewahren

Mitgebrachte Arzneimittel gehören dem Bewohner. Die Einrichtung darf sie nicht ohne Zustimmung entsorgen oder anderen Bewohnern geben. Sie werden bewohnerbezogen gekennzeichnet und gelagert – mehr dazu unter Medikamentenlagerung im Pflegeheim.

Bewährt hat sich eine vollständige Bestandsaufnahme am Einzugstag, bei der alle Packungen auf den Tisch kommen – auch Tropfen, Salben, Inhalatoren, Pflaster, Spritzen und frei verkäufliche Präparate. Für jede Packung werden erfasst:

  • Name, Wirkstoff, Stärke und Darreichungsform
  • Menge, Verfalldatum und bei angebrochenen Packungen das Anbruchdatum
  • ob eine aktuelle ärztliche Verordnung dazu existiert
  • besondere Lagerungsbedingungen, zum Beispiel Kühlung

Arzneimittel ohne aktuelle Verordnung werden nicht einfach weitergegeben, sondern mit der Hausarztpraxis geklärt. Abgelaufene oder nicht mehr verordnete Arzneimittel werden – mit Einverständnis des Bewohners oder seiner Vertretung – fachgerecht entsorgt. Für mitgebrachte Betäubungsmittel gelten besondere Anforderungen an Aufbewahrung und Dokumentation; siehe Betäubungsmittel im Pflegeheim.

Selbstmedikation und Selbstversorgung

Manche Bewohner möchten und können ihre Arzneimittel weiterhin selbst verwalten. Das ist möglich, sollte aber bewusst entschieden und dokumentiert werden: Wer richtet die Arzneimittel, wo werden sie aufbewahrt, wie erfährt die Pflege von Änderungen? Auch selbst gekaufte Präparate wie Schmerzmittel, Abführmittel oder Johanniskraut gehören in den Medikationsplan, weil sie mit verordneten Arzneimitteln wechselwirken können. Mehr zu Wechselwirkungen.

Ein Plan für alle: den Medikationsplan zusammenführen

Selten gibt es beim Einzug den einen aktuellen Plan. Meist liegen mehrere Quellen vor, die sich teilweise widersprechen:

  • der bundeseinheitliche Medikationsplan der Hausarztpraxis, auf den GKV-Versicherte mit mindestens drei gleichzeitig verordneten, systemisch wirkenden Arzneimitteln Anspruch haben (§ 31a SGB V),
  • Arzt- und Entlassbriefe mit Therapieempfehlungen,
  • die Medikationsliste in der elektronischen Patientenakte, sofern sie genutzt wird,
  • die tatsächlich vorhandenen Packungen und die Angaben der Person oder der Angehörigen dazu, was wirklich eingenommen wurde.

Aus diesen Quellen erstellt die Einrichtung einen führenden Medikationsplan – und lässt ihn von der Hausarztpraxis bestätigen. Widersprüche werden nicht stillschweigend aufgelöst, sondern geklärt und dokumentiert. Was ein guter Medikationsplan enthält, beschreibt die Seite Medikationsplan.

Apothekenwahl und Einwilligung

Auch im Pflegeheim gilt die freie Apothekenwahl. Neue Bewohner oder ihre rechtliche Vertretung entscheiden, ob sie über die Apotheke versorgt werden, mit der die Einrichtung einen Heimversorgungsvertrag geschlossen hat, oder weiterhin über eine Apotheke ihrer Wahl. Die Einrichtung informiert sachlich über beide Wege und darf niemanden zu einem Wechsel drängen.

Für die Versorgung über die heimversorgende Apotheke werden in der Regel schriftliche Erklärungen eingeholt:

  • die Entscheidung für die Versorgung über die heimversorgende Apotheke,
  • die Einwilligung in die Weitergabe von Medikations- und Gesundheitsdaten zwischen Einrichtung, Arztpraxen und Apotheke (Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt),
  • gegebenenfalls die Zustimmung zur patientenindividuellen Verblisterung und zur Übermittlung von E-Rezepten.

Ist eine rechtliche Betreuung oder eine Vorsorgevollmacht vorhanden, gehört eine Kopie mit dem Aufgabenkreis zu den Einzugsunterlagen. Was Betreuer dabei beachten, steht unter Gesetzliche Betreuer. Liegt eine Befreiung von der Zuzahlung vor, gehört eine Kopie der Bescheinigung ebenfalls dazu – mehr unter Zuzahlung und Befreiung.

Hausarzt behalten oder wechseln?

Die freie Arztwahl bleibt mit dem Einzug bestehen. Viele Bewohner behalten ihre bisherige Hausarztpraxis, wenn sie Hausbesuche im Heim übernimmt. Liegt die Praxis weit entfernt oder macht sie keine Heimbesuche, ist ein Wechsel zu einer Praxis sinnvoll, die das Haus regelmäßig betreut – manche Einrichtungen arbeiten dafür mit Praxen in Kooperationsverträgen nach § 119b SGB V zusammen.

Wird gewechselt, sollte die neue Praxis vor der ersten Folgeverordnung die vollständigen Unterlagen der alten Praxis erhalten. Bis die Übergabe abgeschlossen ist, bleibt offen, wer Rezepte ausstellt – eine typische Ursache für Versorgungslücken in den ersten Wochen. Die Einrichtung sollte deshalb früh festhalten, welche Praxis ab wann zuständig ist und welche Fachärzte weiter mitbehandeln. Wie Hausarztpraxen und Apotheke zusammenarbeiten, beschreibt die Seite Hausarztpraxen und MVZ.

Die pharmazeutische Erstprüfung

Der Einzug ist der beste Zeitpunkt, die gesamte Medikation einmal gründlich prüfen zu lassen. Eine pharmazeutische Erstprüfung gleicht den zusammengeführten Plan mit den Verordnungen ab und achtet auf Doppelverordnungen, Wechselwirkungen, ungünstige Einnahmezeitpunkte, Dosierungen im Alter, für ältere Menschen potenziell ungeeignete Arzneimittel und Darreichungsformen bei Schluckproblemen. Auffälligkeiten gehen als Hinweis an die Hausarztpraxis, die über Änderungen entscheidet.

Bei mindestens fünf ärztlich verordneten, systemisch wirkenden Arzneimitteln in Dauertherapie können GKV-Versicherte zudem die pharmazeutische Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ erhalten – auch im Pflegeheim. Die Unterschiede zwischen Medikationsprüfung, Medikationsanalyse und Betreuung erläutert die Seite Medikationsmanagement.

Wird die Person künftig verblistert versorgt, nimmt die Apotheke sie nach der Prüfung zum nächsten Stichtag in den Blisterzyklus auf. Bis dahin werden die Arzneimittel aus den Originalpackungen gegeben. Den Ablauf beschreibt die Seite Medikationsänderungen: Neuaufnahme.

Praxisbeispiel: Einzug mit einer Tüte voller Packungen (typische Situation)

Das Beispiel beschreibt eine typische, vereinfachte Situation, keinen konkreten Fall.

Ein 84-jähriger Mann zieht nach einem Sturz zu Hause ins Pflegeheim. Seine Tochter bringt eine Tüte mit vierzehn Packungen mit, verordnet von Hausarzt, Kardiologin und Urologe, dazu einen Medikationsplan, der gut ein Jahr alt ist. Bei der Bestandsaufnahme fällt auf: Zwei Packungen enthalten denselben Blutdruckwirkstoff unter verschiedenen Namen, ein Schlafmittel steht in keinem Plan, und die Augentropfen sind seit Monaten angebrochen.

Die Einrichtung erfasst alles, die Apotheke prüft die zusammengeführte Liste und meldet der Hausarztpraxis die mögliche Doppelverordnung und das nicht dokumentierte Schlafmittel – das bei älteren Menschen das Sturzrisiko erhöhen kann. Die Praxis entscheidet über das weitere Vorgehen und bestätigt den neuen Plan. Mehr zu Stürzen und Medikamenten.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  1. § 31a SGB V (Medikationsplan); § 76 SGB V (freie Arztwahl); § 119b SGB V (ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen, Kooperationsverträge).
  2. § 12a Apothekengesetz (Heimversorgung, freie Apothekenwahl).
  3. § 129 Abs. 5e SGB V (pharmazeutische Dienstleistungen); ABDA: Arbeitshilfen zur pDL „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ in Pflegeheimen.
  4. Art. 9 DSGVO (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten).
Checkliste für Einrichtungen

Medikation beim Einzug: die ersten Tage im Überblick

Für Pflegedienstleitungen und Bezugspflegekräfte. Passen Sie Zuständigkeiten und Formulare an Ihr Haus an.

  1. Unterlagen vor dem Einzug anfordern

    Aktuellen Medikationsplan, letzte Arzt- und Entlassbriefe, Kontaktdaten aller behandelnden Praxen und Nachweise zu Betreuung oder Vollmacht erbitten.

  2. Bestandsaufnahme am Einzugstag

    Alle mitgebrachten Arzneimittel erfassen: Wirkstoff, Stärke, Menge, Verfall, Anbruchdatum, Verordnung vorhanden ja oder nein.

  3. Bewohnerbezogen einlagern

    Packungen kennzeichnen, Kühlware und Betäubungsmittel gesondert behandeln, nicht verordnete oder abgelaufene Arzneimittel absondern und klären.

  4. Führenden Plan erstellen

    Alle Quellen zusammenführen, Widersprüche notieren, Plan der Hausarztpraxis zur Bestätigung vorlegen.

  5. Apothekenwahl und Einwilligungen klären

    Sachlich über die Versorgungswege informieren, Entscheidung und Einwilligungen schriftlich dokumentieren.

  6. Hausärztliche Zuständigkeit festhalten

    Welche Praxis ist ab wann zuständig, welche Fachärzte behandeln weiter, wer stellt die nächsten Rezepte aus?

  7. Erstprüfung veranlassen

    Den Plan pharmazeutisch prüfen lassen und Hinweise an die Hausarztpraxis weitergeben.

  8. Selbstversorgung bewusst entscheiden

    Wenn die Person Arzneimittel selbst verwaltet: Umfang, Aufbewahrung und Informationsweg festlegen und dokumentieren.

Checkliste für Angehörige

Was Angehörige zum Einzug mitbringen und klären sollten

Sie helfen der Einrichtung am meisten, wenn die Informationen vollständig sind – auch wenn sie unordentlich sind.

  1. Alle Arzneimittel mitbringen

    Auch Tropfen, Salben, Sprays, Pflaster, frei verkäufliche Präparate und Nahrungsergänzungsmittel – nichts vorher aussortieren.

  2. Pläne und Briefe mitbringen

    Medikationsplan, Arztbriefe der letzten Monate, Entlassbriefe und – falls vorhanden – Allergie- oder Notfallausweis.

  3. Alle Ärzte benennen

    Hausarztpraxis und alle Fachärzte mit Namen und Telefonnummer, auch Zahnarzt und Augenarzt.

  4. Erzählen, was wirklich eingenommen wurde

    Was wurde weggelassen, was zusätzlich genommen, was wurde schlecht vertragen? Diese Hinweise sind oft wertvoller als jeder Plan.

  5. Vollmacht oder Betreuung nachweisen

    Kopie der Vorsorgevollmacht oder des Betreuerausweises mit Aufgabenkreis an die Einrichtung geben.

  6. Apothekenwahl treffen

    Entscheiden, ob die Versorgung über die heimversorgende Apotheke oder eine andere Apotheke erfolgen soll, und die Einwilligungen ausfüllen.

  7. Befreiungsausweis vorlegen

    Liegt eine Befreiung von der Zuzahlung vor, eine Kopie an Einrichtung und Apotheke geben.

Pharmazeutische Begleitung

Wie Verblisterung und pharmazeutische Begleitung beim Einzug helfen können – und wo nicht

Erstprüfung beim Einzug

Die antares Apotheke prüft die zusammengeführte Medikation neuer Bewohner, die über sie versorgt werden, und gibt Hinweise an die Hausarztpraxis.

Grenze: Die Prüfung ist nur so gut wie die vorliegenden Informationen.

Aufnahme in die Verblisterung

Ist der Plan abgestimmt, werden geeignete feste Arzneimittel zum nächsten Stichtag patientenindividuell verblistert.

Grenze: Bis zum Stichtag wird aus Originalpackungen gegeben; nicht alles ist verblisterbar.

Rezepte nach dem Einzug

Im Rezeptmanagement behält die Apotheke im Blick, wann Folgeverordnungen nötig sind – auch während eines Hausarztwechsels.

Grenze: Wer verordnet, muss geklärt sein; das kann die Apotheke nicht entscheiden.

Für Angehörige, die einen Einzug vorbereiten, bietet die antares Apotheke auch Beratung in der öffentlichen Apotheke an – mehr unter Angehörige und Familie und Verblisterung für Privatpersonen und Angehörige.

Häufige Fragen

Fragen zur Medikation beim Heimeinzug

Dürfen mitgebrachte Medikamente im Pflegeheim weiter verwendet werden?

Ja, sofern sie aktuell ärztlich verordnet, nicht abgelaufen und ordnungsgemäß gelagert worden sind. Mitgebrachte Arzneimittel gehören dem Bewohner und werden bewohnerbezogen aufbewahrt. Arzneimittel ohne aktuelle Verordnung klärt die Einrichtung mit der Hausarztpraxis.

Muss man beim Einzug die Apotheke des Pflegeheims nutzen?

Nein. Die freie Apothekenwahl gilt auch im Pflegeheim. Bewohner oder ihre Vertretung können sich für die heimversorgende Apotheke entscheiden oder bei einer Apotheke ihrer Wahl bleiben. Ein Heimversorgungsvertrag darf keine Ausschließlichkeit begründen.

Muss der Hausarzt beim Heimeinzug gewechselt werden?

Nein, die freie Arztwahl bleibt bestehen. Ein Wechsel kann sinnvoll sein, wenn die bisherige Praxis keine Hausbesuche im Heim übernimmt. Wichtig ist, dass klar festgehalten wird, welche Praxis ab wann zuständig ist und dass die neue Praxis alle Unterlagen erhält.

Welche Unterlagen zur Medikation braucht das Pflegeheim beim Einzug?

Den aktuellen Medikationsplan, Arzt- und Entlassbriefe der letzten Monate, die Kontaktdaten aller behandelnden Praxen, alle vorhandenen Arzneimittel sowie gegebenenfalls Vorsorgevollmacht, Betreuerausweis und Befreiungsausweis von der Zuzahlung.

Ab wann werden neue Bewohner verblistert versorgt?

Nach Klärung von Apothekenwahl und Einwilligungen, Übermittlung des Medikationsplans und pharmazeutischer Prüfung nimmt die Apotheke die Person zum nächsten Stichtag in den Blisterzyklus auf. Bis dahin werden die Arzneimittel aus den Originalpackungen gegeben.

Porträt Sinah Gaebert
Ihre Ansprechpartnerin für Neuaufnahmen
Sinah Gaebert
Leitung Patientenindividuelle Verblisterung · Fachapothekerin für klinische Pharmazie

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