Für Pflegeheime ist die wichtigste Änderung 2026 der neue § 12a Abs. 4 Apothekengesetz: Seit dem 2. Juli 2026 dürfen Arztpraxen Verordnungen und E-Rezept-Zugangsdaten nach Absprache direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln, befristet bis Ende 2028. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Fassung von § 119b SGB V zur ärztlichen Versorgung im Heim, und seit dem 15. Juli 2026 wird der elektronische Medikationsplan in Hamburg erprobt.
Die nächsten Fristen: elektronische Verordnung weiterer Leistungen 2027, KIM-Pflicht für bestimmte Abrechnungen ambulanter Dienste ab Oktober 2027, Ende der Übergangsregel für Rezeptwege am 31.12.2028 und die geplante Anbindung der Pflegeheime an den E-Rezept-Fachdienst ab 2029.
Inhalt dieser Seite
- Die Änderungen 2026 auf einen Blick
- Apothekenreform: neue Rezeptwege für Pflegeheime
- Heimversorgung in Hamburg: was das Merkblatt der Behörde festhält
- Ärztliche Versorgung im Heim: § 119b SGB V neu gefasst
- Telematik: Pflicht, E-Verordnung und eMP-Pilot in Hamburg
- Kliniken: Digitalisierungsabschlag und digitales Medikationsmanagement
- Die nächsten Fristen bis 2029
- Was Einrichtungen jetzt tun sollten
- Was noch offen ist
Dieses Rechtsupdate fasst die Rechtslage zum 17. Oktober 2026 vereinfacht zusammen. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Wir nennen nur Änderungen, die wir an Gesetzestext, Behörden- oder Verbandsquellen nachvollziehen konnten; was offen ist, kennzeichnen wir.
Die Änderungen 2026 auf einen Blick
| Thema | Was gilt | Seit | Für wen |
|---|---|---|---|
| § 119b SGB V | Neu gefasste Regeln zu Kooperationsverträgen zwischen Pflegeheimen und Ärzten; verantwortliche Pflegefachperson | 01.01.2026 | Stationäre Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen |
| § 360 SGB V | Elektronische Verordnung von häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege | 01.07.2026 | Arztpraxen, ambulante Dienste |
| § 12a Abs. 4 ApoG | Direktübermittlung von Verordnungen an die heimversorgende Apotheke, Ausnahme vom Zuweisungsverbot | 02.07.2026, bis 31.12.2028 | Pflegeheime mit Heimversorgungsvertrag |
| Elektronischer Medikationsplan | Pilot der ePA-Ausbaustufe 3.1.3 in Hamburg und Franken | 15.07.2026 | Praxen, Apotheken, Pflege (lesend) |
| Merkblatt Heimversorgung Hamburg | Aktualisierte Hinweise der Behörde zur Genehmigung von Heimversorgungsverträgen | Stand Juli 2026 | Hamburger Heimträger und Apotheken |
Vereinfachte Darstellung. Fundstellen im Quellenblock am Ende.
Apothekenreform: neue Rezeptwege für Pflegeheime
Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurde am 26. Juni 2026 ausgefertigt, am 1. Juli 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 195) und ist in weiten Teilen am 2. Juli 2026 in Kraft getreten. Für die Heimversorgung zählt vor allem der neue § 12a Abs. 4 ApoG: Bei bestehendem Heimversorgungsvertrag darf die Apotheke mit Ärzten Absprachen treffen, dass Verschreibungen der vertraglich versorgten Bewohner gesammelt und unmittelbar an die Apotheke übermittelt werden – ausdrücklich auch E-Rezepte und ihre Zugangsdaten. Die KBV nennt als Weg den KIM-Dienst.
Die Regelung ist eine Ausnahme vom Zuweisungsverbot des § 11 ApoG und endet am 31. Dezember 2028. Die freie Apothekenwahl bleibt bestehen. Eine gesonderte Zustimmung der Bewohner nennt der Wortlaut nicht; im Referentenentwurf war sie noch vorgesehen. Wortlaut, Voraussetzungen und eine Checkliste für Heime stehen in der Fachnachricht Neue Rezeptwege für Pflegeheime.
Heimversorgung in Hamburg: was das Merkblatt der Behörde festhält
Heimversorgungsverträge nach § 12a ApoG genehmigt in Hamburg die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV), Amt für Verbraucherschutz. Ihr Merkblatt „Heimversorgung durch Apotheken“ (Stand Juli 2026) hält unter anderem fest:
- Der Vertrag wird erst zu dem Datum wirksam, das in der Genehmigung angegeben ist.
- Eine parallele Versorgung eines Heims durch mehrere Apotheken ist grundsätzlich unzulässig – außer für klar abgegrenzte Teilbereiche. Bei einem turnusmäßigen Wechsel empfiehlt das Merkblatt Intervalle von mindestens sechs Monaten.
- Stellen und Verblistern unterliegen § 34 ApBetrO, bei Lohnherstellung zusätzlich § 11a ApBetrO.
- Information und Beratung im Heim erfolgen durch Apothekerinnen und Apotheker.
Weil § 12a Abs. 4 ApoG an einen genehmigten Vertrag anknüpft, gewinnt diese Genehmigung 2026 zusätzlich an Bedeutung. Grundlagen: Genehmigung und Anzeige des Heimversorgungsvertrags; zum Wechsel der Apotheke: Heimversorgende Apotheke wechseln.
Ärztliche Versorgung im Heim: § 119b SGB V neu gefasst
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371) ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Es erweitert eigenständige Befugnisse von Pflegefachpersonen – Einzelheiten legt die Selbstverwaltung vertraglich fest – und hat auch § 119b SGB V geändert. Danach sollen stationäre Pflegeeinrichtungen Kooperationsverträge mit Ärzten schließen, einzeln oder gemeinsam. Die Kassenärztliche Vereinigung vermittelt auf Antrag binnen drei Monaten; kommt nach sechs Monaten kein Vertrag zustande, ist eine Ermächtigung der Einrichtung möglich. Die Einrichtung benennt eine verantwortliche Pflegefachperson für die Zusammenarbeit.
Apotheken sind nicht Vertragspartner dieser Kooperationsverträge; § 119b erwähnt sie nur bei den technischen Anforderungen an den Datenaustausch. Ihre Rolle ergibt sich aus § 12a ApoG und seit Juli 2026 aus den Absprachen nach Abs. 4. Konkrete Regelungen zur Arzneimittelversorgung haben wir im Gesetz zur Befugniserweiterung nicht gefunden. Mehr: Ärztliche Heimversorgung nach § 119b SGB V.
Telematik: Pflicht, E-Verordnung und eMP-Pilot in Hamburg
Pflegeeinrichtungen mussten bis zum 1. Juli 2025 die Voraussetzungen für TI-Anschluss und ePA-Zugriff erfüllen (§ 341 Abs. 8 SGB V); eine ausdrückliche Sanktion sieht die Norm nicht vor. 2026 kamen zwei Bausteine hinzu: Seit dem 1. Juli 2026 werden häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege elektronisch verordnet (§ 360 SGB V), und seit dem 15. Juli 2026 läuft in den Modellregionen Hamburg und Franken der Pilot des elektronischen Medikationsplans. Ein verlässlicher Termin für den bundesweiten Start fehlt; geplant ist er frühestens Ende 2026 oder Anfang 2027. Zeitplan und Folgen für die Medikation: Telematik in der Pflege 2026.
Kliniken: Digitalisierungsabschlag und digitales Medikationsmanagement
Für Krankenhäuser bleibt der Digitalisierungsabschlag nach § 5 Abs. 3h KHEntgG das bestimmende Thema: Seit dem 1. Januar 2025 kann er bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags je voll- und teilstationärem Fall betragen, wenn digitale Dienste nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV fehlen – dazu gehört das digitale Medikationsmanagement (Fördertatbestand 5). Nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft wurde er erstmals zum 31.12.2025 ermittelt und wird 2026 budgetwirksam. Für 2025 und 2026 genügt die Beauftragung der Dienste; ab 2027 müssen die Muss-Kriterien umgesetzt sein, und die Nutzung zählt mit. Spätestens zum 31.12.2027 ist ein Nutzungsgrad von 60 Prozent zu erreichen, damit der nutzungsbezogene Abschlag entfällt.
Das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) ist am 15. April 2026 in Kraft getreten. Ob es Fristen des Digitalisierungsabschlags oder die Arzneimittelversorgung berührt, haben wir für dieses Update nicht ausgewertet. Was ein geschlossener Medikationsprozess für Kliniken bedeutet, zeigt Closed-Loop-Medikation; zum Vertrag mit einer krankenhausversorgenden Apotheke: Krankenhausversorgungsvertrag nach § 14 ApoG.
Die nächsten Fristen bis 2029
1. Januar 2027
Heilmittel werden elektronisch verordnet (§ 360 SGB V). Für Kliniken: Muss-Kriterien des digitalen Medikationsmanagements umgesetzt, Nutzung zählt für den Abschlag.
1. Juli 2027
Hilfsmittel, Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte werden elektronisch verordnet (§ 360 SGB V). Das BMG kann die Fristen per Rechtsverordnung verlängern.
1. Oktober 2027
Abrechnungen nach §§ 36, 39 und 45b SGB XI und die eAbrechnung der häuslichen Krankenpflege laufen laut gematik nur noch über KIM.
31. Dezember 2027
Kliniken: Nutzungsgrad von 60 Prozent der digitalen Dienste, damit der nutzungsbezogene Abschlag entfällt (Angabe der DKG).
31. Dezember 2028
Die Ausnahme nach § 12a Abs. 4 ApoG für die Direktübermittlung an die heimversorgende Apotheke endet.
Ab 2029
Pflegeheime sollen nach Planung von Gesetzgeber und KBV an den E-Rezept-Fachdienst angebunden sein. Eine gesetzliche Pflichtnorm dafür haben wir nicht gefunden.
Alle Termine in einer Tabelle: Fristen im Blick.
Was Einrichtungen jetzt tun sollten
- Pflegeheime: Vertragsstand prüfen, mit Praxen und Apotheke die Direktübermittlung klären, Bewohner informieren und den Versorgungsweg je Bewohner kennzeichnen. Die Absprachen mit dem Ablaufdatum 31.12.2028 versehen.
- Ambulante Dienste: KIM bis Oktober 2027 in den Alltag bringen; für Medikation gilt weiter die freie Apothekenwahl ohne Sonderweg. Mehr: Rechtsrahmen für ambulante Dienste.
- Hamburger Einrichtungen: Den eMP-Pilot beobachten und mit dem Softwareanbieter klären, wann der Plan in der Pflegedokumentation lesbar wird.
- Kliniken: Stand der Muss-Kriterien für das digitale Medikationsmanagement vor 2027 prüfen.
Was die antares Apotheke dabei übernimmt, vereinbaren wir mit jeder Einrichtung einzeln – etwa Absprachen mit Praxen im Rezeptmanagement, KIM als vereinbarten Kanal und die pharmazeutische Prüfung vor jeder Verblisterung. Die Grundlagen aller Normen bündelt Rechtliche Grundlagen der Verblisterung.
Was noch offen ist
- Ob für die Direktübermittlung eine gesonderte Zustimmung der Bewohner nötig ist, ist im Wortlaut nicht geregelt; dokumentierte Einwilligung bleibt gute Praxis.
- Für die Anbindung der Pflegeheime an den E-Rezept-Fachdienst ab 2029 gibt es bisher nur Planungsaussagen.
- Der bundesweite Start des eMP ist nicht verlässlich terminiert.
- Die Auswirkungen des KHAG auf die Arzneimittelversorgung haben wir nicht ausgewertet.
- Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz vom 26.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 195 (verkündet 01.07.2026); § 12a Abs. 4 ApoG über lexmea.de, abgerufen 17.10.2026; § 11 ApoG.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: PraxisNachricht zur Direktübermittlung an heimversorgende Apotheken, aktualisiert 09.07.2026.
- Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg, Amt für Verbraucherschutz: Merkblatt „Heimversorgung durch Apotheken“, Stand Juli 2026.
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, BGBl. I Nr. 371; § 119b und § 360 SGB V in der Fassung ab 01.01.2026 (dejure.org).
- § 341 Abs. 8 SGB V, gesetze-im-internet.de, abgerufen 17.10.2026; gematik GmbH: FAQ Pflege.
- ABDA: Informationen zur ePA für Apotheken (Pilot ePA 3.1.3 seit 15.07.2026); KBV: Elektronischer Medikationsplan; Pharmazeutische Zeitung, 30.06.2026.
- § 5 Abs. 3h KHEntgG, gesetze-im-internet.de; Deutsche Krankenhausgesellschaft: Fragen-Antwort-Katalog zur Digitalisierungsabschlagsvereinbarung (Infoveranstaltung 29.09.2025).
- Bundesministerium für Gesundheit: Krankenhausreformanpassungsgesetz (in Kraft 15.04.2026).
Fragen zum Rechtsstand Herbst 2026
Seit wann gilt das ApoVWG?
Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz wurde am 1. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 195) und ist in weiten Teilen am 2. Juli 2026 in Kraft getreten. Seitdem gilt auch § 12a Abs. 4 ApoG zur Direktübermittlung von Verordnungen an die heimversorgende Apotheke.
Hat sich 2026 an den Regeln für die Verblisterung selbst etwas geändert?
Die am 17. Oktober 2026 abgerufene Fassung von § 34 ApBetrO enthält die bekannten Anforderungen an Qualitätsmanagement, Raum, Personal und Kennzeichnung. Eine eigene Leitlinie der Bundesapothekerkammer zum maschinellen Verblistern ist in deren Dokumentenübersicht (Stand 14.07.2026) nicht gelistet.
Müssen Pflegeheime ab 2029 an den E-Rezept-Fachdienst angeschlossen sein?
Das ist geplant und der Grund für die Befristung von § 12a Abs. 4 ApoG. Eine gesetzliche Pflichtnorm mit Frist haben wir bis Oktober 2026 nicht gefunden. Einrichtungen sollten die Entwicklung beobachten und ihre Rezeptwege bis Ende 2028 prüfen.
Ist die Apotheke Partner des Kooperationsvertrags nach § 119b SGB V?
Nein. Kooperationsverträge nach § 119b SGB V schließen Pflegeeinrichtungen mit Ärzten. Die Rolle der Apotheke ergibt sich aus dem Heimversorgungsvertrag nach § 12a ApoG und seit Juli 2026 aus Absprachen nach dessen Absatz 4.
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