Seit dem 2. Juli 2026 darf eine heimversorgende Apotheke mit den Ärzten der Heimbewohner vereinbaren, dass diese Verordnungen sammeln und unmittelbar an die Apotheke übermitteln – ausdrücklich auch E-Rezepte und deren Zugangsdaten (Token). Voraussetzung ist ein bestehender, genehmigter Heimversorgungsvertrag nach § 12a Abs. 1 ApoG. Die Regelung ist eine befristete Ausnahme vom Zuweisungsverbot und gilt bis zum 31. Dezember 2028.
Die freie Apothekenwahl der Bewohner bleibt bestehen. Für Pflegeheime heißt das: weniger Ausdrucke im Haus, aber neue Absprachen mit Praxen und Apotheke – und eine klare Kennzeichnung, welcher Bewohner über welchen Weg versorgt wird.
Inhalt dieser Seite
- Was ist neu? Der Kern von § 12a Abs. 4 ApoG
- Seit wann und bis wann gilt die Regelung?
- Welche Voraussetzungen gelten?
- Wie verhält sich die Regelung zum Zuweisungsverbot und zur freien Apothekenwahl?
- Wie läuft die Direktübermittlung im Alltag?
- Was Pflegeheime jetzt regeln sollten
- Was die antares Apotheke übernimmt
Diese Fachnachricht gibt den Rechtsstand vom 17. Oktober 2026 vereinfacht wieder. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext; Wortlaut-Auszüge sind gekürzt.
Was ist neu? Der Kern von § 12a Abs. 4 ApoG
Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) vom 26. Juni 2026 wurde am 1. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 195) und ist in weiten Teilen am 2. Juli 2026 in Kraft getreten. Es hat § 12a Apothekengesetz um einen vierten Absatz ergänzt. Dessen Kern in Auszügen:
„Im Fall eines bestehenden Vertrages nach Absatz 1 Satz 1“ darf der Inhaber der heimversorgenden Apotheke „… mit Ärzten Absprachen darüber treffen“, dass Verschreibungen der vertraglich versorgten Bewohner „… gesammelt und unmittelbar an seine Apotheke übermittelt werden“ – „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028“.
Erfasst sind ausdrücklich auch elektronische Verschreibungen und die elektronischen Zugangsdaten dazu. Neu ist damit nicht das E-Rezept selbst, sondern der Weg: Bisher musste der Zugangscode über die Gesundheitskarte, einen Ausdruck oder die E-Rezept-App in die Apotheke gelangen. Jetzt darf die Praxis ihn nach Absprache direkt an die heimversorgende Apotheke schicken. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nennt dafür den KIM-Dienst der Telematikinfrastruktur.
Seit wann und bis wann gilt die Regelung?
Die Regelung gilt vom 2. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2028. Die Befristung ist gewollt: Nach Planung von Gesetzgeber und KBV sollen Pflegeheime ab 2029 selbst an den E-Rezept-Fachdienst angebunden sein. Eine gesetzliche Pflichtfrist für diese Anbindung haben wir bis zum Stand dieser Meldung nicht gefunden. Wer heute Abläufe vereinbart, sollte sie deshalb als Übergangslösung mit Ablaufdatum verstehen und Ende 2028 neu prüfen.
Welche Voraussetzungen gelten?
- Genehmigter Heimversorgungsvertrag: Zwischen Apothekeninhaber und Heimträger besteht ein Vertrag nach § 12a Abs. 1 ApoG, der mit der behördlichen Genehmigung wirksam geworden ist. Mehr dazu unter Heimversorgungsvertrag.
- Absprache zwischen Apotheke und Arzt: Ohne Vereinbarung mit der jeweiligen Praxis gibt es keine Direktübermittlung. Jede Praxis entscheidet selbst, ob sie teilnimmt.
- Bewohner im Vertrag: Die Regelung betrifft Bewohner, die auf Grundlage dieses Vertrags durch die heimversorgende Apotheke versorgt werden – nicht Bewohner, die eine andere Apotheke gewählt haben.
- Sicherer Übermittlungsweg: Laut KBV läuft die Übermittlung über KIM. Ausdruck und Einlösung per Gesundheitskarte bleiben daneben möglich.
Nicht erfasst sind ambulant betreute Menschen ohne Heimversorgungsvertrag. Apothekenpflichtige Medizinprodukte werden weiterhin auf dem Papierrezept (Muster 16) verordnet.
Wie verhält sich die Regelung zum Zuweisungsverbot und zur freien Apothekenwahl?
§ 11 ApoG verbietet Apotheken Absprachen mit Ärzten über die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen. Dieses Verbot gilt weiter. § 12a Abs. 4 ApoG schafft eine eng umgrenzte Ausnahme: nur im Rahmen eines genehmigten Heimversorgungsvertrags, nur für die vertraglich versorgten Bewohner und nur bis Ende 2028. Absprachen außerhalb dieses Rahmens – etwa für Patienten ambulanter Pflegedienste – bleiben unzulässig.
Die freie Apothekenwahl bleibt über § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ApoG geschützt: Der Heimversorgungsvertrag darf die Wahl der Bewohner nicht einschränken. Wer eine andere Apotheke behält, löst seine Rezepte weiter auf dem bisherigen Weg ein. Grundlagen dazu: Freie Apothekenwahl und Ausschließlichkeitsverbot und Apothekengesetz im Überblick.
Müssen Bewohner der Direktübermittlung zustimmen?
Der Wortlaut von § 12a Abs. 4 ApoG nennt keine gesonderte Zustimmung als Voraussetzung. Im Referentenentwurf vom Herbst 2025 war sie noch ausdrücklich vorgesehen; im verkündeten Text bezieht sich die Regelung auf Bewohner, die auf Grundlage des Vertrags versorgt werden. Unabhängig davon empfiehlt die Bundesapothekerkammer in ihren Empfehlungen zur Versorgung der Bewohner von Heimen (Stand 27.11.2024), die Einwilligung der Bewohner schriftlich zu dokumentieren. Auch Datenschutz und Schweigepflicht verlangen eine tragfähige Grundlage für den Austausch. Als gute Praxis empfehlen wir deshalb: Bewohner bzw. ihre Vertreter informieren und die Entscheidung für die heimversorgende Apotheke sowie die Einwilligung in den Datenaustausch dokumentieren. Einen anpassbaren Mustertext bietet die Vorlage Einwilligung.
Wie läuft die Direktübermittlung im Alltag?
Die KBV beschreibt den Ablauf so; Einzelheiten werden zwischen Heim, Praxis und Apotheke vereinbart:
Bedarf melden
Die Einrichtung meldet den Verordnungsbedarf an die Arztpraxis – im Rezeptmanagement nach Vereinbarung auch die Apotheke im Auftrag der Einrichtung.
Verordnen und übermitteln
Die Praxis stellt das E-Rezept aus und sendet die Zugangsdaten per KIM an die heimversorgende Apotheke.
Abrufen, prüfen, beliefern
Die Apotheke ruft das E-Rezept im Fachdienst ab, gleicht es mit dem Medikationsplan ab und beliefert die Einrichtung bzw. plant den nächsten Blister.
Rückmelden und kontrollieren
Die Einrichtung erfährt, was eingegangen und was offen ist; die Pflege kontrolliert vor der Gabe wie bisher.
Was Pflegeheime jetzt regeln sollten
Vertragsstand prüfen
Liegt ein genehmigter Heimversorgungsvertrag vor? Ohne ihn greift § 12a Abs. 4 ApoG nicht.
Praxen einbinden
Mit jeder beteiligten Praxis klären, ob sie die Direktübermittlung nutzt, ob sie per KIM erreichbar ist und wie Verordnungsbedarf gemeldet wird. Die förmliche Absprache trifft die Apotheke mit der Praxis; Hinweise für Praxen stehen unter Hausarztpraxen: Neuregelung 2026.
Bewohner informieren
Sachlich über die Versorgung durch die heimversorgende Apotheke und den neuen Rezeptweg informieren, ohne zu drängen; Entscheidung und Einwilligung dokumentieren.
Versorgungsweg kennzeichnen
Für jeden Bewohner sichtbar festhalten, ob er über die heimversorgende Apotheke oder eine selbst gewählte Apotheke versorgt wird.
KIM organisieren
Wer liest das Postfach, zu welchen Zeiten, wer vertritt? Die Übermittlung selbst läuft zwischen Praxis und Apotheke, Rückmeldungen und Änderungen aber über die Einrichtung – siehe KIM in der Heimversorgung.
Verfahrensanweisung anpassen
Rezeptwege, Papierrezepte für Medizinprodukte, Ausfallweg und Zuständigkeiten schriftlich festhalten – mit Ablaufdatum 31.12.2028 im Blick.
Was die antares Apotheke übernimmt
Die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld verfügt über eine KIM-Adresse und verbindet Rezeptweg und Blisterplanung im Rezeptmanagement. Was davon für Ihre Einrichtung gilt, legen wir im Versorgungsvertrag und in der Leistungsvereinbarung fest. Nach Vereinbarung können wir:
- mit den beteiligten Praxen die Direktübermittlung nach § 12a Abs. 4 ApoG absprechen, soweit die Praxen teilnehmen,
- die Einrichtung über eingegangene und offene Verordnungen informieren – in der vereinbarten Form,
- Verordnungen vor Belieferung und Verblisterung pharmazeutisch mit dem Medikationsplan abgleichen und Abweichungen klären,
- Unterlagen zur Information der Bewohner abstimmen.
Was bei Ihnen bleibt: die Entscheidung jedes Bewohners für eine Apotheke, die Organisation im Haus und die Kontrolle vor der Gabe. Was verordnet wird, entscheidet die Arztpraxis. Die praktischen Folgen für den Heimalltag beschreibt E-Rezept im Pflegeheim; alle Änderungen des Jahres im Überblick stehen im Rechtsupdate Herbst 2026.
- § 12a Abs. 4 Apothekengesetz in der Fassung des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes vom 26.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 195 (verkündet 01.07.2026); Normtext über lexmea.de (Stand 03.07.2026), abgerufen 17.10.2026.
- § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ApoG (freie Apothekenwahl); § 11 ApoG (Zuweisungsverbot).
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: PraxisNachricht „Praxen dürfen Verordnungen direkt an heimversorgende Apotheke senden“, aktualisiert 09.07.2026.
- Deutsches Ärzteblatt, 10.07.2026: Arzneimittelversorgung in Pflegeheimen – Praxen dürfen Verordnungen direkt an Apotheke senden.
- Bundesapothekerkammer: Empfehlungen „Versorgung der Bewohner von Heimen“, Stand 27.11.2024.
- apotheke adhoc, 17.10.2025: Bericht zum Referentenentwurf (Zustimmungserfordernis im Entwurf).
Fragen zur Rezeptweitergabe in der Heimversorgung
Dürfen Arztpraxen E-Rezepte direkt an die Apotheke eines Pflegeheims senden?
Ja, seit dem 2. Juli 2026 nach § 12a Abs. 4 ApoG – wenn ein genehmigter Heimversorgungsvertrag besteht und Apotheke und Praxis die Übermittlung abgesprochen haben. Das gilt für Bewohner, die über diese Apotheke versorgt werden, und ist bis zum 31. Dezember 2028 befristet.
Gilt die Regelung auch für ambulante Pflegedienste?
Nein. § 12a Abs. 4 ApoG knüpft an einen Heimversorgungsvertrag an. Für ambulant versorgte Menschen gilt weiter das Zuweisungsverbot nach § 11 ApoG; sie lösen E-Rezepte über Gesundheitskarte, Ausdruck oder App in einer Apotheke ihrer Wahl ein.
Ist die Zustimmung der Bewohner gesetzlich vorgeschrieben?
Der Gesetzeswortlaut nennt keine gesonderte Zustimmung; im Referentenentwurf war sie noch vorgesehen. Die Bundesapothekerkammer empfiehlt, die Einwilligung der Bewohner schriftlich zu dokumentieren. Information und dokumentierte Einwilligung sind deshalb gute Praxis.
Was passiert nach dem 31. Dezember 2028?
Die Ausnahme läuft dann aus. Nach Planung von Gesetzgeber und KBV sollen Pflegeheime ab 2029 an den E-Rezept-Fachdienst angebunden sein; eine gesetzliche Frist dafür war bis Oktober 2026 nicht festgelegt. Einrichtungen sollten ihre Rezeptwege vor Ablauf neu prüfen.
Sie möchten die Direktübermittlung mit Ihren Praxen einführen oder Ihre Rezeptwege neu ordnen? Sinah Gaebert und das Team besprechen mit Ihnen, was möglich ist – eine Rechtsberatung ersetzt das Gespräch nicht.
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