Kooperationsverträge nach § 119b SGB V regeln die Zusammenarbeit zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und Vertragsärzten: Visiten, Erreichbarkeit, Informationsaustausch und eine koordinierte Arzneimitteltherapie. Die Apotheke ist nicht Vertragspartner – weder § 119b noch die Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte sehen für sie eine Aufgabe vor.
In der Praxis berühren sich beide Verträge trotzdem an vier Stellen: beim Rhythmus von Visite und Blisterherstellung, bei den Verordnungswegen, beim Medikationsplan und bei pharmazeutischen Rückfragen. Die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld stimmt diese Schnittstellen mit Heimleitung und Arztpraxis ab; ihre eigene Rechtsgrundlage ist der Heimversorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz.
Was Arztpraxen und Heimleitungen mit antares konkret gewinnen
Der Kooperationsvertrag beschreibt, wie Praxis und Heim zusammenarbeiten. Damit Visitenentscheidungen pünktlich im Blister ankommen, muss die Apotheke in diesen Takt passen – darauf richten wir unsere Abläufe aus.
Blisterstichtage passend zum Visitentag
antares legt nach Absprache den Meldeschluss für Änderungen so, dass Entscheidungen aus der regelmäßigen Visite in den nächsten Blister passen. Heimleitung und Praxis wissen vorher, ab welchem Tag eine Änderung im Beutel steht. Werkzeug dazu: der Stichtagskalender.
Ein Plan für Kooperationsvertrag und Blister
Der Hamburger Muster-Kooperationsvertrag verlangt einen aktuellen Medikamentenplan vor Ort. antares verblistert genau nach diesem abgestimmten Plan und meldet Abweichungen zu Verordnungen oder Pflegedokumentation, statt eine eigene Parallelliste zu führen.
Darreichungsfragen vor der Visite geklärt
Ob eine Tablette geteilt werden darf, ob ein Saft die bessere Wahl ist oder ob ein Präparat sich nicht verblistern lässt, prüft die Apotheke vorab. Die Praxis erhält einen konkreten Vorschlag zur Entscheidung, nicht nur ein Problem.
Verordnungsweg nach § 12a Abs. 4 aufgesetzt
Besteht ein Heimversorgungsvertrag, legt antares mit Praxis und Heim fest, wie Verordnungen und E-Rezept-Codes direkt zur Apotheke kommen, wer den Bedarf meldet und für welche Bewohner der Weg gilt.
Inhalt dieser Seite
- Was regeln Kooperationsverträge nach § 119b SGB V?
- Wie läuft das Verfahren bei der KV Hamburg?
- Warum sehen die Verträge keine Rolle für die Apotheke vor?
- Wo berühren sich Kooperationsvertrag und Arzneimittelversorgung?
- Beispiel: Visite am Mittwoch, Meldeschluss am Dienstag
- Fünf Fragen für das Abstimmungsgespräch
Diese Seite richtet sich an Hausarztpraxen, die Pflegeheime im Rahmen eines Kooperationsvertrags betreuen, und an Einrichtungs- und Pflegedienstleitungen. Wie die Zusammenarbeit von Praxis und heimversorgender Apotheke im Alltag aussieht, beschreibt die Seite Hausarztpraxen.
Was regeln Kooperationsverträge nach § 119b SGB V?
Nach § 119b SGB V sollen stationäre Pflegeeinrichtungen einzeln oder gemeinsam Kooperationsverträge mit geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen. Auf Antrag der Einrichtung vermittelt die Kassenärztliche Vereinigung binnen drei Monaten einen Vertrag; kommt nach sechs Monaten keiner zustande, kann die Einrichtung selbst ermächtigt werden. Seit dem 1. Januar 2026 benennt die Einrichtung zudem eine verantwortliche Pflegefachperson für die Zusammenarbeit.
Die Inhalte konkretisiert die Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Zu ihren Zielen gehört eine koordinierte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie, die unerwünschte Arzneimittelwirkungen vermeiden hilft. Die Pflege setzt geänderte Verordnungen um; dabei sollen sich Arzt und Einrichtung verständigen, etwa wenn eine Darreichungsform flüssig oder geteilt gegeben werden muss. Den Datenaustausch sieht die Anlage über die Telematikinfrastruktur vor; vergütet werden die ärztlichen Leistungen über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 119b SGB V, Fassung ab 01.01.2026; Inhalte nach Anlage 27 BMV-Ä (Fassung vom 02.09.2019). |
| Vertragspartner | Stationäre Pflegeeinrichtung und Vertragsärzte bzw. Praxen; die Kassenärztliche Vereinigung vermittelt auf Antrag. |
| Arzneimittel im Vertrag | Ziel einer koordinierten, wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie; Umsetzung geänderter Verordnungen durch die Einrichtung. |
| Rolle der Apotheke | Keine Vertragsrolle; § 119b nennt Apotheken nur bei den technischen Anforderungen an den Datenaustausch. |
| Rechtsgrundlage der Apotheke | Heimversorgungsvertrag nach § 12a ApoG, genehmigt in Hamburg von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. |
| Genehmigung für Praxen in Hamburg | KV Hamburg; Abrechnung der Leistungen nach EBM-Kapitel 37 erst ab Zugang des Genehmigungsbescheids. |
Wie läuft das Verfahren bei der KV Hamburg?
In Hamburg genehmigt die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg die Abrechnung der Kooperations- und Koordinationsleistungen. Voraussetzung ist ein Kooperationsvertrag, der der Anlage 27 BMV-Ä entspricht. Die KV stellt dafür einen Antrag (Version 2026-02), eine Ergänzung zum Kooperationsvertrag (Stand 27.01.2025) und einen Muster-Kooperationsvertrag bereit. Abgerechnet werden darf erst ab Zugang des Genehmigungsbescheids; die Genehmigung erfolgt nach Angabe der KV in der Regel binnen zwei Monaten.
Der Hamburger Mustervertrag ist für die Arzneimittelversorgung aufschlussreich: Ziel ist eine „wirtschaftliche Arzneimitteltherapie einschließlich der Vermeidung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen“. Hausarzt und Einrichtung sorgen gemeinsam dafür, dass ein „aktualisierter Medikamentenplan und eine aktuelle Diagnosenliste vor Ort“ vorliegen. Die Einrichtung setzt geänderte Arzneimittelverordnungen um; hinzu kommen feste Ansprechpersonen und eine Bereitschaftsnummer bis 22 Uhr. Eine Apotheke kommt im Mustervertrag nicht vor.
Warum sehen die Verträge keine Rolle für die Apotheke vor?
Kooperationsverträge sind Instrumente der vertragsärztlichen Versorgung; sie ordnen das Verhältnis zwischen Praxis und Pflegeeinrichtung. Die Apotheke hat ihren eigenen Rechtsrahmen: Versorgt sie Heimbewohner, braucht sie einen Heimversorgungsvertrag mit dem Heimträger nach § 12a ApoG, der erst mit behördlicher Genehmigung wirksam wird. Dieser Vertrag regelt Belieferung, Beratung und die Überprüfung der bewohnerbezogenen Aufbewahrung – nicht die ärztliche Versorgung.
Zwei Verträge, drei Beteiligte, aber eine gemeinsame Arzneimitteltherapie: Genau hier entstehen Lücken, wenn niemand die Abläufe zusammenführt. Was im Kooperationsvertrag als „Umsetzung geänderter Verordnungen“ einen Satz einnimmt, bedeutet bei verblisterter Versorgung eine Kette aus Meldung, Prüfung, neuer Herstellung und Überbrückung. Mehr zum Vertrag der Apotheke: Heimversorgungsvertrag.
Wo berühren sich Kooperationsvertrag und Arzneimittelversorgung?
Visitenrhythmus und Blisterstichtage
Viele Kooperationen arbeiten mit regelmäßigen Visiten. Verblisterte Versorgung arbeitet mit Herstellungszyklen und einem Meldeschluss, bis zu dem Änderungen für den nächsten Blister vorliegen müssen. Liegt die Visite kurz nach dem Meldeschluss, wartet jede Änderung einen ganzen Zyklus oder muss überbrückt werden. Beide Takte lassen sich aufeinander abstimmen, wenn Heim, Praxis und Apotheke sie kennen. Wie Änderungen zwischen zwei Blistern laufen, beschreibt die Seite Medikationsänderungen.
Verordnungswege und § 12a Abs. 4 ApoG
Seit dem 2. Juli 2026 dürfen Apotheken mit Heimversorgungsvertrag mit den Ärzten der Bewohner Absprachen treffen, dass Verschreibungen gesammelt und unmittelbar an die Apotheke übermittelt werden – ausdrücklich auch E-Rezepte und deren Zugangsdaten. Nach Darstellung der KBV meldet das Heim den Bedarf an die Praxis, die Praxis stellt das E-Rezept aus und sendet den Code per KIM an die Apotheke. Die Regelung ist bis zum 31.12.2028 befristet und gilt nur für Bewohner, die auf Grundlage des Heimversorgungsvertrags versorgt werden; die freie Apothekenwahl bleibt. Einzelheiten: Rezeptweitergabe in der Heimversorgung.
Medikationsplan
Der Kooperationsvertrag verlangt einen aktuellen Plan vor Ort; die Verblisterung braucht denselben Plan als Herstellungsgrundlage. Gesetzlich Versicherte mit mindestens drei gleichzeitig verordneten, systemisch wirkenden Arzneimitteln haben nach § 31a SGB V Anspruch auf einen bundeseinheitlichen Medikationsplan. Seit dem 15.07.2026 wird der elektronische Medikationsplan in der ePA in den Modellregionen Hamburg und Franken erprobt; anlegen kann ihn der koordinierende Arzt, aktualisieren Ärzte und Apotheken, lesen auch Pflegeeinrichtungen. Ein bundesweiter Start ist frühestens Ende 2026 oder Anfang 2027 geplant. Mehr unter Medikationsplan.
Pharmazeutische Rückfragen
Die Anlage 27 nennt ausdrücklich flüssige und geteilte Darreichungsformen als Anlass für Abstimmung. Ob eine Tablette geteilt in den Blister darf, regelt für die Apotheke § 34 der Apothekenbetriebsordnung: nur ausnahmsweise, auf ärztliche Anforderung und bei nachgewiesener Stabilität. Rückfragen der Apotheke zu Teilbarkeit, Wechselwirkungen oder Doppelverordnungen landen deshalb sinnvollerweise gesammelt vor der Visite bei der Praxis, nicht verstreut in der Sprechstunde.
| Schnittstelle | Kooperationsvertrag | Beitrag der Apotheke | Abzustimmen |
|---|---|---|---|
| Visite | Regelmäßige Visiten, feste Ansprechperson | Meldeschluss und Herstellungszyklus nennen | Visitentag im Verhältnis zum Meldeschluss |
| Verordnung | Ärztliche Verordnung, Umsetzung durch die Einrichtung | Reichweiten melden, E-Rezept-Weg nach § 12a Abs. 4 einrichten | Wer meldet Bedarf, welche KIM-Adresse, welche Bewohner |
| Medikationsplan | Aktueller Plan und Diagnosenliste vor Ort | Abgleich mit Verordnungen und Pflegedokumentation | Wer führt den Plan, wie gelangen Änderungen hinein |
| Rückfragen | Verständigung bei geänderten Darreichungsformen | Prüfung, Vorschlag, Frist für den nächsten Blister | Gebündelt vor der Visite, dringlich telefonisch |
Vereinfachte Darstellung. Wie die Schnittstellen konkret ausgestaltet werden, legen Einrichtung, Praxis und Apotheke gemeinsam fest.
Beispiel: Visite am Mittwoch, Meldeschluss am Dienstag
Typische Situation – zur Veranschaulichung, kein realer Fall. In einem Hamburger Pflegeheim visitiert die kooperierende Hausarztpraxis jeden Mittwoch. Der Meldeschluss für den Wochenblister liegt am Dienstag. Jede Dosisänderung vom Mittwoch wartet fast eine Woche auf den nächsten Meldeschluss; bis sie im Blister steht, entnimmt die Pflege Tabletten aus Originalpackungen oder lässt Beutel ersetzen. Im Abstimmungsgespräch verschieben Heim und Apotheke den Meldeschluss auf Donnerstag, die Praxis schickt Änderungen am Visitentag auf dem vereinbarten Weg. Seitdem stehen Visitenentscheidungen in der Regel im nächsten Blister; Überbrückungen bleiben die Ausnahme für dringende Änderungen.
antares ersetzt weder die ärztliche Rufbereitschaft noch die Visite, stellt keine Diagnosen und ändert keine Verordnung. Absprachen zur Zuführung von Patienten oder zur Zuweisung von Verschreibungen sind nach § 11 ApoG unzulässig; § 12a Abs. 4 ist eine eng begrenzte Ausnahme für die Übermittlung, keine Steuerung der Apothekenwahl. Für Praxen und Einrichtungen gewährt antares keine Vorteile.
Fünf Fragen für das Abstimmungsgespräch
Visitentag und Meldeschluss
Passen sie zueinander, oder wartet jede Änderung einen Zyklus?
Verordnungsweg
Gilt § 12a Abs. 4 ApoG? Wer meldet Bedarf, an welche KIM-Adresse, für welche Bewohner?
Führender Plan
Welcher Medikationsplan gilt, und wer trägt Änderungen ein?
Rückfragen
Welche Fragen kommen gebündelt vor der Visite, welche sofort telefonisch?
Überbrückung
Was geschieht bei dringenden Änderungen zwischen zwei Blistern?
Fragen zu Kooperationsvertrag und Apotheke
Muss die Apotheke im Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V stehen?
Nein. Kooperationsverträge werden zwischen Pflegeeinrichtung und Vertragsärzten geschlossen; weder § 119b SGB V noch Anlage 27 BMV-Ä sehen eine Apotheke als Vertragspartner vor. Die Apotheke versorgt Heimbewohner auf Grundlage eines eigenen Heimversorgungsvertrags nach § 12a ApoG.
Braucht ein Pflegeheim für die Verblisterung einen Kooperationsvertrag?
Nein, die Verblisterung setzt keinen Kooperationsvertrag voraus. Sie setzt einen Heimversorgungsvertrag, in dem das Stellen oder Verblistern vereinbart ist, und verlässliche Verordnungen voraus. Ein Kooperationsvertrag mit festen Visiten erleichtert aber die Planung von Änderungen.
Dürfen kooperierende Praxen E-Rezepte direkt an die heimversorgende Apotheke senden?
Seit dem 2. Juli 2026 ja, nach Absprache und wenn ein Heimversorgungsvertrag besteht (§ 12a Abs. 4 ApoG), befristet bis 31.12.2028. Das gilt nur für Bewohner, die über diese Apotheke versorgt werden; die freie Apothekenwahl bleibt bestehen.
Wer setzt eine geänderte Verordnung im Blister um?
Die Einrichtung meldet die Änderung mit dem aktualisierten Plan an die Apotheke, die Apotheke prüft sie und berücksichtigt sie im nächsten Blister oder erstellt nach Absprache einen neuen. Bis dahin wird nach vereinbartem Verfahren überbrückt. Die Entscheidung über die Änderung trifft allein die Ärztin oder der Arzt.
Kann antares an Fallbesprechungen im Heim teilnehmen?
Eine pharmazeutische Beratung von Pflegepersonal und Bewohnern gehört zum Heimversorgungsvertrag. Ob und in welcher Form antares sich darüber hinaus an Besprechungen beteiligt, vereinbaren wir mit Einrichtung und Praxis im Einzelfall.
- § 119b SGB V, Fassung ab 01.01.2026 (geändert durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, BGBl. I Nr. 371).
- Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte, Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V, Fassung vom 02.09.2019 (in Kraft 01.09.2019).
- Kassenärztliche Vereinigung Hamburg: Pflegeheimversorgung – Kooperations- und Koordinationsleistungen (Antrag Version 2026-02, Ergänzung zum Kooperationsvertrag Stand 27.01.2025, Muster-Kooperationsvertrag), abgerufen 17.10.2026.
- § 12a Apothekengesetz, Fassung ab 02.07.2026 (ApoVWG, BGBl. 2026 I Nr. 195); § 11 ApoG.
- KBV-PraxisNachricht vom 09.07.2026: Praxen dürfen Verordnungen direkt an heimversorgende Apotheke senden.
- § 31a SGB V (Medikationsplan); § 34 Apothekenbetriebsordnung.
- gematik und KBV zum elektronischen Medikationsplan (Pilot seit 15.07.2026), abgerufen 17.10.2026.
Sie möchten Visitenrhythmus, Verordnungswege und Blisterstichtage in Ihrer Einrichtung aufeinander abstimmen? Sinah Gaebert, Fachapothekerin für klinische Pharmazie, bespricht die Schnittstellen mit Heimleitung und Praxis.
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