Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat die Leitlinie „Patientenindividuelle manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte“ mit Kommentar veröffentlicht, aktueller Stand ist die Revision vom 13.06.2017. Sie gilt ausdrücklich nur für das manuelle Stellen und Verblistern; für das maschinelle Verblistern führt die BAK keine eigene Leitlinie.
Für Pflegeheime sind außerdem die BAK-Empfehlungen „Versorgung der Bewohner von Heimen“ (Stand 27.11.2024) wichtig: Sie beschreiben, was eine heimversorgende Apotheke prüfen, schulen und dokumentieren sollte.
Inhalt dieser Seite
Was BAK-Leitlinien sind – und was nicht
Leitlinien der Bundesapothekerkammer beschreiben, wie Apotheken gesetzliche Anforderungen fachgerecht umsetzen. Sie sind keine Gesetze; verbindlich sind die Apothekenbetriebsordnung und das Apothekengesetz. Leitlinien zeigen aber den fachlichen Standard, an dem sich Apotheken, Aufsichtsbehörden und Gutachter orientieren. Die BAK führt eine Übersicht über den aktuellen Stand ihrer Dokumente; die hier beschriebenen Angaben folgen der Übersicht mit Stand 14.07.2026.
| Dokument | Stand | Geltungsbereich |
|---|---|---|
| Leitlinie „Patientenindividuelle manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte“ mit Kommentar | Revision 13.06.2017 | Manuelles Stellen und Verblistern; maschinelles Verblistern und Entblistern auf Vorrat ausgenommen |
| Empfehlungen „Versorgung der Bewohner von Heimen“ | 27.11.2024 | Heimversorgung nach § 12a ApoG, einschließlich Stellen und Verblistern |
| Empfehlungen „Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken“ | 06.05.2025 | Krankenhausversorgung; Inhalt hier nicht ausgewertet |
Die Kernpunkte der Leitlinie zur Neuverpackung
Die Leitlinie ordnet das manuelle Neuverpacken als Rezepturherstellung ein (§ 1a Abs. 8 ApBetrO). Daraus folgen die Anforderungen an Prüfung, Arbeitsplatz und Dokumentation:
Plausibilitätsprüfung
Vor der Neuverpackung prüft die Apotheke die Anforderung auf Plausibilität, einschließlich der Verträglichkeit der Arzneimittel miteinander.
Eignungsprüfung je Arzneimittel
Stabilität, Wechselwirkungen zwischen gleichzeitig eingenommenen Arzneimitteln je Einnahmezeitpunkt und Teilbarkeit werden geprüft. Die chemische, physikalische und mikrobielle Stabilität muss für den Verwendungszeitraum gegeben sein. Herstellerangaben, insbesondere zur Lagerung, sind verbindlich; Literaturdaten oder eigene Untersuchungen dürfen ergänzend herangezogen werden. Reicht die Datenlage nicht aus, wird nicht neu verpackt.
Vorsicht bei bestimmten Gruppen
Als kritisch nennt die Leitlinie oxidations- und lichtempfindliche, feuchtigkeitsziehende (hygroskopische) und bruchempfindliche Arzneimittel, halbfeste und flüssige Arzneiformen, Zäpfchen sowie Hormone, Antibiotika, Zytostatika und Arzneimittel mit hohem sensibilisierendem Potenzial.
Teilen nur ausnahmsweise
Tabletten werden nur im Ausnahmefall und nur bei echter Bruchrille geteilt, nicht bei einer Schmuckkerbe. Herstellerangaben zur Teilbarkeit gelten nur für die sofortige Einnahme, nicht für die Lagerung geteilter Hälften im Blister.
Vollversorgung
Die Leitlinie hält fest: „der Ausschluss bestimmter Arzneimittel ist nicht zulässig“. Gemeint ist, dass die Apotheke die Medikation einer Person nicht nur ausschnittweise übernimmt.
Arbeitsplatz und Personal
Ein abgetrennter Bereich, nur pharmazeutisches Personal, und höchstens zwei Stunden durchgehendes Neuverpacken – Konzentration ist eine Sicherheitsfrage.
Vier-Augen-Prüfung und Freigabe
Das Ergebnis wird von einer zweiten Person kontrolliert und von einer Apothekerin oder einem Apotheker freigegeben.
Kennzeichnung und Herstellungsprotokoll
Jedes Behältnis wird gekennzeichnet, einschließlich eines Verfalldatums der Neuverpackung; die Herstellung wird protokolliert. Eine konkrete Haltbarkeitsfrist nennt die Leitlinie nicht.

Und das maschinelle Verblistern?
Für das maschinelle Verblistern, wie es die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld betreibt, ist in der BAK-Übersicht keine eigene Leitlinie aufgeführt. Maßgeblich sind § 34 ApBetrO und das Qualitätsmanagementsystem der Apotheke (Einzelheiten unter § 34 ApBetrO Punkt für Punkt).
Die Prüfgedanken der Leitlinie bleiben trotzdem sinnvolle Maßstäbe: pharmazeutische Prüfung vor der Herstellung, begründete Eignungsentscheidung je Arzneimittel, Kontrolle des Ergebnisses und eine dokumentierte Freigabe. Bei antares prüfen Apothekerinnen und Apotheker die Medikation, bevor ein Auftrag verblistert wird; nach der Verpackung wird jeder Beutel kamerabasiert kontrolliert und Auffälligkeiten werden von Fachpersonal von Hand geprüft. Wie diese Schritte ineinandergreifen, zeigt Qualität und Sicherheit.
Die BAK-Empfehlungen zur Heimversorgung
Die Empfehlungen „Versorgung der Bewohner von Heimen“ (Stand 27.11.2024) betreffen die gesamte Heimversorgung. Für Einrichtungen sind diese Punkte besonders relevant:
- Stellen und Verblistern nur bei vertraglicher Vereinbarung – nicht stillschweigend als Zusatz zur Belieferung.
- Überprüfung der Arzneimittelvorräte im Heim halbjährlich mit Protokoll. Das Gesetz selbst nennt kein Intervall; der halbjährliche Rhythmus ist eine Empfehlung der BAK.
- Medikationsprüfung auf arzneimittelbezogene Probleme und das Angebot der pharmazeutischen Dienstleistung nach § 129 Abs. 5e SGB V (mehr unter Polypharmazie).
- Schulung des Pflegepersonals mindestens jährlich (siehe Schulungen für Pflegekräfte).
- Verantwortung ab Übergabe: Die Verantwortung des Heimträgers für die weitere Versorgung beginnt mit der Übergabe der Arzneimittel.
- Einwilligung der Bewohner schriftlich dokumentieren (ein Muster bietet die Vorlage Einwilligung).
- Aufbewahrungsfristen: Prüfaufzeichnungen fünf Jahre, Medikationsdokumentation drei Jahre nach der letzten Eintragung.
Was das für Einrichtungen bedeutet
Für eine Pflegeeinrichtung sind die Leitlinien vor allem ein Maßstab im Gespräch mit der Apotheke. Wer weiß, was der fachliche Standard verlangt, kann gezielt nachfragen – und erkennt, ob eine Apotheke Verblisterung als Verpackungsleistung oder als pharmazeutische Aufgabe versteht. Drei Punkte betreffen die Einrichtung unmittelbar: Arzneimittel, die nicht verblistert werden, kommen begründet in der Originalpackung; die Verantwortung für die weitere Versorgung liegt ab der Übergabe beim Heim; und die Apotheke kommt regelmäßig zur Überprüfung der Vorräte ins Haus (siehe Pflichten der Apotheke im Heim).
Fragen, die Sie Ihrer Apotheke stellen können
Wird manuell oder maschinell verblistert – und wo?
Danach richtet sich, ob die BAK-Leitlinie unmittelbar gilt und ob ein externer Dienstleister beteiligt ist.
Wer prüft die Medikation vor der Herstellung?
Plausibilität und Verträglichkeit sind pharmazeutische Aufgaben, keine reine Dateneingabe.
Nach welchen Kriterien wird über die Eignung entschieden?
Die Apotheke sollte erklären können, warum ein Arzneimittel nicht in den Blister kommt.
Wie wird das Ergebnis kontrolliert und freigegeben?
Vier-Augen-Prüfung, technische Kontrolle, dokumentierte Freigabe: Welche Schritte gibt es?
Wie wird das Verfalldatum der Neuverpackung festgelegt?
Eine Einheitsfrist gibt es nicht; die Antwort sollte auf Stabilitätsdaten verweisen.
Wie oft wird unsere Arzneimittelaufbewahrung überprüft und geschult?
Die BAK empfiehlt halbjährliche Überprüfungen und mindestens jährliche Schulungen.
Weitere Fragen für die Auswahl einer Apotheke enthält der Leitfaden Fragen an Ihren Apothekenpartner.
Die Seite fasst die BAK-Dokumente sinngemäß zusammen und ersetzt nicht deren Lektüre. Ob nach dem Stand 14.07.2026 eine neuere Revision der Leitlinie erscheint, prüfen wir regelmäßig. Die Empfehlungen zur Krankenhausversorgung sind hier nicht inhaltlich ausgewertet.
- Bundesapothekerkammer: Leitlinie „Patientenindividuelle manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte“ und Kommentar, Stand der Revision 13.06.2017 (abda.de, Praktische Hilfen/Leitlinien).
- Bundesapothekerkammer: Empfehlungen „Versorgung der Bewohner von Heimen“, Stand 27.11.2024.
- Bundesapothekerkammer: Empfehlungen „Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken“, Stand 06.05.2025 (nur Titel und Stand).
- Bundesapothekerkammer: Übersicht „Aktueller Stand der Dokumente“, Stand 14.07.2026.
- Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), §§ 1a, 34; Apothekengesetz (ApoG), § 12a. Abgerufen am 17.10.2026.
Fragen zu den BAK-Leitlinien
Ist die BAK-Leitlinie rechtlich verbindlich?
Nein, sie ist eine berufsständische Leitlinie. Verbindlich sind die Apothekenbetriebsordnung, insbesondere § 34, und das Apothekengesetz. Die Leitlinie beschreibt den fachlichen Standard, an dem sich Apotheken und Aufsicht orientieren.
Gilt die Leitlinie für maschinelle Verblisterung?
Nein. Die Leitlinie zur Neuverpackung nimmt das maschinelle Verblistern ausdrücklich aus. Hier gelten § 34 ApBetrO und das Qualitätsmanagementsystem der Apotheke.
Wie oft soll die Apotheke die Arzneimittel im Heim überprüfen?
Das Apothekengesetz verlangt eine Überprüfung in regelmäßigen Abständen, ohne ein Intervall zu nennen. Die BAK empfiehlt eine halbjährliche Überprüfung mit Protokoll; der konkrete Rhythmus wird im Heimversorgungsvertrag festgelegt.
Warum dürfen nicht alle Arzneimittel in den Blister?
Weil die Originalverpackung oft Schutz vor Licht, Feuchtigkeit oder Sauerstoff bietet und Stabilitätsdaten für die Neuverpackung fehlen können. Die Leitlinie verlangt, bei unzureichender Datenlage von der Neuverpackung abzusehen.
Wann beginnt die Verantwortung des Heims?
Nach den BAK-Empfehlungen zur Heimversorgung beginnt die Verantwortung des Heimträgers für die weitere Versorgung mit der Übergabe der Arzneimittel. Wie Verantwortung insgesamt verteilt ist, erklärt die Seite zur Haftung bei Verblisterung.
Sie möchten wissen, wie antares Prüfung, Eignungsentscheidung und Freigabe in der maschinellen Verblisterung organisiert? Sinah Gaebert, Fachapothekerin für klinische Pharmazie, beantwortet Ihre Fragen.
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