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§ 34 Apothekenbetriebsordnung: Was das Verblistern rechtlich verlangt

Separater Raum, Qualitätsmanagement, Kennzeichnung, Dokumentation, Schulung: die Anforderungen an Apotheken beim Stellen und Verblistern – und woran Einrichtungen eine gute Umsetzung erkennen.
Mitarbeiterin in Haube und Kittel an der Verblisterungsanlage
Kurz beantwortet: Was verlangt § 34 ApBetrO von einer verblisternden Apotheke?

§ 34 der Apothekenbetriebsordnung verlangt von Apotheken, die patientenindividuell stellen oder verblistern, schriftliche Festlegungen im Qualitätsmanagementsystem – von der Auswahl geeigneter Arzneimittel über den Schutz vor Verwechslung bis zu Wartung, Hygiene und Herstellungsprotokoll. Hinzu kommen geschultes Personal, ein separater Raum nur für diesen Zweck mit Schleuse beim maschinellen Verblistern und eine vorgeschriebene Kennzeichnung jedes Blisters.

Die Begriffe stehen in § 1a ApBetrO: Stellen bedeutet Neuverpackung in wiederverwendbaren, Verblistern in nicht wiederverwendbaren Behältnissen. Die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld verblistert maschinell in einem eigenen Verblisterungsraum.

Inhalt dieser Seite
  1. Stellen oder Verblistern: die Begriffe in § 1a ApBetrO
  2. § 34 ApBetrO Punkt für Punkt: Anforderung, Praxis, Erkennungsmerkmal
  3. Kennzeichnung: was auf jedem Blister stehen muss
  4. Wie antares die Anforderungen umsetzt – was wir belegen können
  5. Was § 34 nicht regelt
Fachliche Ansprechpartnerin: Sinah GaebertStand: 18.10.2026Lesezeit ca. 8 Min.

Stellen oder Verblistern: die Begriffe in § 1a ApBetrO

Die Apothekenbetriebsordnung unterscheidet zwei Tätigkeiten, die im Alltag oft gleichgesetzt werden:

  • Patientenindividuelles Stellen (§ 1a Abs. 4) ist die auf Einzelanforderung vorgenommene, patientenbezogene manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln in ein wiederverwendbares Behältnis – typischerweise eine Dosette oder ein Wochendosierer.
  • Patientenindividuelles Verblistern (§ 1a Abs. 5) ist die manuelle oder maschinelle Neuverpackung in ein nicht wiederverwendbares Behältnis – etwa Beutel eines Schlauchblisters oder versiegelte Blisterkarten.

Beide Begriffe betreffen die Apotheke. Wenn Pflegekräfte im Wohnbereich Arzneimittel in Dosetten richten, ist das keine Tätigkeit nach der Apothekenbetriebsordnung; dafür gelten die Regeln der Einrichtung (siehe Medikamente stellen im Pflegeheim). Verblisterung ist arzneimittelrechtlich ein Herstellungsschritt: Die Arzneimittel verlassen ihre Originalverpackung und erhalten eine neue. Daraus erklären sich die Anforderungen an Raum, Hygiene und Dokumentation.

§ 34 ApBetrO Punkt für Punkt: Anforderung, Praxis, Erkennungsmerkmal

§ 34 ApBetrO hat vier Absätze. Absatz 1 zählt auf, was das Qualitätsmanagementsystem der Apotheke „insbesondere“ festlegen muss; die Absätze 2 bis 4 betreffen Personal, Raum und Kennzeichnung. Die dritte Spalte zeigt, woran eine Einrichtung im Alltag oder im Gespräch erkennt, ob die Anforderung gelebt wird.

Anforderungen des § 34 ApBetrO an das Stellen und Verblistern
AnforderungWas das praktisch heißtWoran Sie es erkennen
§ 34 Abs. 1 Nr. 1: Auswahl geeigneter und ungeeigneter ArzneimittelDie Apotheke legt im QM-System fest, nach welchen Kriterien ein Arzneimittel verblistert wird oder in der Originalpackung bleibt – etwa wegen Licht- oder Feuchteempfindlichkeit, Darreichungsform oder Stabilitätsdaten.Nicht verblisterte Arzneimittel werden begründet und bewohnerbezogen getrennt geliefert; die Apotheke kann die Kriterien erklären.
Nr. 2: Arzneimittel, die nicht gemeinsam in ein Behältnis dürfenWas zur gleichen Uhrzeit fällig ist, landet nicht automatisch im selben Beutel. Unverträglichkeiten zwischen Arzneimitteln werden geprüft.Ein Einnahmezeitpunkt kann auf zwei Beutel verteilt sein; die Apotheke erläutert, warum.
Nr. 3: Teilen von TablettenNur ausnahmsweise, auf schriftliche ärztliche Anforderung, wenn die Versorgung sonst nicht gesichert ist, und nur mit nachgewiesener Stabilität über die Haltbarkeit des Blisters.Geteilte Tabletten im Blister sind die Ausnahme; die Apotheke fragt nach einer schriftlichen Anforderung oder schlägt eine andere Stärke vor.
Nr. 4: Zwischenlagerung und Kennzeichnung entblisterter ArzneimittelAus der Originalverpackung entnommene Tabletten bleiben eindeutig zugeordnet – mit Präparat, Charge und Verfall.Auf jedem Beutel steht die Chargenbezeichnung der enthaltenen Arzneimittel.
Nr. 5: Schutz vor Kreuzkontamination und VerwechslungFestgelegte Reinigung, Trennung von Aufträgen, Identitätskontrollen per Scan oder Sichtprüfung.Die Apotheke kann ihre Kontrollschritte benennen und erklärt, wie Wirkstoffe mit besonderem Kontaminationsrisiko behandelt werden.
Nr. 6: Kalibrierung, Qualifizierung, Wartung und Reinigung der AutomatenDie Anlage wird nach Plan gewartet, gereinigt und auf korrekte Funktion geprüft.Auf Nachfrage: Wie wird sichergestellt, dass die Anlage richtig zählt und bedruckt? Was geschieht bei einer Störung?
Nr. 7: PrimärpackmittelFestgelegt ist, in welches Material verpackt wird – etwa Beutelfolie – und dass es für den Zweck geeignet ist.Beutel sind dicht verschweißt, unbeschädigt und tragen Lagerungshinweise, wo nötig.
Nr. 8: Herstellungsanweisung und HerstellungsprotokollJeder Auftrag folgt einer schriftlichen Anweisung und wird protokolliert.Bei einer Rückfrage lässt sich nachvollziehen, wann, woraus und von wem ein Beutel hergestellt wurde.
Nr. 9 und 10: Hygieneplan, Personalhygiene, SchutzkleidungReinigungsintervalle, Verhalten im Raum, Kleidung beim Arbeiten mit offenen Arzneimitteln.Personal im Verblisterungsraum trägt Haarschutz und Kittel, beim Entblistern Handschuhe.
§ 34 Abs. 2: PersonalAusreichend qualifiziert, regelmäßig geschult, Schulungen dokumentiert.Die Apotheke benennt die fachliche Leitung und erklärt, wer prüft, wer herstellt und wer freigibt.
§ 34 Abs. 3: RaumEin separater Raum, der ausschließlich diesem Zweck dient; bei maschinellem Verblistern Zugang über eine Schleuse. Abweichungen sind nur beim manuellen Stellen für einen einzelnen Patienten im Einzelfall möglich.Verblistert wird nicht in der Offizin oder im Lager, sondern in einem eigenen Raum.
§ 34 Abs. 4: Kennzeichnung und PackungsbeilagePflichtangaben auf jedem Blister, Packungsbeilagen der Fertigarzneimittel beifügen.Siehe nächster Abschnitt: Was auf jedem Beutel stehen muss.

Sinngemäße Wiedergabe, Reihenfolge nach dem Gesetzestext. Die Spalte „Woran Sie es erkennen“ ist eine Orientierungshilfe, keine rechtliche Prüfliste.

Auffällig ist, was § 34 nicht enthält: eine Liste erlaubter oder verbotener Wirkstoffe. Die Apotheke muss die Auswahl selbst begründet festlegen. Wie das fachlich geschieht, erklären Eignungsbewertung von Arzneimitteln und Geeignete Medikamente; warum ein Zeitpunkt auf mehrere Beutel verteilt sein kann, zeigt Einnahmeregeln im Blister.

Kennzeichnung: was auf jedem Blister stehen muss

Nach § 34 Abs. 4 ApBetrO trägt jeder patientenindividuell verblisterte Arzneimittelbeutel mindestens:

  1. den Namen des Patienten,
  2. die enthaltenen Arzneimittel mit ihrer Chargenbezeichnung,
  3. Verfalldatum und Chargenbezeichnung der Neuverpackung,
  4. Hinweise zur Einnahme,
  5. gegebenenfalls Lagerungshinweise,
  6. die abgebende Apotheke bzw. den Hersteller.

Außerdem sind die Packungsbeilagen der verwendeten Fertigarzneimittel beizufügen. Wie man die Angaben im Alltag liest und prüft, zeigt Den Blisterbeutel lesen. Eine feste Haltbarkeitsfrist für verblisterte Arzneimittel nennt das Gesetz nicht; das Verfalldatum der Neuverpackung muss durch Stabilitätsdaten gedeckt sein.

Bildschirm der Beutelkontrolle mit vergrößertem Einzelbeutel, Aufdruck mit Apotheke, Datum, Uhrzeit, Wirkstoff, Charge und Beutelnummer 4/40
Einzelbeutel in der Prüfansicht der antares Apotheke. Der abgebildete Beutel zeigt unter anderem Apotheke, Datum und Wochentag, Einnahmeuhrzeit, Geburtsdatum, Wohnbereichskürzel, Wirkstoff und Stärke, Charge, Barcode und laufende Beutelnummer. Die Bildschirminhalte sind Testdaten.

Der abgebildete Beutel trägt außerdem einen Verwendbarkeitshinweis („verwendbar bis 96 h nach vorgesehenem Einnahmezeitpunkt“). Das ist die Angabe dieses Beispielbeutels, keine allgemeine Regel; die Frist hängt von den enthaltenen Arzneimitteln ab. Wie Pflegekräfte einen Beutel lesen, erklärt Kennzeichnung und Dokumentation.

Wie antares die Anforderungen umsetzt – was wir belegen können

Die folgenden Punkte sind durch Fotos aus dem Verblisterungsraum der antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld dokumentiert (Dezember 2025):

  • Separater Raum: Verblistert wird in einem hellen, eigenen Raum, getrennt von Offizin und Lager.
  • Schutzkleidung: Haarschutz und Kittel im Raum, Handschuhe beim Entblistern der Tabletten in die nummerierten Fächer des Kassettenträgers.
  • Identitätskontrolle vor dem Befüllen: Die Originalpackung wird per Barcode gescannt; der Kassettenträger trägt einen eigenen Barcode, der Bildschirm zeigt die Fächerbelegung.
  • Kamerabasierte Beutelkontrolle: Jeder Beutel des Strangs wird fotografiert und automatisch mit der Sollvorgabe abgeglichen. Fachpersonal prüft den Status je Beutel am Bildschirm und prüft Auffälligkeiten von Hand.
  • Kennzeichnung: Beutelaufdruck mit den oben genannten Angaben einschließlich Charge und Barcode.

Das Qualitätsmanagementsystem der Apotheke ist nach DIN ISO 9001:2015 zertifiziert; die Verblisterung ist in dieses System eingebunden. Ein eigenes Zertifikat für die Verblisterung gibt es nicht und braucht es rechtlich nicht – maßgeblich ist § 34. Herstellungsanweisungen, Hygieneplan und Wartungsunterlagen veröffentlichen wir nicht; wie sie aufgebaut sind, erläutern wir Einrichtungen im Gespräch. Den Ablauf in Bildern zeigt der Rundgang durch den Verblisterungsraum, die Prüfschritte im Einzelnen Qualität und Sicherheit.

Was § 34 nicht regelt

§ 34 ApBetrO ist eine Vorschrift für den Apothekenbetrieb. Vieles, was für Einrichtungen wichtig ist, steht woanders oder muss vereinbart werden:

  • Heimversorgung: Vertrag, Genehmigung, Überprüfung der Aufbewahrung und Beratung regelt § 12a Apothekengesetz (siehe Heimversorgungsvertrag).
  • Lieferrhythmus, Fristen, Erreichbarkeit: Sache der Vereinbarung zwischen Apotheke und Einrichtung.
  • Kontrolle vor der Gabe: bleibt Aufgabe der Pflege; § 34 verlagert keine pflegerische Verantwortung auf die Apotheke.
  • Verblisterung durch Dritte: Lässt eine Apotheke extern verblistern, gilt nach dem Merkblatt der Hamburger Aufsichtsbehörde zusätzlich § 11a ApBetrO. Für Einrichtungen lohnt die Frage, wo tatsächlich verblistert wird.
  • Fachliche Konkretisierung: Für das manuelle Stellen und Verblistern hat die Bundesapothekerkammer eine Leitlinie veröffentlicht, für das maschinelle Verblistern nicht; mehr dazu unter BAK-Leitlinie zum Stellen und Verblistern.

Den gesamten Rechtsrahmen von Apothekengesetz bis Datenschutz ordnet die Seite Rechtliche Grundlagen der Verblisterung ein.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  1. Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), § 1a Abs. 4 und 5 (Begriffe), abgerufen am 17.10.2026 über gesetze-im-internet.de.
  2. Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), § 34 Abs. 1–4 (Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln), abgerufen am 17.10.2026 über gesetze-im-internet.de und gesetze.legal.
  3. Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg, Amt für Verbraucherschutz: Merkblatt „Heimversorgung durch Apotheken“ (Hinweis auf §§ 34 und 11a ApBetrO), Stand Juli 2026.
  4. Bundesapothekerkammer: Leitlinie „Patientenindividuelle manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte“ mit Kommentar, Revision vom 13.06.2017.
Häufige Fragen

Fragen zu § 34 ApBetrO

Braucht eine Apotheke eine besondere Erlaubnis, um zu verblistern?

Für das patientenindividuelle Verblistern im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs gelten die Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung, vor allem § 34. Ob im Einzelfall weitere Genehmigungen nötig sind, prüft die zuständige Aufsichtsbehörde.

Gilt § 34 auch, wenn die Apotheke nur Dosetten stellt?

Ja. § 34 betrifft das patientenindividuelle Stellen und das Verblistern. Für das manuelle Stellen für einen einzelnen Patienten erlaubt Absatz 3 im Einzelfall Abweichungen bei den Raumanforderungen.

Muss der Name des Bewohners auf jedem Beutel stehen?

Ja. Der Name des Patienten ist nach § 34 Abs. 4 ApBetrO Pflichtangabe, ebenso die enthaltenen Arzneimittel mit Charge, Verfalldatum und Charge der Neuverpackung, Einnahmehinweise, gegebenenfalls Lagerungshinweise und die abgebende Apotheke.

Wie lange sind verblisterte Arzneimittel haltbar?

Eine gesetzliche Einheitsfrist gibt es nicht. Die Apotheke legt das Verfalldatum der Neuverpackung auf Grundlage der Stabilitätsdaten der enthaltenen Arzneimittel fest und druckt es auf den Beutel.

Dürfen Tabletten für den Blister geteilt werden?

Nur ausnahmsweise: auf schriftliche ärztliche Anforderung, wenn die Versorgung sonst nicht gesichert ist, und mit nachgewiesener Stabilität der Tablettenhälften über die Haltbarkeit des Blisters. Oft ist eine passende Stärke die bessere Lösung; das entscheidet die verordnende Praxis.

Porträt Sinah Gaebert
Fachliche Ansprechpartnerin
Sinah Gaebert
Leitung Patientenindividuelle Verblisterung · Fachapothekerin für klinische Pharmazie

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