Die bestmögliche Arzneimittelanamnese ist die strukturierte Erfassung aller Arzneimittel, die ein Patient vor der Krankenhausaufnahme angewendet hat – verordnet, rezeptfrei, bei Bedarf, als Tropfen, Spray oder Pflaster. Sie stützt sich auf das Gespräch mit Patient oder Angehörigen und mindestens eine weitere Quelle. Anschließend wird sie mit der Aufnahmeverordnung abgeglichen, nach dem Leitfaden des ÄZQ möglichst innerhalb von 24 Stunden.
Inhalt dieser Seite
- Arzneimittelanamnese, BPMH, Medication Reconciliation: was gemeint ist
- Warum die Aufnahme der kritische Moment ist
- Welche Quellen gehören in die Anamnese?
- Der Ablauf: von der Aufnahme bis zur abgeglichenen Verordnung
- Gesprächsleitfaden: woran man denken sollte
- Patienten aus dem Pflegeheim: Blisterplan als Quelle nutzen
- Wer sollte die Anamnese erheben?
- Was die antares Apotheke für Kliniken beiträgt – und wo die Grenzen liegen
Arzneimittelanamnese, BPMH, Medication Reconciliation: was gemeint ist
Jede Aufnahme beginnt mit einer Frage nach den Medikamenten. Die übliche Erstanamnese – „Welche Tabletten nehmen Sie?“ – ist schnell erhoben, aber oft lückenhaft. Die bestmögliche Arzneimittelanamnese (englisch Best Possible Medication History, BPMH) geht weiter: Sie ist systematisch, nutzt mehrere Quellen und prüft die Angaben gegeneinander. Sie ist der erste Schritt der Medication Reconciliation, des Arzneimittelabgleichs an Übergängen der Versorgung.
Das Konzept stammt aus dem internationalen High-5s-Projekt, das die Weltgesundheitsorganisation 2007 gestartet hat und an dem für Deutschland das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) und das Aktionsbündnis Patientensicherheit beteiligt waren. Das ÄZQ hat dazu einen deutschsprachigen Leitfaden „Bestmögliche Arzneimittelanamnese“ veröffentlicht, der über das Krankenhaus-CIRS-Netz abrufbar ist. Er beschreibt die Anamnese als „Grundvoraussetzung für eine sichere Arzneimittelverordnung“.
Warum die Aufnahme der kritische Moment ist
Was bei der Aufnahme fehlt, fehlt oft im ganzen Aufenthalt – und manchmal in der Entlassmedikation. Eine systematische Übersichtsarbeit im Canadian Medical Association Journal (Tam et al., 2005; 22 Studien, 3.755 Patienten) fand bei bis zu 67 % der Patienten mindestens einen Fehler in der Arzneimittelanamnese bei Krankenhausaufnahme. Der häufigste Fehler war das Auslassen eines vorher eingenommenen Arzneimittels (10–61 % der Patienten); 11–59 % der Fehler wurden als potenziell klinisch relevant eingeschätzt.
Die Übersicht wertet überwiegend nordamerikanische Studien bis 2005 mit unterschiedlichen Methoden aus; die Spannen sind entsprechend groß. Die Zahlen beschreiben das Problem, nicht die Situation in einem bestimmten deutschen Krankenhaus. Aussagekräftige Ausgangsdaten für Ihr Haus liefert eine eigene Stichprobe: strukturierte Anamnese bei einer Reihe von Aufnahmen und Vergleich mit der Erstanamnese.
Typische Ursachen sind bekannt: Patienten kommen notfallmäßig und ohne Unterlagen, der Medikationsplan ist nicht aktuell, Augentropfen, Inhalativa, Pflaster und Wochenpräparate werden nicht als „Tabletten“ erinnert, rezeptfreie Präparate gelten nicht als Medikamente. Bei Patienten aus Pflegeheimen kommt hinzu, dass die Arzneimittel vom Heim gestellt oder von der Apotheke verblistert werden – der Patient weiß oft nicht im Einzelnen, was er nimmt.
Welche Quellen gehören in die Anamnese?
Keine Quelle ist für sich vollständig. Der ÄZQ-Leitfaden nennt das Gespräch mit Patient oder Angehörigen als Quelle, die durch andere nie ersetzt werden soll: „Nur im Gespräch ist zu erfahren“, ob eine Liste tatsächlich befolgt wird.
| Quelle | Stärke | Grenze |
|---|---|---|
| Gespräch mit Patient oder Angehörigen | Zeigt, was tatsächlich eingenommen wird, inklusive Selbstmedikation | Erinnerung lückenhaft, bei Demenz oder Notfall eingeschränkt |
| Mitgebrachte Packungen, eigene Liste | Präparat, Stärke und Darreichungsform direkt sichtbar | Sagt wenig über Dosierung und tatsächliche Einnahme |
| Bundeseinheitlicher Medikationsplan | Strukturiert, mit Einnahmeschema; Anspruch ab drei systemisch wirkenden Arzneimitteln (§ 31a SGB V) | Nur so aktuell wie die letzte Pflege des Plans |
| Elektronische Medikationsliste in der ePA | Wird automatisch aus E-Rezept-Daten befüllt | Zeigt Verordnungen und Abgaben, nicht die Einnahme; rezeptfreie Selbstmedikation fehlt in der Regel |
| Hausarztpraxis, Facharztbriefe | Ärztliche Indikation und Therapieziel | Verordnungen anderer Ärzte fehlen oft |
| Pflegeheim, Pflegedienst | Aktueller Plan, Gabe dokumentiert, Bedarfsmedikation sichtbar | Außerhalb der Dienstzeiten schwer erreichbar |
| Stammapotheke, versorgende Apotheke | Abgabehistorie, bei Verblisterung der aktuelle Blisterplan | Kennt nur, was dort abgegeben wurde |
| Frühere Krankenhausunterlagen | Entlassmedikation, bekannte Unverträglichkeiten | Kann seitdem geändert worden sein |
Wie die elektronische Medikationsliste aufgebaut ist und was sie zeigt, beschreibt die Seite ePA und elektronische Medikationsliste. Der Stand der ePA-Funktionen ändert sich laufend; prüfen Sie vor der Nutzung, welche Daten in Ihrem System tatsächlich verfügbar sind.
Der Ablauf: von der Aufnahme bis zur abgeglichenen Verordnung
Der Ablauf folgt dem ÄZQ-Leitfaden und lässt sich an die Abläufe Ihres Hauses anpassen. Wer welchen Schritt übernimmt, legt das Krankenhaus fest; die Rollen zeigen die übliche Verteilung.
- UnterlagenPlan, Packungen, Heim- oder Blisterplan, ArztbriefePflege
- GesprächMit Patient oder Angehörigen nach LeitfadenGemeinsam
- Quellen prüfenMindestens zwei Quellen gegeneinander prüfenApotheke
- BPMH erfassenWirkstoff, Stärke, Schema, Weg, letzte EinnahmeGemeinsam
- AbgleichMit Aufnahmeverordnung, möglichst binnen 24 StundenApotheke
- EntscheidungFortführen, ändern, pausieren, absetzen, austauschen – mit BegründungArzt
Je Arzneimittel erfasst der Leitfaden Präparat bzw. Wirkstoff, Einzeldosisstärke, Dosierungsschema einschließlich Bedarfsgabe, Applikationsform und -weg, Datum der letzten Einnahme sowie den Umgang mit dem Arzneimittel und den Grund einer Änderung. Allergien und Unverträglichkeiten werden mit der Art der Reaktion dokumentiert.
Abweichungen richtig einordnen
Nicht jede Abweichung zwischen Hausmedikation und Aufnahmeverordnung ist ein Fehler. Ein pausiertes Blutverdünnungsmittel vor einer Operation kann beabsichtigt sein. Entscheidend ist, dass jede Abweichung entweder als bewusste ärztliche Entscheidung dokumentiert oder als unbeabsichtigt erkannt und korrigiert wird. Die Übersichtsarbeit von Tam et al. zeigt, warum diese Trennung wichtig ist: In den Studien, die beabsichtigte von unbeabsichtigten Abweichungen unterschieden, lag der Anteil der Patienten mit mindestens einem Fehler bei 27–54 %.
Gesprächsleitfaden: woran man denken sollte
Die folgende Liste orientiert sich am Befragungsleitfaden des ÄZQ. Offene, nicht wertende Fragen („Bitte erzählen Sie mir, wie Sie Ihre Medikamente einnehmen“) bringen mehr als Ja-Nein-Fragen.
Verordnete Dauermedikation
Alle Arzneimittel mit Stärke und Einnahmezeitpunkten; auch Präparate, die nur einmal wöchentlich oder monatlich angewendet werden.
Bedarfsmedikation
Was wird bei Bedarf genommen, wie oft tatsächlich?
Kürzlich geändert oder abgesetzt
Änderungen der letzten Wochen, einschließlich Antibiotika in den letzten drei Monaten.
Rezeptfreie und pflanzliche Mittel
Schmerzmittel, Abführmittel, Vitamine, Mineralstoffe, Nahrungsergänzungsmittel.
Darreichungsformen jenseits der Tablette
Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Inhalatoren, Pflaster, Cremes, Salben, Zäpfchen, Injektionen, Ärztemuster.
Genussmittel und Drogen
Alkohol, Nikotin, sonstige Substanzen – wertfrei erfragt.
Allergien und Unverträglichkeiten
Mit Art der Reaktion.
Versorgungskontext
Hausarztpraxis mit Erlaubnis zur Kontaktaufnahme, Pflegeheim oder Pflegedienst, versorgende Apotheke, Verblisterung ja oder nein.
Patienten aus dem Pflegeheim: Blisterplan als Quelle nutzen
Bei Bewohnern, deren Arzneimittel patientenindividuell verblistert werden, existiert ein aktueller, apothekenseitig gepflegter Blisterplan. Er ist eine gute Quelle für die feste orale Dauermedikation – aber nicht für alles. Bedarfsmedikation, Tropfen, Inhalativa, Insuline, Pflaster und Betäubungsmittel stehen im Heimplan, nicht im Blister. Für die Aufnahme gehören deshalb beide Pläne zusammen: Medikationsplan des Heims und Blisterplan der Apotheke. Mitgegebene Blisterbeutel zeigen zudem, wann zuletzt eingenommen wurde.
Umgekehrt beginnt mit der Entlassung ein neuer Abgleich – im Krankenhaus, im Heim und in der Apotheke, die den Blister umstellen muss. Wie der Ausgang gelingt, beschreibt die Seite Entlassmedikation; wie Heime die Rückkehr organisieren, die Seite Krankenhausentlassung ins Pflegeheim.
Wer sollte die Anamnese erheben?
In vielen Häusern erhebt der ärztliche Dienst die Arzneimittelanamnese bei der Aufnahme, häufig unter Zeitdruck. International übernehmen zunehmend Apothekerinnen, Apotheker oder pharmazeutisches Personal diesen Schritt ganz oder teilweise. Eine Meta-Analyse (Mekonnen et al., BMJ Open 2016; 17 Studien, 21.342 Erwachsene, überwiegend USA) fand für pharmazeutisch geleitete Abgleichprogramme an Krankenhausübergängen weniger Wiederaufnahmen (relatives Risiko 0,81) und Notaufnahmebesuche (0,72), aber keinen Unterschied bei der Sterblichkeit. Die Autoren weisen auf hohe Heterogenität, viele kleine Einzelzentrumsstudien und Hinweise auf Publikationsverzerrung hin; die Programme umfassten mehr als die Aufnahmeanamnese. Für deutsche Krankenhäuser sind die Ergebnisse deshalb ein Hinweis, kein Beleg.
Praktisch hat sich bewährt, die Verantwortung eindeutig zu verteilen: Die ärztliche Entscheidung über die Medikation im Krankenhaus bleibt beim Arzt. Pharmazeutisches Personal kann Quellen beschaffen, strukturiert befragen, abgleichen und Abweichungen vorbereiten. Welche Rolle Stationsapothekerinnen und Stationsapotheker dabei spielen, beschreibt die Seite Stationsapotheker.
Was die antares Apotheke für Kliniken beiträgt – und wo die Grenzen liegen
Die antares Apotheke versorgt Kliniken als krankenhausversorgende Apotheke nach § 14 Apothekengesetz und bietet ein Aufnahme- und Entlassmanagement an. Je nach Vereinbarung kann das Unterstützung bei der Arzneimittelanamnese umfassen: strukturierte Erfassung der Hausmedikation, Abgleich mit der Aufnahmeverordnung, pharmazeutische Hinweise zu Wechselwirkungen, Dosierung bei eingeschränkter Nierenfunktion oder Austausch gegen Präparate der Hausliste. Umfang, Zeiten und Form – vor Ort, telefonisch oder über digitale Wege – legen wir mit der Klinik fest.
In der LungenClinic Großhansdorf prüfen Apothekerinnen und Apotheker der antares Apotheke die elektronischen Verordnungen auf Wechselwirkungen, Plausibilität, Allergien und Laborwerte, bevor patientenindividuell verblistert wird. Dieser Schritt baut auf einer vollständigen Aufnahmemedikation auf: Je besser die Anamnese, desto aussagekräftiger die Prüfung im geschlossenen Medikationsprozess. Details stehen im Fallbeispiel LungenClinic Großhansdorf.
Die Arzneimittelanamnese bleibt Teil der ärztlichen Aufnahme; die Entscheidung über Fortführung, Änderung oder Absetzen trifft die Ärztin oder der Arzt. Eine externe Apotheke kann ein strukturiertes Gespräch am Bett nur leisten, wenn Präsenz vereinbart ist. Und keine Quelle – auch nicht die ePA – ersetzt das Gespräch mit Patient oder Angehörigen.
Weitere Bausteine der Klinikversorgung: Aufnahme- und Entlassmanagement, Arzneimitteltherapiesicherheit für Kliniken und die Übersicht Verblisterung für Kliniken.
- Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ): Leitfaden „Bestmögliche Arzneimittelanamnese“ im Rahmen der High-5s-SOP „Medication Reconciliation“, übersetzt und modifiziert nach dem High 5s Getting Started Kit (University Health Network, ISMP Canada), abrufbar über kh-cirs.de, abgerufen 17.10.2026.
- World Health Organization: The High 5s Project – Medication Reconciliation Implementation Guide („Assuring Medication Accuracy at Transitions in Care“).
- Tam VC, Knowles SR, Cornish PL, Fine N, Marchesano R, Etchells EE. Frequency, type and clinical importance of medication history errors at admission to hospital: a systematic review. CMAJ 2005;173(5):510–515.
- Mekonnen AB, McLachlan AJ, Brien JE. Effectiveness of pharmacist-led medication reconciliation programmes on clinical outcomes at hospital transitions: a systematic review and meta-analysis. BMJ Open 2016;6:e010003.
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 31a (Medikationsplan); Apothekengesetz (ApoG), § 14 (Krankenhausversorgung).
- antares Apotheke, Pressemitteilung zur LungenClinic Großhansdorf, 06.08.2025.
Fragen zur Arzneimittelanamnese bei Klinikaufnahme
Was ist der Unterschied zwischen Arzneimittelanamnese und Medication Reconciliation?
Die Arzneimittelanamnese erfasst, welche Arzneimittel der Patient vor der Aufnahme angewendet hat. Medication Reconciliation ist der gesamte Abgleich: Die erfasste Hausmedikation wird mit der Aufnahmeverordnung verglichen, jede Abweichung wird ärztlich entschieden und dokumentiert – und an späteren Übergängen wie der Entlassung wiederholt.
Wie viele Quellen braucht eine bestmögliche Arzneimittelanamnese?
Das Gespräch mit Patient oder Angehörigen und mindestens eine weitere Quelle, etwa Medikationsplan, mitgebrachte Packungen, Hausarztpraxis, Pflegeheim oder Apotheke. Das Gespräch soll nach dem ÄZQ-Leitfaden durch andere Quellen nie ersetzt werden.
Bis wann sollte der Abgleich mit der Aufnahmeverordnung erfolgen?
Der ÄZQ-Leitfaden nennt einen Abgleich innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahmeentscheidung. Ist das nicht möglich, soll er so bald wie möglich nachgeholt werden.
Reicht die elektronische Medikationsliste der ePA als Quelle?
Nein. Die eML zeigt verordnete und abgegebene Arzneimittel aus E-Rezept-Daten, aber nicht, was tatsächlich eingenommen wird, und Selbstmedikation fehlt in der Regel. Sie ist eine wertvolle zusätzliche Quelle, ersetzt aber weder das Gespräch noch den Medikationsplan.
Wie häufig sind Fehler in der Aufnahmeanamnese?
Eine systematische Übersicht (Tam et al., CMAJ 2005; 22 Studien) fand bei bis zu 67 % der Patienten mindestens einen Fehler, am häufigsten fehlende Arzneimittel. Die Studien stammen überwiegend aus Nordamerika und sind methodisch heterogen; für ein einzelnes Haus sind eigene Stichproben aussagekräftiger.
Kann eine externe Apotheke die Arzneimittelanamnese übernehmen?
Eine krankenhausversorgende Apotheke kann die Anamnese nach Vereinbarung unterstützen: Quellen beschaffen, strukturiert erfassen, abgleichen und pharmazeutische Hinweise geben. Die ärztliche Entscheidung über die Medikation im Krankenhaus bleibt beim Arzt. Umfang und Präsenz werden im Versorgungsvertrag bzw. der Leistungsbeschreibung festgelegt.
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