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Medikationsberatung bei Polymedikation: Anspruch, Ablauf, Grenzen

Gesetzlich Versicherte mit fünf oder mehr Dauermedikamenten können eine strukturierte Medikationsberatung in der Apotheke erhalten. Was dazugehört, wie sie abläuft und was für Pflegeheime gilt.
Apothekerin im Gespräch mit einer Frau am Beratungstisch einer Apotheke
Kurz beantwortet: Was ist die Medikationsberatung bei Polymedikation?

Die Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation ist eine pharmazeutische Dienstleistung der Apotheke, deren Kosten die Krankenkasse trägt. Anspruch haben Versicherte, die mindestens fünf ärztlich verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel oder Inhalativa dauerhaft anwenden – einmal in zwölf Monaten und erneut nach einer erheblichen Umstellung. Eine Apothekerin oder ein Apotheker prüft die gesamte Medikation und bespricht das Ergebnis.

Inhalt dieser Seite
  1. Was ist die Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation?
  2. Wer hat Anspruch auf die Medikationsberatung?
  3. Haben auch Bewohner von Pflegeheimen Anspruch?
  4. Wie läuft die Medikationsberatung ab?
  5. Checkliste: Was Sie zum Termin mitbringen
  6. Was die Beratung leisten kann – und was nicht
  7. Was sich 2026 geändert hat
  8. Medikationsberatung bei der antares Apotheke
Fachliche Ansprechpartnerin: Marta Bend, MBAStand: 17.10.2026Lesezeit ca. 9 Min.

Was ist die Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation?

Seit 2022 können Apotheken pharmazeutische Dienstleistungen erbringen, die über die übliche Beratung bei der Abgabe hinausgehen und von den Krankenkassen bezahlt werden. Rechtsgrundlage ist § 129 Abs. 5e SGB V. Die Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation ist eine dieser Dienstleistungen. Sie richtet sich an Menschen, die viele Arzneimittel gleichzeitig anwenden und bei denen deshalb das Risiko von Wechselwirkungen, Doppelverordnungen und Anwendungsproblemen steigt – mehr dazu auf der Seite Polypharmazie.

Inhaltlich folgt die Leistung der Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Medikationsanalyse. Die Apotheke erfasst in einem strukturierten Gespräch alle Arzneimittel, die tatsächlich angewendet werden – verordnete wie selbst gekaufte –, prüft sie gemeinsam auf arzneimittelbezogene Probleme, erarbeitet Lösungsvorschläge und erstellt oder aktualisiert den Medikationsplan.

Drei Abgrenzungen helfen bei der Einordnung:

  • Medikationsplan beim Arzt: Ab drei gleichzeitig verordneten, systemisch wirkenden Arzneimitteln besteht Anspruch auf einen bundeseinheitlichen Medikationsplan (§ 31a SGB V). Der Plan ist eine Übersicht; die Medikationsberatung ist eine Prüfung.
  • Beratung bei der Abgabe: Sie gehört zu jeder Abgabe und bezieht sich auf das einzelne Arzneimittel. Die Medikationsberatung betrachtet die Gesamtmedikation.
  • Medikationsmanagement für Einrichtungen: Die laufende pharmazeutische Prüfung, die eine Apotheke mit einem Pflegeheim vereinbart, ist eine eigene Leistung. Sie wird auf der Seite Medikationsmanagement beschrieben.

Wer hat Anspruch auf die Medikationsberatung?

Die Voraussetzungen stehen in der Leistungsbeschreibung, die der Deutsche Apothekerverband veröffentlicht hat (Stand 13.06.2022). Dort heißt es wörtlich: „Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen in der ambulanten, häuslichen Versorgung, die aktuell und voraussichtlich auch über die nächsten 28 Tage mindestens 5 Arzneimittel (verschiedene, ärztlich verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel/Inhalativa) in der Dauermedikation einnehmen bzw. anwenden.“

Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation: Voraussetzungen auf einen Blick (Stand Oktober 2026)
PunktRegelung laut Leistungsbeschreibung bzw. ABDA
Rechtsgrundlage§ 129 Abs. 5e SGB V; Leistungsbeschreibung des Deutschen Apothekerverbands, Stand 13.06.2022
Wie viele Arzneimittel?Mindestens 5 verschiedene, ärztlich verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel oder Inhalativa
Wie lange?In der Dauermedikation: aktuell und voraussichtlich über die nächsten 28 Tage
Wie oft?Einmal in 12 Monaten; früher bei erheblicher Umstellung (mindestens 3 neue oder andere Dauerarzneimittel innerhalb von 4 Wochen), danach beginnt die 12-Monatsfrist neu
Wer führt sie durch?Approbierte Apothekerinnen und Apotheker mit entsprechender Fortbildung
Wo?In der Apotheke; laut Leistungsbeschreibung auch im häuslichen Umfeld möglich
Kosten für VersicherteKeine; die Apotheke rechnet mit der Krankenkasse ab. Laut ABDA gilt das für gesetzlich und privat Versicherte
Ärztliche Verordnung nötig?Nein; sie kann seit der Neuregelung 2026 aber ärztlich verschrieben werden

Was bedeutet das im Einzelnen? Gezählt werden nur ärztlich verordnete Arzneimittel, die im ganzen Körper wirken, also etwa Tabletten, Kapseln, Spritzen oder Pflaster mit systemischer Wirkung, dazu inhalative Arzneimittel. Nach dem Wortlaut zählen selbst gekaufte Arzneimittel und Präparate, die nur örtlich wirken, für die Anspruchsvoraussetzung nicht mit. In der Beratung selbst werden sie trotzdem erfasst, weil sie Wechselwirkungen verursachen können.

Haben auch Bewohner von Pflegeheimen Anspruch?

Hier sind die Angaben im Netz widersprüchlich, und eine ehrliche Antwort braucht drei Sätze. Die Leistungsbeschreibung spricht von Versicherten „in der ambulanten, häuslichen Versorgung“; Pflegeheime werden darin weder ausdrücklich ein- noch ausgeschlossen. Die ABDA und die Bundesapothekerkammer haben 2023 jedoch eigene Arbeitsmaterialien für die Medikationsberatung in Alten- und Pflegeheimen veröffentlicht und gehen davon aus, dass die Leistung dort erbracht werden kann; die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Heimversorgung (Stand 27.11.2024) sehen vor, die pharmazeutischen Dienstleistungen auch Heimbewohnern anzubieten.

In der Praxis wird die Medikationsberatung deshalb auch für Heimbewohner erbracht. Ob sie im Einzelfall abgerechnet werden kann, prüft die Apotheke vorab. Laut den ABDA-Materialien gilt dabei:

  • Die Vereinbarung und die Entbindung von der Schweigepflicht unterschreiben die Bewohnerin oder der Bewohner selbst oder die gesetzliche Vertretung. Ein guter Zeitpunkt ist der Heimeinzug.
  • Die Pflegefachkraft stellt Medikation, Diagnosen, Laborwerte und Beschwerden bereit und kann am Gespräch teilnehmen.
  • Den Ergebnisbericht erhält die Pflege nur mit Einverständnis; Lösungsvorschläge für die Ärztin oder den Arzt werden mit der Pflege abgestimmt.
  • Für Bewohner und Heim entstehen keine Kosten.

Wie läuft die Medikationsberatung ab?

  1. Vereinbarung und Termin

    Die Apotheke prüft die Voraussetzungen und schließt mit der versicherten Person oder ihrer Vertretung eine schriftliche Vereinbarung, einschließlich der Erlaubnis, bei Bedarf mit Arztpraxen Rücksprache zu halten.

  2. Gespräch mit allen Packungen

    Im strukturierten Gespräch – oft als „Brown-Bag-Review“ bezeichnet, weil alle Packungen in einer Tüte mitgebracht werden – erfasst die Apotheke, was tatsächlich wie angewendet wird. Medikationspläne, Arzt- und Entlassbriefe ergänzen das Bild.

  3. Pharmazeutische Prüfung

    Ohne die Person prüft die Apothekerin oder der Apotheker die Gesamtmedikation auf arzneimittelbezogene Probleme, etwa Doppelmedikation, Wechselwirkungen, ungeeignete Dosierungen, Anwendungsprobleme oder Hinweise auf Nebenwirkungen.

  4. Lösungsvorschläge und Rücksprache

    Die Apotheke erarbeitet Vorschläge. Betreffen sie die Therapie, gehen sie mit Zustimmung der Person an die Arztpraxis. Ändern kann die Therapie nur die Ärztin oder der Arzt.

  5. Abschlussgespräch und Medikationsplan

    In einem zweiten Gespräch werden die Ergebnisse erklärt; die Person erhält einen geprüften, aktualisierten Medikationsplan. Nach der Neuregelung 2026 informiert die Apotheke außerdem die behandelnde Hausarztpraxis elektronisch über die Leistung.

Checkliste: Was Sie zum Termin mitbringen

  1. Alle Arzneimittel in der Packung

    Auch Tropfen, Sprays, Pflaster, Spritzen, Inhalatoren und Arzneimittel, die nur bei Bedarf angewendet werden.

  2. Selbst gekaufte Präparate

    Schmerzmittel, Abführmittel, pflanzliche Mittel und Nahrungsergänzungsmittel.

  3. Medikationsplan und Briefe

    Den aktuellen Medikationsplan, Arzt- und Krankenhausentlassbriefe, falls vorhanden.

  4. Laborwerte

    Aktuelle Befunde, besonders zur Nierenfunktion – warum, erklärt die Seite Nierenfunktion und Medikamente.

  5. Ihre Fragen und Beobachtungen

    Beschwerden, Unsicherheiten bei der Einnahme, Schwierigkeiten mit Schlucken oder Inhalieren.

  6. Kontakte

    Namen der behandelnden Praxen; bei Vertretung die Vollmacht oder den Betreuerausweis.

Was die Beratung leisten kann – und was nicht

Die Medikationsberatung macht sichtbar, was im Alltag leicht untergeht: zwei Präparate mit demselben Wirkstoff von zwei Praxen, ein Inhalator, der falsch angewendet wird, ein Schmerzmittel aus der Selbstmedikation, das mit einem verordneten Arzneimittel ungünstig zusammenwirkt, oder Einnahmezeiten, die im Tagesablauf nicht funktionieren. Viele Probleme lassen sich schon im Abschlussgespräch lösen, etwa durch eine Erklärung zur Anwendung.

Die Beratung ist keine ärztliche Untersuchung und keine Therapieänderung. Sie verspricht nicht, dass Beschwerden verschwinden. Ob ein Arzneimittel abgesetzt, ersetzt oder anders dosiert wird, entscheidet die Ärztin oder der Arzt. Eine Liste wie die PRISCUS-Liste kann in die Prüfung einfließen, ersetzt aber nicht die Betrachtung des einzelnen Menschen.

Beispiel aus dem Alltag (typische Situation)

Eine Tochter in Hamburg organisiert die Arzneimittel ihres 79-jährigen Vaters, der zu Hause lebt. Er nimmt neun verordnete Arzneimittel von drei Praxen, dazu ein frei verkäufliches Schmerzmittel gegen Knieschmerzen. Beim Gespräch in der Apotheke fällt auf, dass zwei Packungen verschiedener Hersteller denselben Wirkstoff enthalten, weil eine Praxis das Präparat gewechselt hat und die alte Packung weiter verwendet wurde. Die Apotheke klärt das direkt, gibt der Hausarztpraxis mit Zustimmung des Vaters einen Hinweis zum Schmerzmittel und erstellt einen aktuellen Medikationsplan. Was mit dem Schmerzmittel geschieht, bespricht der Vater mit seinem Hausarzt.

Was sich 2026 geändert hat

Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz wurde § 129 Abs. 5e SGB V im Sommer 2026 neu gefasst. Die Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation ist jetzt ausdrücklich im Gesetz genannt. Pharmazeutische Dienstleistungen können ärztlich verschrieben werden, sind aber nicht davon abhängig. Über eine durchgeführte Medikationsberatung informiert die Apotheke die behandelnde Hausarztpraxis elektronisch. Für die Abrechnung mit den Krankenkassen sieht das Gesetz Neuregelungen ab dem 1. Januar 2027 vor.

Die Anspruchsvoraussetzungen in der Leistungsbeschreibung von 2022 sind bis zu einer neuen Vereinbarung der maßgebliche veröffentlichte Stand. Ändern sich Einzelheiten, geben wir den aktuellen Stand im Gespräch weiter. Aktuelle Rechtsänderungen fassen wir auf der Seite Fachnachrichten zusammen.

Medikationsberatung bei der antares Apotheke

Die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld, Kuehnstraße 75, bietet Privatpersonen die Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation an; Informationen dazu stehen auf der Seite Medikationsberatung und Arzneimittelsicherheit. Für Bewohner von Pflegeeinrichtungen, die antares versorgt, sprechen wir die Medikationsberatung nach Vereinbarung mit der Einrichtung ab – einschließlich der Frage, wie Pflege und Arztpraxis eingebunden werden.

Wer verblisterte Arzneimittel erhält, profitiert von einem Nebeneffekt: Für die Verblisterung muss ohnehin ein vollständiger, geprüfter Medikationsplan vorliegen. Die Medikationsberatung ergänzt diese Prüfung um das Gespräch mit der Person selbst, ihre Erfahrungen und die selbst gekauften Präparate. Wie Verblisterung für Menschen zu Hause funktioniert, beschreibt die Seite Verblisterung für Privatpersonen und Angehörige.

Grenzen

Die Medikationsberatung ersetzt keine ärztliche Behandlung und keine laufende Betreuung. Die Apotheke sieht nur, was ihr gezeigt und berichtet wird. Bitte senden Sie Gesundheitsdaten nicht über Webformulare oder unverschlüsselte E-Mail; Unterlagen bringen Sie am besten zum Termin mit.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  1. § 129 Abs. 5e SGB V in der Fassung des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 195), abgerufen bei gesetze-im-internet.de am 17.10.2026.
  2. Deutscher Apothekerverband: Leistungsbeschreibung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“, Stand 13.06.2022.
  3. ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: Foliensatz für Pflegekräfte, Pharmazeutische Dienstleistungen in Alten- und Pflegeheimen, Stand 20.09.2023; Bundesapothekerkammer: Prozessbeschreibung Medikationsberatung im Alten- und Pflegeheim, Stand 25.09.2023.
  4. Bundesapothekerkammer: Empfehlungen „Versorgung der Bewohner von Heimen“, Stand 27.11.2024.
  5. Bundesapothekerkammer: Leitlinie zur Qualitätssicherung „Medikationsanalyse“ (Revision 29.11.2017).
  6. § 31a SGB V (Medikationsplan).
Häufige Fragen

Fragen zur Medikationsberatung bei Polymedikation

Ist die Medikationsberatung in der Apotheke kostenlos?

Für Versicherte, die die Voraussetzungen erfüllen, ja. Die Apotheke rechnet die Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation mit der Krankenkasse ab; eine Zuzahlung fällt nicht an. Nach Angaben der ABDA übernehmen die Kassen die Kosten für gesetzlich und privat Versicherte; privat Versicherte klären Einzelheiten am besten mit ihrem Versicherer.

Wie oft habe ich Anspruch auf die Medikationsberatung?

Einmal innerhalb von zwölf Monaten. Früher ist sie möglich, wenn sich die Medikation erheblich geändert hat, also mindestens drei neue oder andere Dauerarzneimittel innerhalb von vier Wochen hinzugekommen sind. Danach beginnt die Zwölfmonatsfrist neu.

Zählen rezeptfreie Arzneimittel für den Anspruch mit?

Für die Voraussetzung von mindestens fünf Arzneimitteln zählen nach der Leistungsbeschreibung nur ärztlich verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel und Inhalativa in der Dauermedikation. Selbst gekaufte Präparate werden in der Beratung aber vollständig erfasst und mitgeprüft, weil sie Wechselwirkungen verursachen können.

Brauche ich ein Rezept für die Medikationsberatung?

Nein. Sie können die Medikationsberatung direkt in der Apotheke vereinbaren. Seit der Neuregelung von § 129 Abs. 5e SGB V im Jahr 2026 können Ärztinnen und Ärzte pharmazeutische Dienstleistungen zusätzlich verschreiben; Voraussetzung für den Anspruch ist das nicht.

Können Angehörige oder Betreuer die Beratung vereinbaren?

Angehörige können den Termin organisieren und begleiten. Die Vereinbarung unterschreibt die versicherte Person selbst oder ihre gesetzliche Vertretung, etwa eine Betreuerin, ein Betreuer oder eine bevollmächtigte Person. Rücksprachen mit Arztpraxen setzen die Zustimmung der Person bzw. ihrer Vertretung voraus.

Bekommen Pflegeheimbewohner die Medikationsberatung?

Die Leistungsbeschreibung nennt Versicherte in der ambulanten, häuslichen Versorgung und erwähnt Pflegeheime nicht ausdrücklich. ABDA und Bundesapothekerkammer haben jedoch eigene Arbeitsmaterialien für Alten- und Pflegeheime veröffentlicht und empfehlen, die Leistung auch Heimbewohnern anzubieten. Die Apotheke prüft die Voraussetzungen im Einzelfall vorab.

Was ist der Unterschied zum Medikationsplan beim Arzt?

Der bundeseinheitliche Medikationsplan ist eine Übersicht, auf die Versicherte ab drei verordneten Arzneimitteln Anspruch haben. Die Medikationsberatung ist eine pharmazeutische Prüfung der gesamten Medikation mit Gespräch, Lösungsvorschlägen und einem aktualisierten Plan. Beides ergänzt sich.

Porträt Marta Bend, MBA
Ihre Ansprechpartnerin für Medikationsberatung
Marta Bend, MBA
Apothekerin · Bereichsleitung Ambulante Versorgung und Großkunden

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