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Ärztliche Anordnung von Medikamenten: schriftlich, telefonisch, per KIM

Jede Änderung im Blister beginnt mit einer Anordnung. Welche Form sie haben sollte, was bei telefonischen Anordnungen gilt und wie die Information sicher bis zur Apotheke kommt.
Apothekerin befüllt einen Kassettenträger, auf dem Bildschirm daneben die Belegung der Fächer
Kurz beantwortet: In welcher Form muss eine ärztliche Anordnung für Medikamente vorliegen?

Eine ärztliche Anordnung für Medikamente muss vor allem eindeutig, der richtigen Person zugeordnet und dokumentiert sein. Eine bestimmte Form schreibt kein Bundesgesetz vor. Üblich und sicher ist die schriftliche oder elektronische Anordnung, etwa über KIM. Telefonische Anordnungen sind möglich; sie werden sofort dokumentiert, zurückgelesen und nach Hausregel zeitnah ärztlich bestätigt.

Inhalt dieser Seite
  1. Warum Pflegekräfte Medikamente nur auf ärztliche Anordnung geben
  2. Welche Formen der ärztlichen Anordnung gibt es?
  3. Was muss eine vollständige Anordnung enthalten?
  4. Ist eine telefonische Anordnung von Medikamenten zulässig?
  5. Anordnungen per KIM: Was ändert die Telematikinfrastruktur?
  6. Wie kommt eine geänderte Anordnung in den Blister?
  7. Beispiel: Telefonische Dosisänderung am Freitagabend
  8. Checkliste: Ärztliche Anordnungen sicher annehmen
  9. Was die Apotheke beiträgt – und wo ihre Rolle endet
Fachliche Ansprechpartnerin: Sinah GaebertStand: 17.10.2026Lesezeit ca. 9 Min.

Warum Pflegekräfte Medikamente nur auf ärztliche Anordnung geben

Die Entscheidung über eine Arzneimitteltherapie – Wirkstoff, Dosis, Zeitpunkt, Dauer, Absetzen – ist ärztliche Aufgabe. Pflegefachkräfte führen die Gabe auf Anordnung durch. Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung beschreiben das als Delegation: Die Ärztin oder der Arzt ordnet an und vergewissert sich, dass die durchführende Person qualifiziert ist; die Pflegekraft verantwortet die fachgerechte Durchführung. Bei Pflegekräften in Heimen beschränkt sich die ärztliche Verantwortung danach im Wesentlichen auf die Anordnung und die Sorge für eine geeignete Durchführung.

Auch die Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI setzen hier an: Die Einnahme von Medikamenten soll den ärztlichen An- bzw. Verordnungen entsprechen, und alle aktuellen Anordnungen müssen erfasst sein. Eine Gabe ohne Anordnung – oder abweichend von ihr – gehört in den Prüfkatalogen zu den schwerwiegenden Feststellungen.

Begrifflich lohnt eine Unterscheidung: Die Verordnung (das Rezept, heute meist E-Rezept) regelt, welches Arzneimittel abgegeben und abgerechnet wird. Die Anordnung regelt, wie es angewendet wird: welche Dosis zu welcher Uhrzeit, bei Bedarf unter welchen Bedingungen. Beides hängt zusammen, ist aber nicht dasselbe. Ein Rezept über 100 Tabletten sagt nichts darüber, ob morgens eine oder zwei genommen werden.

Welche Formen der ärztlichen Anordnung gibt es?

Formen der ärztlichen Anordnung für Arzneimittel in Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten
FormTypische SituationStärkeRisiko und Absicherung
Schriftlich in der Dokumentation (Visite)Ärztin trägt bei der Visite im Heim selbst ein oder zeichnet abEindeutige UrheberschaftHandschrift unleserlich; Abkürzungen. Absicherung: Wirkstoff, Stärke, Dosis, Uhrzeit ausschreiben
Aktualisierter MedikationsplanPraxis schickt neuen bundeseinheitlichen MedikationsplanVollständige ÜbersichtWas sich geändert hat, ist nicht markiert. Absicherung: alten und neuen Plan Zeile für Zeile abgleichen
Elektronisch (KIM, Praxis-Portal, Fax nach Hausregel)Änderung zwischen den VisitenSchriftlich, zeitnah, zuordenbarNachricht bleibt im Postfach liegen. Absicherung: feste Zuständigkeit und Abrufzeiten für das Postfach
TelefonischAkute Änderung, Rückfrage, Nacht- oder WochenenddienstSchnellHörfehler, Namensverwechslung, fehlende Bestätigung. Absicherung: sofort notieren, zurücklesen, zeitnahe schriftliche Bestätigung nach Hausregel
Mündlich bei AnwesenheitÄrztin sagt im Vorbeigehen „das können Sie absetzen“UnmittelbarWird nicht festgehalten. Absicherung: um direkte Eintragung bitten
Entlassbrief / ArztbriefRückkehr aus dem KrankenhausAktueller Stand der KlinikEmpfehlung der Klinik ist keine Anordnung der Hausärztin. Absicherung: Übernahme durch die weiterbehandelnde Praxis klären

Welche Formen in Ihrer Einrichtung zulässig sind und wer sie entgegennehmen darf, legt die Verfahrensanweisung fest – abgestimmt mit den Arztpraxen, etwa im Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V.

Was muss eine vollständige Anordnung enthalten?

Unabhängig von der Form gilt: Eine Anordnung ist erst dann umsetzbar, wenn keine Frage offen bleibt. Fehlt eine Angabe, wird nachgefragt – nicht geraten.

  • Name und Geburtsdatum der Person (bei Namensgleichheit unerlässlich)
  • Arzneimittel mit Wirkstoff, Stärke und Darreichungsform
  • Dosis je Einnahmezeitpunkt und Uhrzeit oder Tageszeit
  • Beginn und, wenn vorgesehen, Ende oder Überprüfungsdatum
  • bei Absetzen: ab wann, und ob ausschleichend
  • bei Bedarfsmedikation: Anlass, Einzeldosis, Mindestabstand, Tageshöchstdosis
  • besondere Anwendungshinweise (nüchtern, zum Essen, nicht teilen, Kontrolle von Puls oder Blutzucker)
  • anordnende Ärztin oder anordnender Arzt, Datum und Uhrzeit

Ist eine telefonische Anordnung von Medikamenten zulässig?

Ja. Ein Gesetz, das telefonische Anordnungen in der Pflege verbietet, gibt es nicht, und im Alltag – nachts, am Wochenende, bei akuten Änderungen – sind sie unverzichtbar. Das Empfehlungspapier von Bundesärztekammer und KBV zur Delegation legt keine bestimmte Form fest. Weil am Telefon besonders leicht Missverständnisse entstehen, hat sich in Pflege und Krankenhaus ein Vorgehen durchgesetzt, das als gängige Praxis und Empfehlung gilt, nicht als gesetzliche Pflicht:

  1. Mitschreiben während des Gesprächs

    Direkt in die Dokumentation oder auf ein dafür vorgesehenes Formular, nicht auf einen Zettel.

  2. Zurücklesen

    Die Pflegekraft liest Name, Arzneimittel, Stärke, Dosis und Zeitpunkt laut vor; die Ärztin oder der Arzt bestätigt. Zahlen werden einzeln genannt („ein-fünf Milligramm“ statt „fünfzehn“), weil „fünfzehn“ und „fünfzig“ leicht verwechselt werden.

  3. Dokumentieren als telefonische Anordnung

    Mit Datum, Uhrzeit, Name der anordnenden Person und dem Vermerk, dass zurückgelesen wurde; Handzeichen der entgegennehmenden Pflegefachkraft.

  4. Schriftlich bestätigen lassen

    Nach Hausregel bei der nächsten Gelegenheit gegenzeichnen lassen oder um Bestätigung per KIM bitten.

Wer eine telefonische Anordnung annehmen darf, regelt die Einrichtung. Üblich ist, dass das eine Pflegefachkraft tut, die die Person kennt und Rückfragen stellen kann.

Wann Sie nachfragen sollten

Bei ungewöhnlich hohen Dosen, bei Arzneimitteln mit hohem Risiko (etwa Gerinnungshemmer, Insulin, Opioide), wenn die Anordnung dem bisherigen Plan widerspricht oder wenn Sie die Person nicht kennen: lieber einmal zu oft nachfragen. Die Rückfrage ist Teil der Durchführungsverantwortung, kein Misstrauen.

Anordnungen per KIM: Was ändert die Telematikinfrastruktur?

KIM („Kommunikation im Medizinwesen“) ist der sichere E-Mail-Dienst der Telematikinfrastruktur. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen mussten bis 01.07.2025 die Voraussetzungen für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur schaffen (§ 341 Abs. 8 SGB V). Damit gibt es einen Weg, Anordnungen schriftlich, verschlüsselt und eindeutig zuordenbar zwischen Arztpraxis und Einrichtung auszutauschen – ohne Fax und ohne Zettel.

KIM ersetzt nicht das Abgleichen. Eine Anordnung per KIM ist erst dann umgesetzt, wenn sie im Medikationsplan der Einrichtung nachgezogen, an die Apotheke weitergegeben und – bei Verblisterung – im nächsten Blister berücksichtigt ist. Seit Juli 2026 dürfen Arztpraxen nach § 12a Abs. 4 ApoG bei bestehendem Heimversorgungsvertrag zudem Verordnungen und E-Rezept-Zugangsdaten nach Absprache direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln (befristet bis 31.12.2028; Einzelheiten unter Digitale Prozesse).

Wie kommt eine geänderte Anordnung in den Blister?

Jede Änderung im Blister setzt eine gültige ärztliche Anordnung voraus. Die Apotheke darf eine Dosis nicht auf Zuruf der Pflege ändern, und die Pflege darf einen Blister nicht eigenmächtig umpacken. Der sichere Weg hat drei Stationen:

  1. AnordnungÄrztin oder Arzt ändert Dosis, setzt ab oder neu anArzt
  2. DokumentationPflege nimmt auf, liest zurück, zieht Plan nachPflege
  3. MeldungÄnderung geht auf dem vereinbarten Weg an die ApothekeGemeinsam
  4. PrüfungApotheke prüft Plausibilität und Wechselwirkungen, klärt Rückfragen mit der PraxisApotheke
  5. Neuer BlisterÄnderung im Blister; Überbrückung bis dahin nach vereinbartem VerfahrenApotheke

Wie schnell eine Änderung im Blister ankommt und wie bis dahin überbrückt wird, vereinbaren Einrichtung und Apotheke vorab. Die Einzelheiten beschreibt die Seite Medikationsänderungen im Blister.

Beispiel: Telefonische Dosisänderung am Freitagabend

Beispielhafte Situation: Freitag, 18:30 Uhr. Eine Bewohnerin hat seit dem Nachmittag niedrigen Blutdruck und ist schwindelig. Die Pflegefachkraft erreicht den Hausarzt, der ein blutdrucksenkendes Arzneimittel ab sofort pausieren lässt. Sie schreibt mit, liest zurück („Pausieren ab heute Abend, bis zur Visite am Montag“) und dokumentiert Uhrzeit, Name und den Vermerk „zurückgelesen“.

Im Blister für Samstag und Sonntag ist das Arzneimittel noch enthalten. Nach dem mit der Apotheke vereinbarten Verfahren wird der betreffende Beutel nicht gegeben, die Einrichtung dokumentiert die Abweichung mit Bezug auf die Anordnung und meldet die Änderung an die Apotheke. Am Montag bestätigt der Hausarzt die Anordnung schriftlich und entscheidet über das weitere Vorgehen. Die Apotheke berücksichtigt die Entscheidung im nächsten Blister. Ob Einzelbeutel entnommen werden dürfen und wie, ist eine Frage der Vereinbarung zwischen Einrichtung und Apotheke – nicht der Improvisation am Freitagabend.

Checkliste: Ärztliche Anordnungen sicher annehmen

  1. Person eindeutig

    Name und Geburtsdatum genannt und geprüft.

  2. Anordnung vollständig

    Wirkstoff, Stärke, Dosis, Zeitpunkt, Beginn, Ende oder Überprüfung.

  3. Zurückgelesen

    Bei telefonischer Anordnung laut wiederholt und bestätigt.

  4. Sofort dokumentiert

    Mit Datum, Uhrzeit, anordnender Person, Form der Anordnung.

  5. Plan nachgezogen

    Medikationsplan der Einrichtung aktualisiert, alte Zeile erkennbar beendet.

  6. Apotheke informiert

    Auf dem vereinbarten Weg, mit Datum der Wirksamkeit.

  7. Überbrückung geklärt

    Was gilt bis zum nächsten Blister?

  8. Bestätigung eingeholt

    Schriftliche oder elektronische ärztliche Bestätigung nach Hausregel.

Was die Apotheke beiträgt – und wo ihre Rolle endet

Die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld setzt Änderungen erst um, wenn eine ärztliche Anordnung vorliegt, und prüft jede Änderung vor der Verblisterung pharmazeutisch: Passt die neue Dosis, ergeben sich Wechselwirkungen, ist eine Doppelverordnung entstanden? Unklarheiten klären Apothekerinnen und Apotheker direkt mit der Arztpraxis. Auf welchem Weg Änderungen gemeldet werden – etwa per KIM oder einem anderen vereinbarten Kanal – legen wir mit der Einrichtung im Erstgespräch fest. Wie wir mit Praxen zusammenarbeiten: Hausarztpraxen; zur Abstimmung im Kooperationsvertrag: Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V.

Die Apotheke ordnet nichts an und nimmt keine Anordnungen an Stelle der Pflege entgegen. Ob eine Anordnung medizinisch richtig ist, entscheidet die Ärztin oder der Arzt; die Apotheke kann Bedenken äußern. Wer wofür einsteht, wenn etwas schiefgeht, beschreibt die Seite Haftung bei Verblisterung.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  1. Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung: Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen, 29.08.2008.
  2. Qualitätsprüfungs-Richtlinien vollstationäre Pflege (QPR), Qualitätsaspekt 2.1 „Medikamentöse Therapie“, nach BAGFW: Materialien zum indikatorenbezogenen Prüfverfahren, Qualitätsbereich 2.
  3. § 341 Abs. 8 SGB V (Anschluss von Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur); § 119b SGB V (Kooperationsverträge).
  4. § 12a Abs. 4 Apothekengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195), in Kraft seit 02.07.2026.
  5. § 630f BGB (Dokumentation; Erkennbarkeit von Änderungen) als Maßstab.
Häufige Fragen

Fragen zur ärztlichen Anordnung von Medikamenten

Muss eine ärztliche Anordnung schriftlich sein?

Ein Bundesgesetz schreibt für Anordnungen in der Pflege keine Schriftform vor. Fachlich und für die Nachweisbarkeit ist die schriftliche oder elektronische Anordnung aber der Standard. Mündliche und telefonische Anordnungen werden sofort dokumentiert und nach Hausregel ärztlich bestätigt.

Wie dokumentiert man eine telefonische Anordnung?

Mit Datum, Uhrzeit, Name der anordnenden Ärztin oder des Arztes, vollständigem Inhalt (Arzneimittel, Stärke, Dosis, Zeitpunkt), dem Vermerk, dass zurückgelesen wurde, und dem Handzeichen der Pflegefachkraft. Anschließend wird die schriftliche Bestätigung eingeholt.

Darf die Pflege ein Medikament absetzen, wenn es Nebenwirkungen verursacht?

Nein, nicht eigenmächtig. Die Pflege beobachtet, dokumentiert und informiert die Arztpraxis unverzüglich; in akuten Situationen gilt der Notfallplan der Einrichtung. Ob pausiert, abgesetzt oder geändert wird, entscheidet die Ärztin oder der Arzt.

Ist ein Entlassbrief aus dem Krankenhaus eine Anordnung?

Der Entlassbrief enthält die Empfehlung der Klinik. Für die weitere Behandlung ist die weiterbehandelnde Ärztin oder der weiterbehandelnde Arzt verantwortlich. Klären Sie deshalb zeitnah, ob die Praxis die Entlassmedikation übernimmt oder ändert.

Darf die Apotheke eine Dosis im Blister auf Wunsch der Pflege ändern?

Nein. Grundlage jeder Änderung ist eine ärztliche Anordnung. Die Pflege meldet die Anordnung an die Apotheke, die Apotheke prüft sie und setzt sie im Blister um. Rückfragen klärt die Apotheke mit der Arztpraxis.

Wer darf eine telefonische Anordnung entgegennehmen?

Das regelt die Verfahrensanweisung der Einrichtung. Üblich ist, dass eine Pflegefachkraft die Anordnung annimmt, die die betroffene Person kennt und fachliche Rückfragen stellen kann.

Porträt Sinah Gaebert
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