Zielgruppe

Arzneimittel in der Kinder- und Jugendhilfe: sorgfältig, nachvollziehbar, altersgerecht

In Wohngruppen und stationären Einrichtungen der Jugendhilfe geben pädagogische Fachkräfte Arzneimittel, über die Sorgeberechtigte entscheiden. Was dabei rechtlich und pharmazeutisch zu beachten ist – und wo Verblisterung bei Kindern an Grenzen stößt.
Prüfbildschirm der Beutelkontrolle mit Kamerabildern und Status je Blisterbeutel in der antares Verblisterung
Kurz beantwortet: Was gilt für Arzneimittel in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe?

In stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe entscheiden die Sorgeberechtigten – Eltern oder Vormund – über ärztliche Behandlung und Dauermedikation. Pädagogische Fachkräfte geben die ärztlich verordneten Arzneimittel im Alltag, dokumentieren die Gabe und melden Beobachtungen zurück. Grundlage sind eine schriftliche Einwilligung, ein aktueller Medikationsplan und eine Verfahrensanweisung des Trägers.

Patientenindividuelle Verblisterung kann bei älteren Jugendlichen mit stabiler fester Medikation helfen. Bei Kindern stößt sie oft an Grenzen, weil Säfte, gewichtsabhängige Dosierungen und kurze Therapien häufig sind. Die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld berät Einrichtungen zu beidem.

Ihre Vorteile

Was Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit antares konkret gewinnen

Leitungen und pädagogische Fachkräfte brauchen eine Apotheke, die Sorgerecht, kindgerechte Darreichungsformen und die Grenzen der Verblisterung kennt. Darauf beruhen die folgenden Vorteile.

  1. Ehrliche Einschätzung, wann ein Blister bei Kindern passt

    antares sagt Ihnen offen, wenn Säfte, gewichtsabhängige Dosierungen oder kurze Therapien gegen eine Verblisterung sprechen. Sie stellen dadurch nur dort um, wo es für das einzelne Kind oder den einzelnen Jugendlichen Sinn ergibt.

  2. Passende Darreichungsformen, wenn Tabletten nicht gehen

    Kann ein Kind Tabletten nicht schlucken, berät antares zu geeigneten Darreichungsformen und stellt auf ärztliche Verordnung individuelle Rezepturen her. Ob umgestellt wird, entscheidet die Arztpraxis mit den Sorgeberechtigten.

  3. Wochenbeutel als Übungsfeld für die Verselbstständigung

    Für ältere Jugendliche mit stabiler fester Dauermedikation kann ein Blister ein Schritt zur eigenständigen Einnahme sein. Wer seine Beutel vor dem Auszug selbst verwaltet, übt mit Ihrer Begleitung, was danach ansteht – sofern Sorgeberechtigte und Jugendliche das wünschen.

  4. Unterweisung zu Betäubungsmitteln und Notfallmedikation

    Nach Vereinbarung schult antares pädagogische Fachkräfte zu Aufbewahrung und Dokumentation, etwa bei ADHS-Medikation, die dem Betäubungsmittelrecht unterliegt, und zur Anwendung von Notfallmedikation in Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Notfallplan. Die Teilnahme wird dokumentiert.

  5. Pharmazeutischer Blick auf Pläne mehrerer Praxen

    Verordnen etwa Kinderarztpraxis und Kinder- und Jugendpsychiatrie nebeneinander, prüft antares die Medikationspläne nach Vereinbarung auf Wechselwirkungen und Doppelverordnungen. Auffälligkeiten gehen an die verordnende Praxis; die Bewertung beim einzelnen Kind bleibt ärztlich.

Inhalt dieser Seite
  1. Arzneimittel in der Jugendhilfe: die wichtigsten Fakten auf einen Blick
  2. Wer darf in einer Wohngruppe über Medikamente entscheiden?
  3. Welche Arzneimittel sind in der Jugendhilfe häufig – und worauf kommt es an?
  4. Wo stößt Verblisterung bei Kindern und Jugendlichen an Grenzen?
  5. Wie wird die Medikamentengabe in der Wohngruppe dokumentiert?
  6. Checkliste: Medikation pro Kind oder Jugendlichem
  7. Wie pharmazeutische Begleitung hier helfen kann – und wo nicht
Fachliche Ansprechpartnerin: Marta Bend, MBAStand: 16.10.2026

Diese Seite richtet sich an Leitungen, Fachkräfte und Fachdienste in Wohngruppen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in betreuten Wohnformen für junge Menschen. Ambulant betreute Wohngemeinschaften für Erwachsene behandelt die Seite Wohngruppen, Angebote für erwachsene Menschen mit Behinderung die Seite Eingliederungshilfe.

Arzneimittel in der Jugendhilfe: die wichtigsten Fakten auf einen Blick

Auf einen Blick: Arzneimittel in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Stand Oktober 2026)
FrageAntwort
Rechtsrahmen der EinrichtungStationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe brauchen eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII; die Aufsicht liegt beim Landesjugendamt, in Hamburg bei der Einrichtungsaufsicht der zuständigen Fachbehörde.
Wer entscheidet über MedikationÜber ärztliche Behandlung und Dauermedikation eines Kindes entscheiden die Sorgeberechtigten, also Eltern oder ein Vormund.
Befugnisse der FachkräfteFachkräfte in der Heimerziehung dürfen nach § 1688 BGB in Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden, soweit die Sorgeberechtigten nichts anderes bestimmen; der Beginn einer Dauermedikation gehört nicht dazu.
HeimversorgungsvertragOb § 12a ApoG auf eine Jugendhilfeeinrichtung anwendbar ist, hängt von ihrer rechtlichen Einordnung ab; in der Praxis werden Kinder und Jugendliche meist individuell über eine Apotheke ihrer Wahl versorgt.
ADHS-MedikationStimulanzien wie Methylphenidat, Lisdexamfetamin und Dexamfetamin sind Betäubungsmittel; sie werden gesichert und getrennt aufbewahrt, eine lückenlose Bestandsdokumentation ist dringend zu empfehlen.
NotfallmedikamenteAdrenalin-Autoinjektoren, Notfallmedikation bei Epilepsie oder Asthmasprays gehören nie in einen Blister und müssen auch in Schule, Freizeit und auf Fahrten griffbereit sein.
Grenzen der VerblisterungSäfte, Tropfen, gewichtsabhängige Dosierungen mit häufigen Anpassungen und kurze Therapien wie Antibiotika sind für eine Verblisterung meist ungeeignet.
Ansprechpartnerin bei antaresMarta Bend, Apothekerin, Bereichsleitung Ambulante Versorgung und Großkunden, antares Apotheke, Kuehnstraße 75, 22045 Hamburg.

Wer darf in einer Wohngruppe über Medikamente entscheiden?

Die Personensorge umfasst auch die Gesundheitssorge. Lebt ein Kind in einer Einrichtung, bleibt die Entscheidung über eine ärztliche Behandlung grundsätzlich bei den Sorgeberechtigten. Die Fachkräfte der Einrichtung handeln im Alltag für sie: Nach § 1688 BGB dürfen Personen, die im Rahmen der Heimerziehung die Betreuung übernommen haben, in Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden und die Sorgeberechtigten vertreten, soweit diese nichts anderes bestimmen.

Für die Medikation lässt sich daraus eine praktische Unterscheidung ableiten, die jede Einrichtung mit ihrem Träger und – im Zweifel – rechtlich absichern sollte:

Entscheidungen zur Medikation in der Heimerziehung (allgemeine Orientierung, keine Rechtsauskunft)
SituationWer entscheidet typischerweise?Was die Einrichtung braucht
Beginn einer Dauermedikation, etwa ADHS-Medikation oder PsychopharmakaSorgeberechtigte nach ärztlicher Aufklärung; bei Jugendlichen zählt zusätzlich ihre eigene Einsichtsfähigkeitschriftliche Einwilligung, ärztlicher Plan, Information im Hilfeplanverfahren
Tägliche Gabe einer bereits verordneten MedikationFachkräfte im Rahmen der Alltagssorgeaktueller Plan, Verfahrensanweisung, Dokumentation
Bedarfsmedikation bei leichten BeschwerdenFachkräfte nach vorab vereinbarter RegelListe erlaubter Arzneimittel mit Dosierung, vorherige Zustimmung der Sorgeberechtigten; bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine ärztliche Anordnung
Dosisänderung, Absetzen, Wechsel des PräparatsArztpraxis mit Sorgeberechtigtenschriftliche Mitteilung, neuer Plan

Bei Jugendlichen kommt es für die Einwilligung in eine Behandlung zusätzlich auf ihre Einsichts- und Urteilsfähigkeit an. Das beurteilt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Für die Einrichtung heißt das: Jugendliche gehören in Gespräche über ihre Medikation einbezogen. Ist ein Jugendlicher einwilligungsfähig, kommt es rechtlich auch auf seine eigene Zustimmung an; wie das Zusammenspiel mit den Sorgeberechtigten im Einzelfall zu bewerten ist, klärt die Einrichtung im Zweifel rechtlich.

Welche Arzneimittel sind in der Jugendhilfe häufig – und worauf kommt es an?

ADHS-Medikation

Stimulanzien wie Methylphenidat, Lisdexamfetamin und Dexamfetamin unterliegen dem Betäubungsmittelrecht. Sie werden verschlossen und getrennt aufbewahrt; viele Einrichtungen führen für jedes Kind einen Bestandsnachweis mit Zu- und Abgängen. Retardpräparate dürfen meist nicht geteilt werden; ob eine Kapsel geöffnet werden darf, regelt die Fachinformation. Weil die Wirkung am Tag zeitlich begrenzt ist, entscheidet der Einnahmezeitpunkt über den Schulvormittag. Wochenenden und Ferien ohne Medikation werden ärztlich festgelegt, nicht von der Gruppe. Hintergründe zur Aufbewahrung beschreibt die Seite Betäubungsmittel.

Psychopharmaka

Antipsychotika, Antidepressiva oder Stimmungsstabilisierer werden bei Kindern und Jugendlichen in der Regel durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie verordnet, teils außerhalb der Zulassung für diese Altersgruppe. Umso wichtiger sind regelmäßige ärztliche Kontrollen und eine genaue Beobachtung im Alltag: Schlaf, Appetit, Gewicht, Stimmung, Bewegungsauffälligkeiten. Fachkräfte sind dabei nicht für die Bewertung zuständig, wohl aber für die sorgfältige Rückmeldung an die Praxis. Allgemeine Grundsätze zu Psychopharmaka erläutert die Seite Psychopharmaka.

Notfallmedikamente

Adrenalin-Autoinjektoren bei schwerer Allergie, Notfallmedikation bei Epilepsie, Asthmasprays und bei Diabetes Insulin und Glukagon brauchen einen individuellen, ärztlich unterschriebenen Notfallplan und eine praktische Einweisung der Fachkräfte. Sie müssen das Kind begleiten – in Schule, Sportverein, auf Freizeiten und bei Heimfahrten. Eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher pro Gruppe kontrolliert Verfalldaten und meldet Nachbedarf.

Wo stößt Verblisterung bei Kindern und Jugendlichen an Grenzen?

Verblisterung ist für Menschen gedacht, die feste Arzneimittel in stabiler Dosierung über längere Zeit einnehmen. Bei Kindern ist das seltener der Fall als bei Erwachsenen:

  • Darreichungsformen: Jüngere Kinder erhalten häufig Säfte, Tropfen oder Granulate. Diese sind nicht verblisterbar.
  • Dosierung nach Gewicht: Wachstum führt zu Anpassungen. Jede Änderung muss im nächsten Blister ankommen; bei häufigen Änderungen überwiegt der Aufwand.
  • Teilung: Tabletten dürfen nach § 34 ApBetrO nur in geregelten Ausnahmefällen auf ärztliche Anforderung geteilt werden; nicht jede Tablette ist dafür geeignet.
  • Kurze Therapien: Antibiotika oder Schmerzmittel für einige Tage werden aus der Originalpackung gegeben.
  • Wechselnde Aufenthaltsorte: Heimfahrten, Umgangskontakte und Freizeiten erfordern Mitgaben, die dokumentiert und zurückverfolgt werden.

Für ältere Jugendliche mit fester Dauermedikation kann ein Blister dagegen gut passen – auch als Vorbereitung auf die Verselbstständigung: Wer mit 17 seine Wochenbeutel selbst verwaltet, übt, was nach dem Auszug ohnehin ansteht. Welche Arzneimittel sich eignen, beschreibt die Seite Geeignete Arzneimittel.

Wie wird die Medikamentengabe in der Wohngruppe dokumentiert?

Bewährt ist ein Gabeprotokoll je Kind mit Datum, Uhrzeit, Arzneimittel, Dosis und Kürzel der Fachkraft – ergänzt um Verweigerungen, Erbrechen nach der Einnahme und Beobachtungen. Bei Schichtwechsel gehört die Medikation in die Übergabe. Für Betäubungsmittel kommt der Bestandsnachweis hinzu. Medikationsdaten sind Sozial- und Gesundheitsdaten; sie werden nur an Stellen weitergegeben, für die eine Einwilligung oder eine Rechtsgrundlage besteht, und nicht über ungesicherte Messenger ausgetauscht.

Ein Freitag in einer Wohngruppe (vereinfachtes Beispiel, kein konkreter Fall): Ein 13-Jähriger fährt übers Wochenende zur Mutter. Er nimmt morgens ein ADHS-Präparat und abends ein Antiepileptikum. Die Fachkraft zählt die Mitgabe ab, trägt Menge und Rückgabe ins Protokoll ein, packt den Notfallplan und das Notfallmedikament dazu und bespricht mit der Mutter am Telefon die Einnahmezeiten. Am Sonntagabend fehlt eine Tablette des Antiepileptikums. Weil die Mitgabe dokumentiert ist, lässt sich klären, ob sie eingenommen wurde oder verloren ging – und ob die Praxis informiert werden muss.

Checkliste: Medikation pro Kind oder Jugendlichem

  1. Schriftliche Einwilligung

    Der Sorgeberechtigten zur Dauermedikation und zur Regel für Bedarfsmedikation.

  2. Aktueller Medikationsplan

    Mit Datum, verordnender Praxis und Kontaktdaten; alte Fassung entfernt.

  3. Notfallplan

    Ärztlich unterschrieben, Medikament griffbereit, Fachkräfte eingewiesen, Verfall geprüft.

  4. Aufbewahrung

    Personenbezogen und verschlossen; Betäubungsmittel getrennt mit Bestandsnachweis.

  5. Gabeprotokoll

    Gabe, Verweigerung und Beobachtungen; Mitgaben bei Heimfahrten mit Menge und Rückgabe.

  6. Meldeweg

    Wer informiert Praxis und Sorgeberechtigte bei Auffälligkeiten, wer gibt Änderungen in die Gruppe?

Wie pharmazeutische Begleitung hier helfen kann – und wo nicht

Eine Apotheke kann Einrichtungen der Jugendhilfe unterstützen, ohne in pädagogische oder ärztliche Entscheidungen einzugreifen. Je nach Vereinbarung bietet antares:

  • Prüfung von Medikationsplänen auf Wechselwirkungen und Doppelverordnungen im Rahmen des Medikationsmanagements
  • Beratung zu Darreichungsformen, etwa wenn ein Kind Tabletten nicht schlucken kann, und individuelle Rezepturen
  • Verblisterung für Jugendliche mit stabiler fester Medikation, wenn Sorgeberechtigte und Jugendliche das wünschen
  • Schulungen für pädagogische Fachkräfte zu Aufbewahrung, Dokumentation und Anwendung von Notfallmedikation in Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Notfallplan

Was eine Apotheke nicht übernimmt: die Entscheidung über eine Medikation, die Beurteilung von Wirkung und Nebenwirkungen beim einzelnen Kind und die Verantwortung für die Gabe. Die bleiben bei Arztpraxis, Sorgeberechtigten und Einrichtung. Die Verblisterung selbst ist keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung; ob und wie sie vergütet wird, ist im Einzelfall zu klären. Mehr unter Kosten und Wirtschaftlichkeit.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  1. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere § 34 (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform), § 36 (Hilfeplan) und § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung).
  2. §§ 1626, 1629 und 1688 Bürgerliches Gesetzbuch (elterliche Sorge, Vertretung, Entscheidungsbefugnisse in der Heimerziehung).
  3. Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel).
  4. § 34 Apothekenbetriebsordnung (Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern) und § 12a Apothekengesetz (Heimversorgungsvertrag).
  5. Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung; §§ 61 ff. SGB VIII (Schutz von Sozialdaten).
Sorgfalt im Verblisterungsraum

Jedes Fach, jede Tablette nachvollziehbar

In unserem Verblisterungsraum wird jede Originalpackung vor dem Befüllen gescannt; die Software zeigt, welches Fach des Kassettenträgers mit welchem Arzneimittel belegt wird. Nach dem Verpacken prüft ein kamerabasiertes Kontrollgerät jeden Beutel, auffällige Beutel prüft Fachpersonal manuell.

Für eine Wohngruppe zählt am Ende, dass Name, Einnahmezeitpunkt und Inhalt auf jedem Beutel lesbar sind und zum aktuellen Plan passen.

Qualität und Sicherheit

Befüllung eines Kassettenträgers, auf dem Bildschirm daneben die Belegung der Fächer
Tray-Befüllung mit Fächerbelegung am Bildschirm im Verblisterungsraum der antares Apotheke.
Häufige Fragen

Fragen aus der Kinder- und Jugendhilfe

Dürfen Erzieherinnen und Erzieher in einer Wohngruppe Medikamente geben?

Ja, die tägliche Gabe ärztlich verordneter Arzneimittel gehört in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe zum Alltag der Fachkräfte. Voraussetzung sind eine Einwilligung der Sorgeberechtigten in die Dauermedikation, ein aktueller Plan und eine Verfahrensanweisung des Trägers. Für Notfallmedikamente kommen ein ärztlicher Notfallplan und eine praktische Einweisung hinzu.

Wer muss einer ADHS-Medikation zustimmen?

Die Sorgeberechtigten nach ärztlicher Aufklärung. Der Beginn einer Dauermedikation ist keine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die Fachkräfte allein entscheiden. Jugendliche werden ihrer Einsichtsfähigkeit entsprechend beteiligt.

Wie wird ADHS-Medikation in der Einrichtung aufbewahrt?

Stimulanzien wie Methylphenidat sind Betäubungsmittel. Sie werden verschlossen und getrennt von anderen Arzneimitteln aufbewahrt; ein Bestandsnachweis je Kind mit Zu- und Abgängen schafft Nachvollziehbarkeit, auch bei Mitgaben.

Lohnt sich Verblisterung für Kinder?

Bei jüngeren Kindern selten, weil Säfte, gewichtsabhängige Dosierungen und kurze Therapien häufig sind. Bei älteren Jugendlichen mit stabiler fester Dauermedikation kann ein Blister die Gabe übersichtlicher machen und die eigenständige Einnahme vor dem Auszug trainieren.

Was gehört zur Mitgabe bei einer Heimfahrt?

Die abgezählten Arzneimittel für den Zeitraum, der aktuelle Plan mit Einnahmezeiten, gegebenenfalls Notfallmedikament und Notfallplan sowie ein Vermerk im Protokoll über Menge und Rückgabe. Die Einnahmezeiten werden mit den Eltern besprochen.

Braucht eine Jugendhilfeeinrichtung einen Heimversorgungsvertrag?

Das hängt von der rechtlichen Einordnung der Einrichtung ab und ist im Einzelfall zu klären. In der Praxis werden Kinder und Jugendliche meist individuell über eine Apotheke versorgt, die die Sorgeberechtigten oder die Einrichtung in ihrem Auftrag wählen.

Nächster Schritt

Medikation in Ihrer Einrichtung gemeinsam ordnen

Porträt Marta Bend, MBA
Ihre Ansprechpartnerin für die Kinder- und Jugendhilfe
Marta Bend, MBA
Apothekerin · Bereichsleitung Ambulante Versorgung und Großkunden

Marta Bend, Apothekerin und Bereichsleitung Ambulante Versorgung und Großkunden, berät Einrichtungen der Jugendhilfe zu Versorgung, Aufbewahrung, Schulung und den Grenzen der Verblisterung.

Wie viel einfacher könnte die Arzneimittelversorgung in Ihrer Einrichtung werden?

Wir analysieren gemeinsam Ihre aktuelle Versorgung und zeigen, ob und wie patientenindividuelle Verblisterung Ihre Abläufe unterstützen kann.

Zertifizierte Qualität und sichere Prozesse

Unsere GDP- und ISO-Zertifizierungen stehen für geprüfte Qualität, verlässliche Abläufe und eine sichere Arzneimittelversorgung. Sie bestätigen unter anderem die fachgerechte Lagerung, Prüfung, Dokumentation und Auslieferung von Arzneimitteln sowie ein wirksames Qualitäts- und Logistikmanagement.

Termin buchen

AnrufenAnfrage