Ein Träger kann die Heimversorgung und die Verblisterung in einem strukturierten Verfahren vergeben; öffentliche Auftraggeber müssen dabei je nach Gestaltung und Auftragswert das Vergaberecht beachten. Nicht zur Vergabe stehen allerdings die Rechte der Bewohner und die Vorgaben des Apothekengesetzes: Die freie Apothekenwahl bleibt bestehen, der Heimversorgungsvertrag nach § 12a ApoG wird erst mit behördlicher Genehmigung wirksam, und nur Apotheken im selben oder einem benachbarten Kreis kommen in Frage.
Diese Seite beschreibt aus Sicht der antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld, wie eine Leistungsbeschreibung aussehen kann und welche Kriterien Qualität messbar machen. Sie ersetzt keine vergaberechtliche Beratung.
Grundlage für die Leistungsbeschreibung: Versorgungsmodelle im Vergleich und Nachbarkreisregel nach § 12a ApoG.
Was ausschreibende Träger mit antares konkret gewinnen
Vergabestellen und Einkauf brauchen Bieter, die die rechtlichen Grenzen der Vergabe kennen und ihre Leistungen nachprüfbar beschreiben. Die folgenden Punkte betreffen die Vorbereitung eines Verfahrens; im laufenden Verfahren kommunizieren wir ausschließlich über Ihre Vergabestelle.
Klarheit zur räumlichen Voraussetzung je Standort
Vor einem Verfahren klärt antares auf Anfrage, für welche Ihrer Standorte ein Vertrag mit der Apotheke in Hamburg-Jenfeld nach der Nachbarkreisregel des § 12a Apothekengesetz genehmigungsfähig wäre. Das ist eine Auskunft zur gesetzlichen Voraussetzung, keine Empfehlung zur Gestaltung Ihrer Kriterien.
Leistungen, die sich Ihrer Gliederung zuordnen lassen
antares beschreibt Verblisterung, pharmazeutische Prüfung, Änderungsmanagement, Logistik, Einführung und Schulung so, dass jede Position einer funktionalen Leistungsbeschreibung zugeordnet werden kann. Ihre Vergabestelle vergleicht dann nach der eigenen Gewichtung, nicht nach unserer Darstellung.
Nachweise zu Raum, Prüfschritten und QM-System
Für die Eignungsprüfung kann antares den separaten Verblisterungsraum, die Prüfschritte vom Packungsscan bis zur kamerabasierten Beutelkontrolle, ein Kennzeichnungsmuster und das nach DIN ISO 9001:2015 zertifizierte QM-System beschreiben. Die Blister entstehen im eigenen Verblisterungsraum in Hamburg-Jenfeld.
Antworten auf Fallaufgaben aus bestehenden Abläufen
Fallaufgaben, etwa zur Krankenhausrückkehr mit geänderter Medikation, beantwortet antares anhand von Verfahren aus der laufenden Heim- und Klinikversorgung, darunter dem geschlossenen Medikationsprozess der LungenClinic Großhansdorf. Ihre Bewertung kann sich damit auf beschriebene Abläufe stützen.
Gesondert ausgewiesene Vergütung für Verblisterung und Zusatzleistungen
antares weist die Vergütung für Verblisterung und Zusatzleistungen im Angebot gesondert aus, sodass Ihre Vergabestelle sie in realistischen Änderungsszenarien bewerten kann. Arzneimittelpreise und Zuzahlungen stehen dabei nicht im Wettbewerb.
Inhalt dieser Seite
- Ausschreibung der Heimversorgung: die wichtigsten Fakten auf einen Blick
- Muss ein Träger die Arzneimittelversorgung ausschreiben?
- Was kann rechtlich nicht Gegenstand einer Vergabe sein?
- Wie ist eine Leistungsbeschreibung für Heimversorgung und Verblisterung aufgebaut?
- Welche Eignungskriterien sind sinnvoll?
- Welche Zuschlagskriterien machen Qualität messbar?
- Wie viel Zeit sollte ein Träger einplanen?
Ausschreibung der Heimversorgung: die wichtigsten Fakten auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Pflicht zur Ausschreibung | Ob ein Vergabeverfahren vorgeschrieben ist, hängt davon ab, ob der Träger öffentlicher Auftraggeber ist, wie die Leistung vergütet wird und wie hoch der Auftragswert ist. |
| Rechtsrahmen Vergabe | Oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Teil 4) und die Vergabeverordnung; unterhalb gelten Haushaltsrecht und, soweit eingeführt, die Unterschwellenvergabeordnung. |
| Genehmigung | Ein Heimversorgungsvertrag wird auch nach einem Zuschlag erst mit der Genehmigung der zuständigen Behörde wirksam (§ 12a Abs. 1 ApoG). |
| Bieterkreis | Genehmigungsfähig ist nur ein Vertrag mit einer öffentlichen Apotheke im selben Kreis oder derselben kreisfreien Stadt wie das Heim oder in einem benachbarten Kreis. |
| Freie Apothekenwahl | Die Bewohner entscheiden selbst, aus welcher Apotheke sie versorgt werden; ein Träger kann deshalb keine Abnahmemengen zusichern. |
| Ausschließlichkeit | Ein Heimversorgungsvertrag darf keine Ausschließlichkeit begründen; bei mehreren Apotheken sind die Zuständigkeiten klar abzugrenzen. |
| Arzneimittelpreise | Für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel gelten in öffentlichen Apotheken einheitliche Abgabepreise nach der Arzneimittelpreisverordnung; sie sind kein Wettbewerbsparameter. |
| Was verglichen werden kann | Wettbewerb findet bei Leistungsumfang, Qualität, Änderungsmanagement, Erreichbarkeit, Schulung, Einführung und der vereinbarten Vergütung für Verblisterung und Zusatzleistungen statt. |
Diese Seite gibt eine sachliche Orientierung. Sie ist keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Verfahren Ihre Organisation vergeben muss, klären Sie mit Ihrer Vergabestelle oder einer vergaberechtlichen Beratung.
Muss ein Träger die Arzneimittelversorgung ausschreiben?
Das hängt von drei Fragen ab, die nur im Einzelfall beantwortet werden können:
- Ist der Träger öffentlicher Auftraggeber? Das sind nach § 99 GWB nicht nur Kommunen, sondern unter Umständen auch Gesellschaften, die überwiegend öffentlich finanziert oder beherrscht werden. Kirchliche und freigemeinnützige Träger sind es häufig nicht – können aber über Förderbescheide zur Anwendung von Vergaberegeln verpflichtet sein.
- Liegt ein Auftrag vor? Zahlt die Einrichtung eine Vergütung für Verblisterung und Zusatzleistungen, spricht viel für einen Dienstleistungsauftrag. Erhält die Apotheke ihre Vergütung im Wesentlichen über die Abgabe verordneter Arzneimittel, kann die Einordnung anders ausfallen. Das ist rechtlich zu prüfen.
- Welcher Auftragswert ist anzusetzen? Er entscheidet, ob ein EU-weites oder ein nationales Verfahren gilt. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Schwellenwerte und die Regeln zur Schätzung über die Laufzeit.
Auch ohne Vergabepflicht wählen größere Träger oft ein strukturiertes Verfahren mit Leistungsbeschreibung und Bewertungsmatrix. Die Empfehlungen auf dieser Seite gelten dafür ebenso. Für einen Angebotsvergleich ohne förmliches Verfahren siehe auch die Seite für kaufmännische Leitungen.
Was kann rechtlich nicht Gegenstand einer Vergabe sein?
Das Apothekengesetz schützt die freie Apothekenwahl der Heimbewohner, verbietet Ausschließlichkeitsbindungen und macht den Heimversorgungsvertrag von einer behördlichen Genehmigung abhängig, die räumliche Nähe zwischen Apotheke und Heim voraussetzt. Diese Vorgaben gelten unabhängig davon, ob der Vertrag im Vergabeverfahren oder freihändig zustande kommt.
- Abnahmemengen und Quoten: Eine Leistungsbeschreibung kann die erwartete Bewohnerzahl als Kalkulationsgrundlage nennen, aber keine Mindestteilnahme zusichern. Bieter müssen damit rechnen, dass ein Teil der Bewohner bei der eigenen Apotheke bleibt.
- Exklusivität: Der Zuschlag kann nicht bewirken, dass andere Apotheken ausgeschlossen werden. Die Leistungsbeschreibung sollte beschreiben, wie beide Versorgungswege im Haus nebeneinander funktionieren.
- Wirksamkeit zum Stichtag: Der Versorgungsbeginn hängt von der Genehmigung ab, deren Dauer weder Träger noch Bieter steuern. Formulieren Sie den Beginn als „nach Genehmigung, frühestens …“.
- Bundesweite Bieter ohne räumliche Nähe: Eine Apotheke außerhalb des zulässigen Umkreises kann einen genehmigungsfähigen Vertrag nicht abschließen. Welche Kreise um Hamburg benachbart sind, zeigt die Regionen-Übersicht.
- Steuerung von Verordnungen: Arztpraxen dürfen Verordnungen nicht ohne Weiteres einer bestimmten Apotheke zuweisen (§ 11 ApoG). Die direkte Übermittlung an die heimversorgende Apotheke ist seit Juli 2026 bei bestehendem Heimversorgungsvertrag nach Absprache zulässig und bis Ende 2028 befristet – Einzelheiten unter Neuregelung 2026. Sie kann Inhalt der Zusammenarbeit sein, aber nicht vom Träger für die Arztpraxen zugesagt werden.
- Arzneimittelpreise und Zuzahlungen: Preise verschreibungspflichtiger Arzneimittel und gesetzliche Zuzahlungen sind vorgegeben und können nicht angeboten oder rabattiert werden.
- Therapieentscheidungen: Pharmazeutische Prüfung und Hinweise sind ausschreibbare Leistungen; die Verordnung bleibt ärztliche Aufgabe.
Wie ist eine Leistungsbeschreibung für Heimversorgung und Verblisterung aufgebaut?
Eine gute Leistungsbeschreibung beschreibt Ergebnisse und Schnittstellen, nicht eine bestimmte Technik. Die folgende Musterstruktur hat sich als Gliederung bewährt; Inhalte und Tiefe richten sich nach Ihren Häusern.
Ausgangslage
Standorte mit Adresse und Kreis, Platzzahlen, Versorgungsformen (vollstationär, Kurzzeitpflege, Spezialbereiche), Zahl der beteiligten Arztpraxen, heutige Versorgungsform, Stand der Telematikinfrastruktur. Keine personenbezogenen Daten.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Hinweis auf § 12a ApoG, freie Apothekenwahl, Genehmigungsvorbehalt, bestehende Verträge und deren Laufzeit.
Grundleistung Heimversorgung
Belieferung, Überprüfung der Aufbewahrung nach § 12a ApoG, Information und Beratung von Pflegekräften und Bewohnern, Dokumentation.
Verblisterung
Umfang (welche Bewohner, welche Arzneimittel), Format nach Bedarf, Blisterzyklus, Kennzeichnung nach § 34 ApBetrO, Umgang mit nicht verblisterbaren Arzneimitteln.
Pharmazeutische Prüfung
Prüfung bei Aufnahme und Änderung, Rückmeldeweg an Arztpraxen und Einrichtung, optional Medikationsanalysen.
Änderungsmanagement
Annahmeschluss, Überbrückung, Neuverblisterung, Krankenhausrückkehrer, Vorgehen bei Lieferengpässen.
Rezeptmanagement
Aufgabenverteilung bei Rezeptanforderungen, Nutzung der Übermittlung nach § 12a Abs. 4 ApoG nach Absprache mit den Arztpraxen.
Logistik und Erreichbarkeit
Lieferrhythmus, Übergabe, Vorgehen in dringenden Fällen, Erreichbarkeit pharmazeutischer Ansprechpartner – funktional beschrieben, nicht als Ortsvorgabe.
Einführung und Schulung
Datenübernahme, Information der Bewohner, Pilotbereich, Schulungsinhalte und -nachweise, begleiteter Start.
Qualität und Berichtswesen
QM-Nachweise, Schnittstellenbeschreibung, Abweichungsmanagement, gemeinsame Kennzahlen und Abstimmungstermine.
Datenschutz und Kommunikation
Übermittlungswege (zum Beispiel KIM), Einwilligungen, Rollen der Beteiligten.
Vertragsbedingungen
Laufzeit, Kündigung und Teilkündigung, Übergang bei Vertragsende, Haftung und Versicherung, Vergütungsmodell und Preisblatt für Verblisterung und Zusatzleistungen.
Welche Eignungskriterien sind sinnvoll?
| Kriterium | Möglicher Nachweis | Hinweis |
|---|---|---|
| Befugnis zum Apothekenbetrieb | Betriebserlaubnis der öffentlichen Apotheke | Vertragspartner ist der Apothekeninhaber |
| Genehmigungsfähigkeit | Lage der Apotheke im selben oder einem benachbarten Kreis je Standort | Als rechtliche Voraussetzung, nicht als Ortsbonus formulieren |
| Räume und Verfahren der Verblisterung | Beschreibung nach § 34 ApBetrO: separater Raum, Prüfschritte, Kennzeichnungsmuster | Bei Verblisterung durch einen Dritten im Auftrag: Herstellbetrieb und Verantwortlichkeiten offenlegen lassen |
| Qualitätsmanagement | Beschreibung des QM-Systems, gegebenenfalls Zertifikat | Ein Zertifikat belegt das System, nicht die Schnittstelle zu Ihren Häusern |
| Fachpersonal | Qualifikation der verantwortlichen Apothekerinnen und Apotheker, Vertretungsregel | Nach Funktionen fragen, nicht nach Köpfen |
| Vergleichbare Leistungen | Beschreibung vergleichbarer Versorgungen ohne personenbezogene Daten | Referenzen nur mit Zustimmung der Einrichtungen |
| Kommunikation | Anbindung an die Telematikinfrastruktur, KIM-Adresse | Gesundheitsdaten nur über sichere Wege |
Welche Zuschlagskriterien machen Qualität messbar?
Der Zuschlag geht nach § 127 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot, das sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt; qualitative Kriterien sind ausdrücklich zulässig. Weil der größte Teil der Kosten – die Arzneimittel – nicht im Wettbewerb steht, sollte die Qualität ein hohes Gewicht erhalten. Bewährt haben sich Konzepte, die anhand konkreter Fallaufgaben bewertet werden:
- Änderungsmanagement: „Am Freitagnachmittag kehrt ein Bewohner mit geänderter Medikation aus dem Krankenhaus zurück. Beschreiben Sie den Ablauf bis zum nächsten korrekten Blister.“
- Pharmazeutische Prüfung: Wer prüft wann, wie wird das Ergebnis an Arztpraxis und Pflege zurückgemeldet?
- Abweichungen: Wie wird eine von der Pflege gemeldete Abweichung bearbeitet, und welche Rückmeldung erhält das Haus?
- Erreichbarkeit: Wie und in welchen Zeiten sind pharmazeutische Ansprechpartner erreichbar, wie wird in dringenden Fällen versorgt? Funktional bewertet, nicht nach Ortsansässigkeit.
- Einführung und Schulung: Zeitplan, Pilotbereich, Inhalte, Nachweise.
- Preis: Vergütung für Verblisterung und Zusatzleistungen in einem realistischen Szenario mit Änderungen, nicht nur als Grundpreis.
Eine Präsentation mit Fallaufgaben zeigt oft mehr als ein schriftliches Konzept. Weitere Prüffragen enthält der Entscheidungsleitfaden für die Partnerwahl. Auffällig niedrige oder unentgeltliche Angebote für die Verblisterung sollten geprüft werden: Unentgeltliche Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der Heimversorgung können rechtliche Fragen aufwerfen.
Wie viel Zeit sollte ein Träger einplanen?
Der Zeitplan setzt sich aus Abschnitten zusammen, die sich nur teilweise überlappen: Vorbereitung der Leistungsbeschreibung, Vergabeverfahren mit Fristen, Kündigungsfristen der bestehenden Verträge, Genehmigung des neuen Heimversorgungsvertrags, Information und Einwilligung der Bewohner, Datenübernahme und Start. Prüfen Sie vor Beginn des Verfahrens die Kündigungsfristen: Eine vereinbarte Frist bindet auch den Heimträger (BGH, Urteil vom 14.07.2016, III ZR 446/15). Die Schritte im einzelnen Haus beschreibt der Einführungsleitfaden; für mehrere Häuser empfiehlt sich ein Einführung in Wellen, wie unter Träger mit mehreren Standorten beschrieben.
Praxisbeispiel: Eine Leistungsbeschreibung wird nachgeschärft (typische Situation)
Das Beispiel beschreibt eine typische, vereinfachte Situation, keinen konkreten Fall.
Ein kommunaler Träger mit vier Häusern entwirft eine Leistungsbeschreibung, die „die vollständige Versorgung aller Bewohner“ und „Verblisterung ohne zusätzliche Kosten“ verlangt. Die Vergabestelle weist auf zwei Probleme hin: Die vollständige Versorgung kollidiert mit der freien Apothekenwahl, und eine unentgeltliche Verblisterung lädt zu Angeboten ein, die rechtlich und wirtschaftlich fragwürdig sind. Die überarbeitete Fassung nennt die erwartete Bewohnerzahl als Kalkulationsgrundlage, verlangt ein Preisblatt für Verblisterung und Zusatzleistungen und bewertet das Änderungsmanagement anhand einer Fallaufgabe. Ein Haus im Umland wird gesondert betrachtet, weil seine Lage den Bieterkreis verändert.
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4, insbesondere §§ 97, 99, 103, 105, 122, 127; Vergabeverordnung (VgV); Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.
- § 12a Apothekengesetz (Heimversorgung), Stand nach Änderung vom 26.06.2026; § 11 Apothekengesetz (Zuweisungsverbot).
- § 34 Apothekenbetriebsordnung (patientenindividuelles Stellen und Verblistern); Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2016, III ZR 446/15 (Bindung des Heimträgers an die Kündigungsfrist des Heimversorgungsvertrags).
Fragen zur Ausschreibung der Arzneimittelversorgung
Kann ein Träger per Ausschreibung festlegen, dass alle Bewohner von einer Apotheke versorgt werden?
Nein. Die freie Apothekenwahl der Heimbewohner bleibt auch nach einem Zuschlag bestehen, und ein Heimversorgungsvertrag darf keine Ausschließlichkeit begründen. Die Leistungsbeschreibung kann die erwartete Bewohnerzahl als Kalkulationsgrundlage nennen, aber keine Abnahme zusichern.
Dürfen nur Apotheken aus der Region anbieten?
Genehmigungsfähig ist ein Heimversorgungsvertrag nur mit einer Apotheke im selben oder in einem benachbarten Kreis bzw. einer benachbarten kreisfreien Stadt. Diese gesetzliche Voraussetzung kann als Eignungsvoraussetzung benannt werden. Darüber hinausgehende Bevorzugungen nach Ortsansässigkeit sind vergaberechtlich problematisch; Erreichbarkeit sollte funktional beschrieben werden.
Ist der Vertrag mit dem Zuschlag wirksam?
Nein. Ein Heimversorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz wird erst mit der Genehmigung der zuständigen Behörde wirksam, in Hamburg ab dem in der Genehmigung angegebenen Datum. Die Versorgung darf erst danach beginnen und ist der Behörde vorher anzuzeigen.
Können Apotheken bei Arzneimittelpreisen im Wettbewerb stehen?
Bei verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln nicht: Für sie gelten in öffentlichen Apotheken einheitliche Abgabepreise nach der Arzneimittelpreisverordnung, und gesetzliche Zuzahlungen sind vorgegeben. Im Wettbewerb stehen Leistungsumfang, Qualität und die Vergütung für Verblisterung und Zusatzleistungen.
Sollte die Leistungsbeschreibung Unit-Dose oder Multi-Dose vorschreiben?
Besser ist eine funktionale Beschreibung: welche Arzneimittel verblistert werden sollen, wie die Kennzeichnung aussehen muss und wie Änderungen umgesetzt werden. Das Format kann je Bewohnergruppe unterschiedlich sinnvoll sein. Die Unterschiede erklärt die Seite Unit-Dose oder Multi-Dose.
Beteiligt sich antares an Vergabeverfahren?
Die antares Apotheke prüft Anfragen und Verfahren von Trägern im Einzelfall, insbesondere ob die räumliche Nähe nach § 12a Apothekengesetz für jeden Standort gegeben ist. Für Fragen von Trägern vor einem Verfahren, etwa zur räumlichen Voraussetzung je Standort, ist Sinah Gaebert die Ansprechpartnerin. Während eines laufenden Vergabeverfahrens läuft die Kommunikation ausschließlich über die Vergabestelle nach deren Regeln.
Sie bereiten ein Verfahren vor oder möchten wissen, welche Ihrer Standorte von Hamburg-Jenfeld aus versorgt werden können? Sinah Gaebert klärt mit Ihnen die Rahmenbedingungen.
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