Liefert eine Apotheke Arzneimittel mit eigenen Boten aus, gilt § 17 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung: Die Apothekenleitung muss sicherstellen, dass die Temperaturanforderungen der Arzneimittel während der Lieferung bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden. Für kühlpflichtige Arzneimittel verlangt die ApBetrO beim Versand geeignete aktive oder passive Kühlsysteme; ob und wie weit das über den Verweis in § 17 auch für den Botendienst gilt, ist eine Auslegungsfrage.
Die EU-Leitlinien für die gute Vertriebspraxis (GDP) richten sich an den Großhandel, nicht an den üblichen Apothekenbetrieb. Mit der Übergabe beginnt nach den BAK-Empfehlungen die Verantwortung des Heims – deshalb gehört zu jeder Lieferung eine Annahmekontrolle in der Einrichtung.
Inhalt dieser Seite
- Welche Regeln gelten für den Transport durch die Apotheke?
- Kühlpflichtige Arzneimittel: was für die Kühlkette gilt
- Auch Raumtemperatur ist eine Temperaturanforderung
- Betäubungsmittel: Übergabe mit Nachweis
- Apotheke oder Großhandel: wann gilt GDP?
- Wie antares liefert – und was davon belegt ist
- Annahmekontrolle in der Einrichtung: Checkliste
Welche Regeln gelten für den Transport durch die Apotheke?
Die Belieferung eines Pflegeheims durch die heimversorgende Apotheke ist Teil des Apothekenbetriebs. Für die Zustellung durch Boten der Apotheke enthält § 17 Abs. 2 ApBetrO die zentralen Vorgaben:
- Botendienst ist zulässig – „ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes“, also ohne Versandhandelserlaubnis.
- Temperatur bis zur Abgabe: Die Apothekenleitung stellt sicher, dass die Temperaturanforderungen während der Lieferung bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden. Maßgeblich sind die Lagerungshinweise des jeweiligen Arzneimittels.
- Qualität und Wirksamkeit erhalten: § 17 Abs. 2 verweist auf Anforderungen aus dem Versandhandel (Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, 2 und 8), darunter den Erhalt von Qualität und Wirksamkeit.
- Pharmazeutisches Personal muss zustellen, wenn die Verschreibung vorher nicht in der Apotheke vorlag oder keine Beratung stattgefunden hat. Die Beratung kann auch telekommunikativ erfolgen.
Wann ein Bote pharmazeutisches Personal sein muss, hängt also vom Ablauf ab. In der Heimversorgung liegen Verordnungen in der Regel vor der Lieferung in der Apotheke vor; die Information und Beratung von Bewohnern und Pflegepersonal regelt zusätzlich der Heimversorgungsvertrag nach § 12a ApoG.
Kühlpflichtige Arzneimittel: was für die Kühlkette gilt
Kühlpflichtige Arzneimittel – etwa viele Insuline oder bestimmte Injektionen – sind nach Herstellerangabe in der Regel bei 2–8 °C zu lagern. Sie werden nicht verblistert, sondern bewohnerbezogen in der Originalpackung geliefert.
Für den Versand kühlpflichtiger Arzneimittel schreibt § 35c Abs. 3 ApBetrO vor:
- geeignete aktive oder passive Kühlsysteme,
- Temperaturkontrollen, soweit erforderlich,
- bei passiven Systemen eine von der Apothekenleitung festgelegte maximale Transportzeit,
- keine Abgabe über unbemannte Abholstationen.
§ 35c betrifft den Versand. Über den Verweis in § 17 Abs. 2 auf Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 ist er auf den Botendienst entsprechend anwendbar; wie weit das im Einzelnen reicht, ist nicht abschließend geklärt. Unabhängig davon gilt die Pflicht aus § 17 Abs. 2, die Temperaturanforderungen bis zur Abgabe einzuhalten. Rechtsstand: Fassung abgerufen am 17.10.2026.
Praktisch heißt das für beide Seiten: Kühlware wird getrennt verpackt, nicht zusammen mit Raumtemperaturware in einer offenen Box, direkt an eine berechtigte Person übergeben und sofort in den Arzneimittelkühlschrank eingelagert. Viele kühlpflichtige Arzneimittel dürfen auch nicht gefrieren; Kühlelemente gehören deshalb nicht direkt an das Arzneimittel. Wie der Kühlschrank im Wohnbereich überwacht wird, beschreibt Medikamentenlagerung im Pflegeheim.
Auch Raumtemperatur ist eine Temperaturanforderung
Die meisten Arzneimittel und alle Blister werden bei Raumtemperatur transportiert. „Nicht über 25 °C“ ist für viele Präparate die Lagerungsangabe – und im Sommer kann ein abgestelltes Fahrzeug diese Grenze schnell überschreiten. § 17 Abs. 2 ApBetrO macht keinen Unterschied zwischen Kühlware und Raumtemperaturware: Die Anforderungen des Arzneimittels gelten bis zur Abgabe. Deshalb sollten Lieferungen nie vor der Tür oder in einem unbesetzten Eingangsbereich abgestellt werden.
Betäubungsmittel: Übergabe mit Nachweis
Für Betäubungsmittel kommen zum Transport besondere Regeln für Verbleib und Nachweis hinzu. Nach § 5c BtMVV kann die Ärztin oder der Arzt bei Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen bestimmen, dass die Verschreibung nicht dem Bewohner ausgehändigt wird; das Betäubungsmittel kann dann in der Einrichtung unter ärztlicher Verantwortung gelagert werden, wobei die Nachweisführung nach §§ 13 und 14 BtMVV entsprechend gilt. In der Einrichtung sind Betäubungsmittel gesondert und gegen unbefugte Entnahme gesichert aufzubewahren (§ 15 BtMG).
Für die Übergabe bedeutet das: Betäubungsmittel werden nur an eine dafür benannte Person übergeben, getrennt quittiert und sofort in den gesicherten Schrank gebracht; der Bestand wird zeitnah im Nachweis erfasst. Wie der Übergabenachweis im Einzelnen aussieht, wird zwischen Apotheke und Einrichtung festgelegt. Mehr dazu unter Betäubungsmittel im Pflegeheim.
Apotheke oder Großhandel: wann gilt GDP?
Die EU-Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (GDP, ABl. C 343 vom 23.11.2013) richten sich an Unternehmen mit Großhandelstätigkeit. § 52a Abs. 7 AMG nimmt „die Tätigkeit der Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes“ von der Großhandelserlaubnis aus. Die Belieferung von Heimen und Krankenhäusern nach §§ 12a und 14 ApoG ist daher kein erlaubnispflichtiger Großhandel; für den Transport gelten die Pflichten der Apothekenbetriebsordnung.
| Thema | Apotheke (Heim-, Klinik-, Botenbelieferung) | Großhandel |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Apothekengesetz, Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 2, § 35c für den Versand) | AMG (§ 52a), Arzneimittelhandelsverordnung, EU-GDP-Leitlinien |
| Erlaubnis | Apothekenbetriebserlaubnis; für Heim- und Klinikversorgung zusätzlich genehmigter Vertrag | Großhandelserlaubnis |
| Temperatur | Einhaltung der Temperaturanforderungen bis zur Abgabe; Kühlsysteme beim Versand | Temperaturgeführte Lieferkette nach GDP |
| Empfänger | Bewohner, Patienten, Einrichtung | Apotheken und andere berechtigte Empfänger |
Vereinfachte Gegenüberstellung. Dass die GDP-Leitlinien für Apotheken nicht unmittelbar gelten, ist eine Schlussfolgerung aus § 52a Abs. 7 AMG; Apotheken können sich gleichwohl an GDP orientieren.
Wie antares liefert – und was davon belegt ist
Zur antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld gehören ein Lager mit Kommissionierautomat, eine Förderstrecke für die Versandvorbereitung und eigene, beschriftete Lieferfahrzeuge. Der Großhandelsbereich von antares ist nach GDP zertifiziert (Zertifikat der zuständigen Hamburger Behörde, 2024).
Wichtig ist die Einordnung: Das GDP-Zertifikat gilt für den Großhandel und die Lieferkette, nicht automatisch für die Belieferung von Pflegeeinrichtungen durch die Apotheke und nicht für die Verblisterung. Für die Heimbelieferung gelten die Pflichten der Apothekenbetriebsordnung. Lieferrhythmus, Zeitfenster, Kühlverpackung und Übergabenachweise legen wir mit jeder Einrichtung fest; einen Überblick gibt Arzneimittellogistik.

Annahmekontrolle in der Einrichtung: Checkliste
Mit der Übergabe beginnt nach den BAK-Empfehlungen zur Heimversorgung die Verantwortung des Heimträgers. Die Annahmekontrolle ist deshalb kein Formalismus, sondern der letzte Moment, in dem Abweichungen ohne Folgen auffallen. Die folgende Liste eignet sich für den Aushang an der Annahmestelle.
Annahme durch eine berechtigte Person
Nur benannte Mitarbeitende nehmen an; keine Lieferung bleibt unbeaufsichtigt im Eingang.
Kühlware zuerst
Kühlpflichtige Arzneimittel identifizieren, Verpackung auf Unversehrtheit prüfen, sofort in den Arzneimittelkühlschrank einlagern.
Betäubungsmittel getrennt
Gesondert quittieren, sofort in den gesicherten Schrank, Bestand im Nachweis erfassen.
Vollständigkeit
Lieferung mit den Lieferpapieren abgleichen: Personen, Wohnbereiche, Anzahl der Blister und Packungen.
Zustand
Boxen und Beutel unbeschädigt, trocken, verschlossen; keine sichtbaren Hitze- oder Feuchteschäden.
Zuordnung
Stichprobe: Name, Wohnbereich und Zeitraum auf dem Blister passen zur Lieferung.
Abweichungen sofort vermerken
Auf dem Lieferschein notieren und die Apotheke informieren; betroffene Arzneimittel nicht verwenden, bis geklärt ist, ob sie verwendbar sind.
Quittieren und einlagern
Übergabe quittieren, Ware zeitnah bewohnerbezogen einlagern.
Was bei einem auffälligen Beutel zu tun ist, beschreibt Umgang mit Fehlern.
Diese Seite beschreibt Rechtsrahmen und gute Praxis, keine Rechtsberatung. Welche Transport- und Übergaberegeln für Ihre Einrichtung gelten, ergibt sich aus Gesetz, Heimversorgungsvertrag und Leistungsvereinbarung. Verkehrslage, Lieferengpässe der Hersteller und Wetter können Lieferungen beeinflussen; wie dann informiert wird, wird vereinbart.
- Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), § 17 Abs. 2 (Zustellung durch Boten) und § 35c Abs. 3 (Versand kühlpflichtiger Arzneimittel), abgerufen am 17.10.2026 über gesetze-im-internet.de.
- Arzneimittelgesetz (AMG), § 52a Abs. 7, abgerufen am 17.10.2026.
- Leitlinien vom 5. November 2013 für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (2013/C 343/01), ABl. C 343 vom 23.11.2013.
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), § 5c; Betäubungsmittelgesetz (BtMG), § 15.
- Bundesapothekerkammer: Empfehlungen „Versorgung der Bewohner von Heimen“, Stand 27.11.2024.
Fragen zu Transport und Kühlkette
Gelten die GDP-Leitlinien für Apotheken?
Nicht unmittelbar. Die GDP-Leitlinien richten sich an den Großhandel, und § 52a Abs. 7 AMG nimmt den üblichen Apothekenbetrieb von der Großhandelserlaubnis aus. Für den Transport durch die Apotheke gelten die Pflichten der Apothekenbetriebsordnung.
Darf ein Bote der Apotheke kühlpflichtige Arzneimittel liefern?
Ja. Die Apothekenleitung muss sicherstellen, dass die Temperaturanforderungen bis zur Abgabe eingehalten werden. Für den Versand verlangt die ApBetrO geeignete Kühlsysteme und keine Abgabe über unbemannte Abholstationen.
Ist die Belieferung durch antares GDP-zertifiziert?
Das GDP-Zertifikat der antares Apotheke gilt für den Großhandel und die Lieferkette. Die Belieferung von Einrichtungen durch die Apotheke unterliegt der Apothekenbetriebsordnung; Einzelheiten wie Kühlverpackung und Übergabe legen wir mit der Einrichtung fest.
Was tun, wenn Kühlware warm angekommen ist?
Nicht verwenden, getrennt im Kühlschrank lagern und als gesperrt kennzeichnen, die Abweichung auf dem Lieferschein vermerken und sofort die Apotheke informieren. Ob das Arzneimittel noch verwendbar ist, klärt die Apotheke anhand der Herstellerangaben.
Ab wann ist das Heim für die Arzneimittel verantwortlich?
Nach den BAK-Empfehlungen zur Heimversorgung beginnt die Verantwortung des Heimträgers für die weitere Versorgung mit der Übergabe. Deshalb ist eine dokumentierte Annahmekontrolle sinnvoll.
Lieferrhythmus, Kühlware, Betäubungsmittel und Übergabenachweise stimmen wir vor dem Start mit Ihrer Einrichtung ab. Sinah Gaebert koordiniert das mit unserer Logistik.
Weiterlesen zu Logistik und Lagerung
Arzneimittellogistik
Kommissionierung, Auslieferung, Übergabe und Nachlieferung.
Weiterlesen
Arzneimittel richtig aufbewahren
Bewohnerbezogen, 2–8 °C, Anbruch, Verfall, BtM – mit druckbarer Checkliste.
Weiterlesen
Betäubungsmittel im Pflegeheim
Aufbewahrung, Bestandsnachweis, Absetzen und Tod, BtM im Blister.
Weiterlesen
Heimversorgungsvertrag nach § 12a ApoG
Zweck, Genehmigung, Regelungsbereiche, freie Apothekenwahl und Laufzeit.
WeiterlesenWie viel einfacher könnte die Arzneimittelversorgung in Ihrer Einrichtung werden?
Wir analysieren gemeinsam Ihre aktuelle Versorgung und zeigen, ob und wie patientenindividuelle Verblisterung Ihre Abläufe unterstützen kann.

