Im Hamburger Justizvollzug regelt das Hamburgische Strafvollzugsgesetz (HmbStVollzG) im Abschnitt „Gesundheitsfürsorge“ den Anspruch auf Krankenbehandlung; dazu gehört die Versorgung mit Arzneimitteln, deren Umfang sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert. Verordnet wird durch den anstaltsärztlichen Dienst, beschafft wird über eine Vertragsapotheke, die die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz öffentlich ausschreibt.
Besonders sind die Bedingungen der Ausgabe: Arzneimittel werden in der Regel unter Aufsicht ausgegeben, Missbrauch und Weitergabe müssen verhindert werden, und die Belegung wechselt ständig. Patientenindividuelle Verblisterung kann die Ausgabe ordnen und nachvollziehbarer machen – sie ersetzt aber weder die Sichtvergabe noch die ärztliche Kontrolle.
Inhalt dieser Seite
Diese Seite ordnet die Arzneimittelversorgung im Vollzug fachlich ein. Sie richtet sich an Fachleute aus Vollzug, Gesundheitswesen und Verwaltung und beschreibt allgemeine Anforderungen, nicht die Abläufe einzelner Anstalten.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Hamburgisches Strafvollzugsgesetz vom 14.07.2009, Abschnitt „Gesundheitsfürsorge“ (§§ 57 ff.), zuletzt geändert am 07.03.2023. |
| Leistungsumfang | Krankenbehandlung einschließlich Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, orientiert an den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. |
| Stationäre Versorgung | Zentralkrankenhaus (ZKH) der Untersuchungshaftanstalt Hamburg. |
| Beschaffung | Über eine Vertragsapotheke im Vergabeverfahren der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. |
| Ausschreibung 2026 | „Arzneimittel und Impfstoffe 2026“ in zwei Losen; im April 2026 ohne Zuschlag beendet. |
| Ausgabe | In der Regel unter Aufsicht; Einzelheiten regeln die Anstalten. |
| Verblisterung | Pharmazeutische Tätigkeit nach § 34 ApBetrO; geeignet für stabile, feste Dauermedikation. |
Welche Rechtsgrundlagen gelten im Hamburger Vollzug?
Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14.07.2009 enthält im Abschnitt „Gesundheitsfürsorge“ Regelungen zu Gesundheitsuntersuchungen und Vorsorge, Krankenbehandlung, Hilfsmitteln, Art und Umfang der Leistungen einschließlich einer Kostenbeteiligung sowie zur Verlegung zur Behandlung. Die Krankenbehandlung umfasst die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln; ihr Umfang entspricht den Leistungen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Gefangene sind während der Haft in der Regel nicht über eine eigene Krankenkasse versorgt – die Gesundheitsfürsorge ist Aufgabe der Vollzugsbehörde.
Für die stationäre Behandlung verfügt die Untersuchungshaftanstalt Hamburg über ein Zentralkrankenhaus (ZKH). Für die Apotheke, die ein Krankenhaus versorgt, gilt das Apothekengesetz: Ein Krankenhausversorgungsvertrag nach § 14 ApoG wird erst mit Genehmigung der zuständigen Behörde wirksam und verlangt unter anderem die unverzügliche Bereitstellung dringend benötigter Arzneimittel und die persönliche Beratung des Krankenhauspersonals. Einzelheiten: Krankenhausversorgungsvertrag.
Was macht die Arzneimittelversorgung im Vollzug besonders?
Die pharmazeutischen Anforderungen sind dieselben wie überall. Anders sind die Bedingungen, unter denen Arzneimittel ausgegeben und eingenommen werden:
- Ausgabe unter Aufsicht: Viele Arzneimittel werden einzeln zur Einnahme ausgegeben, bei manchen wird die Einnahme beobachtet. Je mehr Gefangene, desto mehr kommt es auf schnelle, eindeutige Zuordnung an.
- Missbrauch und Weitergabe: Arzneimittel mit Abhängigkeits- oder Missbrauchspotenzial können zu Tauschware werden. Sammeln, Horten und Weitergeben sind reale Risiken – auch für die Gesundheit der Gefangenen.
- Wechselnde Belegung: Zugänge kommen mit unbekannter oder unvollständiger Vormedikation, Verlegungen und Entlassungen folgen oft kurzfristig. Medikationspläne müssen bei jedem Übergang neu abgeglichen werden.
- Psychische Erkrankungen und Sucht: Psychopharmaka und Substitutionsbehandlungen sind häufig. Die Substitution folgt eigenen betäubungsmittelrechtlichen Regeln (§ 5 BtMVV) und gehört nicht in einen Blister. Die Justizbehörde hat im Januar 2025 eine psychiatrische Kurzzeitstation im ZKH angekündigt.
- Entlassung: Wer entlassen wird, braucht eine geklärte Weiterbehandlung, Rezepte und Arzneimittel für die ersten Tage – sonst bricht die Therapie an der Tür ab.
- Datenschutz und Schweigepflicht: Gesundheitsdaten Gefangener sind besonders schutzbedürftig; Medikationsinformationen gehören nicht in die Hände von Personal ohne Behandlungsauftrag.
Wie kommen Arzneimittel in die Anstalten? Die Vertragsapotheke
Öffentliche Auftraggeber beschaffen Arzneimittel im Vergabeverfahren. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (Beschaffungs- und Vergabecenter) hat im Frühjahr 2026 europaweit „Arzneimittel und Impfstoffe 2026“ ausgeschrieben (BJV 2026000582): ein offenes Verfahren für eine Rahmenvereinbarung mit einem geschätzten Wert von 9.180.000 Euro netto und dem Preis als alleinigem Zuschlagskriterium. Los 1 betraf Arzneimittel und Dienstleistungen für das ZKH nach dem Apothekengesetz, abhängig von einem genehmigten Krankenhausversorgungsvertrag; Los 2 Arzneimittel und Impfstoffe für die Hamburger Justizvollzugsanstalten sowie Impfstoffe und verschreibungspflichtige Arzneimittel für weitere Stellen der Stadt.
Laut Ergebnisbekanntmachung vom 20.04.2026 wurde kein Zuschlag erteilt: Für beide Lose gingen keine Angebote ein, als Grund ist eine „Entscheidung des Beschaffers aufgrund geänderter Anforderungen“ angegeben. Zum Vergleich: Schleswig-Holstein hat die Versorgung seiner Justizvollzugsanstalten ebenfalls über eine Vertragsapotheke ausgeschrieben, mit einer Laufzeit vom 01.06.2026 bis 31.05.2028. Wie öffentliche Ausschreibungen für Arzneimittelversorgung grundsätzlich aufgebaut sind, beschreibt die Seite Ausschreibung der Arzneimittelversorgung.
Wo Verblisterung helfen kann – und wo nicht
Patientenindividuelle Verblisterung ist nach § 34 der Apothekenbetriebsordnung eine pharmazeutische Tätigkeit mit festen Vorgaben: Auswahl geeigneter Arzneimittel, Schutz vor Verwechslung, Kennzeichnung mit Name, Arzneimitteln mit Charge, Verfall, Einnahmehinweisen und abgebender Apotheke. Unter Vollzugsbedingungen kann das konkret helfen:
- Eindeutige Zuordnung bei der Ausgabe: Ein Beutel je Person und Einnahmezeitpunkt, beschriftet und mit Barcode, statt Tabletten aus Sammelpackungen.
- Nachvollziehbarkeit: Chargenangaben auf dem Beutel und eine dokumentierte Herstellung machen nachvollziehbar, was ausgegeben wurde.
- Einzeldosis-Beutel: Nach Vereinbarung lässt sich je Beutel ein einziges Arzneimittel verpacken. Dann kann ein einzelnes Präparat zurückgehalten oder gesondert unter Sicht gegeben werden, ohne den ganzen Zeitpunkt neu zu richten. Mehr unter Unit-Dose und Multi-Dose.
- Prüfung vor der Herstellung: Die pharmazeutische Prüfung auf Wechselwirkungen und Doppelverordnungen ist gerade bei Psychopharmaka und vielen Verordnern wertvoll.
Die Grenzen:
- Kein Missbrauchsschutz an sich: Auch ein Beutel kann gesammelt oder weitergegeben werden. Schutz entsteht durch Sichtvergabe und Organisation, nicht durch die Verpackung.
- Zugänge und Kurzaufenthalte: Solange die Medikation nicht geklärt und stabil ist, passt ein im Voraus hergestellter Blister nicht.
- Betäubungsmittel und Substitution: Sie folgen eigenen Regeln für Lagerung, Dokumentation und Abgabe; Substitutionsmittel gehören nicht in den Blister. Hintergrund: Betäubungsmittel.
- Nicht verblisterbare Formen: Säfte, Tropfen, Injektionen, Inhalativa und Bedarfsmedikation bleiben in der Originalpackung.
Die Indikation stellt der anstaltsärztliche Dienst, die Ausgabe und Beobachtung verantwortet das zuständige Personal der Anstalt. Die Apotheke prüft, stellt her, kennzeichnet und berät. Wie Verantwortlichkeiten bei Verblisterung grundsätzlich verteilt sind, beschreibt die Seite Haftung bei Verblisterung.
Beispiel: Ausgaberunde am Morgen
Typische Situation – zur Veranschaulichung, keine Beschreibung einer bestimmten Anstalt. In einer Abteilung mit vielen Gefangenen, die feste Dauermedikation erhalten, richtet der Gesundheitsdienst jede Woche Dosetten aus Originalpackungen und gibt morgens aus. Nach der Umstellung auf patientenindividuelle Beutel entfällt das Richten; die Ausgabe besteht aus dem Abgleich von Name, Geburtsdatum und Einnahmezeit mit der Liste. Ein Antidepressivum, dessen Einnahme beobachtet werden soll, liegt nach ärztlicher Festlegung in einem eigenen Beutel und wird gesondert gegeben. Neue Zugänge erhalten ihre Arzneimittel zunächst weiter aus Originalpackungen, bis der Plan feststeht.
Vom Scan der Packung bis zum geprüften Beutel
Im Verblisterungsraum der antares Apotheke wird jede Originalpackung vor dem Befüllen per Barcode gescannt. Jeder Beutel wird nach der Herstellung kamerabasiert kontrolliert, Auffälligkeiten prüft Fachpersonal von Hand. Diese Schritte werden dokumentiert.

Fragen zur Arzneimittelversorgung im Vollzug
Haben Gefangene Anspruch auf dieselben Arzneimittel wie gesetzlich Versicherte?
Nach dem Hamburgischen Strafvollzugsgesetz umfasst die Krankenbehandlung die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln in einem Umfang, der den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch entspricht. Eine Kostenbeteiligung ist in bestimmten Fällen vorgesehen. Über die Therapie entscheidet der anstaltsärztliche Dienst.
Wer liefert die Arzneimittel an Hamburger Justizvollzugsanstalten?
Die Versorgung erfolgt über eine Vertragsapotheke, die die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz im Vergabeverfahren auswählt. Die Ausschreibung „Arzneimittel und Impfstoffe 2026“ wurde im April 2026 ohne Zuschlag beendet; ob und wann neu ausgeschrieben wird, ist den öffentlichen Vergabebekanntmachungen zu entnehmen.
Verhindert ein Blister Medikamentenmissbrauch?
Nein, nicht von selbst. Ein Blister ordnet und kennzeichnet Arzneimittel; gesammelt oder weitergegeben werden kann auch ein Beutel. Missbrauchsschutz entsteht durch Ausgabe unter Aufsicht, ärztliche Festlegungen und Organisation. Einzeldosis-Beutel können diese Organisation erleichtern.
Können Substitutionsmittel verblistert werden?
Nein. Die Opioid-Substitution folgt eigenen betäubungsmittelrechtlichen Regeln (§ 5 BtMVV), in der Regel mit Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch. Sie wird mit dem behandelnden Arzt organisiert, nicht über einen Blister.
Was gilt für das Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt?
Versorgt eine öffentliche Apotheke ein Krankenhaus, braucht sie einen schriftlichen Krankenhausversorgungsvertrag nach § 14 ApoG, der erst mit Genehmigung der zuständigen Behörde wirksam wird. In der Ausschreibung 2026 war Los 1 für das ZKH ausdrücklich von einem solchen genehmigten Vertrag abhängig.
- Hamburgisches Strafvollzugsgesetz (HmbStVollzG) vom 14.07.2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 07.03.2023 (HmbGVBl. S. 94), Abschnitt 9 „Gesundheitsfürsorge“ (§§ 57–67); Wortlaut im amtlichen Landesrecht Hamburg prüfen.
- TED – Amtsblatt der EU, Änderungsbekanntmachung 237644-2026 (veröffentlicht 08.04.2026): Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, „Arzneimittel und Impfstoffe 2026“.
- TED – Amtsblatt der EU, Ergebnisbekanntmachung 265965-2026 (veröffentlicht 20.04.2026).
- TED – Amtsblatt der EU, Bekanntmachung 62327-2026 (veröffentlicht 28.01.2026): Versorgung der Justizvollzugsanstalten Schleswig-Holstein.
- Justizbehörde Hamburg, Pressemitteilung vom 07.01.2025: Justizvollzug richtet psychiatrische Kurzzeitstation ein.
- § 14 Apothekengesetz; § 34 Apothekenbetriebsordnung; § 5 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung.
Fachliche Fragen zu Verblisterung, Einzeldosis-Beuteln und pharmazeutischer Prüfung unter besonderen Ausgabebedingungen beantwortet Sinah Gaebert, Fachapothekerin für klinische Pharmazie.
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