In der öffentlichen Unterbringung in Hamburg – betrieben vor allem von fördern & wohnen, einer Anstalt öffentlichen Rechts der Stadt – versorgen sich die Bewohner grundsätzlich selbst: Sie gehen zur Arztpraxis, lösen ihre Rezepte in einer frei gewählten Apotheke ein und bewahren ihre Arzneimittel selbst auf. Eine allgemeine Regel, nach der die Unterkunft Medikamente verwahrt oder ausgibt, haben wir in den geprüften Quellen nicht gefunden.
Die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld kann Träger und einzelne Bewohner dort unterstützen, wo Selbstverwaltung an Grenzen stößt: bei der sicheren Aufbewahrung, bei verständlichen Einnahmehinweisen und – bei stabiler Dauermedikation – mit patientenindividuell verblisterten Arzneimitteln.
Inhalt dieser Seite
- Wer ist in Hamburg wofür zuständig?
- Was unterscheidet öffentliche Unterbringung von der Wohnungslosenhilfe?
- Wie kommen Bewohner an ihre Medikamente?
- Wie lassen sich Medikamente im Mehrbettzimmer sicher aufbewahren?
- Darf die Unterkunft Medikamente verwahren oder ausgeben?
- Selbstverwaltung als Regelfall – und wie man sie stärkt
- Wo Verblisterung helfen kann – und wo nicht
- Beispiel: Familienunterkunft, sechs Arzneimittel, drei Praxen
- Was antares Trägern anbieten kann
Diese Seite richtet sich an Leitungen, Sozialarbeit und Gesundheitsfachleute in Unterkünften der öffentlichen Unterbringung für wohnungslose und geflüchtete Menschen. Für Übernachtungsstätten, Krankenstuben und Tagesaufenthalte gibt es eine eigene Seite: Medikamente in der Wohnungslosenhilfe.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wichtigster Betreiber | fördern & wohnen AöR, seit 2007 Anstalt öffentlichen Rechts der Freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlicher Auftrag: Obdachlosigkeit verhindern. |
| Größe | Nach eigenen Angaben rund 2.200 Mitarbeitende an über 200 Standorten für rund 50.000 Menschen (Unternehmensprofil, Umsatzangabe 2025). |
| Gesundheitsversorgung | Über die Regelversorgung (Gesundheitskarte, Arztpraxen) und Spezialangebote wie Schwerpunktpraxen, Krankenmobil und ArztMobil. |
| Medikamente | Keine veröffentlichte Regel zu Verwahrung oder Ausgabe durch die Unterkunft; Bewohner versorgen sich selbst. |
| Freie Apothekenwahl | Gilt uneingeschränkt; eine Unterkunft kann Bewohner keiner Apotheke zuweisen. |
| Heimversorgungsvertrag | Setzt eine heimrechtliche Einrichtung voraus; Unterkünfte sind in erster Linie Wohnraum, die Einordnung ist im Einzelfall zu prüfen. |
| Verblisterung | Möglich für stabile, feste Dauermedikation; keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. |
Wer ist in Hamburg wofür zuständig?
fördern & wohnen (F&W) betreibt Erstaufnahmen sowie Unterkünfte für Geflüchtete und Wohnungslose und bietet Hilfen für obdachlose Menschen und Assistenz für Menschen mit psychischer Erkrankung oder Behinderung an. Die Sozialbehörde stellt die Angebote der Krankenhilfe für obdachlose Menschen zusammen, darunter die Krankenstube in der Seewartenstraße mit 12 Betten und Schwerpunktpraxen für wohnungslose Menschen. Zu Medikamenten in Unterkünften sagen die geprüften Quellen nichts – diese Lücke sollte jeder Träger für sich schließen.
| Beteiligte | Aufgabe bei Arzneimitteln |
|---|---|
| Bewohner | Arztbesuch, Rezept einlösen, Aufbewahrung und Einnahme – im Regelfall selbst. |
| Arztpraxis, Schwerpunktpraxis | Diagnose, Verordnung, Medikationsplan. |
| Apotheke | Abgabe, Beratung zu Einnahme und Lagerung, auf Wunsch Medikationsprüfung und Verblisterung. |
| Unterkunft, Sozialarbeit | Vermitteln, erinnern, Rahmen schaffen (zum Beispiel abschließbares Fach, Kühlmöglichkeit) – nur was der Träger festlegt. |
| MediLotsen bei F&W | Seit 2024 Beratung der Mitarbeitenden zu komplexen Gesundheitsfällen, Vermittlung in die Regelversorgung, Schulungen. |
Die MediLotsen von F&W – ein Team aus Fachärztin bzw. Facharzt, Gesundheitswissenschaft und Medizinischer Fachangestellter – vernetzen sich nach eigenen Angaben mit Kliniken, Praxen, Kassenärztlicher Vereinigung und Behörden. Für Fragen zu Arzneimitteln, Lagerung und Darreichungsformen ist eine Apotheke der fachlich passende zusätzliche Ansprechpartner.
Was unterscheidet öffentliche Unterbringung von der Wohnungslosenhilfe?
In Notunterkünften, Krankenstuben und Tagesstätten der Wohnungslosenhilfe ist der Aufenthalt meist kurz, der Kontakt punktuell, und oft fehlt jeder sichere Ort für Arzneimittel. In der öffentlichen Unterbringung wohnen Menschen dagegen oft Monate oder länger: Familien mit Kindern, Alleinstehende, Menschen mit chronischen Erkrankungen. Es gibt ein Zimmer, aber meist geteilt, und die Arzneimittel liegen dort, wo auch gegessen, geschlafen und gespielt wird. Die Seite Wohnungslosenhilfe behandelt Verwahrung und Tagesausgabe; hier geht es um Selbstverwaltung im Wohnalltag.
Wie kommen Bewohner an ihre Medikamente?
Die Versorgung läuft über die Regelversorgung: Arztpraxis, Rezept, Apotheke. Hinzu kommen Spezialangebote für wohnungslose Menschen, etwa die Schwerpunktpraxen, das Krankenmobil und das ArztMobil. In zwei Unterkünften von F&W für wohnungslose Menschen mit psychischer Erkrankung finden zweimal wöchentlich psychiatrische Sprechstunden vor Ort statt; Voraussetzung für die Aufnahme ist dort ein Krankenversicherungsschutz. Für Asylsuchende gelten eigene Regeln zu Leistungsumfang, Abrechnung und Zuzahlung; Fragen dazu klären Sozialberatung und Kostenträger, nicht die Apotheke.
Typische Hürden liegen weniger beim Rezept als danach: mehrere Behandelnde ohne gemeinsame Liste, Packungen mit fremdsprachigen oder unvertrauten Aufdrucken, Umzüge zwischen Unterkünften, ein Entlassbrief, den niemand mit den vorhandenen Packungen abgleicht.
Wie lassen sich Medikamente im Mehrbettzimmer sicher aufbewahren?
- Kindersicher: In Familienunterkünften gehören Arzneimittel außer Reichweite von Kindern, am besten in ein abschließbares Fach.
- Getrennt je Person: Eine eigene Box je Bewohner verhindert, dass ähnliche Packungen verwechselt werden.
- Kühlung: Insulin und manche Augentropfen brauchen einen Kühlschrank; ein Gemeinschaftskühlschrank in der Küche ist dafür ungeeignet. Hinweise gibt die Seite Medikamentenlagerung.
- Trocken und nicht zu warm: Fensterbank und Heizung sind ungeeignete Orte.
- Alte Packungen: Abgesetzte oder abgelaufene Arzneimittel nicht horten, sondern in der Apotheke abgeben.
Darf die Unterkunft Medikamente verwahren oder ausgeben?
Das entscheidet der Träger, nicht die Apotheke. Wo Mitarbeitende Arzneimittel auf Wunsch eines Bewohners verwahren oder Tagesportionen aushändigen, sollte eine Verfahrensanweisung regeln, wer das darf, wie dokumentiert wird und was bei Unklarheiten geschieht. Das Richten aus Originalpackungen in Dosetten gehört in die Hände von Pflegefachkräften oder der Apotheke, nicht in die Sozialarbeit. Wer mehr Unterstützung braucht, kann über die Arztpraxis häusliche Krankenpflege durch einen ambulanten Pflegedienst erhalten, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Selbstverwaltung als Regelfall – und wie man sie stärkt
Die meisten Bewohner können und wollen ihre Arzneimittel selbst verwalten. Unterstützung heißt deshalb vor allem: verstehen, was wann zu nehmen ist. Ein aktueller Medikationsplan, eine kurze Erklärung in der Apotheke – bei Bedarf mit einer sprachkundigen Begleitperson – und eine feste Hausarztpraxis helfen oft mehr als jede Technik. Wer mindestens fünf verordnete Arzneimittel dauerhaft einnimmt, hat als gesetzlich Versicherter Anspruch auf eine erweiterte Medikationsberatung in der Apotheke.
Wo Verblisterung helfen kann – und wo nicht
Ein Blister ordnet feste Arzneimittel in beschriftete Beutel je Einnahmezeitpunkt, mit Name, Datum, Uhrzeit und Inhalt. In Unterkünften kann das helfen:
- bei mehreren Dauerarzneimitteln und einem Plan, der sich selten ändert,
- wenn Packungsaufdrucke schwer verständlich sind – die Beutelbeschriftung zeigt Zeitpunkt und Inhalt an einer Stelle,
- wenn ein Bewohner selbst sehen möchte, ob er eine Einnahme schon hatte: ein verschlossener Beutel zeigt, dass sie aussteht.
Die Grenzen sind deutlich:
- Wechselnde Medikation: Neueinstellungen und häufige Arztwechsel passen schlecht zu einem im Voraus hergestellten Blister.
- Umzüge: Wer kurzfristig in eine andere Unterkunft wechselt, braucht eine geklärte Übergabe von Blister und Rezepten.
- Kosten: Die Verblisterung ist keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung; wer sie trägt, muss vorher geklärt sein. Mehr unter Kosten und Wirtschaftlichkeit.
- Nicht alles passt in den Beutel: Säfte, Tropfen, Sprays, Insulin und Bedarfsmedikation bleiben in der Originalpackung; siehe Geeignete Arzneimittel.
- Kein Ersatz für Begleitung: Der Blister erinnert nicht und kontrolliert nicht, ob eingenommen wird.
Beispiel: Familienunterkunft, sechs Arzneimittel, drei Praxen
Typische Situation – zur Veranschaulichung, kein realer Fall. Ein Vater in einer Familienunterkunft nimmt nach einem Krankenhausaufenthalt sechs Arzneimittel von Hausarztpraxis, Kardiologie und Diabetologie. Die Packungen liegen im Regal neben dem Kinderspielzeug, zwei davon enthalten denselben Wirkstoff unter verschiedenen Namen. Die Sozialarbeiterin vermittelt einen Apothekentermin. Dort wird der Entlassbrief mit allen Packungen abgeglichen, die Doppelung an die Hausarztpraxis gemeldet und eine abschließbare Box empfohlen. Weil der Plan danach stabil ist, entscheidet sich der Vater für einen Wochenblister; das Insulin bleibt im Kühlschrank in der Originalpackung.
Was antares Trägern anbieten kann
Nach Vereinbarung berät antares Träger zu Aufbewahrung und Verfahrensanweisungen, schult Mitarbeitende ohne Pflegeausbildung zu Lagerung und Umgang mit Arzneimitteln und prüft für einzelne Bewohner, die das wünschen, Medikationspläne auf Wechselwirkungen und Doppelverordnungen. Die Verblisterung kommt hinzu, wo die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Apothekenwahl jedes Bewohners bleibt frei; antares gewährt Trägern keine Vorteile für Empfehlungen.
Jeder Beutel geprüft, bevor er die Unterkunft erreicht
Im Verblisterungsraum der antares Apotheke wird jeder Beutel von einem kamerabasierten Kontrollgerät fotografiert und automatisch abgeglichen; Fachpersonal prüft die Ergebnisse am Bildschirm. Für Bewohner, die ihre Arzneimittel selbst verwalten, heißt das: ein Beutel je Einnahmezeitpunkt statt vieler Packungen.

Fragen aus der öffentlichen Unterbringung
Braucht eine Unterkunft einen Heimversorgungsvertrag mit einer Apotheke?
In der Regel nicht. Ein Heimversorgungsvertrag nach § 12a ApoG setzt eine Einrichtung im Sinne des Heimrechts voraus; Unterkünfte der öffentlichen Unterbringung sind vor allem Wohnraum. Bewohner versorgen sich selbst und wählen ihre Apotheke frei. Für einzelne Spezialeinrichtungen ist die Einordnung im Einzelfall zu prüfen.
Dürfen Mitarbeitende einer Unterkunft Medikamente ausgeben?
Ob und wie, legt der Träger fest. Wenn Mitarbeitende auf Wunsch eines Bewohners Arzneimittel verwahren oder fertige Tagesportionen aushändigen, sollte eine Verfahrensanweisung Befugnis, Dokumentation und Vorgehen bei Unklarheiten regeln. Das Richten aus Originalpackungen gehört zu Pflegefachkräften oder zur Apotheke.
Wer bezahlt die Verblisterung für einen Bewohner?
Die Verblisterung ist keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer die Kosten trägt, muss vor dem Start zwischen Bewohner, Träger und Apotheke geklärt sein. Die Arzneimittel selbst werden regulär über die Verordnung abgerechnet.
Was ist mit Insulin und Säften?
Sie werden nicht verblistert und bleiben in der Originalpackung. Insulin braucht in der Regel eine gekühlte Lagerung bis zum Anbruch; ein eigener, nicht frei zugänglicher Platz im Kühlschrank ist dafür besser als die Gemeinschaftsküche.
Was passiert mit dem Blister bei einem Umzug in eine andere Unterkunft?
Der Blister gehört dem Bewohner und zieht mit ihm um. Wichtig ist, dass die Apotheke die neue Adresse kennt, wenn geliefert wird, und dass die Rezeptwege weiter funktionieren. Bei einem Wechsel der Arztpraxis sollte der Medikationsplan neu abgestimmt werden.
- fördern & wohnen AöR: Unternehmensprofil und Startseite, abgerufen 17.10.2026.
- fördern & wohnen: MediLotsen; Unterkünfte (psychiatrische Sprechstunden in Spezialunterkünften), abgerufen 17.10.2026.
- Sozialbehörde Hamburg: Krankenhilfe für obdachlose Menschen, abgerufen 17.10.2026.
- § 12a Apothekengesetz (Heimversorgung; Selbstversorger nach Abs. 3), Fassung ab 02.07.2026.
- § 34 Apothekenbetriebsordnung (Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern).
- DAV/ABDA: Leistungsbeschreibung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“, Stand 13.06.2022.
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