Die Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie (HKP-Richtlinie) des G-BA kennt in Nr. 26 zwei Leistungen: das Richten und das Verabreichen ärztlich verordneter Medikamente. Eine Sonderregel für verblisterte Arzneimittel enthält sie nicht. Der G-BA hatte 2020 beschlossen, Richten bei Verblisterung auszuschließen, hob diesen Beschluss 2021 aber wieder auf. Ob Richten weiter nötig ist, beurteilt die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt im Einzelfall.
Inhalt dieser Seite
- Was regelt die HKP-Richtlinie zur Medikamentengabe?
- Richten und Verabreichen: Was ist der Unterschied?
- Was wurde 2020 beschlossen – und warum gilt es nicht?
- Was folgt daraus für Pflegedienste, wenn die Apotheke verblistert?
- Was bedeutet Verblisterung für den Leistungsumfang eines Dienstes?
- Beispiel: Umstellung bei einem Patienten mit Richten und Verabreichen
- Checkliste: Umstellung auf Verblisterung im ambulanten Dienst
- Was die Apotheke beiträgt – und wo ihre Rolle endet
Was regelt die HKP-Richtlinie zur Medikamentengabe?
Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V umfasst unter anderem die Behandlungspflege: ärztlich verordnete Maßnahmen, die ein Pflegedienst im Haushalt erbringt. Welche Maßnahmen verordnet werden können, legt das Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie fest. Die aktuelle Fassung der Richtlinie wurde zuletzt am 16.10.2025 geändert und ist seit dem 12.12.2025 in Kraft.
Arzneimittel betrifft vor allem Nr. 26 „Medikamente“. Injektionen, Infusionen und Inhalationen sind dort ausgenommen und haben eigene Nummern. Nr. 26 hat zwei Teilleistungen:
| Merkmal | Ziffer 1: Richten | Ziffer 2: Verabreichen |
|---|---|---|
| Inhalt | Ärztlich verordnete Medikamente, z. B. Tabletten, für von der Ärztin oder dem Arzt bestimmte Zeiträume richten | Ärztlich verordnete Medikamente verabreichen, z. B. Tabletten, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Salben, Tinkturen, Lösungen, Aerosole, Suppositorien |
| Bemerkung in der Richtlinie | Richten erfolgt in der Regel wöchentlich, außer bei flüssigen Medikamenten wie Säften und Tropfen; es umfasst auch die Kontrolle, ob die Medikamente regelmäßig eingenommen wurden | Umfasst auch die notwendige Vorbereitung der Medikamente |
| Dauer und Menge | Streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparats | Streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparats |
| Voraussetzung | Bestimmte Einschränkungen, die aus der Verordnung hervorgehen müssen, etwa starke Sehbeeinträchtigung, erhebliche Einschränkung der Motorik der Arme und Hände, starke körperliche Schwäche, starke geistige Einschränkung | wie Ziffer 1 |
| Verblisterung erwähnt? | Nein | Nein |
Die Tabelle fasst den Richtlinientext zusammen. Maßgeblich ist der Wortlaut der jeweils gültigen Fassung auf g-ba.de.
Für beide Ziffern gilt der allgemeine Grundsatz der Richtlinie: Häusliche Krankenpflege kommt nur infrage, soweit die versicherte Person die Maßnahme nicht selbst erbringen kann und keine im Haushalt lebende Person das übernehmen kann (§ 1 Abs. 5 HKP-Richtlinie). Verordnet wird von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, die Leistung bedarf der Genehmigung durch die Krankenkasse (§ 6 Abs. 1).
Richten und Verabreichen: Was ist der Unterschied?
Richten heißt: Die Pflegekraft stellt die Tabletten und Kapseln für einen festgelegten Zeitraum – in der Regel eine Woche – aus den Originalpackungen in einen Dosierer. Die Person nimmt die Arzneimittel danach selbst ein. Zum Richten gehört ausdrücklich auch die Kontrolle, ob die Medikamente regelmäßig eingenommen wurden. Typisch ist das bei Menschen, die selbst schlucken und den Tagesrhythmus halten können, aber die Packungen nicht mehr sicher überblicken.
Verabreichen heißt: Die Pflegekraft gibt das Arzneimittel zum vorgesehenen Zeitpunkt selbst – reicht die Tablette, tropft das Auge, setzt das Zäpfchen. Das braucht es, wenn die Person die Einnahme nicht mehr allein bewältigt, etwa bei ausgeprägter Demenz oder starker körperlicher Schwäche. Verabreichen findet so oft statt, wie es die Verordnung vorsieht, also gegebenenfalls mehrmals täglich.
Beide Leistungen können nebeneinander verordnet sein, zum Beispiel Richten der Tabletten und Verabreichen der Augentropfen.
Was wurde 2020 beschlossen – und warum gilt es nicht?
Weil in der Praxis unklar war, ob ein Pflegedienst noch richten muss, wenn die Apotheke die Tabletten bereits patientenindividuell verblistert, leitete der G-BA 2019 ein Beratungsverfahren ein. Am 18.06.2020 beschloss er, die Bemerkung zu Nr. 26 Ziffer 1 zu ergänzen. Danach sollte die Leistung „das Richten individuell verblisterter Medikamente“ nicht mehr umfassen; Richten sollte nur noch für Medikamente verordnet werden können, die nicht verblistert werden. Der Pflegedienst sollte die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt und abweichend von der sonstigen Regel auch die Krankenkasse über die Nutzung verblisterter Medikamente informieren. Das Verabreichen sollte nach den Tragenden Gründen weiter verordnungsfähig bleiben.
In Kraft getreten ist diese Änderung nie. Das Bundesministerium für Gesundheit bat im August 2020 im Rahmen seiner Prüfung um eine ergänzende Stellungnahme, unter anderem zur Frage, ob Pflegedienste Apotheken mit dem Verblistern beauftragen könnten. Am 21.10.2021 hob der G-BA den Beschluss vom 18.06.2020 auf. Zur Begründung nannte er die geringe praktische Relevanz im Setting der häuslichen Pflege und rechtliche Unsicherheiten, unter anderem zu seiner Regelungskompetenz für eine neue Informationspflicht. Es bleibt beim bisherigen Wortlaut von Nr. 26. Einen neuen Beschluss zur Verblisterung gibt es seither nicht (Stand der Beschlussübersicht: Oktober 2026).
Manche Texte im Netz geben die Regel von 2020 noch als geltendes Recht wieder („Richten ist bei Verblisterung nicht verordnungsfähig, der Pflegedienst muss Arzt und Kasse informieren“). Das trifft nicht zu: Der Beschluss ist aufgehoben. Die HKP-Richtlinie enthält in der Fassung vom 16.10.2025 keine Regel zu verblisterten Arzneimitteln.
Was folgt daraus für Pflegedienste, wenn die Apotheke verblistert?
Weil die Richtlinie schweigt, gelten die allgemeinen Grundsätze. Drei davon tragen im Alltag:
- Verordnet wird, was medizinisch notwendig ist. Die Ärztin oder der Arzt beurteilt, ob die Person beim Umgang mit ihren Arzneimitteln Unterstützung braucht und welche. Liefert die Apotheke die Tabletten bereits nach Einnahmezeitpunkten verpackt, kann sich diese Beurteilung ändern – sie muss es aber nicht. Wer den Beutelstreifen nicht sicher öffnen, die Uhrzeit nicht lesen oder die Einnahme nicht kontrollieren kann, braucht weiterhin Unterstützung.
- Der Pflegedienst berichtet über Veränderungen. Nach § 7 Abs. 2 HKP-Richtlinie berichtet der Pflegedienst der verordnenden Person bei Veränderungen in der häuslichen Pflegesituation. Die Umstellung auf eine Verblisterung ist eine solche Veränderung im Medikationsalltag; eine Information der Arztpraxis ist deshalb sachgerecht und schafft Klarheit für die nächste Verordnung.
- Nicht mehr notwendige Maßnahmen meldet die Arztpraxis. Sind Maßnahmen ganz oder teilweise nicht mehr notwendig, teilt das die verordnende Person der Krankenkasse unverzüglich mit (§ 3 Abs. 6). Diese Pflicht liegt bei der Arztpraxis, nicht beim Pflegedienst.
Für die Leistung Verabreichen ändert die Verblisterung am Grundsatz nichts: Die Pflegekraft gibt das Arzneimittel, prüft Person, Zeitpunkt und Inhalt und dokumentiert. Der Blister ersetzt diesen Schritt nicht. Auch Arzneimittel, die nicht in den Blister gehören – Tropfen, Säfte, Augentropfen, Inhalativa, Pflaster, Insulin, Bedarfsmedikation – bleiben wie bisher zu richten oder zu verabreichen, wenn das verordnet ist.
Die Entscheidung für eine Verblisterung trifft nach allgemeinem Verständnis die versorgte Person selbst, gegebenenfalls mit Angehörigen oder rechtlicher Betreuung. Sie wählt ihre Apotheke frei. Ein Pflegedienst kann eine Verblisterung empfehlen, aber nicht anordnen.
Was bedeutet Verblisterung für den Leistungsumfang eines Dienstes?
Diese Frage gehört offen auf den Tisch. Entfällt bei einzelnen Patienten das Richten, entfällt für den Dienst auch die entsprechende Vergütung. Umgekehrt bleibt das Verabreichen erhalten, und das wöchentliche Stellen ist eine zeitlich gebundene Tätigkeit, die in Zeiten knapper Fachkräfte schwer zu besetzen ist. Wie sich das für einen Dienst rechnet, hängt von der Patientenstruktur, den in Hamburg nach § 132a SGB V vereinbarten Vergütungen und der Tourenplanung ab. Pauschale Aussagen sind nicht seriös; konkrete Beträge nennen wir deshalb nicht.
Sinnvoll ist eine nüchterne Betrachtung je Patient: Wo ist das Richten fachlich gut aufgehoben, wo entlastet ein Blister die Einsatzplanung, und wo bleibt die Kontrolle der Einnahme ohnehin Aufgabe des Dienstes? Zur Kostenseite der Verblisterung selbst: Kosten und Wirtschaftlichkeit.
Beispiel: Umstellung bei einem Patienten mit Richten und Verabreichen
Beispielhafte Situation, keine reale Person: Ein Pflegedienst versorgt einen 84-jährigen Mann mit Herzinsuffizienz und beginnender Demenz. Verordnet sind Richten der Tabletten (wöchentlich) und Verabreichen der Augentropfen (zweimal täglich). Die Tochter möchte, dass die Tabletten künftig verblistert aus der Apotheke kommen, weil ihr Vater den Wochendosierer mehrfach durcheinandergebracht hat.
- Die Tochter beauftragt mit Einverständnis des Vaters eine Apotheke ihrer Wahl mit der Verblisterung.
- Der Pflegedienst informiert die Hausarztpraxis über die Umstellung und schildert, welche Unterstützung beim Umgang mit den Beuteln weiterhin nötig ist – etwa, weil der Vater die Einnahme vergisst.
- Die Hausärztin entscheidet bei der nächsten Verordnung, ob statt Richten nun Verabreichen der Tabletten nötig ist oder ob Richten für die Tropfen und Säfte bestehen bleibt.
- Die Augentropfen verabreicht der Dienst weiterhin wie verordnet.
Wichtig ist der Zeitpunkt: Die Apotheke beginnt mit dem ersten Blister erst, wenn der aktuelle Medikationsplan vorliegt und geprüft ist. Der alte Dosierer läuft bis dahin weiter, damit keine Lücke entsteht.
Checkliste: Umstellung auf Verblisterung im ambulanten Dienst
Wunsch und Einwilligung klären
Die versorgte Person oder ihre Vertretung entscheidet über Verblisterung und Apotheke. Dokumentieren Sie, wer zugestimmt hat.
Aktuellen Medikationsplan beschaffen
Abgleich mit den tatsächlich vorhandenen Packungen; Unklarheiten vor Start mit der Arztpraxis klären.
Arztpraxis informieren
Umstellung, Starttermin und den verbleibenden Unterstützungsbedarf mitteilen (§ 7 Abs. 2 HKP-Richtlinie: Bericht bei Veränderungen).
Nicht verblisterbare Arzneimittel benennen
Tropfen, Säfte, Pflaster, Inhalativa, Insulin, Bedarfsmedikation: Wer richtet oder verabreicht sie weiter?
Übergang planen
Letzter selbst gestellter Zeitraum und erster Blister lückenlos aneinanderfügen; Restbestände nicht parallel verwenden.
Änderungsweg vereinbaren
Wer meldet Dosisänderungen an die Apotheke, wie schnell, auf welchem Weg?
Dokumentation anpassen
Pflegeplanung und Leistungsnachweise an die neue Verordnung anpassen, sobald sie vorliegt.
Was die Apotheke beiträgt – und wo ihre Rolle endet
Die antares Apotheke in Hamburg-Jenfeld verblistert feste orale Arzneimittel patientenindividuell in einem eigenen Verblisterungsraum; jeder Beutel wird von einem kamerabasierten Kontrollgerät erfasst und von Fachpersonal am Bildschirm geprüft. Vor dem ersten Blister prüfen Apothekerinnen und Apotheker den Medikationsplan auf Plausibilität, Doppelverordnungen und Wechselwirkungen und klären Auffälligkeiten mit der Arztpraxis. Wie Dienste mit uns zusammenarbeiten, beschreibt die Seite Verblisterung für ambulante Pflegedienste; die Vorteile aus Sicht der Leitung fasst Vorteile für ambulante Dienste zusammen.
Die Apotheke verordnet nicht, entscheidet nicht über HKP-Leistungen und rechnet keine Behandlungspflege ab. Sie gibt keine Auskunft darüber, welche Leistungen eine Krankenkasse im Einzelfall genehmigt. Für Fragen zur Verordnung ist die Arztpraxis zuständig, für die Genehmigung die Krankenkasse. Wie wir mit Hausarztpraxen zusammenarbeiten: Hausarztpraxen. Bei Menschen mit Betreuungskraft im Haushalt hilft die Seite 24-Stunden-Betreuung.
Ein Blister ordnet die Arzneimittel, er kontrolliert nicht die Einnahme. Ob jemand die Beutel zur richtigen Zeit öffnet und schluckt, ob Nebenwirkungen auftreten oder ob sich der Zustand verändert, beobachten Pflegekräfte und Angehörige. Änderungen der Medikation brauchen eine ärztliche Anordnung und einen neuen Blister; dafür gibt es einen festen Ablauf (Medikationsänderungen).
- G-BA: Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP-Richtlinie), Fassung vom 17.09.2009, zuletzt geändert am 16.10.2025 (BAnz AT 11.12.2025 B2), in Kraft seit 12.12.2025; insbesondere § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 6, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und Leistungsverzeichnis Nr. 26.
- G-BA: Beschluss über eine Änderung der HKP-Richtlinie – Nummer 26 bei verblisterten Medikamenten, 18.06.2020, mit Tragenden Gründen.
- Bundesministerium für Gesundheit: Schreiben an den G-BA zur Prüfung nach § 94 SGB V, 05.08.2020.
- G-BA: Beschluss über die Aufhebung des Beschlusses vom 18.06.2020, 21.10.2021, mit Tragenden Gründen.
- § 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege), § 132a SGB V (Versorgung mit häuslicher Krankenpflege).
Fragen zur Medikamentengabe in der häuslichen Krankenpflege
Ist Richten nach HKP-Richtlinie Nr. 26 bei Verblisterung noch verordnungsfähig?
Die HKP-Richtlinie enthält dazu keine Sonderregel. Ein Beschluss des G-BA vom 18.06.2020, der Richten bei verblisterten Medikamenten ausschließen sollte, ist nie in Kraft getreten und wurde am 21.10.2021 aufgehoben. Ob Richten weiterhin medizinisch notwendig ist, beurteilt die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt im Einzelfall.
Muss der Pflegedienst die Krankenkasse über eine Verblisterung informieren?
Eine ausdrückliche Pflicht dazu gibt es nicht; sie war Teil des aufgehobenen Beschlusses von 2020. Die Richtlinie sieht vor, dass der Pflegedienst der verordnenden Person über Veränderungen in der häuslichen Pflegesituation berichtet und dass die verordnende Person der Krankenkasse mitteilt, wenn Maßnahmen nicht mehr notwendig sind.
Kann Verabreichen bei verblisterten Medikamenten verordnet werden?
Ja. Nr. 26 Ziffer 2 unterscheidet nicht danach, wie die Arzneimittel verpackt sind. Voraussetzung sind die in der Richtlinie genannten Einschränkungen der Person, die aus der Verordnung hervorgehen müssen.
Was umfasst das Richten von Medikamenten?
Richten bedeutet, ärztlich verordnete Medikamente wie Tabletten für einen bestimmten Zeitraum vorzubereiten, in der Regel wöchentlich. Flüssige Medikamente wie Säfte und Tropfen sind davon ausgenommen. Zum Richten gehört laut Richtlinie auch die Kontrolle, ob die Medikamente regelmäßig eingenommen wurden.
Wer entscheidet, ob Medikamente verblistert werden?
Die versorgte Person selbst, gegebenenfalls mit Unterstützung von Angehörigen oder ihrer rechtlichen Betreuung. Sie wählt auch die Apotheke frei. Pflegedienst und Arztpraxis können beraten; eine Verblisterung anordnen können sie nicht.
Ist die Verblisterung eine Kassenleistung?
Nein. Die patientenindividuelle Verblisterung ist keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung und für Privatpersonen in der Regel eine Selbstzahlerleistung. Die Arzneimittel selbst werden wie üblich über die Verordnung abgerechnet. Einzelheiten: Kosten und Wirtschaftlichkeit.
Wird häusliche Krankenpflege inzwischen elektronisch verordnet?
Nach § 360 SGB V in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung ist die elektronische Verordnung häuslicher Krankenpflege ab dem 01.07.2026 vorgesehen. Der Inhalt der Leistungen nach der HKP-Richtlinie ändert sich dadurch nicht.
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